Entscheidungsdatum
16.10.2020Norm
ABGB §1431Spruch
W110 2230299-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , vertreten durch RA Dr. Matthias König, Museumstraße 5/II, 6020 Innsbruck, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der GIS Gebühren Info Service GmbH betreffend den am 12.02.2019 gestellten Antrag auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Rundfunkgebühren nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Antrag auf Rückzahlung von insgesamt € 16.773,67 wird gemäß § 3 Abs. 6 RGG abgewiesen.
II. Das Kostenbegehren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.08.2019 datierte Säumnisbeschwerde ein. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er vom XXXX bis XXXX an einer näher genannten Wohnadresse wohnhaft gewesen sei, irrtümlich jedoch bis ins Jahr 2019 für diesen Standort eine Rundfunkempfangseinrichtung angemeldet gehabt und dafür auch laufend Gebühren entrichtet habe. Aufgrund einer früher erteilten Einzugsermächtigung habe die GIS Gebühren Info Service GmbH (die nunmehr belangte Behörde) bis ins Jahr 2019 Gebühren vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht. Insgesamt seien € 11.132,76 zu Unrecht als Gebühren eingezogen worden.
Diesen Betrag zuzüglich Zinsen habe der Beschwerdeführer im Jänner 2019 der belangten Behörde gegenüber als Rückforderung geltend gemacht. Unter Hinweis auf die dreijährige Verjährungsfrist habe die belangte Behörde lediglich € 843,09 dem Beschwerdeführer rückerstattet. Nachdem der Beschwerdeführer sein Rückzahlungsbegehren mit Antrag vom 12.02.2019 wiederholt habe, habe die belangte Behörde um Übermittlung eines vollständigen Meldeverlaufs ersucht, um feststellen zu können, an welchen Standorten der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2008 seinen Hauptwohnsitz gehabt habe.
Mit seinem Antrag vom 08.04.2019, mit dem er sein Rückzahlungsbegehren neuerlich wiederholte, übermittelte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung und trat inhaltlich der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach wegen der dreijährigen Verjährungsfrist kein Rückzahlungsanspruch für frühere Zeiträume bestehe, entgegen. Mit Schreiben vom 22.05.2019 habe die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer erst seit 01.01.2009 für den aktuellen Wohnsitz rundfunkrechtlich gemeldet sei, weshalb eine Doppelzahlung für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2008 nicht nachvollziehbar sei und lediglich ein Betrag in Höhe von € 1.922,48 rückerstattet werden könne.
Gegen den Standpunkt der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er schon seit 02.12.1997 an der aktuellen Adresse wohnhaft gewesen sei. Dass erst seit 01.01.2009 eine Rundfunkmeldung für diesen Standort vorliege, sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass vor diesem Zeitpunkt keine Rundfunkempfangseinrichtung an diesem Standort betrieben bzw. bereitgehalten worden sei.
2. Mit Verfügung vom 16.04.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde und ersuchte um Aktenvorlage sowie um eine Stellungnahme zur Frage, in wie weit Umstände vorliegen, denen zufolge kein überwiegendes Verschulden der Behörde anzunehmen ist.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2020 erstattete die belangte Behörde eine Äußerung, in der sie den bisherigen Verfahrensgang darlegte. Obwohl der Beschwerdeführer seit April 2019 explizit zur Vorlage eines Meldeverlaufes aufgefordert worden sei, habe er einen solchen bis zuletzt nicht übermittelt, obwohl ein solcher Meldeverlauf den Hauptwohnsitz und weitere Wohnsitze rasch und überblicksmäßig darstellen könnte. Aufgrund fehlender Unterlagen sei es der Behörde nicht möglich gewesen, den beantragten Bescheid auszustellen bzw. eine Rückzahlung von Gebühren bis zum Jahr 2000 vorzunehmen.
