TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/3 W251 2227789-1

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Veröffentlicht am 03.12.2020
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Entscheidungsdatum

03.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch


W251 2227789-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigratnInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2019, Zl. 1216990809 - 191257605, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß §§ 53 Abs 2 Z 2, Z6 und Z 7 FPG iVm § 53 Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 08.01.2019 im Besitz eines kosovarischen Reisepasses, gültig bis 08.08.2020 sowie einer tschechischen Aufenthaltsbewilligung „Daueraufenthalt als Familienangehöriger eines EU-Bürgers“ gültig ab 29.01.2009, nach Österreich ein.

2. Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Durchführung von Trockenbauarbeiten ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente auf frischer Tat betreten.

Es wurde deshalb mit Strafverfügung vom 25.02.2019 gegen den Beschwerdeführer wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 15 Abs. 2 iVm 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2019 „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ mit, dass für ihn gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise besteht und er sich sofort in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu begeben hat. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreise nicht nachkommt wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angekündigt.

3. Der Beschwerdeführer weist einen Eintrag im Kriminalpolizeilichen Aktenindex wegen § 127 StGB Diebstahl von Geräten aus einer Baustelle vom 17.10.2019 auf.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.11.2019 wegen § 27 Suchtmittelgesetz und Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen erkennungsdienstlich behandelt.

Am 08.12.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wies sich durch seinen kosovarischen Reisepass aus und war im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels. Er gab an in Österreich lediglich über eine Scheinmeldung zu verfügen. Es wurden Suchtmittel (ein Baggy Crystel Meth) sowie gefälschte Uhren und Werkzeug des Beschwerdeführers sichergestellt. Er wurde sodann in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2019 vom Bundesamt niederschriftlich zur Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Verhängung der Schubhaft zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen und der Abschiebung einvernommen. Der Beschwerdeführer gab nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges an, dass dies nicht stimme und er nichts getan habe. Er habe einen Tag zuvor gesehen, dass Drogen in Österreich legal seien und habe auch gleich welche gekauft. Er sei am vorherigen Tag nach Österreich gereist und nehme Unterkunft in einer Wohnung in XXXX , für die er keinen Schlüssel habe. Er habe nach Tschechien zurückkehren wollen, weil er nunmehr dort wohne. Er sei Profiboxer und Koch in Tschechien und mittellos. Sein Vater und sein Onkel würden in Tschechien leben, ein Cousin in Deutschland. Er sei ledig und habe keine Kinder.

5. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt spätestens am 08.10.2019 nach Österreich eingereist sei und sich ab dem 14.01.2019 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienleben in Österreich. Er sei lediglich wenige Jahre unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Es bestehe keine wirtschaftliche, soziale oder sonstige Integration, zumal er weder über Deutschkenntnisse verfüge noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübe und mittellos sei. Zudem habe er durch seinen beharrlichen illegalen Aufenthalt in Österreich die Regelungen des Fremdenwesens missachtet und stelle durch seine ausgeübte Schwarzarbeit und Mittellosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Den Interessen der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens insbesondere in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes sei mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Dem Beschwerdeführer drohe durch die Abschiebung selbst oder in seinem Herkunftsland keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Der Beschwerdeführer sei praktisch mittellos und sei bei der Schwarzarbeit betreten worden. Darüber hinaus sei er fremdenrechtlichen Maßnahmen dadurch entgangen, dass er entweder ohne offizielle Unterkunft gewesen sei oder eine Scheinmeldung angegeben habe. Darüber hinaus sei er aufgrund von Vergehen wegen § 27 SMG und § 127 StGB aktenkundig und seien bei ihm Drogen durch Beamte der Landespolizeidirektion sichergestellt worden. Aufgrund seines Verhaltens stelle der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sein Aufenthalt laufe dem wirtschaftlichen Wohl des Landes zuwider. Es könne keine günstige Zukunftsprognose abgegeben werden, weshalb die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendig sei.

