TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/23 W119 2169104-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2020
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Entscheidungsdatum

23.10.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W119 2169104-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. 8. 2017, Zl 1149223700-170462109/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Mutter (Zl W119 2163576) am 17. 4. 2017 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, nachdem beide mit einem Schengen-Visum in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

Anlässlich seiner am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Grundschule in Ulaanbaatar besucht zu haben. Sein Vater lebe weiterhin in der Mongolei. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass keine Möglichkeit bestanden habe, weiterhin in der Mongolei zu leben. Im September 2016 sei seine Mutter schwer verletzt worden, sie habe auch Schläge erlitten. Er wisse jedoch nicht, aus welchem Grund dies geschehen sei. Er selbst sei am 20. 10. 2016 von zwei unbekannten Männern entführt worden, die ihm gesagt hätten, dass sie seine Mutter töten würden.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich ihrer am selben Tag erfolgten Erstbefragung nach dem AsylG zunächst an, die Grundschule besucht und danach als Elektrikerin gearbeitet zu haben. Ihre Tochter lebe weiterhin in der Mongolei. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass sie in ihrer Heimat zwei reiche Chinesen kennengelernt habe, die sie einem Politiker, den sie nur mit Vornamen XXXX kenne, vorgestellt habe. Seine Partei, für die er kandidiert habe, habe die Wahl verloren. Daher hätten die Chinesen das Geld von ihm zurückgefordert. Da er über dieses Geld nicht mehr verfügt habe, hätten die Chinesen nun sie bedroht. Es habe sich bei den Chinesen um eine Frau und einen Mann gehandelt. Bei der Frau habe es sich um ihre frühere Geschäftspartnerin gehandelt. In weiterer Folge sei sie im September 2016 von drei unbekannten Personen bedroht worden. Durch die ihr zugefügten Schläge habe sie eine Kopfverletzung erlitten. Am 20. 10. 2016 sei ihr Sohn nach der Schule mit einem PKW entführt worden. Er sei zu einem Friedhof gebracht worden, wo ihm eine Nachricht an die Beschwerdeführerin übergeben worden sei, wonach sie getötet werde. Ihr Sohn sei mit dem Bus nach Hause gekommen. Deshalb habe sie die Mongolei verlassen.

Am 26. 7. 2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), in der er eingangs anführte, in XXXX geboren und danach in Ulaanbaatar gelebt zu haben. Seine Eltern hätten sich getrennt, als er noch klein gewesen sei. Er keinen Kontakt zu seinem Vater. Zu seiner Schulausbildung befragt, gab er an, dass er das Gymnasium bis zur 11. Klasse besucht habe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass sein eigenes und das Leben seiner Mutter durch andere Personen bedroht worden sei. Es habe sich dabei um chinesische Leute gehandelt. Seine Mutter sei öfters angerufen und mit Kurznachrichten in Furcht versetzt worden. Den genauen Grund kenne er nicht. Diese hätten im letzten Jahr begonnen, genau wisse er es nicht. Er sei auch einmal Opfer einer solchen Bedrohung geworden. Er sei mitgenommen und es sei ihm gesagt worden, dass diese Leute mit seiner Mutter Probleme hätten, es gehe um Geld. Dies sei auf dem Weg von der Schule nach Hause passiert, als er in ein Auto gezerrt und an den Stadtrand von Ulaanbaatar gebracht worden sei, wo er aussteigen habe können. Er sei mit dem Bus nach Hause gefahren. Während der Fahrt sei ihm gesagt worden, dass seine Mutter und er getötet werden würden, weil diese Personen mit seiner Mutter Probleme hätten. Nach diesem Vorfall sei er nicht mehr bedroht worden. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht zur Polizei gehen dürfe.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich ihrer am 26. 7. 2017 erfolgten Einvernahme beim Bundesamt an, dass ihre Reisepässe am Flughafen gestohlen worden seien. Weiters führte sie aus, sich von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise in der Mongolei aufgehalten zu haben. Zu ihrer Schulbildung befragt, gab sie an, dass sie zehn Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht habe, in der sie den Beruf der Elektrikerin erlernt habe. Sie habe als Verkäuferin in einem Elektrogeschäft gearbeitet. In der Mongolei würden eine Schwester und ein Bruder leben, zu denen sie auch Kontakt habe. Zudem lebe auch eine Tante in der Mongolei. Ihr Ehemann sei bereits gestorben, sie sei verwitwet. Ihre Eltern seien ebenfalls gestorben.