3. Mit Verfügung vom 12.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und die Möglichkeit zur Replik eingeräumt. Weiters wurde Gelegenheit gegeben, zur Frage, ob die belangte Behörde tatsächlich um Übermittlung eines vollständigen Meldeverlaufs ersucht habe und ob diesem Ersuchen entsprochen worden sei, Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde zur Diskussion gestellt, dass die Verjährungsregelung des § 3 Abs. 6 Rundfunkgebührengesetz als verfahrensrechtliche Norm gemäß ständiger Rechtsprechung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden sei, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass er den angeforderten Meldeverlauf mit Schriftsatz vom 08.04.2019 der belangten Behörde übermittelt habe. Die belangte Behörde habe in ihrer Stellungnahme den Verfahrensgang unzutreffend wiedergegeben.
Am 16.07.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt. Da dem Verwaltungsakt zu entnehmen war, dass der Beschwerdeführer anstelle des von der belangten Behörde angeforderten Meldeverlaufes eine (damals aktuelle) Meldebestätigung vorgelegt hatte, holte das Bundesverwaltungsgerichts von Amts wegen einen historischen Zentralmelderegisterauszug ein und übermittelte ihn beiden Verfahrensparteien zwecks Parteiengehör. Weiters wurde Gelegenheit gegeben, zur Rechtsfrage Stellung zu nehmen, inwiefern Rückforderungen (allenfalls gestützt auf § 1431 ABGB) nicht von der Verjährungsregel des § 3 Abs. 6 RGG erfasst sein sollen.
Mit Schriftsatz vom 16.09.2020 bemängelte der Beschwerdeführer, dass im historischen Zentralmelderegisterauszug der Wohnsitz von XXXX bis XXXX nicht enthalten sei. Rechtlich führte er aus, dass der Mangel des Leistungsgrundes jedenfalls zur Rückforderung als Leistungskondiktion berechtigte und für Leistungskondiktionen die 30-jährige Verjährungsfrist gelte.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 erklärte die belangte Behörde, dass die Verjährungsregel des § 3 Abs. 6 RGG auch für den vorliegenden Sachverhalt gelte. Da über den Zeitpunkt der Abmeldung per 31.01.2016 Rundfunkgebühr rückerstattet worden war, liege keine Beschwer vor.
4. Am 29.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, die gemäß § 3 iVm § 6 verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt wurde und an der sowohl der Beschwerdeführer und Beschwerdevertreter als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden Fragen des Sachverhalts sowie die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen erörtert. Der Beschwerdevertreter beantragte überdies den Zuspruch von Verfahrenskosten.
Im Rahmen der Protokollberichtigungsanträge erstattete die belangte Behörde noch weitere rechtliche Ausführungen, die nach dem Schluss der Verhandlung und des Ermittlungsverfahrens übermittelt wurden und daher als unbeachtlich anzusehen waren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer hatte am Standort XXXX , seit 01.06. XXXX eine Rundfunkmeldung Radio sowie seit XXXX eine Rundfunkmeldung TV. Seit 01.01.2009 verfügt der Beschwerdeführer über eine Kombimeldung Radio und TV am Standort XXXX .
Am 07.01.2019 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er seit 37 Jahren nicht mehr am XXXX wohnhaft sei und daher für diesen Zeitraum zu Unrecht Rundfunkgebühren vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen wurden, weshalb er einen Betrag in Höhe von € 11.132,76 sowie Zinsen in Höhe von € 8.406,48 (samt anwaltlicher Kosten) rückforderte.
Am 21.02.2019 wurde von der belangten Behörde ein Betrag in Höhe von € 843,09 an den Beschwerdeführer rückerstattet, wobei laut Schreiben der belangten Behörde vom 04.02.2019 dieser Betrag die letzten drei Jahre betrifft (AS 12). Die Rückzahlung weiterer Beträge wurde mit dem Hinweis auf die Verjährungsfrist von drei Jahren hinsichtlich allfälliger früher entstandener Forderungen abgelehnt. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 08.04.2019 sein Rückzahlungsbegehren auf die noch ausstehenden Beträge wiederholte, überwies die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass nunmehr die Rundfunkmeldung per 31.12.2008 beendet worden sei, einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.922,48 an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 22.05.2019 lehnte die belangte Behörde eine noch weiter zurück reichende Rückerstattung für den noch offenen Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2008 ab (AS 23).