7. Der Beschwerdeführer wurde am 11.12.2019 auf dem Luftweg nach XXXX , Kosovo abgeschoben.

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er Anfang Dezember 2019 zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist sei und binnen der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer am 08.12.2019 einer Personenkontrolle unterzogen worden sei. Anfang des Jahres 2019 sei der Beschwerdeführer bereits einmal von Beamten der Finanzpolizei betreten und aufgefordert worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nachgekommen, zumal die weitere Gültigkeit des tschechischen Daueraufenthaltstitels des Beschwerdeführers am 18.02.2019 ausgestellt von MV ?R OAMP der Abteilung für Asyl- und Migrationspolitik des tschechischen Innenministeriums mit Sitz in Prag bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Ausreiseverpflichtung somit nachgekommen und hätte erneut zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert werden müssen. Aufgrund der freiwilligen Ausreisebereitschaft sei nicht davon auszugehen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre. Das Bundesamt habe das Bestehen eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten der EU iSd Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt. Zudem habe das Bundesamt übersehen, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes nicht nur mit generellen Überlegungen begründet werden dürfe, sondern das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild mit einzubeziehen. Es fände sich jedoch weder Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers noch zu dessen Verhalten, die über die Umschreibung des Tatbildes hinausgehen, in der Bescheidbegründung. Darüber hinaus sei die Fluchtgefahr nicht begründet, sondern lediglich auf den Schubhaftbescheid verwiesen worden. Das Bundesamt habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, weil es seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei und es verabsäumt habe den Beschwerdeführer zur Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufzufordern. Der angefochtene Bescheid sei aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.

9. Mit Stellungnahme vom 20.01.2020 brachte das Bundesamt vor, dass die Angaben der Rechtsberatung aktenwidrig seien. Der Beschwerdeführer sei gemäß einem Sozialversicherungsauszug von 25.02.2019 bis 11.10.2019 als Arbeiter angestellt gewesen, so dass er nicht wie behauptet erst Anfang Dezember 2019 zu touristischen Zwecken eingereist sei. Es entziehe sich dem Bundesamt wie der Beschwerdeführer ein intensives Privat- und Familienleben in Tschechien habe, bzw. in wie weit eine Abhängigkeit zu den dort lebenden Verwandten bestehen solle, zumal der Beschwerdeführer sich unentwegt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer sei der Ausreiseverpflichtung vom 14.01.2019 nicht unverzüglich nachgekommen, selbst wenn er zur Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach Tschechien gereist sei, sei er spätestens 7 Tage wieder in Österreich eingereist um der Schwarzarbeit nachzugehen, weshalb es sich lediglich um eine zwangsweise Scheinausreise handle. Zudem sei seine Ausreise iSd § 52 Abs. 6 lit b FPG aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, zumal der Beschwerdeführer trotz Betretung bei der Schwarzarbeit auf frischer Tat sein unrechtmäßiges Verhalten nicht eingestellt habe und sich den fremdenrechtlichen Bestimmungen widersetzt sowie beharrlich im Bundesgebiet unrechtmäßig verblieben sei. Das Bundesamt stellte den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 18.05.2020 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs. 1 erster Fall), 15 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem ist der Beschwerdeführer schuldig den Privatbeteiligten insgesamt einen Betrag von € 3.353,20 zu zahlen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht trug dem Bundesamt mit Schreiben vom 26.05.2020 auf zum Beschwerdevorbringen, insbesondere zur vorgebrachten Ausreise des Beschwerdeführers im Jänner 2019, eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Stellungnahme vom 04.06.2020 brachte das Bundesamt vor, dass der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht durch seine Ausreise zur Verlängerung des tschechischen Aufenthaltstitels beendet habe, zumal es sich diesbezüglich lediglich um eine Scheinausreise gehandelt habe, die nur der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht jedoch der Beendigung des illegalen Aufenthaltes gedient habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich trotz Belehrung betreffend Schwarzarbeit und illegalem Aufenthalt spätestens nach 7 Tagen erneut in das Bundesgebiet eingereist. Er habe sich weniger als 90 Tage außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten und sei sofort nach Einreise neuerlich der Schwarzarbeit nachgegangen. Zudem sei der Beschwerdeführer auch nach seiner Abschiebung am 11.12.2019 in seinen Herkunftsstaat seit spätestens 12.02.2020 wieder im Bundesgebiet aufhältig und befinde sich nunmehr in Untersuchungshaft.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.06.2020 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Albanisch sowie im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist kosovarischer Staatsangehöriger und spricht Albanisch als Muttersprache sowie die Sprachen Tschechisch, Serbisch und etwas Deutsch (Verhandlungsprotokoll vom 29.06.2020 = OZ 16, S. 3). Er war im Besitz eines bis 08.08.2020 gültigen kosovarischen Reisepass (AS 33 ff). Er ist ledig und hat keine Kinder (OZ 16, S. 5).