Sie habe ihre Wohnung verkauft, um ihre Ausreise zu finanzieren.

Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Jahr 2016 in der Mongolei Wahlen stattgefunden hätten. Ein Bekannter habe für das mongolische Parlament kandidiert. Er habe der Demokratischen Partei angehört und für den Wahlkampf Geld benötigt. Er habe sie um Geld gefragt, was sie jedoch verneint habe. Danach sei sie nach China gereist und habe ihre Geschäftspartnerin, von der sie Stoffe zum Herstellen von Kleidung und Textilien bezogen habe, gesehen. Diese habe sie gefragt, ob sie ihr eine Lizenz für den Abbau von Kohle in der Mongolei beschaffen könne. Die Beschwerdeführerin habe dazu gemeint, dass sie dazu nicht in der Lage sei. Sie werde aber Kontakt zu einem Bekannten herstellen. Daraufhin habe sie diesen gefragt, ob er ihrer Geschäftspartnerin behilflich sein könne, wenn er die Wahl gewinne. Sie habe den Kontakt zwischen diesen beiden herbeigeführt. Die Chinesin habe dem Politiker 150.000.000 Tugrug übergeben. Im Juni habe die Wahl stattgefunden. Die Demokratische Partei habe jedoch die Wahl verloren. Seitdem sei sie immer wieder von der Chinesin nach den Schürfrechten gefragt worden und diese habe sie ersucht, bei der Rückforderung des Geldes, das sie dem Kandidaten gegeben habe, behilflich zu sein. Mitte September seien drei Männer an ihrer Adresse erschienen, hätten sie geschlagen und mit dem Kopf gegen die Wand geworfen. Seitdem habe sie versucht den Politiker zu kontaktieren, was jedoch erfolglos geblieben sei. Circa am 20. 10. 2016 sei ihr Sohn auf seinem Schulweg bei der Bushaltestelle entführt worden. Es sei ihm gedroht worden, dass er und seine Mutter getötet werden würden, wenn sie das Geld nicht zurückzahle. In der Nacht sei ihr Sohn freigelassen worden. Seitdem sei sie nicht mehr zuhause gewesen, sie habe sich bei einer Freundin aufgehalten. Sie sei weiterhin telefonisch bedroht worden.

Befragt, ob sie wisse, dass ihre Geschäftspartnerin die 150.000.000 Tugrug bezahlt habe, gab sie an, dass sie bei der Erstellung des Kontaktes anwesend gewesen sei, bei den geschäftlichen Gesprächen jedoch nicht. Aus Erzählungen ihrer Geschäftspartnerin habe sie erfahren, dass das Geld übergeben worden sei.