1.2 Was den Zeitraum der 1980er Jahre bis zum Jahr 2000 anbelangt, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf die damals (für die Gebührenpflicht) maßgebliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunk-Empfangsanlage verzichtet hat oder sie durch die Fernmeldebehörde widerrufen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten aufgrund des Verwaltungsaktes und den darin befindlichen Schreiben iVm den Angaben beider Verfahrensparteien im (Säumnis-)Beschwerdeverfahren getroffen werden, da sie im Wesentlichen unbestritten waren. Darüberhinausgehende (und nicht unbestritten gebliebene) Sachverhaltselemente waren im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungswesentlich.
Die Negativ-Feststellung in Punkt 1.2 stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer derartige Umstände das gesamte Verfahren hindurch nicht behauptet hat. Die belangte Behörde hatte im Schreiben vom 18.03.2019 auf die für den Zeitraum von den 1980er Jahren bis 2000 auf die damals geltende Rechtslage und die Voraussetzungen für den Entfall der Gebührenpflicht (nämlich bei Erlöschen der Bewilligung) unter Berufung auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (AS 14). Auch in der Beschwerdeverhandlung wurde auf diesen Umstand nochmals von der Behördenvertreterin Bezug genommen (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: „Es gab keine Abgabe, keine Löschung und keinen Verzicht. Es ist niemand verstorben.“), ohne dass der – überdies anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hätte. Da der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Verzicht auf die Bewilligung oder einen behördlichen Widerruf vorgebracht hat, konnte angenommen werden, dass Derartiges nicht erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Eine Säumnisbeschwerde ist bei der Behörde, die zur Bescheiderlassung zuständig ist, einzubringen. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die belangte Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Säumnisbeschwerde den Bescheid erlassen, woraufhin das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen ist. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie die Säumnisbeschwerde samt Akt dem Verwaltungsgericht umgehend vorzulegen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018] § 16 Anm. 6). Mit der Vorlage geht die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das Verwaltungsgericht über.
Wenn die belangte Behörde weder den Bescheid nachholt, noch die Säumnisbeschwerde samt Akt dem Verwaltungsgericht, geht bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat.
Liegt demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde bereits beim Verwaltungsgericht und wird die Beschwerde dennoch von der belangten Behörde nicht in angemessener Zeit, die die Übermittlung faktisch in Anspruch nimmt, vorgelegt, kommt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu (siehe Egger in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG [2019] § 16 Rz 27).
Der Beschwerdeführer hat daher die Säumnisbeschwerde zulässigerweise beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Zu A)
I.3.1 Für das vorliegende Verfahren ist die folgende Rechtslage maßgeblich:
Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.
§ 3. (1) […]
[…]
(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß."
3.2 Zur Säumnis der Behörde:
3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten (bzw. wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser Frist) entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Zweck des Rechtsbehelfs der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0107). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Verletzung der Entscheidungspflicht der Begriff des „überwiegenden Verschuldens der Behörde“ nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht iS eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen sei, wenn die Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. So wird beispielsweise ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0063). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0133, und 24.5.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004).
Nach § 37 AVG ist es der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160; 27.2.2014, 2013/12/0218). Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert freilich die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Dessen ungeachtet trifft die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes; diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 31.3.2004, 2002/06/0214). So wird es nach der Rechtsprechung nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde in diesem Fall keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern diese Unterlassung gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (vgl. VwGH 23.2.2018, Ro 2017/03/0025; 27.1.2011, 2008/09/0189; 4.9.2013, 2011/08/0201; 2.6.1999, 98/04/0111).
3.2.2 Eine Unterlassung der Mitwirkung bzw. eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer führt demnach nicht dazu, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag des Revisionswerbers innerhalb der in § 73 AVG normierten Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen.
