Entscheidungsdatum
06.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W105 2236525-1/3E
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020, Zl. 1267952705/200795965, betreffend den Spruchpunkt VII., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem der Antrag vom 30.08.2020 auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde, ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkte I. und II.) sowie gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.)
Das BFA begründete im genannten Bescheid die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Gemäß § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II. Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II. Nr. 25/2018, gelte Ghana als sicherer Herkunftsstaat. Für die Behörde stehe daher fest, dass dem Antragsteller bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung drohe.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Ghana und beantragte am 30.08.2020 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2020 in Hinblick auf die internationale Schutzgewährung sowie auch in Hinblick auf die Gewährung eines Status als subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt sowie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers zulässig ist.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass sich keine Hinweise über einen Aufenthalt von Familienmitgliedern oder engen Bezugspersonen im Bundesgebiet ergeben haben. Es liegt kein berücksichtigungswürdiges Familienleben des BF im Bundesgebiet vor.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der sogenannten Herkunftsstaaten-Verordnung stammt. Weiters sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten und trete das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens hinter das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.
Die Beschwerdebegründung, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen.
So führt die Beschwerde keine individuell – konkreten sich allenfalls realisierenden Gründe ins Treffen, weshalb der Antragsteller bei Rückkehr in eine persönliche Problemstellung unter dem Gesichtspunkt der Art. 2 und Art. 3 EMRK geraten würde. Der bloße abstrakte Verweis auf Länderdokumentationsunterlagen vermag ein solches Indiz jedenfalls nicht herzustellen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Im vorliegenden Fall ist zentral zu berücksichtigen, dass der Antragsteller tatsächlich keinerlei Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes ins Treffen geführt die nur annähernd mit dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in Zusammenhang stehen könnten. Des weiteren liefert die Tatsache, dass Ghana auf der Liste sicherer Herkunftsstaaten vermerkt ist, ein Indiz, dass dem Antragsteller jedenfalls keine menschenrechtswürdige Behandlung im Herkunftsstaat droht und ist hervorzuheben, dass auch keine individuell-konkreten Gründe für eine Andersbewertung ins Treffen geführt hat. Weitere berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht hervorgekommen.
Die Annahme, dass die Interessen des Antragsstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den Interessen einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurücktreten, erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt.
Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.
Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung öffentliche Interessen sicherer Herkunftsstaat TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W105.2236525.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021