Sie habe sich nach dem Erscheinen der drei Männer nicht an die Polizeibehörden gewandt. Ihr sei nämlich gedroht worden, dass sie umgebracht werde, wenn sie um Hilfe suche. Auf die Frage, ob der Politiker auch von diesen drei Männern aufgesucht worden sei, gab sie an, dass sie dies vermute, ihre Geschäftspartnerin habe ihn jedoch nicht erreicht. Sie selbst habe ihn auch nicht telefonisch erreichen können. Der Vorname des Politikers laute XXXX , den Nachnamen kenne sie nicht. Auf die Frage, seit wann sie ihn kenne, gab sie an, dass sie ihn nicht persönlich kenne. Sie habe den Kontakt über seinen Bruder namens XXXX hergestellt. Diesen kenne sie aus ihrer Schulzeit. XXXX lebe derzeit in Ulaanbaatar. XXXX bemühe sich nicht um eine Lösung, weil sein Bruder das Geld für die Demokratische Partei verwendet habe. XXXX sei auch von der Schlägertruppe aufgesucht worden. Sie wisse jedoch nicht, ob er um polizeilichen Schutz gebeten habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 3. 8. 2017, Zl 1149223700-170462109/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes IV. ausgeführt, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Dem Beschwerdeführer wurde die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23. 8. 2017 Beschwerde erhoben, die auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beinhaltete. Es wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. 8. 2017 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 9. 7. 2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der kein Vertreter des Bundesamtes teilgenommen hatte. Zunächst wurden Empfehlungsschreiben, ÖSD-Zertifikate A1 des Beschwerdeführers und seiner Mutter, eine Teilnahmebestätigung der Mutter des Beschwerdeführers an einem EU-Projekt sowie Schulbesuchsbestätigungen des Beschwerdeführers vorgelegt.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab zunächst an, dass sie in XXXX geboren sei, wo sie die zehnjährige Mittelschule und in der Stadt XXXX drei Jahre die Polytechnische Schule besucht habe. Ab 2008 habe sie in Ulaanbaatar gelebt. Ihre Tochter, ihr Bruder, ihre Schwester und eine Tante mütterlicherseits würden noch in der Mongolei leben. Der Vater ihres Sohnes lebe noch immer in der Mongolei. Auf Vorhalt, warum sie beim Bundesamt ausgesagt habe, verwitwet zu sein, gab sie an, dass der Vater ihrer Tochter gestorben sei. Vom Vater ihres Sohnes habe sie sich im Jahr 2005 scheiden lassen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt ausgesagt habe, ihr Ehemann sei an einer Krankheit gestorben, gab sie an, dass sie bereits angegeben habe, zweimal verheiratet gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt ihren Familienstand mit „verwitwet“ anführte, entgegnete sie, dass sie glaube angegeben zu haben, geschieden zu sein.

Sie habe zu ihrem Bruder Kontakt, zu ihrer Schwester etwas weniger, weil diese über keinen Internetzugang verfüge.

Auf die Frage, warum sie öfters nach China gereist sei, gab sie an, dass sie als Elektrikerin im Schichtbetrieb gearbeitet habe und einmal im Monat eine Woche „Pause“ gehabt habe. Zunächst habe sie dort Urlaub gemacht, danach habe sie Waren mitgenommen, die sie an einem gemieteten Marktstand verkauft habe.

Einmal habe sie bei einer Chinesin Seide gekauft, welche sie gefragt habe, ob sie eine Lizenz für Kohle erhalten könne. Die Beschwerdeführerin habe dies verneint, ihr aber erklärt, dass ein Mitschüler aus der Mittelschule sie einmal gefragt habe, ob sie ihm Geld leihen könne. Er habe dies damit begründet, dass sein Bruder für das Parlament kandidieren würde und deshalb Geld für den Wahlkampf benötige. Er habe gemeint, dass sie vielleicht einen chinesischen Geschäftspartner habe, der über viel Geld verfüge. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass ihre chinesische Geschäftspartnerin eine Lizenz für den Kohleabbau benötige. Ihr Mitschüler habe gemeint, dass, falls sein Bruder die Wahl gewinne, die Lizenz kein Problem sei. Sie habe diese beiden vermittelt.