Er verfügt über eine tschechische Aufenthaltsbewilligung „Daueraufenthalt als Familienangehöriger eines EU-Bürgers“ vom 02.03.2009, die von 29.01.2009 bis 02.03.2019 gültig war und am 18.02.2019 bis 02.03.2029 verlängert wurde (AS 42 f).

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Kosovo geboren und ist dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr bei seiner Großmutter aufgewachsen. Nach dem Tod seiner Großmutter lebte der Beschwerdeführer bei seinem Onkel väterlicherseits im Kosovo bis zu seinem 15. Lebensjahr. Der Beschwerdeführer hat im Kosovo eine Privatschule besucht und eine Ausbildung als Koch absolviert (OZ 16, S. 5).

Ein Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits lebt samt seiner Ehefrau und seinen Kindern im Kosovo. Der Beschwerdeführer war nach seiner Abschiebung aus Österreich am 11.12.2019 einige Tage bei seinem Onkel aufhältig (OZ 16, S. 11).

Der Beschwerdeführer hat auch Freunde im Kosovo, bei denen er nach seiner Abschiebung ebenfalls aufhältig war (OZ 16, S. 11).

Der Beschwerdeführer hat zu seinem Onkel und seinen Freunden in Tschechien ein gutes Verhältnis.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt in XXXX , in Tschechien. Der Beschwerdeführer hat seit er in Strafhaft beschäftigt ist, täglich telefonischen Kontakt zu seinem Vater (OZ 16, S. 9). Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Tschechien (AS 51). Der Beschwerdeführer steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in New York, in den USA. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Mutter (AS 51; OZ 16, S. 8).

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist gesund und arbeitsfähig (OZ 16, S. 11).

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hielt sich in den Jahren 2012 und 2013 in Österreich auf (AS 34 ff). Er begründete am 19.01.2016 bis 24.09.2018 einen Nebenwohnsitz in Österreich und war von 01.02.2016 bis 15.12.2016, von 10.01.2017 bis 03.07.2017, von 01.08.2017 bis 30.09.2017, von 10.01.2018 bis 31.10.2018 sowie am 14.01.2019 als Arbeiter in Österreich angestellt. Er reiste am 08.01.2019 auf dem Luftweg nach Österreich ein (AS 36).

1.2.2. Am 14.01.2019 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Durchführung von Trockenbauarbeiten ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente auf frischer Tat betreten.

Gegen den Beschwerdeführer wurde deshalb mit Strafverfügung vom 25.02.2019 wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß §§ 120 Abs. 1a iVm 15 Abs. 2 iVm 31 Abs. 1 FPG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 19 Stunden, verhängt.

Von 25.02.2019 bis 10.09.2019 sowie von 05.08.2019 bis 11.10.2019 war der Beschwerdeführer jeweils als Arbeiter in Österreich angestellt.

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente. Der Beschwerdeführer war sich spätestens ab 14.01.2019 der Rechtswidrigkeit seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in Österreich bewusst.

1.2.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2019 „Information über die Verpflichtung zur Ausreise“ mit, dass für ihn gemäß § 52 Abs. 6 FPG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise besteht und er sich sofort in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik zu begeben hat. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreise nicht nachkommt wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung angekündigt.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 18.02.2019 aus Österreich nach Tschechien aus um seinen tschechischen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen (AS 43). Er reiste spätestens am 21.02.2019 erneut in Österreich ein.

1.2.4. Am 21.02.2019 begründete der Beschwerdeführer erstmals einen Hauptwohnsitz in Österreich. Es handelt sich dabei um eine Scheinmeldung des Beschwerdeführers in Österreich. Er war nicht gewillt an der Sachverhaltsermittlung des Bundesamtes mitzuwirken.

1.2.5. Am 08.12.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Er wies sich durch seinen kosovarischen Reisepass aus und war im Besitz seines tschechischen Aufenthaltstitels. Es wurden Suchtmittel (ein Baggy Crystel Meth) sowie gefälschte Uhren und Werkzeug des Beschwerdeführers sichergestellt. Der Beschwerdeführer wurde sodann in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.

1.2.6. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2019 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.

Mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2019 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

1.2.7. Der Beschwerdeführer wurde von 08.12.2019 bis 11.12.2019 in einem Polizeianhaltezentrum angehalten und am 11.12.2019 auf dem Luftweg nach XXXX , Kosovo abgeschoben.