Eine allfällige Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers ist daher nicht als schuldhaftes Verhalten im Rahmen der Abwägung des überwiegenden Verschuldens iSd § 8 Abs. 1 VwGVG zu werten, welches die Behörde an der Entscheidung gehindert hat. Vielmehr hätte die Behörde die unterlassene Mitwirkung des Revisionswerbers würdigen und ihre (aufgrund der fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negativ ausfallende) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist treffen müssen (idS VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092; 19.6.2018, Ra 2018/03/0021).
3.2.3 Im vorliegenden Fall ist der Äußerung der belangten Behörde nichts zu entnehmen, das vor dem Hintergrund der soeben referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hindeutet, dass die Verzögerung der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre.
3.3 In der Sache:
3.3.1 Der Beschwerdeführer begründete seinen Rückforderungsanspruch damit, dass er für den Standort, an dessen Wohnadresse er von XXXX bis XXXX wohnhaft gewesen sei, irrtümlich bis ins Jahr 2019 Rundfunkgebühren entrichtet habe. Was den Zeitraum von XXXX bis 2000 anbelangt, gilt Folgendes:
In seinem Erkenntnis vom 27.02.2013, 2010/17/0022, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Rückforderung von Rundfunkgebühren für einen Zeitraum in den 1990er Jahren bis zum Jahr 2000 auseinander zu setzen und dabei die (für jenen Zeitraum maßgebliche und später außer Kraft getretene) Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen, BGBl Nr. 333 idF der Verordnungen BGBl. 1967/371, 1968/76, 1968/420 und 1969/14 sowie der Bundesgesetze BGBl. 1972/267, 1977/345 und 1978/388 anzuwenden. Diese Verordnung hatte in § 2 eine Bewilligungspflicht bezüglich der Errichtung und des Betriebs einer Rundfunk-Empfangsanlage vorgesehen, wobei die Gebührenpflicht an die aufrechte Bewilligung geknüpft war, die nur im Falle des Verzichts des Bewilligungsinhabers, des Widerrufs durch die Fernmeldebehörde oder des Todes des Bewilligungsinhabers erlosch (§§ 16 und 25 leg. cit.). Da keiner dieser Umstände vorgebracht bzw. festgestellt wurde und somit keine Erlöschensgründe vorlagen, bestand angesichts der offensichtlich aufrechten Bewilligung des Beschwerdeführers während der Zeit der Anwendbarkeit der Rundfunkverordnung auch seine Gebührenpflicht fort.
Somit kann die Rückforderung lediglich jene vom Beschwerdeführer entrichteten Rundfunkgebühren betreffen, die im Zeitraum ab 2000 geleistet wurden. Unter der Annahme, dass – wie die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aktenkundig mitteilte (AS 12, 14, 23) – Rundfunkgebühren für die Zeiträume 2016 bis 2019 und 2016 bis 2009 rückerstattet wurden, wäre eine Rückforderung nur bezüglich jener Beträge denkbar, die im Zeitraum von 2000 bis 2008 gezahlt (bzw. eingehoben) wurden.
3.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution und besteht im öffentlichen Recht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht; bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechts, die sich nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen (VfSlg. 12.197/1989, 19.034/2010 mwN; vgl. ferner Gerhartl, Verjährung öffentlich-rechtlicher Forderungen, ecolex 2018, 888).
An diese Judikatur knüpfte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 27.02.2013, 2010/17/0022, anlässlich einer Rückforderung von Rundfunkgebühren an, die mit dem Hinweis auf Verjährung verweigert worden war: Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass dem Begehren auf Rückforderung von (zu Unrecht entrichteten) Rundfunkgebühren keine Verjährung entgegenstehe.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wurde mit BGBl. I 70/2016 eine Verjährungsvorschrift in § 3 Abs. 6 RGG aufgenommen, die am 1.9.2016 in Kraft trat. In den Erl. zur RV 1175 25. GP, 1, wurde dazu Folgendes ausgeführt:
„Weder das RGG noch das für die Verwaltungsverfahren bei der GIS relevante AVG enthalten Verjährungsbestimmungen. Die Bestimmungen der BAO dürfen nicht subsidiär herangezogen werden, da es sich bei der Gebühren Info Service GmbH (GIS) um keine Bundesabgabenbehörde im organisatorischen Sinn handelt. Dies bedeutet, dass sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rundfunkgebühren nach der bestehenden Rechtslage niemals verjähren, da auch die Allgemeinen Verjährungsbestimmungen des ABGB auf öffentlichrechtliche Schuldbeziehungen nicht anwendbar sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird daher normiert, dass Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern aus dem Titel Rundfunkgebühren und damit verbundene Abgaben und Entgelte nach drei Jahren verjähren.“
Im AB 1206 25. GP, 1, wurde ebenfalls der Wunsch nach Rechtssicherheit als Grund für die Einführung einer Verjährungsbestimmung in das RGG angegeben.