Auf die Frage, wie diese Vermittlung ausgesehen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihre Geschäftspartnerin kontaktiert habe und ihr erklärt habe, jemanden zu kennen, der ihr helfen könne. Der Mann der Chinesin sei in die Mongolei gekommen. Bei ersten Treffen sei sie anwesend gewesen, dieser Mann, ihr Mitschüler und sie selbst. Dann hätten nur mehr die beiden Männer weiterhin Kontakt gehabt. Ihr Mitschüler habe gesagt, dass er 150.000.000 Tugrug benötige. Nach der Wahl habe sie erfahren, dass der Kandidat nicht gewonnen habe. Nach der Wahl habe ihre Geschäftspartnerin sie angerufen, was nun mit der Lizenz sei. Die Beschwerdeführerin habe ihr gesagt, dass ihr Mitschüler ihr trotzdem helfen werde. Sie habe daraufhin ihren Mitschüler angerufen, der gesagt habe, dass, obwohl sein Bruder nicht gewählt worden sei, der Chinesin trotzdem helfen werde.

Auf die Frage, wer das Geld benötigt habe, gab sie an, ihr Mitschüler für den Wahlkampf seines Bruders.

Der Kandidat heiße XXXX , sein Bruder XXXX .

Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt ausgesagt habe, dass sie der Kandidat direkt angesprochen habe, um Geld zu bekommen, gab sie an, dass dieser dabei war, als der Mann der Chinesin das Geld übergeben habe. Sie selbst sei nur bei dem ersten Treffen anwesend gewesen.

Auf die Frage, warum sie beim Bundesamt nichts von einem Ehemann ihrer Geschäftspartnerin erwähnt habe, gab sie an, dass sie dazu nicht befragt worden sei.

Auf die Frage, was nach der Wahl passiert sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Chinesin sie öfters angerufen und erklärt habe, dass sie ihren Mitschüler nicht erreichen könne. Die Chinesin habe erklärt, dass sie, wenn sie die Lizenz nicht bekomme, das Geld zurückerstattet bekommen wolle.

Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, dass die Chinesin den Mitschüler der Beschwerdeführer sehr wohl erreicht habe, gab sie an, dass dies so gewesen sei, später habe sie ihn jedoch nicht erreichen können, sie selbst habe ihn ebenso wenig kontaktieren können. Die Chinesin habe sie unter Druck gesetzt und sie bedroht. Dann sei sie von drei Männern zusammengeschlagen worden. Dabei sei sie am Bein verletzt worden und in Österreich behandelt worden.

Auf Vorhalt, warum sie von den von der Chinesin ausgehenden Bedrohungen nichts erwähnt habe, gab sie an, dass sie dazu nicht befragt worden sei.

Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt ausgesagt habe, dass der Bruder des Kandidaten, XXXX , seine Mithilfe verweigert habe, weil sein Bruder das Geld für die Partei verwendet habe, gab sie an, dass sie das nicht gesagt habe. Sie habe nämlich gedacht, dass er die Mithilfe verweigert habe, weil sein Bruder nicht erreichbar gewesen sei.

Auf die Frage, ob sie den Kandidaten persönlich kenne, gab sie an, dass sie ihn nie persönlich getroffen habe.

Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass der Kandidat sie angerufen habe, ob sie ihm Geld gegeben könne, gab sie an, dass nur sein Bruder sie angerufen habe, weil dieser sein Wahlkampfmanager gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt nicht erwähnt habe, dass der Bruder des Kandidaten sein Wahlkampfmanager gewesen sei, gab sie an, dass sie sehr wenig Zeit beim Bundesamt gehabt habe und sie es aus diesem Grund nicht angeführt habe.

Am 20. 10. 2016 sei ihr Sohn entführt worden.

Auf die Frage, was sie im Fall ihrer Rückkehr befürchte, gab sie an, dass sie Angst vor den Chinesen habe. Kurz nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass sie wegen Korruption verurteilt werde, weil sie diese beiden Leute vermittelt habe.

Auf Vorhalt, warum sie nichts von einem gegen sie laufenden Korruptionsverfahren beim Bundesamt erwähnt habe, gab sie an, dass sie dies nicht mehr wisse, sie sei sehr aufgeregt gewesen. Im Beschwerdeschriftsatz würde dieses Verfahren jedoch seinen Niederschlag finden.