Der Beschwerdeführer reiste Ende Jänner/Anfang Februar 2020 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2.8. Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2019 in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrrad gelenkt. Nach Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt hat sich der Beschwerdeführer geweigert Blut abnehmen zu lassen, obwohl die klinische Untersuchung einen Verdacht der Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben hat. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb mit Straferkenntnis vom 15.01.2020 wegen der Verweigerung der Blutabnahme gemäß § 99 Abs. 1 lit. c iVm § 5 Abs. 10 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt.

1.2.9. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 23.11.2019 bis 10.02.2020 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem noch auszuforschenden Mittäter den jeweiligen Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,00 jedenfalls übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen – mit einer Ausnahme – durch 23 Einbrüche mittels Verwendung widerrechtlich erlangter Schlüssel sowie eigens mitgebrachter Tatwerkzeuge und durch das gewaltsame Aufbrechen und Aufzwängen von Kellereingangstüren in Kellerabteile eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen sowie in zusätzlich 24 Fällen wegzunehmen versucht. Er hat zudem zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2019 bis 28.11.2019 eine falsche besonders geschützte Urkunde und zwar einen totalgefälschten tschechischen Personalausweis, mit dem Vorsatz besessen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache und zwar seiner Identität und Staatsbürgerschaft, gebracht werde.

Er wurde deshalb mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs. 1 erster Fall), 15 StGB und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zudem ist der Beschwerdeführer schuldig den Privatbeteiligten insgesamt einen Betrag von € 3.353,20 zu zahlen. Es wurde bei der Strafbemessung mildernd das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehende Vielzahl der Fakten, die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Qualifikationen der §§ 127 ff StGB berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten nicht ein und zeigt sich nicht einsichtig (OZ 16, S. 11). Er befindet sich seit 12.02.2020 in Strafhaft.

Bei einer Entlassung aus der Strafhaft wird der Beschwerdeführer versuchen unter zu tauchen und sich vor den Behörden verborgen zu halten um einer Abschiebung zu entgehen. Der Beschwerdeführer würde seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen, einer Schwarzarbeit nachgehen sowie weiterhin Straftaten verüben.

1.2.9. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verbindliche Einstellungszusage in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Koch in einem Restaurant in XXXX , in Tschechien (OZ 16, S. 9; OZ 18). Der Beschwerdeführer hatte stets die Möglichkeit in Tschechien als Koch zu arbeiten, er hat von dieser Möglichkeit zumindest im Jahr 2019 und 2020 keinen Gebraucht gemacht.

1.2.10. Ein weitschichtiger Verwandter des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Es besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem.

1.2.11. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Er war weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, seine Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer kann – wie bereits nach seiner Abschiebung am 11.12.2019 – in seinem Heimatdorf bei seinem Onkel väterlicherseits und seinen Freunden zumindest vorübergehend wohnen.

1.4. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 02.12.2020, 289.423 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 3.446 Todesfälle (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html); im Kosovo wurden zu diesem Zeitpunkt 40.074 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 1.016 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/euro/country/xk).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Mit der Ausnahme des Nordkosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Die im Nordkosovo lebenden Serben weigern sich, die Unabhängigkeit des Kosovo und zum Teil die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Dementsprechend schwierig gestaltet sich die Zusammenarbeit. Besonders problematisch sind speziell Fragen der Grenze zwischen dem Kosovo und Serbien, zumal diese von den im Norden lebenden Serben nicht anerkannt wird.

In Pristina und anderen Städten des Landes kann es gelegentlich zu Demonstrationen und damit zu einer Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit kommen. In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil. Teilweise gewalttätige Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung haben sich seit dem ersten Halbjahr 2016 nicht mehr ereignet, das Potential für solche Proteste besteht aber weiterhin

Die politische Lage ist stabil. Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber diese Unabhängigkeit wird nach wie vor durch politische Autoritäten und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeits-mission, Anm.) und den KFOR-Truppen (mit 3.500 Soldaten). Für die parlamentarische Kontrolle der Sicherheitskräfte ist im Parlament der Ausschuss für Inneres, Sicherheitsfragen und Überwachung der KSF zuständig.