3.3.3 Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur sind Verjährungsbestimmungen keine Normen des materiellen Rechts, sondern des Verfahrensrechts. Bei Änderungen verfahrensrechtlicher Vorschriften ist das neue Recht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts ereignet haben (vgl. VwGH 30.9.2015, 2012/15/0111; siehe bereits VwGH 23.5.1995, 94/04/0161).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 3 Abs. 6 RGG nicht erst auf Forderungen bzw. Verbindlichkeiten anzuwenden ist, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift entstanden sind, sondern auch auf jene, die vor dem Inkrafttreten am 1.9.2016 entstanden waren. Somit beginnt auch nicht – wie vom Beschwerdeführer rechtlich ausgeführt – die Verjährungsfrist für sämtliche Rückforderungen (insbesondere für den Zeitraum von 2000 bis 2008) erstmals („kumulativ“) am 1.9.2016 zu laufen.
Vielmehr sind Forderungen, die der Beschwerdeführer erstmals im Jänner 2019 geltend machte, gemäß § 3 Abs. 6 RGG verjährt, wenn sie vor dem Jänner 2016 entstanden sind.
3.3.4 Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt einnahm, dass der in § 3 Abs. 6 RGG enthaltene Verweis auf § 1486 ABGB wegen dessen Inhalt auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass § 3 Abs. 6 RGG die sinngemäße Anwendung der Verjährungsregelung des § 1486 ABGB anordnet. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme stützen könnte, dass § 3 Abs. 6 RGG auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen gegenüber der belangten Behörde nicht anwendbar wäre. Der Versuch des Beschwerdevertreters in der Verhandlung, im Wege der Wortinterpretation nachzuweisen, dass sich die Verjährungsregel nicht auf Forderungen der Rundfunkteilnehmer gegenüber der belangten Behörde beziehe, sondern nur auf Forderungen der belangten Behörde „gegenüber Rundfunkteilnehmern“ (S. 3f. der Verhandlungsniederschrift), vermag nicht zu überzeugen: § 3 Abs. 6 RGG erfasst expressis verbis nicht nur Forderungen, sondern auch Verbindlichkeiten gegenüber Rundfunkteilnehmern, und nichts anderes wäre eine Rückforderung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und lässt keine Zweifel aufkommen, dass die verfahrensgegenständliche Forderung, wenn sie über die 3-jährige Frist hinausreicht, verjährt ist.
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seine Forderung auf den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung stützt: Dies stellt grundsätzlich eine Materie des Privatrechts dar; jedoch ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte dann nicht gegeben, wenn der Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht. Derartiges ist etwa dann anzunehmen, wenn nach Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Zahlungen im Hinblick auf das frühere (noch) als bestehend angenommene Dienstverhältnis geleistet wurden (vgl. z.B. VfSlg. 15.870), oder wenn Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäß zugestellter Bescheide zurückgefordert werden (VfSlg. 19.444/2011). Aus §§ 1431 und 1435 ABGB resultiert das subjektive Recht einer betroffenen Partei auf Rückforderung von Leistungen, auf die der Leistungsempfänger kein Recht hat, wenn die Leistung nur aufgrund eines Irrtums erbracht wurde, bzw. wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat (VfSlg. 8812/1980).