Zu ihren integrativen Bemühungen befragt, gab sie an, dass sie mit ihrem Sohn ein Familienleben führe. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie habe österreichische Freunde. Sie habe sich für einen Yoga-Kurs anmelden wollen, aber wegen der Corona-Krise sei dies nicht möglich gewesen. Sie sei bereits ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig gewesen. Sie werde diesbezügliche Bestätigungen vorlegen.

Auf die Frage des Rechtsberaters, ob sie Hilfe der Polizeibehörden in Anspruch genommen habe, gab sie an, dass ihr gesagt worden sei, dass dies nichts nütze. Zudem habe sie Angst gehabt, zur Polizei zu gehen, weil diese Leute viel Geld und die Polizei bestochen hätten.

Der Beschwerdeführer gab in dieser Verhandlung an, dass seine Mutter im September 2016 Übergriffe erlitten habe, er selbst im Oktober desselben Jahres.

Er besuche eine Schule in Salzburg. Er habe keine Freundin, aber österreichische Freunde und Freundinnen. Er habe keine Kurse oder Vereine besucht. Er dürfe nicht arbeiten. Er lese gerne und betreibe gelegentlich Sport.

Dem Rechtsberater wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei und zur Corona bedingten Lage in der Mongolei übergeben und ihm zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 18. 8. 2020 legte die Mutter des Beschwerdeführers einen Entlassungsbrief eines Krankenhauses vom 18. 5. 2018 vor, aus dem hervorgeht, dass bei ihr wegen zunehmender Schmerzen und ausgeprägten arthrotischen Veränderungen die Diagnose zum künstlichen Gelenksersatz gestellt werde. Diese Operation sei bereits am 14. 5. 2018 durchgeführt worden. Sie benötige Physiotherapie und Medikation zur Schmerzbekämpfung. Zudem legte die Mutter des Beschwerdeführers den Befundbericht einer am 28. 5. 2018 durchgeführten Abdomen- und Nephrosonographie vor, die zusammenfassend als unauffällig beurteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalkh- Mongolen an und ist in XXXX geboren. Danach lebte er mit seiner Mutter in der Stadt Ulaanbaatar, wo er das Gymnsium bis zur 11. Klasse besuchte.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh- Mongolen an und stammt aus XXXX in der Mongolei, wo sie zehn Jahre die Grundschule und im Anschluss daran die Polytechnische Schule in der Stadt XXXX besuchte, in der sie eine Ausbildung zur Elektrikerin absolvierte. Sie arbeitete als Verkäuferin in einem Elektrogeschäft und kaufte in der VR China bei ihrer Geschäftspartnerin Stoffe ein, um in der Mongolei Bekleidung und Textilien herzustellen. Ab dem Jahr 2008 lebte sie bis zu ihrer Ausreise in Ulaanbaatar.

Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit seiner Mutter am 16. 4. 2017 in Österreich jeweils Anträge auf internationalen Schutz, nachdem beide mit einem Schengen Visum eingereist waren. In der Mongolei leben die Schwester, eine Tante, ein Onkel des Beschwerdeführers sowie eine Großtante mütterlicherseits.

Die Mutter des Beschwerdeführers konnte nicht glaubhaft machen, dass sie einen mongolischen Staatsangehörigen, der für das mongolische Parlament kandidierte, ersucht hatte, eine Lizenz für den Kohleabbau zu erwirken. Ebenso wenig konnte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Familienstand glaubhaft machen.

Die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst waren somit in der Mongolei keiner Verfolgung ausgesetzt und müssten im Falle einer Rückkehr in die Mongolei keine solche zu befürchten haben.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.

Der Beschwerdeführer und seine Mutter leben in einem gemeinsamen Haushalt.