Korruption gehört zu den zentralen Problemen im Kosovo. Die institutionellen Rahmenbedingungen zur Korruptionsbekämpfung sind schwach. Die Behörden zeigen nur wenig Anstrengung, hochrangige Korruptionsfälle zu untersuchen, und wenn hochrangige Beamte doch verfolgt werden, so kommt es selten zu Verurteilungen. Zentrale Bereiche der Korruption sind neben dem Gesundheits- und Bildungswesen die Justiz, in der es regelmäßig zu politischer Einflussnahme kommt, außerdem die öffentliche Verwaltung, in der Nepotismus, Beschäftigung nach Parteibuch wie die Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren weit verbreitet sind.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die existierenden Mechanismen zur Koordination und Implementierung von Menschenrechten sind ineffizient und stark von ausländischen Gebern abhängig.

Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist auf drei Ebenen organisiert: Die erste Ebene umfasst die hausärztliche Grundversorgung, die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) können im Kosovo nicht behandelt werden. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl (nicht immer in der Qualität) westeuropäischen Standards. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die im Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.05.2020).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einholung von Auszügen aus dem ZMR, GVS, Straf- und Fremdenregister und Sozialversicherungssystem sowie durch Einsichtnahme in das aktuelle Länderinformationsblatt zum Kosovo.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verfahren vorgelegten kosovarischen Reisepass. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Verfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seinen Sprachkenntnissen und seinem Lebenslauf (Geburt und Aufwachsen im Kosovo, seine Schul- und Berufsausbildung) sowie zu seinem Familienstand gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen stringenten Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Aufgrund des im Verfahren vorgelegten Reisepasses und des vorgelegten tschechischen Aufenthaltstitels, die in Kopie zum Akt genommen wurden, ergeben sich die entsprechenden Feststellungen zum Reisepass des Beschwerdeführers und dessen tschechischen Aufenthaltsberechtigung.

2.1.3. Die Feststellungen zu den Verwandten und Freunden des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Allein aus dem regelmäßig telefonischen Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Vater kann keine Abhängigkeit und feste Beziehungsintensität abgeleitet werden, zumal es sich lediglich um telefonischen Kontakt handelt. Weitere Umstände, die auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinem Vater in Tschechien hindeuten würden, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch sind solche im Verfahren hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seinen Freunden und seinen Onkel väterlicherseits im Kosovo hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nach der Abschiebung in den Kosovo sowohl bei seinem Onkel als auch seinen Freunden vorübergehend gewohnt hat.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er angab keine Medikamente zu nehmen (OZ 16, S. 11), sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden.

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers:

2.2.1. Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in den Jahren 2012 und 2013 (gelegentlich) aufhielt und er am 08.01.2019 auf dem Luftweg in Österreich einreiste, stützt sich auf die in seinem in Kopie vorliegenden kosovarischen Reisepass befindlichen Ein- und Ausreisestempeln des Flughafens Wien-Schwechat.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die beruflichen Anstellungen des Beschwerdeführers als Arbeiter in Österreich ergeben sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer die für seine Tätigkeiten erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente nicht besitzt, ergibt sich einerseits daraus, dass entsprechende Dokumente im Verfahren nicht vorgelegt wurden und der Beschwerdeführer andererseits den Besitz solcher Dokumente auch nicht behauptet hat. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, dass er in Österreich Arbeit gefunden habe, aber nicht legal arbeiten habe können. Erst auf konkrete Nachfrage ob er illegal in Österreich gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem tschechischen Visum in Österreich gearbeitet habe und erst später erfahren habe, dass dies rechtswidrig sei (OZ 16, S. 6). Dies ist einerseits aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers, den sich das Gericht in der Beschwerdeverhandlung machen konnte, sowie aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer spätestens aufgrund der Betretung am 14.01.2019 bei der Ausübung von Schwarzarbeit auf frischer Tat der Rechtswidrigkeit seiner illegalen beruflichen Tätigkeiten in Österreich bewusst sein musste, er jedoch bereits am 25.02.2019 neuerlich als Arbeiter in Österreich angestellt wurde, nicht glaubhaft.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die Betretung des Beschwerdeführers bei der Ausübung von Schwarzarbeit am 14.01.2019 und der deshalb verhängten Geldstrafe und Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Strafverfügung der Landespolizeidirektion vom 25.02.2019 und dem Schreiben des Bundesamtes vom 14.01.2019.

Aufgrund der derart vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung kann nicht festgestellt werden, wann er tatsächlich nach Tschechien gereist ist um seinen tschechischen Aufenthaltstitel zu verlängern.