Selbst wenn man – wie der offenbar der Beschwerdeführer – davon ausginge, dass Ansprüche nach § 1431 ABGB von der Verjährungsregel des § 3 Abs. 6 RGG nicht erfasst sind, wäre daraus für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Die Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB beträgt nach der allgemeinen Regel des § 1479 ABGB grundsätzlich 30 Jahre (OGH 24.4.2019, 7 Ob137/18z mwN). Die jüngere Rechtsprechung folgt allerdings nunmehr einem differenzierenden Ansatz, wonach die Verjährung von Kondiktionsansprüchen analog nach der Art des Anspruchs zu beurteilen ist, an dessen Stelle die Kondiktion tritt (vgl. OGH 30.5.2017, 8 Ob 110/16h, ecolex 2018/135 [Melcher] = EF-Z 2017/118 [Gitschthaler]). Die lange 30-jährige Verjährungszeit gilt als Auffangtatbestand. Ist keine jener Bestimmungen, die eine kurze Verjährungsfrist vorsehen, - unmittelbar oder kraft Analogieschlusses - anwendbar, hat es bei einer Verjährungszeit von 30 Jahren zu bleiben (OGH 24.4.2019, 7Ob137/18z mwN; vgl. dazu auch Gerhartl, ecolex 2018, 888).
Da im vorliegenden Fall Forderungen bzw. Verbindlichkeiten nach dem RGG gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. nach drei Jahren verjähren, würde auch für eine Leistungskondiktion wegen irrtümlich erfolgter Zahlung der Rundfunkgebühr die dreijährige Verjährungsfrist gelten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis konnte – da das Verschulden der Behörde zu bejahen war (siehe oben 3.2.3) – auch auf die Einvernahme des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, eines Mitarbeiters der belangten Behörde aus der Rechtsabteilung, verzichtet werden (siehe dazu S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Soweit der Beschwerdevertreter in der Verhandlung die beantragte Einvernahme des Zeugen auch damit begründete, dass die Rückzahlungen der belangten Behörden aufgeschlüsselt und die Höhe der Rundfunkgebühren von 2000 bis 2018 ermittelt werden möge (siehe dazu S. 3 der Verhandlungsniederschrift), erscheint dies für die vorliegende Entscheidung nicht maßgeblich: Zum einen folgte aus der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung, dass der Zeuge als Mitarbeiter der Rechtsabteilung darüber keine Auskunft geben könnte. Zum anderen ist aber auch die Aufschlüsselung der rückgeforderten Beträge und die Ermittlung der entrichteten Rundfunkgebühren (etwa durch die Buchhaltung der belangten Behörde) nicht erforderlich: Es kann davon ausgegangen werden, dass die beiden rückerstatteten Beträge, nämlich die Rückzahlung in Höhe von € 843,09 sowie jene in Höhe von € 1.922,48, in Summe jedenfalls die Rundfunkgebühren für den Zeitraum der letzten drei Jahre bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung abdecken. Da eine über diesen Zeitraum hinausgehende Rückforderung wegen Verjährung nicht in Betracht kommt, war eine nähere Überprüfung der entrichteten Rundfunkgebühren von 2000 bis 2016 nicht mehr notwendig.
II. Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anzuwendende AVG normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG); in den für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Vorschriften sind jedoch solche abweichende Bestimmungen iSd § 74 Abs. 2 AVG nicht enthalten.
Das Kostenersatzbegehren war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig, weil – was die Rechtsfrage der Verjährung von Rückforderungen im Bereich des RGG anbelangt – der Wortlaut des § 3 Abs. 6 RGG zwar klar ist, aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seines Geltungsbereiches für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 6 RGG entstanden sind, fehlt. Dies gilt gleichermaßen für die Fragen im Zusammenhang mit dem im Verfahren geltend gemachten Leistungskondiktionsanspruchs nach § 1431 ABGB und dessen Verjährung.
Schlagworte
Abbuchung und Einziehung Gebührenpflicht Gebührenrückzahlung Irrtum Kostenersatz Melderegister Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Rückforderung Rückzahlung Rundfunkempfang Säumnisbeschwerde Standort unzulässiger Antrag Verfahrenskosten Verjährung Verjährungsfrist Verschulden Verzögerung Wohnsitz ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2230299.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021