Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AVG §13 Abs8Spruch
W270 2211483-1/98E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden
1. der XXXX ,
2. der XXXX ,
3. der XXXX ,
4. des XXXX ,
5. des XXXX ,
6. des XXXX ,
7. des XXXX ,
8. des XXXX ,
diese alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, A-1180 Wien, sowie
9. der XXXX , vertreten durch RA Mag. Wolfram Schachinger, Hafengasse 16/4-5, 1020 Wien,
10. der XXXX , vertreten durch die Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien,
11. der XXXX , sowie
12. dem XXXX , vertreten durch XXXX ,
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.10, über die Genehmigung des Vorhabens „Deponie XXXX “ gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei: XXXX vertreten durch die SMHP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 11. bis 13.02.2020,
A)
I. beschlossen:
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
II. und zu Recht erkannt:
Den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der Dritt- bis Zwölftbeschwerdeführer wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:
1. Der erste Spiegelstrich im zweiten Absatz von Spruchabschnitt I hat zu lauten:
„- Das Vorhaben ist gemäß den mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen (konsolidierter Stand August 2018, jedoch mit Ausnahme jener in Spruchabschnitt VIIa angeführten Beschreibungen und Darstellungen), die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheidspruchs bilden, und nach der in Spruchteil VII dieses Bescheides zusammengefassten Projektbeschreibung auszuführen.“
2. In Spruchabschnitt I haben der zweite, dritte und vierte Spiegelstrich nach der Tabelle unter Pkt. 4. („in der Stabilisierungsanlage behandelt werden:“) zu lauten:
„- Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Baurestmassendeponiekompartiment innerhalb von 20 Jahren eingebracht werden können, ist mit 1.685.000 m³ beschränkt (vermessen im eingebauten Zustand).
- Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Reststoffdeponiekompartiment innerhalb von 20 Jahren eingebracht werden können, ist mit 875.000 m³ beschränkt (vermessen im eingebauten Zustand).
- Das maximale Volumen der Abfälle, die in das Bodenaushubdeponiekompartiment innerhalb von 20 Jahren eingebracht werden können, ist mit 1.115.000 m³ beschränkt (vermessen im eingebauten Zustand).“
3. In Spruchabschnitt I hat der neunte Spiegelstrich nach der Tabelle unter Pkt. 4. („in der Stabilisierungsanlage behandelt werden:“) zu lauten:
„Bei der Stabilisierungsanlage handelt es sich um eine Anlage zur Behandlung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen mit einer vorgesehenen Kapazität von 396t/Tag und 40.000t/Tag, die den Behandlungsverfahren gemäß D9_01, D9_02 und D9_04 (Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw.)) sowie D13_01 und D13_02 (Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D1 bis D12 aufgeführten Verfahren) und D15 (Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) im Sinn des Anhangs 2 AWG 2002 entspricht.“
4. Spruchpunkt II.1.1. hat zu lauten:
„II.1.1. Abfälle, welche bei Anlieferung auf der Deponie nicht sofort eingebaut werden können (z.B., weil die Ergebnisse der Abfall-Untersuchungen noch nicht vorliegen), sind auf den in den Einreichunterlagen genannten Zwischenlagerflächen entsprechend separiert und gekennzeichnet zwischenzulagern. Abfälle, die nicht ablagerungsfähig sind, sind in abgedeckten Behältnissen (Mulden, Containern) zwischenzulagern und sind längstens vier Wochen nach dem Vorliegen der Ergebnisse der Abfall-Untersuchungen einer ordnungsgemäßen nachweislichen Behandlung zuzuführen.“
5. Nach Spruchpunkt II.2.21. ist folgender Spruchpunkt II.2.2.22. einzufügen:
„II.2.2.22. Mit der Errichtung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn entweder die im mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen „Straßenbautechnischen Einreichprojekt“ textlich beschriebene sowie planlich dargestellte „Zufahrt Deponie Nord“ oder die darin ebenso beschriebene und dargestellte „Zufahrt Deponie Süd“ errichtet wurde und spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheids rechtmäßig für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens in Betrieb genommen werden kann.“
6. Spruchpunkt II.3.30 hat zu lauten:
„II.3.30 Staubförmige Abfälle sind vor der Ablagerung so zu konditionieren oder stabilisieren, dass sowohl bei der Ablagerung als auch bei Deponiebetrieb im Bodenaushubkompartiment, Reststoffkompartiment sowie Baurestmassenkompartiment Verwehungen ausgeschlossen sind.“
7. Nach Spruchpunkt II.9.1 wird folgender Spruchpunkt II.9.1a eingefügt:
„II.9.1a Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest (leistungsabhängig) der Stufe IV oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht.
Für Arbeitsmaschinen sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Organe der Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.“
8. Spruchpunkt II.9.2 hat zu lauten:
„II.9.2 Auf unbefestigten Fahrwegen ist eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h einzuhalten. Diesbezüglich sind an sämtlichen Einfahrten Straßenverkehrszeichen mit einer Zonenbeschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit „Zone 20 km/h“ mit dem Zusatz „mit Ausnahme befestigter Straßen“ anzubringen.“
9. Spruchpunkt II.9.3 hat zu lauten:
„II.9.3 Der Behörde ist 14 Tage vor Aufstellen oder Verlagerung der Reifenreinigungsanlage der genaue Aufstellungsort in einem mit Maßstab versehenen und eingenordeten Lageplan zu übermitteln.“
10. Spruchpunkt II.9.4 hat zu lauten:
„II.9.4 In den Einreichunterlagen wurde von nachstehenden Gesamtgehalten an Schwermetallen und BaP im Deponiegut ausgegangen. Diese Totalgehalte des Deponiegutes sind im Jahresdurchschnitt von sämtlichen abgelagerten Abfällen einzuhalten und der zuständigen Behörde jährlich nachzuweisen.
Bei Überschreiten der jahresdurchschnittlichen Gesamtgehalte für die Reststoffdeponie ist durch ein Immissionsmonitoring nachzuweisen, dass die Zusatzbelastungen durch den Deponiebetrieb für Pb 10 % und für Cd, As, Ni und Hg 20 % des jeweils für diese Schadstoffe im IG-L festgelegten Grenzwertes bzw. für Hg des WHO Vorsorgewertes nicht überschreiten. Die jährliche Mindestzeiterfassung soll dabei 50 % nicht unterschreiten. Der Messstandort ist im Nahbereich der Deponie, jener Bereich der Beurteilungsfläche Ost, der nach Auswertung der flächenhaft dargestellten Immissionen unter Zugrundelegung des Emissionsszenarios 2 die höchsten Zusatzbelastungen an Staubdeposition aufweist, nach Befassung und Freigabe durch die zuständige Behörde, festzulegen.