„R: Wann sind Sie das letzte Mal nach Ö eingereist?

BF: Im Jahr 2020, nachgefragt, Ende Jänner, Anfang Februar.

R: Wie lange waren Sie das Mal zuvor in Ö?

BF: Ganz genau kann ich das nicht sagen, aber ich glaube drei, dreieinhalb Jahre. Glaube ich, vielleicht sind es auch vier, aber ich weiß das nicht mehr genau. Ich habe Arbeit gefunden, aber ich konnte hier nicht legal arbeiten.

[…]

R: Wurde Ihnen dann aufgetragen Österreich zu verlassen und nach Tschechien zu gehen?

BF: Ja, das stimmt. Aber ich konnte nicht zurück, ich hatte Schulden. Hier konnte ich arbeiten, ich wusste dann zwar, dass ich illegal arbeite, aber ich hatte Arbeit.

R: Wie ist es nach der Kontrolle in Jänner 2019 weiter gegangen? Wo haben Sie gewohnt, wo gearbeitet?

BF: Ich habe bei einem Freund bei der XXXX , in der Nähe des Bahnhofs gewohnt. Gemeldet war ich nicht. Ich habe bei einer Firma namens XXXX gearbeitet, ich glaube, dass der Firmeninhaber ein Serbe war. Ich habe meine Arbeitskollegen in einem Kaffee in der XXXX getroffen. Dieses Kaffee gehört auch dem Firmeninhaber. Von dort aus wurden wir dann zu Baustellen geschickt. Aber ich weiß nicht mehr die Adressen der Baustellen. Die Straßenbezeichnungen wo die Baustellen waren, weiß ich nicht mehr, weil ich mich in XXXX nicht auskenne. Ich bin nie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Straßenbahn oder Schnellbahn gefahren. Zu Baustellen wurden wir mit den Firmenautos hingebracht.

R: Sie wurden am 08.12.2019 wieder im Bundesgebiet angetroffen. Können Sie mir dazu etwas sagen?

BF: Das weiß ich nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht warum.

[…]

R: D.h. Sie waren zwischen Jänner 2019, bis Sie von der Polizei in dem Hof aufgegriffen wurden immer in Ö?

BF: Ich glaube, ja.“ (OZ 16, S. 6 ff).

„R: Wann waren Sie das letzte Mal in Tschechien?

BF: Das letzte Mal war ich in Tschechien wegen meines Visums. Ich habe meinen Aufenthalt verlängern lassen. Nachgefragt kann ich mich nicht mehr erinnern, wann das war.

R: Können Sie mir ungefähr sagen, wie Sie seit Jänner 2019 waren?

BF: Jänner 2019, wo ich mich aufgehalten habe?

R: Ja, da wurden Sie in XXXX auf der Baustelle angetroffen, wo haben Sie sich dann aufgehalten?

BF: Ab Jänner 2019, ich war in der XXXX , danach war ich in der XXXX , dort war ich glaube ich ein Jahr lang aufhältig, so müsste es gewesen sein.

R: Haben Sie Ihren Aufenthaltstitel für Tschechien verlängern lassen, nachdem Sie von Ö in den Kosovo abgeschoben wurden?

BF. Nein, das war davor, vor der Abschiebung.

R: Wie lange waren Sie in Tschechien um den Aufenthaltstitel zu verlängern?

BF: Ich weiß nicht mehr wie lange ich dort war. Ich bin immer wieder gependelt, manchmal gab es Platz, manchmal gab es keinen. Können Sie mir die Frage noch einmal Stellen?

R. Wie lange haben Sie in Tschechien gebracht um den Aufenthaltstitel zu bekommen?

BF: Ich glaube eine Woche. Da ging es um die Verlängerung des Visums. Wichtig ist, dass man den Verlängerungsantrag drei oder vier Monate vor Ablauf des Visums stellt.

R: D.h. Sie haben den Verlängerungsantrag auch drei oder vier Monate vor Ablauf des Visums gestellt?

BF: Ich habe keinen Antrag gestellt. Ich bin direkt dorthin gefahren und es wurde verlängert.

R: Das haben Sie drei oder vier Monate vor Ablauf des Visums gemacht?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich glaube ich habe hier gearbeitet.

R: Bitte denken Sie noch einmal genau nach, wann Sie in Tschechien waren?

BF: Meinen Sie an welchem Tag?