Der Beschwerdeführer besucht als außerordentlicher Schüler die 2. Klasse einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, er wurde im Pflichtgegenstand „Deutsch“ nicht beurteilt. Das ÖSD-Zertifikat A1 hat er sehr gut bestanden. Er ist in seiner Schule gut integriert.

Die Mutter des Beschwerdeführers ist im Besitz des ÖSD-Zertifikates A1 für die deutsche Sprache, sie besucht bereits A2-Kurse und nahm an verschiedenen Veranstaltungen im Rahmen eines EU-Projekts teil.

Der Beschwerdeführer und seine Mutter unterhalten regelmäßig gepflegte freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf- Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderat, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus).

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie, aufgrund des Corona-Virus, wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin in die Mongolei vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.

Feststellungen zur Situation in der Mongolei:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2018:

Politische Lage:

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018 - CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https:// www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018 - Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei. - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018 - Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-winsmongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018 - Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018). Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018). In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017). Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018 - USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. AimagGerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018). NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018). Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018). Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UNAntifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018 - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018
Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017). Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.). Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018). Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen: - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018 - TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018 - TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and AntiCorruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruptionand-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm? year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

Allgemeine Menschenrechtslage
Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UNHochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen: - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 11.2017). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 7.2018). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2017). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (LIP 7.2018).

Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 12.2017). Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2017). Häusliche Gewalt stellt ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar, wobei das neue Strafgesetz, das 2017 in Kraft getreten ist, diese erstmals auch strafrechtlich unter Strafe stellt. Nun sind auch Gefängnisstrafen möglich. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. Alternative Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt wie Wegweisungen oder einstweilige Verfügungen sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet, dass die Reaktion der Polizei auf Meldungen häuslicher Gewalt sich 2017 verbessert hätte, die Strafverfolgung jedoch weiterhin mangelhaft sei (USDOS 20.4.2018). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2017). Gemäß NCAV gibt es landesweit 17 Notunterkünfte von NGOs und in lokalen Krankenhäusern, wo Opfer häuslicher Gewalt bis zu 72 Stunden Unterkunft bekommen können (USDOS 20.4.2018). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulan Bator wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2017). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtrungen für Schutzsuchende eine Herausforderung dar (USDOS 20.4.2018). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist kaum davon auszugehen, dass vor familiärer Gewalt flüchtende Frauen in der Mongolei Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen (ÖB Peking 12.2017). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB 12.2017). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution. China gehört zu den Hauptzielländern. Prostitution, insbesondere von Minderjährigen, ist weitverbreitet. Primär wurde in Richtung Westeuropa in den letzten Jahren vermehrt mit jungen Frauen gehandelt, die mit Arbeit oder Studien im Ausland gelockt wurden. In letzter Zeit gibt es verstärkt Berichte über gezielten Menschenhandel Richtung China, wobei Frauen als Ehefrauen verkauft werden oder Opfer von Organhändlerbanden werden. Mit dem zunehmenden Wohlstand werden auch vermehrt illegale Hausangestellte von den Philippinen in die Mongolei geschleust (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei erfüllt die Minimumstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nur unzureichend, unternimmt in diesem Bereich jedoch große Bemühungen (USDOS 6.2018). Im Jänner 2012 wurde das erste Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, allerdings wird dessen mangelnde Umsetzung kritisiert (ÖB Peking 12.2017). Im Juli 2017 trat das neue Strafgesetz in Kraft. Die Artikel 12.3 und 13.1 stellen Menschenhandel zum Zwecke von Arbeit und Sex unter Strafe. Menschenhandel wird mit einem Strafmaß von zwei bis acht Jahren Haft – sind Kinder betroffen fünf bis zwölf Jahre – geahndet. 2017 wurden von den Behörden zwölf Menschenhandelsfälle ermittelt (2016: drei) und sieben Personen angeklagt (2016: 14) (USDOS 6.2018). Der Kampf gegen Menschenhandel wird durch Korruption und mangelnden Willen der Behörden jedoch erschwert (FH 2018; vgl. USDOS 6.2018).