Die Messergebnisse sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“
11. Spruchpunkt II.9.5 hat zu lauten:
„II.9.5 Die Abluftbehandlungsanlagen (Filteranlagen und Wäscher) der Lagerhalle, der Stabilisierungsanlage, der Verfestigungsanlage sowie der Silofilter (Zementfilter, Sandfilter, Flugaschefilter) sind so zu betreiben, zu warten und instand zu halten, dass folgende Grenzwerte bezogen auf 0 °C und 1013 hPa nicht überschritten werden:
? Staub 5 mg/m³
Zusätzlich gelten nachstehende Grenzwertregelungen für die Abluft der Lagerhalle und des Flugaschesilos:
? Quecksilber, Thallium, Cadmium und ihre Verbindungen angegeben als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³ oder ein Massenstrom von 0,25 g/h
? Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihre Verbindungen angegeben als ? Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 1,0 mg/m³ oder ein Massenstrom von 5 g/h
Zusätzlich gilt ein Ammoniakgrenzwert für die Abluft der Stabilisierungsanlage und der Hallenabluft:
? Ammoniak 5 mg/m³
Zusätzlich gelten nachstehende Grenzwertregelungen für die Abluft der Stabilisierungsanlage:
? Quecksilber, Thallium, Cadmium und ihre Verbindungen angegeben als Hg, Tl, Cd 0,05 mg/m³ oder ein Massenstrom von 0,25 g/h
? Die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihre Verbindungen angegeben als ? Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn 1,0 mg/m³ oder ein Massenstrom von 5 g/h, gas- und dampfförmige organische Halogenverbindungen als Summe F, Cl, Br 10 mg/Nm³
? gas- und dampfförmige organische Stoffe als NMHC 20 mg/Nm³
? Die Temperatur der Waschflüssigkeit des Abluftwäschers der Stabilisierungsanlage ist kontinuierlich aufzuzeichnen und darf eine Temperatur von 40°C nicht überschreiten.
Die Einhaltung der Grenzwerte ist innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme und alle drei Jahre wiederkehrend von einem befugten Sachverständigen (Technische Büros, Ziviltechniker bzw. akkreditierte Prüfstellen mit einschlägiger Qualifikation) zu überprüfen.“
12. Nach Spruchpunkt II.9.5 wird folgender Spruchpunkt II.9.5a eingefügt:
„II.9.5a Silos sind mit Filtern so auszustatten, dass bei der pneumatischen Befüllung die aus dem Silo entweichende Förderluft eine maximale Staubkonzentration von 10 mg/Nm³ nicht überschreitet. Die Einhaltung der Staubgrenzwerte ist durch ein Attest des Filterherstellers nachzuweisen. Das Attest ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde bereit zu halten.“
13. Nach Spruchpunkt II.9.5a wird folgender Spruchpunkt II.9.5b eingefügt:
„II.9.5b Die Türen der Lagerhalle dürfen nur für die unbedingt notwendige Zeit des Aus- und Eingehens geöffnet werden. Das Einbringen von Abfällen über die Einkippöffnungen darf nur bei Betrieb der dort installierten Staubniederschlagsanlage erfolgen.“
14. Nach Spruchpunkt II.9.5b wird folgender Spruchpunkt II.9.5c eingefügt:
„II.9.5c Der Reststaubgehalt und der Ammoniakgehalt in der Fortluft der beiden Wäscher der Stabilisierungsanlage sowie Lagerhalle sind mindestens einmal jährlich durch eine fachkundige Person nachweisen zu lassen. Die Messung muss bei der Einlagerung von Abfällen erfolgen, bei welchen Ammoniakemissionen zu erwarten sind. Der Reststaubgehalt des Abluftwäschers der Bodenwaschanlage ist einmal jährlich durch eine fachkundige Person nachweisen zu lassen. Die Messergebnisse sind in der Behandlungsanlage zur Einsichtnahme durch die Behörde oder die von der Behörde herangezogenen Sachverständigen bereitzuhalten.“
15. Spruchpunkt II.9.6 hat zu lauten:
„II.9.6 Die ein- und ausfahrenden Kfz sind getrennt nach Pkw und Lkw durch eine automatische Verkehrszählung (z.B. Seitenradar oder Schleifen) in Stundenintervallen zu erfassen. Die Ergebnisse sind zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitzuhalten. Übersteigt der stündliche Lkw-Verkehr 40 Lkw-Fahrten (Summe aus Zu- und Abfahrten) pro Stunde an mehr als 8 Stunden im Quartal, ist die Auslastung der Kreuzung B 9 / LH 166 in den Morgen- und Nachmittagsspitzenstunden in Form von Verkehrszählungen und Beobachtungen und anschließenden verkehrstechnischen Berechnungen zu evaluieren. Vor Durchführung dieser Zählungen und Beobachtungen ist das Land Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung) zu informieren und die Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen. Die Verkehrszählungen und Beobachtungen haben zu repräsentativen Zeitpunkten zu erfolgen. Die Zählergebnisse der ein- und ausfahrenden Kfz sind gemeinsam mit den Ergebnissen aus Evaluierungen und Bewertungen in Form von Quartalsberichten bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats der zuständigen Behörde und dem Land Niederösterreich (Landesstraßenverwaltung) zu übermitteln.“
16. In Spruchpunkt VII ist die (unterstrichene) Überschrift „Anschluss an das öffentliche Straßennetz“ samt den unter dieser Überschrift angeführten Absätzen bis zur (in fett ausgeführten) Überschrift „Beschreibung der Reststoff- bzw. Baurestmassendeponie und Bodenaushubdeponie“ zu streichen.