R: Überhaupt, sie haben eine Aufforderung bekommen Ö zu verlassen, dazu haben Sie mir zu Ihrem Aufenthalt mehrere Varianten heute erzählt.

BF: Ich war dort, aber ich habe mich dort nicht gemeldet. Ich musste mich in Prag melden, dass ich tatsächlich wieder in Prag bin.

R: Wann war das ungefähr?

BF: Nachdem ich beim Arbeiten hier festgenommen wurde. Ein Datum ist mir nicht mehr erinnerlich. Daten merke ich mir so wie so nicht.

R: Wie haben mir zuvor erzählt, dass sie danach Ö nicht mehr verlassen haben.

BF. Mir wurde aufgetragen, ich soll das Land verlassen und nach Prag fahren. Aber das konnte ich nicht tun, weit mein Vater nicht dort war und ich konnte das Land nicht verlassen, ich wusste nicht wohin. Deswegen habe ich hier weiter gearbeitet.“ (OZ 16, S. 9 ff)

„BFV: Waren Sie für die Verlängerung des Aufenthaltstitels in Tschechien?

BF: Ja, war ich

BFV: Haben Sie, als Sie für die Verlängerung in Tschechien waren einen Stempel in ihrem Reisepass erhalten?

BF: Nein, ich weiß das nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern. Im Reisepass? Nein. Nur das Verlängerungsdatum wurde eingetragen und das Datum wann das Visum abläuft. Auf dasselbe Visum.“ (OZ 16, S. 12)

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Tschechien wegen der Verlängerung des Aufenthaltstitels waren derart unschlüssig und nicht nachvollziehbar, dass diesen der genaue Zeitraum des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Tschechien nicht entnommen werden kann. Lediglich aufgrund des Stempels vom 18.02.2019 betreffend die Verlängerung des tschechischen Aufenthaltstitels und der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers seit 21.02.2019 in Österreich – die sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt – steht fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am 18.02.2019 nach Tschechien reiste um seinen tschechischen Aufenthaltstitel zu verlängern und spätestens am 21.02.2019 erneut ins Bundesgebiet zurückkehrte.

Dass es sich bei der Hauptwohnsitzmeldung des Beschwerdeführers in Österreich lediglich um eine Scheinmeldung handelt, ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Betretung des Beschwerdeführers beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich. Aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt am nächsten Tag ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht an der Sachverhaltsermittlung mitwirken wollte, zumal er angab, dass er für seine Einreise nach Österreich keinen Stempel brauche und provokant fragte, warum er irgendetwas beweisen sollte (AS 51). Dies ergibt sich auch aus seinen nachfolgenden Antworten, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Wohnsituation befragt, lachend angab, dass er im Polizeianhaltezentrum wohne (AS 51).

2.2.4. Die Feststellungen zur Betretung des Beschwerdeführers beim unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, zum Mandatsbescheid und zum gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 11.12.2019 sowie zur Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Abschiebung Ende Jänner/Anfang Februar 2020 erneut ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.

2.2.5. Dass der Beschwerdeführer beim Lenken eines Fahrrads im vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand betreten wurde und er die Blutabnahme verweigert hat, weshalb über ihn eine Geldstrafe verhängt wurde, ergibt sich aus dem Straferkenntnis vom 15.01.2020.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafurteil sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst zwar an, dass er wisse, dass er Fehler gemacht habe und sich für diese Taten entschuldige (OZ 16, S. 8). Nach dem Grund seiner Strafhaft befragt, führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er zwar Fehler gemacht habe, aber nicht solche, die eine 20-monatige Freiheitsstrafe verlangen würden. Er sei vielleicht wo eingebrochen, aber nicht in alle Räumlichkeiten, die im Strafurteil angeführt worden seien. Er sei für Dinge belastet worden, von denen er nichts wisse. Es seien dort zwar seine DNA Spuren gefunden worden, dies bedeute aber nicht, dass er tatsächlich etwas Böses gemacht habe, zumal auch auf dem Tisch im Verhandlungssaal seine DNA Spuren seien (OZ 16, S. 11). Der Beschwerdeführer machte auf das Gericht nicht den Eindruck als würde er das Unrecht seiner Taten einsehen, zumal der Beschwerdeführer auch nach seinem Drogenkonsum befragt – trotz der aktenkundigen Betretung mit einem Baggy Crystal Meth – zunächst angab noch nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben. Erst auf konkrete Nachfrage, ob er in Österreich nie Drogen konsumiert und mit Drogen aufgegriffen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, an dem Tag, als er festgenommen worden sei bzw. an diesem Wochenende, schon Drogen genommen zu haben, sonst jedoch keinerlei Drogen zu konsumieren. Beim Bundesamt gegenüber gab der Beschwerdeführer nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges, insbesondere der Betretung des Beschwerdeführers im Besitz von Suchtmittel, gefälschten Uhren und Werkzeug sowie der erkennungsdienstlichen Behandlungen nach dem Suchtmittelgesetz und wegen Einbruchsdiebstählen, an, dass dies alles nicht stimme und er unschuldig sei. Er habe nichts getan. Er habe gesehen, dass Drogen in Österreich legal seien und habe deshalb auch gleich welche gekauft (AS 50a f). Es ist daher offenkundig, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten nicht einsieht und sich nicht einsichtig zeigt.