Quellen: - FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (7.2018): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/ gesellschaft/, Zugriff 17.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei - USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf, Zugriff 17.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Kinder

Kindesmissbrauch in Form häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch ist ein bedeutendes Problem. Das neue Strafgesetz (2017) beinhaltet einen Abschnitt zu Verbrechen gegen Kinder, darunter erzwungenes Betteln, Vernachlässigung, Herbeiführen einer Abhängigkeit, Benutzen von Kindern für Straftaten oder Pornografie sowie der Handel und Missbrauch von Kindern. Die Regierungsbehörde Family, Child, and Youth Development Authority (FCYDA) berichtet, dass mit der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im neuen Strafgesetz festgelegt ist, die gemeldete Zahl von Fällen häuslicher Gewalt gegen Kinder gestiegen ist (USDOS 20.4.2018). Einige Kinder sind als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 20.4.2018). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder in informellen Wirtschaftssektoren wie als Jockeys bei Pferderennen, im Bergbau, der Vieh- und Weidewirtschaft, im Bauwesen oder als Müllsucher zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass Touristen aus Japan und Südkorea zum Zwecke sexueller Aktivitäten mit Kindern in die Mongolei reisen würden. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden die Artikel 13.1, 12.3, 113 oder 124 des mongolischen Strafgesetzes selten angewendet, um Missbrauchsfälle von Buben zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen, die geringere Strafen vorsehen, angewandt (USDOS 6.2018). Sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, darunter Zwangsprostitution, ist problematisch. NGOs berichten, dass Kinderpornografie verbreitet ist. Die Polizei unternimmt Aktivitäten, um ihre Kapazitäten beim Kampf gegen Kinderpornografie zu verbessern, verfügt jedoch nicht über die notwendige technische Expertise. Der Strafrahmen für das Benutzen von Kindern für pornografische Zwecke wurde mit dem neuen Strafgesetzbuch auf acht Jahre Haft (vorher: fünf) erhöht (USDOS 20.4.2018).

Quellen: - USDOS – U.S. Department of State (6.2018): Trafficking in Persons Report 2018, S 307ff, https://www.state.gov/documents/organization/282798.pdf, Zugriff 17.9.2018 - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (FH 2018). Bei Reisen in die Grenzregionen sind besondere Genehmigungen der Grenzorgane erforderlich (BMEIA 17.4.2018). Der Zuzug aus den Provinzen nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt. Eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt ist nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich (u.A. medizinische Langzeitbehandlung oder Besitz von Wohneigentum) (GoGo 10.1.2017; vgl. Montsame 28.12.2017); diese Regelung wird vorläufig bis 1.1.2020 in Kraft bleiben (Montsame 28.12.2017). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen, benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2017). Einige hundert Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, sind in Folge laufender Ermittlungen oder Verfahren vom Staatsanwalt mit einem Ausreiseverbot belegt. Gemäß des neuen Strafgesetzes, welches im Juli 2017 in Kraft getreten ist, bedarf die Verhängung eines Ausreiseverbotes nun einer richterlichen Genehmigung, um Willkür zu vermeiden (FH 2018). Das Straßennetz in der Mongolei ist mangelhaft ausgebaut. Obwohl das Land äußerst dünn besiedelt ist, fehlen vielerorts Verkehrswege (GIZ 3.2016; vgl. BMEIA 17.4.2018).