17. Nach Spruchabschnitt VII wird folgender Spruchabschnitt VIIa mit Überschrift eingefügt:
„VIIa Ausnahmen von den unter Spruchabschnitt I dargestellten, bezughabenden Projektunterlagen
Zu den mit einer Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehenen Projektunterlagen (konsolidierter Stand August 2018) gehören nicht die im Folgenden aufgezählten bzw. dargestellten Unterlagen bzw. näher angegebene Ausführungen oder Darstellungen in diesen Unterlagen:
• Anlage 1: „Deponie XXXX – Technischer Bericht vom Mai 2013“, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH, S. 140, Kapitel 8.7.1.1, von Beginn des Kapitels bis zum Satz „Der Asphalt für die bituminöse, obere Deck- und Tragschicht der Zufahrt, sowie des Manipulationsbereichs wird angeliefert.“ (letzte Zeile auf S. 140);
• Anlage 6: „Deponie XXXX – Einreichunterlagen nach den Materiengesetzen – Umgestaltung des Knotens LH166 – Gemeindeweg“, Technischer Bericht vom März 2017, samt dazugehöriger Anlage 1, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH;
• Anlage 6: „Deponie XXXX – Umweltverträglichkeitserklärung (UVE), Ergänzung September 2017 – Alternative Deponiezufahrt vom 15. September 2017“, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH, S. 8, Kapitel 4.3, zweiter und dritter Absatz in Kapitel 4.3;
• Anlage 7: „Deponie XXXX – Einreichunterlagen nach den Materiengesetzen – Projektkonkretisierung September 2017 – alternative Deponiezufahrt“, Technischer Bericht vom 15.09.2017, erstellt von der PORR Umwelttechnik GmbH, S. 8, Kapitel 4.3, zweiter und dritter Absatz von Kapitel 4.3;
• Anlage 55: „Deponie XXXX – Projektkonkretisierung 2017 – alternative Deponiezufahrt – Stellungnahme über Auswirkungen auf die UVE Fachberichte Fachbeitrag Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Sach- und Kulturgüter, Fachbeitrag Freizeit und Erholung, Fachbeitrag Orts- und Landschaftsbild, Fachbeitrag Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Fachbeitrag Landwirtschaft und Boden, Fachbeitrag Forstwirtschaft und Jagd“, erstellt von der LACON Ransmayr, Vondruska & Wanninger OG, Technisches Büro für Landschaftsplanung – Consulting, August 2017, S. 3, Kapitel 1.2, zweiter und dritter Absatz von Kapitel 1.2.
Anmerkung: Die Nummer der jeweiligen „Anlage“ folgt aus dem Dokument „Konsolidierte Einreichunterlagen“, erstellt von PORR Umwelttechnik GmbH, vom 17.10.2018.
18. In Spruchabschnitt III („Fristen“) haben die in den beiden Absätzen, denen Aufzählungszeichen vorangestellt sind, genannten Datumsangaben jeweils „30.September 2030“ zu lauten.
19. In Spruchabschnitt V („Nachkontrolle“) hat das Datum „30.September 2030“ zu lauten und hat anstelle der Wortfolge „dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus“ die Wortfolge „dem Bundesminister/der Bundesministerin, dem/der gemäß dem UVP-G 2000 die Ergebnisse der Nachkontrolle zu übermitteln sind,“ zu treten.
B)
I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung 12
1. Zusammenfassung 12
2. Zum Aufbau der Entscheidung 13
3. Zu den Bezugnahmen auf Aktenbestandteile 13
4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung 14
II. Verfahrensgang 14
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren 14
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 16
III. Feststellungen 18
1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden 18
2. Feststellungen zum streitgegenständlichen Vorhaben sowie dessen Auswirkungen und Bedeutung 19
2.1. Zu genehmigendes Vorhaben 19
2.2. Zum ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Vorhaben 22
2.3. Zu abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle 23
2.4. Zu anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens 23
2.5. Zu deponietechnischen Aspekten des Vorhabens 23
2.6. Zur Zufahrt zum Vorhaben 24
2.7. Zur Bedeutung des Vorhabens aus abfallwirtschaftlicher Sicht 28
2.8. Zu den verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens 33
2.9. Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Wasser 36
2.10. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft 37
2.11. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Luft 37
2.12. Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Mensch 38
2.13. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume 39
2.14. Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter 40
2.15. Zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gesamtkontext 40
IV. Beweiswürdigung 40
1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden 40
2. Zu den Feststellungen zum Vorhaben sowie dessen Auswirkungen 41
2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben 41
2.2. Zu den Feststellungen zu den abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle 43
2.3. Zu den Feststellungen zu den anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens 45
2.4. Zu den Feststellungen zu den deponietechnischen Aspekten des Vorhabens 48
2.5. Zu den Feststellungen zur Zufahrt zum Vorhaben 58
2.6. Zur Bedeutung des Vorhabens aus abfallwirtschaftlicher Sicht 58
2.7. Zu den verkehrlichen Auswirkungen 61
2.8. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Boden und Wasser 69
2.9. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft 69
2.10. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Luft“ 70
2.11. Zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut „Mensch“ 75
2.12. Zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume 83
2.13. Auswirkungen auf das Schutzgut Sach- und Kulturgüter 84
2.14. Zu den dem Vorhaben zuzurechnenden Auswirkungen in ihrem Gesamtkontext 85
V. Rechtliche Beurteilung 85
1. Maßgebliche Rechtslage 85
Zu Spruchpunkt A) I.: Zurückweisung der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin 134
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerden 134
2.1. Allgemeines 134
2.2. Zur Beschwerdelegitimation der Zwölftbeschwerdeführerin 135
2.3. Zur Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin 139
2.4. Zur Beschwerde der Zehntbeschwerdeführerin 141
2.5. Zu den sonstigen Beschwerden 142
Zu Spruchpunkt A) II.: Teilweise Stattgabe der Beschwerden 143
3. Zur Begründetheit der (zulässigen) Beschwerden 143
3.1. Zu den Verfahrensrügen 143
3.2. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 156
3.3. Zu sonstigen strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen 192
4. Zur Abänderung von Leistungsfristen sowie der Frist zur Nachkontrolle 205
Zu den Spruchpunkten B) I. und B) II.: Unzulässigkeit sowie Zulässigkeit der Revision 206
5. Zu Spruchpunkt B) I.: Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A) I. 206
6. Zu Spruchpunkt B) II.: Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A) II. 206
Text
Entscheidungsgründe:
I. Einleitung:
1. Zusammenfassung:
1.1. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war ein von der mitbeteiligten Partei zur Errichtung und zum Betrieb beabsichtigtes Vorhaben bestehend insbesondere aus Deponiekompartimenten für Baurestmassen und Reststoffe sowie einer Stabilisierungsanlage. Gegen die von der belangten Behörde für die Vorhaben im Oktober 2018 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilte Genehmigung erhoben zwei Gemeinden, eine anerkannte Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen und eine Reihe von Einzelpersonen Beschwerden. Sie rügten darin zahlreiche Rechtsverstöße und Ermittlungsmängel durch die erfolgte Genehmigungserteilung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Lebensräume, Wasser, Boden, Luft, Landschaft sowie Mensch. Die mitbeteiligte Partei trat den Beschwerdeausführungen und -behauptungen umfassend entgegen.