2.2.6. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Einstellungszusage verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies weder behauptet noch eine entsprechende Zusage im Verfahren vorgelegt hat.

Die Feststellungen zur Einstellungszusage eines tschechischen Restaurants ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie aus dem mit Dokumentenvorlage vom 07.07.2020 vorgelegten tschechischen Schreiben (OZ 16, S. 9; OZ 18). Dass der Beschwerdeführer jederzeit in Tschechien als Koch arbeiten könnte, ergibt sich aus seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung (OZ 16, S. 9). Dass der Beschwerdeführer zumindest in den Jahren 2019 und 2020 nicht davon Gebrauch gemacht hat, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zwar angab, dass er als Koch und Pizzamann in Tschechien gearbeitet hat (OZ 16, S. 5), dies jedoch aufgrund der in Österreich gemeldeten Arbeitstätigkeit im Jahr 2019 und aufgrund des überwiegenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Jahr 2020 in Österreich, zumal er bereits Ende Jänner/Anfang Februar 2020 nach Österreich zurückkehrte, daher nicht in diese Zeiträume gefallen sein kann.

2.2.7. Dass der Beschwerdeführer einen weitschichtigen Verwandten in Österreich hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Umstände, die auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seinem weitschichtigen Verwandten schließen ließen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers wurde auch weder behauptet noch ist entsprechendes im Verfahren hervorgekommen.

2.2.8. Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nie geduldet war und er weder Opfer noch Zeuge von Gewalt war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer Gegenteiliges nie behauptete und Entsprechendes auch im Verfahren nicht hervorgekommen ist.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Es wurde im Verfahren kein konkreter Sachverhalt aufgezeigt, welcher es dem Beschwerdeführer unmöglich mache, gemessen am landesüblichen Durchschnitt ein Leben ohne unbillige Härten in seinem Herkunftsstaat zu führen, wie es auch anderen Staatsangehörigen des Kosovos möglich ist. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen Erkrankungen leidet, den prägenden Teil seines Lebens im Kosovo verbracht, dort die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Koch genossen hat sowie die Landessprache des Kosovo als Muttersprache spricht und nach wie vor Familienangehörige und Freunde im Kosovo hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage ist und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zudem kann der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung – im Kosovo zumindest vorübergehend bei seinem Onkel väterlicherseits sowie seinen Freunden wohnen. Da der Beschwerdeführer bereits nach seiner Abschiebung am 11.12.2019 bei seinem Onkel und seinen Freunden gewohnt hat (OZ 16, S. 11), steht fest, dass der Beschwerdeführer wieder zumindest vorübergehend bei seinem Onkel und seinen Freunden Unterkunft nehmen kann, zumal trotz der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angeführten schlechten Lebensbedingungen bei seinem Onkel genügend Platz vorhanden scheint.

Auch die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – einem sicheren Herkunftsstaat – erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr (Lebensgefahr, Eingriff in die körperliche Unversehrtheit) des Beschwerdeführers im Kosovo vorliegen. Entsprechendes wurde im Verfahren auch nicht behauptet.

2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

3.1.1. § 57 des AsylG 2005 (AsylG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

3.1.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.

3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung

3.2.1. §§ 31, 52 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1.       wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2.       wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.       wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.       solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5.       bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6.       wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7.       wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8.       wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9.       soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie

1.       auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,

2.       auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,

3.       geduldet sind (§ 46a) oder

4.       eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben.

(…)“

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(…)

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(…)

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(…)“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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