Quellen: - BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (17.4.2018): Reiseinformation Mongolei, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mongolei/, Zugriff 18.9.2018

FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Neue Märkte – Neue Chancen | Ein Wegweiser für deutsche Unternehmer – Mongolei, https://www.giz.de/de/downloads/2016-de-neue-maerkte-neue-chancen-mongolei.pdf, Zugriff 17.9.2018 - GoGo Mongolia (10.1.2017): Migration to Ulaanbaatar city stops until 2018, http://mongolia.gogo.mn/r/156735, Zugriff 18.9.2018 - Montsame (21.12.2017): Migration from provinces to be halted until 2020, http://montsame.mn/ en/read/12912, Zugriff 18.9.2018 - ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

Grundversorgung

Die Mongolei entwickelt sich seit ihrer politischen Wende Anfang der 1990er-Jahre kontinuierlich von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland und die Umstellung der ehemaligen sozialistischen Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft ist inzwischen sehr weit vorangeschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 3.2018b). Die mongolische Wirtschaft bleibt weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Auch im Jahr 2017 war der Bergbausektor mit einem Anteil von rund 23% des Bruttoinlandsprodukts die treibende Kraft, obwohl dieser mit einem Minus von 9% gegenüber dem Vorjahr kein Wachstum zu verzeichnen hatte (ÖB Peking 12.2017). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 3.2018b). Das Wachstum der mongolischen Wirtschaft entwickelt sich solide. Nachdem 2015 die niedrigen Rohstoffpreise und die sinkende Nachfrage des größten Handelspartners China zu rückläufigen Exporten führten, erholten sich 2017 die Weltrohstoffpreise und die ausländischen Direktinvestitionen in die Mongolei. Außerdem stieg der private Konsum wieder an, was 2017 zusammen mit Investitionen zu einem deutlich stärkeren Wirtschaftswachstum führte. Nach dem schwachen Jahr 2016 mit einem Wachstum von lediglich 1,2%, betrug dieses 2017 5,1%. 2016 drohte der Mongolei beinahe der Staatsbankrott. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas für die nächsten drei Jahre konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden (ÖB Peking 12.2017). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen und hat sich Stand November 2017 auf 73,8 % des BIP verringert. Seit Mitte 2013 hat sich der Kurs der mongolischen Landeswährung gegenüber US-Dollar und Euro erheblich verschlechtert (AA 3.2018b). Die Inflationsrate wurde 2016 auf 0,6 % und 2017 auf 4,6 % geschätzt (CIA 28.8.2018). Die Arbeitslosenrate lag 2017 bei 8 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 20 %). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 90 USD im Monat. Es gibt eine gesetzliche 40Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60 % der mongolischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen ArbeitnehmerInnen Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2017). Laut ADB 2014 lebten 21,6% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Viele der Nomaden fliehen angesichts klimatischer Bedingungen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Gher-Viertel) fristen und viele von ihnen arbeitslos sind (ÖB Peking 12.2017). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 Prozent der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2017). Die Hauptstadt Ulaanbaatar zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in Gher-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 12.2017; vgl. Bertelsmann 2018). Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2017). Die öffentliche Verwaltung stellt die meisten grundlegenden Dienstleistungen im gesamten Land zur Verfügung. Deren Qualität und der Zugang dazu wurden in den frühen 2010er-Jahren deutlich verbessert. Die geringe Bevölkerungsdichte stellt jedoch den Staat vor große Schwierigkeiten beim Erhalt von Infrastruktur und der Verfügbarmachung von Dienstleistungen wie Gesundheit, Sicherheit und Justiz, insbesondere für die etwa ein Viertel der Bevölkerung umfassenden nomadischen Viehhalter (Bertelsmann 2018). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am 1. Jänner 2017 um 25 % auf 240.000 Tögrög (MNT), ca. 93 Euro, angehoben. Die Wirtschaftskrise 2016 führte dazu, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Arbeitsrechtliche Vorschriften werden generell eingehalten, jedoch gibt es Berichte über unerlaubt lange Arbeitszeiten im Baugewerbe und dort kommt es aufgrund mangelnder Einhaltung von Sicherheitsvorschriften immer wieder zu tödlichen Unfällen (ÖB 12.2017).

Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Mongolei, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222844, Zugriff 17.9.2018 - CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018 - Bertelsmann Stift

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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