1.2. Aufgrund von Ausführungen in den Beschwerden und relevanter Beschwerdeergänzungen führte das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Bei- und Heranziehung von Sachverständigen für diverse Fachgebiete durch. Die für die zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung erforderlichen Beweise wurden in einer mündlichen Verhandlung an insgesamt drei Verhandlungstagsatzungen aufgenommen, wobei den Parteien insbesondere die Möglichkeit zur Erörterung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse mit den Sachverständigen eingeräumt war.
1.3. Mit der nun getroffenen Entscheidung gab das Bundesverwaltungsgericht den erhobenen Beschwerden – von denen jedoch eine zurückzuweisen war – teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid ab. So wurden u.a. eine Reihe von bereits von der belangten Behörde vorgeschriebene Nebenbestimmungen, insbesondere zu den Auswirkungen auf das Schutzgut Luft, präzisiert oder ergänzt. Ebenso wurden Klarstellungen zum Genehmigungsgegenstand vorgenommen und auch eine aufschiebende Bedingung zur Verkehrserschließung des Vorhabens vorgeschrieben.
2. Zum Aufbau der Entscheidung:
2.1. Bei einer zu treffenden inhaltlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht einerseits die anhängige Verwaltungssache – hier die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für Vorhaben – abschließend zu erledigen. Andererseits hat es dabei die erhobenen Beschwerden unter Eingang auf sämtliche strittige und relevante Rechts- und Tatsachenfragen, einschließlich gestellter, für die Falllösung relevanter (Beweis-)Anträge, zu behandeln.
2.2. Zu den jeweils strittigen Tatsachenfragen und bei jenen strittigen Rechtsfragen, für deren Beantwortung dies als erforderlich schien, wurden aus diesem Grund Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis selbst getroffen.
2.3. Systematisch wurden vor dem Hintergrund der zu lösenden Genehmigungsfrage jedenfalls Feststellungen zum Vorhaben selbst und anschließend zu dessen Auswirkungen, gegliedert soweit als möglich nach den einzelnen Schutzgütern des UVP-G 2000 (§ 1 Abs. 1), getroffen.
2.4. In der rechtlichen Beurteilung (V.) wurde zunächst auf die strittigen formalen Fragen, und im Anschluss auf die materiellrechtlichen Fragen (bzw. damit unmittelbar zusammenhängende Fragen), soweit sinnvoll zuordenbar, einerseits gegliedert nach den mitanzuwendenden und dem UVP-G 2000 selbst zu entnehmenden Genehmigungsvoraussetzungen (V.3.2.1 und V.3.2.2.) eingegangen. Danach wurden noch übrigen strittigen Fragen behandelt (V.3.3.).
3. Zu den Bezugnahmen auf Bestandteile der verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Akten:
Die Bezugnahme in den Sachverhaltungsfeststellungen, der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung auf Aktenbestandteile erfolgt bei Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch Verweis auf jene elektronisch vorgelegten Dokumente – als generierter Auszug aus dem von der belangten Behörde geführten elektronischen Akt – auf die jeweilige Ordnungsnummer („ON“) und die Aktenseite in dieser („AS“) oder die Seite des angefochtenen Bescheids („Bescheid“). Bei Unterlagen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auf die Ordnungszahl („OZ“) des Geschäftsstücks aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, oder über die drei Verhandlungstagsatzungen aufgenommene Niederschrift der mündlichen Verhandlung („VHS“ [OZ 72] dies bezogen auf die den Parteien nach der mündlichen Verhandlung übermittelten unter Ausweisung von angeschlossenen Beilagen und der jeweiligen Seitenangabe) verwiesen.
4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung:
Die an den Verhandlungstagsatzungen aufgenommene Niederschrift wurde den Parteien samt den jeweils vorgelegten und der Niederschrift als Beilagen angeschlossenen Urkunden zur Erhebung allfälliger Einwendungen binnen einer Stellungnahmefrist übermittelt (OZ 72). Die Einwendungen insbesondere tatsächlicher Sinnstörungen wurden jeweils an geeigneter Stelle in der Beweiswürdigung behandelt.
II. Verfahrensgang:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1. Am 15.05.2013 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss entsprechender Projektunterlagen, insbesondere einer Umweltverträglichkeitserklärung (in Folge auch: „UVE“), die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens „Deponie XXXX “, dieses enthaltend im Kern ein Vorhaben aus dem Bereich der Abfallwirtschaft, gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“).
1.2. Die mitbeteiligte Partei änderte in der Folge mit Eingabe vom 09.10.2015 den Genehmigungsantrag ab. Modifiziert wurden insbesondere die für die Errichtung und den Betrieb Reststoff- sowie die Baurestmassenkompartimente vorgesehenen und die für dauerhafte und vorübergehende Rodungen beabsichtigten Flächen.
1.3. Vom 07.03.2017 bis einschließlich 10.03.2017 führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Neben einer weiteren Abänderung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei wurden in dieser Verhandlung mehrere Fachgebiete unter Teilnahme von Sachverständigen erörtert.
1.4. Am 07.10.2017 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihren Genehmigungsantrag neuerlich zu einer „alternative Zufahrt“.
1.5. Mit Bescheid vom 16.10.2018 genehmigte die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens gemäß § 17 UVP-G 2000 nach Maßgabe der mit Bezugsklausel versehenen Projektunterlagen und zwar in der Fassung „konsolidierter Stand August 2018“ sowie unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen aus diversen Fachgebieten und der Mitanwendung materienrechtlicher Vorschriften wie insbesondere dem AWG 2002, dem ForstG 1975 oder dem NÖ NSchG. Die Behörde schrieb u.a. auch Bau- und Rodungsbeginnfristen wie auch eine Frist für eine vorzunehmende Nachkontrolle vor.
1.6. Die belangte Behörde machte die Zustellung des Genehmigungsbescheids mit Edikt am 30.10.2018 in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Kronen Zeitung“ sowie im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ kund.
