TE Bvwg Beschluss 2020/11/4 G310 2216824-1

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G310 2216824-1/13Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER in der Beschwerdesache von XXXX , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die schriftliche Ausfertigung des am 09.10.2020 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2020 mit der GZ. G310 2216824-1/10E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin XXXX zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG (mit bestimmten Ausnahmen) anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs. 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

§ 62 Abs. 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses.

Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des Erkenntnisses das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin mit XXXX angegeben. Dabei ist aber aufgrund der vorliegenden Kopie des Reisepasses unzweifelhaft, dass beabsichtigt war, XXXX anzuführen.

Aufgrund des offensichtlichen Schreibfehlers war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen eine Berichtigung vorzunehmen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.

Schlagworte

Asylverfahren Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Geburtsdatum Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2216824.1.01

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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