Entscheidungsdatum
19.11.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 2233455-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA. Serbien, wohnhaft in XXXX , Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2020, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird der Maßgabe stattgegeben, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 08.03.2019 reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich ein und beging am selben Tag in einem Einkaufszentrum mehrere Diebstähle.
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17.12.2019, XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom 17.02.2020, zugestellt am 19.02.2020, informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und gewährte ihr dazu Parteiengehör. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.04.2020 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und verhängte über sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin an, welche die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG erfüllen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Serbisch verfasste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13.06.2020, mit welcher sie die Behebung des Bescheides beantragt. Zusammengefasst moniert die Beschwerdeführerin darin die fehlende serbische Übersetzung des Bescheides sowie den Umstand, dass durch das Einreiseverbot ihr Familienleben zu ihrem in Italien lebenden Vater und ihrer in der Schweiz lebenden Schwester eingeschränkt würde.
Die belangte Behörde veranlasste einer Übersetzung der Beschwerde ins Deutsche und legte sie samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 29.07.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Ihre Identität steht fest.
Sie ist verheiratet und lebt in Serbien. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Ihr Vater lebt in Italien, ihre Schwester lebt in der Schweiz. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin liegt in Serbien. Bindungen an Österreich in privater, familiärer, sprachlicher, kultureller oder beruflicher Hinsicht liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hielt sich nur am 08.03.2019 und am 17.12.2019 in Österreich auf. Eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet bestand nie. Sie ist gesund und arbeitsfähig, geht jedoch in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17.12.2019, XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt spruchgemäß zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin am 08.03.2019 in einem Einkaufszentrum im Zusammenwirken mit zwei Mittätern gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen im Wert von EUR 1.277,-- Verfügungsberechtigten zweier Bekleidungsgeschäfte mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht bei der Strafbemessung die teilweise geständige Verantwortung und den bisher ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Strafregister und der Sozialversicherung eingeholt.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Verifizierung durch die österreichische Justiz fest.
Die Feststellungen zu ihren familiären Verhältnissen und zum Lebensmittelpunkt in Serbien gründen auf den plausiblen Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Dass ihre Muttersprache Serbisch ist ergibt sich aus ihrer Herkunft und auch aus dem Umstand, dass die eingebrachte Beschwerde in serbischer Sprache verfasst ist. Hinweise auf Bindungen an Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nie meldebehördlich registriert war, ergibt sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem ZMR. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war die Feststellung zu treffen, dass sich die Beschwerdeführerin nur am Tag ihrer Straftat sowie am Tag der Hauptverhandlung ihres Strafprozesses im Bundesgebiet aufhielt. Ebenso haben sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben, sodass in Zusammenschau mit ihrem erwerbsfähigen Alter die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Eine Erwerbstätigkeit in Österreich ist aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug nicht ersichtlich und wurde auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin begangenen Straftaten, zu ihrer Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus dem Strafregister und der im Akt einliegenden Ausfertigung des Urteils des Landesgerichtes Eisenstadt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Zunächst ist festzuhalten, dass wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde moniert, dass sie den Bescheid nicht in ihrer Muttersprache erhalten habe, dem entgegenzuhalten ist, dass § 12 Abs. 1 BFA-VG lediglich vorsieht, dass Entscheidungen des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer dem Betroffenen verständlichen Sprache zu enthalten haben, nicht jedoch den gesamten Text der Entscheidung (einschließlich der Entscheidungsgründe). Da der angefochtene Bescheid Spruch und Rechtsmittelbelehrung auf Serbisch, der Muttersprache der Beschwerdeführerin, enthält und es ihr möglich war, dagegen rechtzeitig eine Beschwerde zu erheben, ist es nicht zu beanstanden, dass ihr die Bescheidbegründung nur in deutscher Sprache, ohne Übersetzung, zuging.
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Die Einreise der Beschwerdeführerin am 08.03.2019 war somit zunächst rechtmäßig, jedoch wurde der Aufenthalt durch die unmittelbare Begehung der umseits genannten Straftaten am selben Tag unrechtmäßig.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte bzw. Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich. Ihr Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. Die Beschwerdeführerin ist lediglich zur Begehung der genannten Straftaten nach Österreich eingereist und unmittelbar anschließend nach Serbien zurückgekehrt. Es war nicht die Intention der Beschwerdeführerin, sich längerfristig in Österreich zu verfestigen.
Die Rückkehrentscheidung bereitet somit keinerlei Bedenken und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13., noch droht der Beschwerdeführerin eine Gefahr des Lebens oder der Unversehrtheit in Serbien. Die Beschwerdeführerin hat keinen Asylantrag gestellt und liegt eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten nicht vor. Es steht auch keine Empfehlung oder vorläufige Maßnahme durch den EGMR entgegen. Serbien ist gemäß § 1 Z 6 HStV ein sicherer Herkunftsstaat und ist die Beschwerdeführerin auch unmittelbar im Anschluss an ihre Straftaten bzw. die Strafverhandlung nach Serbien zurückgekehrt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG). Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB, Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt, oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, da die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten der Beschwerdeführerin somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, sowie unter Würdigung des individuellen, von der Beschwerdeführerin durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Verurteilung der Beschwerdeführerin, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der durchgeführten Gefährdungsprognose zu der Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes notwendig macht.
Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 17.12.2019, XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.
Dabei sticht insbesondere heraus, dass die Beschwerdeführerin ausschließlich in das Bundesgebiet eingereist ist, um noch am selben Tag die genannten Straftaten zu begehen und sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch aufgrund der Begehung mit Mittätern und der Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Beschwerdeführerin ist eine Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht auszuschließen. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin ihre mangelnde Rechtstreue und ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Delinquenz der Beschwerdeführerin gibt Anlass zur Prognose, dass von ihr eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
So hat der VwGH bereits wiederholt auf die maßgebliche Gefahr, welche mit der Begehung von Eigentumsdelikten einhergeht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) hingewiesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Einreiseverbot sei unzulässig, da die familiären Bindungen zu ihrem Vater in Italien und zu ihrer Schwester in der Schweiz dadurch beeinträchtigt werden würden ist dem entgegenzuhalten, dass zum einen der Kontakt auch über diverse Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten sein wird und zum anderen der Vater und die Schwester der Beschwerdeführerin ebenfalls serbische Staatsangehörige sind und somit Besuchen in Serbien nichts im Wege steht. Das gegenständliche Einreiseverbot erweist sich daher auch als nicht unzulässig iSd Art 8 EMRK. Im Zusammenschau der strafrechtlichen Delinquenz der Beschwerdeführerin mit dem vollständigen Fehlen von Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet ist das verhängte Einreiseverbot zulässig und notwendig, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit für fremdes Vermögen wirksam zu begegnen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und objektiven Umstände der Beschwerdeführerin, dass sie erstmalig verurteilt wurde und dass sie auch freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, konnte das gegen sie verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren reduziert werden. Diese Dauer ist im gegenständlichen Fall notwendig und angemessen, um der Beschwerdeführerin innerhalb dieser Zeit in ihrem Herkunftsland zu einem nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können.
Der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gegen die Beschwerdeführerin erlassene Einreiseverbot war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Einreiseverbotes möglich wäre, liegt ein eindeutiger Fall vor, sodass eine Beschwerdeverhandlung, von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleibt.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes sind im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 10.07.2019, Ra 2019/19/0186 ua.). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Abschiebung Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2233455.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021