1.7. Gegen den Genehmigungsbescheid erhoben zwei Gemeinden, eine anerkannte Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen und einige Einzelpersonen Beschwerden. Sie brachten darin die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Moniert wurde in den Beschwerden u.a. die Unzulässigkeit der Zurückweisung von Einwendungen einzelner Beschwerdeführer, eine mangelhafte inhaltliche Auseinandersetzung mit im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen durch die belangte Behörde (etwa zu Auswirkungen auf die Landschaft, zu wirtschaftlichen Auswirkungen oder zur Erforderlichkeit der Anwendung mineralrohstoffrechtlicher Bestimmungen), insbesondere mangelnde Ermittlungen zu einer umfassenden fachlichen Stellungnahme, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei, die Nichtwiederholung von zwingenden Verfahrensschritten, eine den Verfahrensvorschriften widersprechende Verfahrensverschleppung durch die mitbeteiligte Partei, die Befangenheit eines im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Sachverständigen und andererseits das Fehlen der fachlichen Eignung eines anderen Sachverständigen. Behauptet wurde in den Beschwerden auch ein nicht ausreichend konkretisiertes Vorhaben durch die Einreichung alternativer Zufahrten, die gesetzwidrige Genehmigungserteilung angesichts der Zufahrtssituation überhaupt, schon weil für diese nicht die erforderliche Zustimmung erteilt worden sei, die rechtswidrige Genehmigung eines aliuds in Folge einer Antragsänderung, eine in rechtswidriger Weise erteilte Rodungsbewilligung vor dem Hintergrund mangelhafter Ermittlungstätigkeiten wie auch eines überwiegenden Interesses an der Walderhaltung und unzumutbare Immissionseinwirkungen durch Luftschadstoffe und Schall schon aufgrund von mangelhaften Ermittlungstätigkeiten einschließlich zu den verkehrlichen Auswirkungen. Ebenso wurde eine entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht vorgenommene Antragsabweisung gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 ins Treffen geführt. Außerdem brachten Beschwerdeführer angesichts der zur Behandlung oder Beseitigung genehmigten Abfallarten einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip wie auch eine mangelnde Standorteignung des Vorhabens, konkret der Deponieteile, in Anbetracht der geologischen Gegebenheiten und dahingehende Ermittlungsmängel vor. Gerügt wurde darüber hinaus insbesondere auch die Unbestimmtheit einzelner vorgeschriebener Nebenbestimmungen. Ermittlungsmängel wurden auch ob der Maßnahmen zu Stör- und Unfällen dargelegt.
1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vor, wo sie am 21.12.2018 einlangten. Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich aus Ihrer Sicht eine der beiden beschwerdeführenden Bürgerinitiativen nicht ordnungsgemäß konstitutiert habe.
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
2.1. Am 12.02.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Beschwerden den übrigen Parteien mit (OZ 3), wobei sich die mitbeteiligte Partei zu den Beschwerden äußerte (OZ 6).
2.2. In der Folge sah das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit, weitere Ermittlungstätigkeiten durch Sachverständige vornehmen zu lassen und gewährte zu den zur Bestellung beabsichtigten nichtamtlichen Sachverständigen Parteiengehör (OZ 8). Gegen die Bestellung sowie Heranziehung des Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung sprach sich in der Folge eine Beschwerdeführerin aus (OZ 10).
2.3. Nachdem sich für das Bundesverwaltungsgericht – auch nicht aufgrund der Ausführungen in OZ 10 – weder eine mangelnde Fachkunde noch eine Befangenheit eines zur Heranziehung beabsichtigten Sachverständigen ergeben hatte, wurden nichtamtliche Sachverständige für die Fachgebiete Abfallchemie, Luftreinhaltung, Schallschutz (Lärm) und Verkehrstechnik bestellt bzw. die Beiziehung von Amtssachverständigen für die Fachgebiete Deponietechnik und Gewässerschutz, Anlagen- und Verfahrenstechnik sowie Umwelthygiene (Umweltmedizin) angeordnet. In einem beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen angesichts der erhobenen Beschwerden, Beschwerdeergänzungen und darin getätigter Ausführungen sowie auch der Äußerungen der mitbeteiligten Partei mit Ermittlungstätigkeiten (OZ 13, 14, 15, 16 und 17).
2.4. Aufgrund von Rückmeldungen des herangezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik wurde die mitbeteiligte Partei zur Nachbesserung von Projektunterlagen aufgefordert (OZ 22).
2.5. Am 24.06.2019 vernahm das Bundesverwaltungsgericht Organe der mitbeteiligten Partei ein, um insbesondere abzuklären, inwieweit die „alternative Variante“ Bestandteil des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens sei (OZ 23).
2.6. Nach einer Rückmeldung durch den bestellten Sachverständigen für Luftreinhaltung wurde die mitbeteiligte Partei zu Auskünften bzw. allfälligen Projektmodifikationen aufgefordert (OZ 30).
2.7. Mit 11.09.2019 legte die mitbeteiligte Partei als „Projektkonkretisierung“ eine als „straßenbautechnischen Einreichprojekt“ bezeichnete Vorhabensbeschreibung samt Plänen zur Zufahrtsstraße vor (OZ 35 und 36).
2.8. Zur Projektkonkretisierung sowie den übrigen Aufträgen des Bundesverwaltungsgerichts erstatteten die Sachverständigen Stellungnahmen bzw. Befund und Gutachten (Sachverständiger für Lärm: OZ 20 und 49; Sachverständiger für Deponietechnik: OZ 31 und 46; Sachverständiger für Luftreinhaltung: OZ 45; Sachverständiger für Anlagentechnik: OZ 32 und 44; Sachverständiger für Abfallchemie: OZ 33; Sachverständige für Abfallwirtschaft [abfallwirtschaftliche Planung]: OZ 34 Sachverständiger für Verkehrstechnik: OZ 43; Sachverständiger für Umwelthygiene/Humanmedizin: OZ 48). Teilweise schlugen die Sachverständigen in ihren Gutachten oder Stellungnahmen auch Abänderungen bzw. Ergänzungen von Nebenbestimmungen vor.
2.9. Für den 11. bis 13.02.2020 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur Aufnahme ergänzend eingeholter sachverständiger Ermittlungsergebnisse, an. In Vorbereitung derselben übermittelte es insbesondere auch die erwähnten Äußerungen der Sachverständigen.
2.10. Am 21.01.2020 bat die Neuntbeschwerdeführerin um Vertagung der mündlichen Verhandlung (OZ 55).
2.11. Mit Schreiben vom 27.01.2020 übermittelte die Gemeinde XXXX im Amtshilfeweg an das Bundesverwaltungsgericht Informationen zur Widmungslage bestimmter Grundstücke (OZ 56 und 58).
2.12. Es langten in der Folge noch Stellungnahmen der Zehntbeschwerdeführerin vom 30.01.2020 samt Beilagen ein (OZ 61) sowie des Sechstbeschwerdeführers und der Elftbeschwerdeführerin vom 28.02.2020 samt Beilagen (OZ 62 und 63) ein. Die Unterlagen wurden den Verfahrensparteien jeweils zugestellt.
2.13. Die Zehntbeschwerdeführerin übermittelte einen weiteren Schriftsatz vom 10.02.2020 zur Zufahrtssituation (OZ 6).
2.14. Am 11. bis 13.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Bei dieser wurde u.a. die Möglichkeit eingeräumt, ein Rechtsgespräch zu einigen wesentlichen strittigen Fragen zu führen. Ebenso wurden zusätzliche Beweise, insbesondere die Ergebnisse ergänzender Ermittlungstätigkeiten in den Bereichen Verkehr, Abfallchemie, Deponietechnik, Abfallwirtschaft, Schall, Luftreinhaltung und Humanmedizin durch bei- und herangezogene Sachverständige aufgenommen und es gab dabei die Möglichkeit für die Parteien zur mündlichen Erörterung.
2.15. Die aufgenommene Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde den Verfahrensparteien zur Erhebung allfälliger Einwendungen übermittelt (OZ 72). Äußerungen erstatteten in der Folge die Elftbeschwerdeführerin (OZ 73), die Zwölftbeschwerdeführerin (OZ 76) sowie die belangte Behörde (OZ 75).
III. Feststellungen:
1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:
1.1. Mit Schreiben vom 18.02.2015 übermittelte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Ergebnisse der forstfachlichen und der abfallwirtschaftsfachlichen Beurteilung und räumte bis 04.03.2015 die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Schreiben äußerte die belangte Behörde auch insofern, dass eine gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 vorzunehmende Interessenabwägung eindeutig in Richtung der Walderhaltung weise. Eine positive Beurteilung des Rodungsantrags erscheine nicht möglich, sodass die darauf bezogene Rodungsbewilligung im speziellen sowie die beantragte Genehmigung im generellen nicht erteilt werden könne und der zugrundeliegende Antrag gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abgewiesen werden müsse.
1.2. Die Bereitstellung des verfahrensleitenden Antrags sowie weiterer Unterlagen, insbesondere der Umweltverträglichkeitserklärung, der mitbeteiligten Partei wurde mit Edikt kundgemacht. Darin fanden sich auch Hinweise auf die Teilnahme einer Personengruppe als Bürgerinitiative am Genehmigungsverfahren und, dass innerhalb einer bestimmten Frist, konkret vom 12.07.2014 bis 26.08.2014, zu den aufgelegten Unterlagen Stellung genommen werden kann.
1.3. Es wurde nicht von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unter der namentlichen Bezeichnung der Zweitbeschwerdeführerin zu den unter III.1.2. erwähnten Unterlagen und innerhalb der erwähnten Frist Stellung genommen.
1.4. Sämtliche an die belangte Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren gerichtete Anbringen und Unterlagen über Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags wurden mittels Edikts kundgemacht und zugestellt.
2. Feststellungen zum streitgegenständlichen Vorhaben sowie dessen Auswirkungen und Bedeutung:
2.1. Zu genehmigendes Vorhaben:
2.1.1. Zum Vorhaben als solches (in Folge auch „Projekt“):
2.1.1.1. Die mitbeteiligte Partei plant auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , alle XXXX XXXX (in der Folge auch: „Vorhabensstandort“), Anlagen zur Deponierung von Reststoffen und Baurestmassen mit einem Gesamtverfüllvolumen von 2,560.000 m³ (davon 875.000 m³ Reststoffe und 1,685.000 m³ Baurestmassen) zu errichten und zu betreiben.
Das im Zuge der Herstellung der Baurestmassen- und Reststoffdeponieanlagen anfallende Bodenaushubmaterial soll im Zusammenhang mit dem Vorhaben ebenfalls in Form einer Bodenaushubdeponie abgelagert werden. Diese Bodenaushubdeponie soll ein Volumen von rund 1,115.000 m³ umfassen.
Weiters soll am oben beschriebenen Standort eine Anlage zur Konditionierung, Stabilisierung, Immobilisierung und Verfestigung von Abfällen betrieben werden.
Der Zeitrahmen für die Einbringung von Abfällen in die Reststoffdeponie und die Baurestmassendeponie soll bei einer geplanten maximalen Jahresanlieferungsmenge an Abfällen von 200.000 t rund 20 Jahre betragen. Der Zeitrahmen für die Einbringung von Bodenaushubmaterial in die Bodenaushubdeponie soll sich nach dem Fortschritt der Reststoffdeponie richten.
2.1.1.2. Das Vorhaben soll – samt Abständen zu den nächstgelegenen Siedlungsstrukturen bzw. allgemeiner Infrastruktur – geographisch wie in nachstehendem Plan dargestellt gelegen sein:
2.1.1.3. Die wesentlichen – zuvor beschriebenen – Vorhabensbestandteile sollen wie folgt angeordnet sein:
2.1.1.4. Die Vorhabensumhüllende (in Pink) stellt sich, bezogen auf die in den Vorhabensstandort fallenden Grundstücke, wie folgt dar:
2.1.1.5. Das zur Genehmigung beantragte Vorhaben umfasst nicht –die Inanspruchnahme von – so nicht am Vorhabensstandort gelegenen – Liegenschaften oder die Errichtung oder den Betrieb von Infrastruktur auf solchen, die bzw. durch die eine Zufahrt oder Abfahrt zum oder vom öffentlichen Straßennetz ermöglicht wird bzw. werden würde.
2.1.1.6. Im Übrigen wird auf die Beschreibung des Vorhabens unter Spruchabschnitt VII des Bescheids – in der durch dieses Erkenntnis abgeänderten Fassung – verwiesen.
2.1.1.7. Der Bereich, auf dem die Bodenaushubdeponie errichtet werden soll umfasst u.a. die Grundstücke XXXX und XXXX Auf diesen Grundstücken werden nach Errichtung der Bodenaushubdeponie Wiederaufforstungsmaßnahmen gesetzt (auf die Feststellungen unten unter III.2.13.1.1. wird verwiesen).
2.1.1.8. Die dem Genehmigungsantrag beigelegten, u.a. das Vorhaben und dessen Elemente beschreibenden Unterlagen enthalten Informationen, dass der Standort des Vorhabens früher für die Sand- und Kiesgewinnung genutzt wurde und derzeit ungenutzt ist. Ebenso enthalten sie Informationen, dass der Boden und das Grundwasser im Vorhabensbereich kontaminationsfrei sind, was sich aus im Zuge der Prüfung der Standorteignung vorgenommenen Boden- und Grundwasserbeprobungen ergab.
2.1.1.9. Die prognostizierten Gesamtkosten von Errichtung, Betrieb sowie Nachsorge belaufen sich auf rund EUR 275.642.393,- die prognostizierten Erlöse auf EUR 312.709.320,-.
2.1.1.10. Das Aushubmaterial wird teilweise zur Herstellung des Manipulationsbereichs sowie der Deponiebasisdichtungen verwendet. Das im Zuge der Herstellung des Vorhabens anfallende, jedoch bautechnisch vor Ort nicht verwertbare Material kann nicht als Rohstoff veräußert werden.
2.1.2. Zur Widmungslage und zum Nachweis der Übereinstimmung mit dieser:
In den von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingereichten Unterlagen „Ergänzungen zur UVE“ – erstellt vom erwähnten von der mitbeteiligten Partei herangezogenen Fachbeitragsersteller – vom Jänner 2014 finden sich auf S. 6 f und S. 12 folgende Ausführungen:
„Flächenwidmung: Hinsichtlich Flächeninanspruchnahme weist das Projektareal die dem Vorhaben entsprechenden Widmungen auf. Dies deshalb, weil auf jenen Bereichen, die für die Baurestmassendeponie (mit Folgenutzung „Wiese“) vorgesehen ist, die Widmung „Gm/Materialgewinnungsstätte mit Folgenutzung“ festgelegt ist, und für jene Bereiche, welche nach Errichtung der Bodenaushubdeponie wiederaufgeforstet werden, die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“.
„Dass eine als Grünland Materialgewinnungsstätte gewidmete Fläche gleichzeitig als landwirtschaftliche Vorrangzone ausgewiesen wurde, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Konsenswerbers. Die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangzone wäre lediglich für ein Umwidmungsverfahren von Relevanz. Weder die die tatsächliche Widmung noch die Ausweisung als landwirtschaftliche Vorrangzone sind rechtliche Hindernisse für das Vorhaben.“
2.2. Zum ursprünglich zur Genehmigung eingereichten Vorhaben:
2.2.1. Das mit Antrag vom 15.05.2013 von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben sah die Errichtung und den Betrieb von Deponieanlagen für Reststoffe mit einem Verfüllvolumen von 5,465.000 m³ und für Baurestmassen von 335.000 m³ vor.
2.2.2. Die am 15.05.2013 zur Genehmigung beantragte Stabilisierungsanlage entspricht in ihrer Beschreibung und Darstellung jener, die mit dem Bescheid genehmigt wurde
2.2.3. Die Auswirkungen des mit dem Bescheid genehmigten Vorhabens sind nicht nachteiliger für davon allenfalls betroffene andere Personen. Auch sind mit diesen keine zusätzlichen Gefährdungen oder neue Gefährdungen verbunden als mit den Auswirkungen des am 15.05.2013 von der mitbeteiligten Partei zur Genehmigung beantragten Vorhabens.
2.3. Zu abfallchemischen Aspekten der im Vorhaben abzulagernden Abfälle:
2.3.1. Die Abfallarten, die bei Betrieb des Vorhabens abgelagert werden sollen, sind aus fachlicher Sicht dafür auch geeignet.
2.3.2. Insbesondere gibt es im allgemeinen Wirtschaftsverkehr auch Konverterschlacke (Schlüssel-Nr. 31220), wie auch nicht gefährlichen (ausgestuften) Kalkschlamm (Schlüssel-Nr. 31612 88), die auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden könnten. Dies dann, wenn in Bezug auf die Konverterschlacke Rohstahl im Konverter vorliegt, der nur gering legiert ist bzw. wenn es sich in Bezug auf den Kalkschlamm um Abfälle von Kalkwerken oder Rückstände von Putzen auf Kalkbasis handelt.
2.3.3. Aus fachlicher Sicht ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass Abfallstoffe abgelagert werden, die Schadstoffe enthalten, die nicht erkannt werden oder in denen Schadstoffe in unzulässiger Konzentration enthalten sind und ein Widerspruch zu den Schutzinteressen nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sowie nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 gegeben wäre.
2.3.4. Es sind neben den bereits im Vorhaben vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sowie den im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen im Hinblick auf das Fachgebiet Abfallchemie keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Allerdings ist die Auflage Nr. II.1.1 zu präzisieren (zu Spruchpunkt A) II.4.).
2.4. Zu anlagentechnischen Aspekten des Vorhabens:
2.4.1. Für den Betrieb des Vorhabens sind Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung bzw. Beherrschung von vorhersehbaren Gefährdungen durch vorhersehbare Unfälle bzw. Störfälle vorgesehen.
2.4.2. Diese Maßnahmen gewährleisten auch eine dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrung gegen Gesundheitsgefährdungen, Gefährdungen dinglicher Rechte und sonstige Belästigungen auf der Liegenschaft des Sechstbeschwerdeführers.
2.5. Zu deponietechnischen Aspekten des Vorhabens:
2.5.1. Aus deponietechnischer Sicht kann es – als „Worst Case“ Störfallszenario zu einem Austritt von mit Schadstoffen belasteten Sickerwässern im Bereich der Deponiebasis oder im Bereich des Sickerwasserspeicherbeckens im Schadensfall und ein Versickern dieser Wässer in den natürlichen Untergrund kommen. Mögliche Emissionen können durch ein im Vorhaben vorgesehenes, dem Stand der Technik entsprechendes Grundwasserkontrollsondennetz rechtzeitig erkannt werden.
2.5.2. Aus deponiefachlicher Sicht entsprechen die im Vorhaben enthaltenen Verfahrens-, Sicherheits- und Kontrollprozesse dem Stand der Wissenschaft und Technik. Diese gewährleisten auch eine dem Stand der Technik entsprechende Vorkehrung gegen Gesundheitsgefährdungen, Gefährdungen dinglicher Rechte und sonstige Belästigungen auf der Liegenschaft des Sechstbeschwerdeführers.
2.5.3. Die Rückführung von Deponiesickerwasser in die Stabilisierungsanlage steht aus deponiefachlicher Sicht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der DVO 2008.
2.5.4. Im Hinblick auf den geologischen Untergrundaufbau sind keine tektonisch aktiven Zonen im Projektraum bekannt, es wird von einer durchgehenden geologischen Barriere am Deponiestandort ausgegangen. Ein baldiges Wideraufleben der Tektonik ist unwahrscheinlich, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die Dimensionierung der Ausstattung der Deponie berücksichtigt sowohl den Erdbebenfall wie auch mögliche Untergrundsetzungen durch die Deponieauflast. Selbst bei einer Verschiebung von Untergrundschichtungen, werden die schlechten hydraulischen Eigenschaften der einzelnen Untergrundschichten nicht verändert. Es ist von einer geringen Gefährdung des Grundwassers und des Bodens bei Erdbeben auszugehen.
2.5.5. Durch Wasserwirksamkeit und Grundwasserströmungsrichtung ist aus deponietechnischer Sicht ein den Bestand des Vorhabens gefährdendes geotechnisches Verhalten des Untergrunds durch Setzungen und Verschiebungen nicht erkennbar.
2.6. Zur Zufahrt zum Vorhaben:
2.6.1. Zur bestehenden Zufahrtsinfrastruktur:
2.6.1.1. Die Grundstücke auf denen das Vorhaben errichtet werden soll sind derzeit einerseits über einen unbefestigten Güterweg erreichbar. Dieser führt im Gebiet der Gemeinde XXXX über die Grundstücke XXXX und XXXX XXXX unter der A 4 Ost Autobahn zur LH 166 bei km 11,0.
Es existieren im Bereich der Unterführung des Bestandsobjektes A 4.11A (Brücke über Wirtschaftsweg bei Fischamend A 4-km 23,626) regionale Radrouten (Winzer Tour Carnuntum, Nationalpark Tour Donau-Auen). Die Radrouten führen von der LH 166 in Richtung Westen auf einer Länge von ungefähr 200 m bis zur Einbindung des westlichen Begleitbestandsweges der A 4 Ost Autobahn. Der Parallelweg wird im Zuge der Fahrstreifenerweiterung der A 4, welche sich gerade im Bau befindet, erneuert.
Alternativ sind die Grundstücke des Vorhabens auch über eine Wegeinbindung des Grundstückes XXXX der Gemeinde XXXX und in der Folge weiter über die Grundstücke XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Gemeinde XXXX (öffentliches Gut) erreichbar, die dann bei ungefähr km 9,6 in die LH 166 mündet. Die Bestandswege auf dem Grundstücken XXXX und XXXX werden im Zuge der A 4 Ost Autobahn Fahrstreifenerweiterung ASt Fischamend bis ASt Bruck/Leitha West errichtet und befinden sich derzeit im Bau.
2.6.1.2. Der Betrieb des Vorhabens ist mit der bestehenden Zufahrtsinfrastruktur nicht möglich.
2.6.2. Zur beabsichtigten Zufahrtsinfrastruktur:
2.6.2.1. Die Zufahrt zum Vorhaben soll jedenfalls über zwei mögliche Zu- und Abfahrtsrouten – im Folgenden als „Zufahrt Nord“ und „Zufahrt Süd“ bezeichnet – möglich sein. Dazu soll die bestehende Wegeinfrastruktur genutzt werden, wobei diese allerdings – nur dann ist eine dem geplanten Betrieb des Vorhabens adäquate Infrastruktur gewährleistet – wie nachstehend beschrieben zu adaptieren wäre:
Zufahrt Nord
Die Trasse der Zufahrt Nord würde beim Vorhaben beginnen und dann in Richtung Westen auf dem Grundstück XXXX verlaufen. In diesem Abschnitt würden auch zwei Ausweichen enthalten sein. Ab km 0,500 würde die Zufahrtstrasse dann weiter auf dem Grundstück XXXX verlaufen und dann in das Grundstück XXXX einmünden, zum Bestandsobjekt A 4.11A bei A 4-km 23,626 (Zufahrt km 0,907) und unter der A 4 in das Grundstück XXXX ungefähr km 0,900 führen. Die bestehende Infrastruktur hat eine Fahrbahnbreite von 6,50 m. Die Fahrbahnbreite würde in Richtung Osten bis zur Einbindung in die LH 166 angesetzt. Die Einbindung in die LH 166 müsste so ausgeführt werden, dass nur in Richtung Norden ausgefahren werden kann. Weiters wäre es erforderlich, ein Einfahren von Süden kommend in die Zufahrt Nord zu verhindern. Die Anbindung in die LH 166 dürfte nur in Richtung Norden erfolgen, weswegen ein Fahrbahnteiler im Zuge der Zufahrt errichtet werden müsste und somit ein Zufahren von der Landesstraße aus Süden unterbunden werden könnte.
Es wäre erforderlich, die neuen Achse der Trasse generell in die Mitte der Grundgrenzen zu legen. Die Trasse müsste eine Regelbreite wie folgt aufweisen:
? 0,50 m Bankett
? 3,50 m befestigte Fahrbahn
? 0,50 m Bankett
? 4,50 m Gesamtbreite
Für die Begegnung von Fahrzeugen und teilweisen Radfahrer müssten ca. alle 200 m Ausweichen wie folgt angeordnet werden:
? 5,60 m befestigte Fahrbahnbreite
? LV = 10 m Verziehungslänge
? LA = 20 m Aufstelllänge
? L= 40 m Gesamtlänge der Ausweiche
Im Zuge der Zufahrt Nord müssten insgesamt vier Ausweichen errichtet werden.
Zufahrt Süd
Die Regelbreite und die Ausbildung von Ausweichen müssten bei der Zufahrt Süd der Zufahrt Nord entsprechen.
Die ersten 550 m würde die Trasse der Zufahrt Süd in Lage und Höhe der Zufahrt Nord entsprechen. Ab km 0,550 würde sie dann nach rechts schwenken und in der Mitte des Grundstückes XXXX verlaufen. Ab km 0,670 würde die Trasse nach links schwenken und in der Mitte des Grundstückes XXXX verlaufen. Die Zufahrt Süd würde diesem Grundstück bis zur Einbindung in den Bestandsparallelweg der A 4 Ost Autobahn (entspricht dem Wirtschaftsweg W10-1, lt. Ausschreibungsprojekt für die Fahrstreifenerweiterung ASt Fischamend bis ASt Bruck/Leitha West) bei ~ km 1,025 folgen.
Ab km 1,027 verläuft die Trasse auf dem projektierten Wirtschaftsweg 10 bis ungefähr km 1,250. Es wäre erforderlich, die Trasse dort mit folgenden Regelquerschnitt auszuführen:
? 0,50 m Bankett
? 3,50 m unbefestigte Fahrbahn
? 0,50 m Bankett
? 4