TE Bvwg Beschluss 2020/12/4 W247 2233591-1

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Veröffentlicht am 04.12.2020
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Entscheidungsdatum

04.12.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W247 2233586-1/8E
W247 2233590-1/8E
W247 2233585-1/6E
W247 2233591-1/6E
W247 2233587-1/5E
W247 2233592-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch die XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2020 bzw. 18.06.2020, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2020 zu Recht:

A)

Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer (BF1-BF6) stellten am 19.06.2012 ihren jeweils dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

2. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 24.04.2013 wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).

3. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen sämtlicher Beschwerdeführer (BF1-BF6) wurden in weiterer Folge wiederholt und durchgehend verlängert. Zuletzt erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 16.10.2018 den Beschwerdeführern bis zum 24.04.2020 befristete Aufenthaltsberechtigungen. Diese Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden stets mit dem Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzungen begründet. Am 19.03.2020 brachten die Beschwerdeführer (BF1-BF6) zuletzt Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen für subsidiär Schutzberechtigte ein.

4. Am 13.05.202020 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführer (BF1-BF6) Aberkennungsverfahren eingeleitet.

5. Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 12.06.2020 bzw. 18.06.2020, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , wurde der mit Bescheiden vom 24.04.2013 zuerkannte Status des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheiden vom 24.04.2013 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG „Aufenthaltsberechtigungen plus“ (hinsichtlich BF1, BF3-BF6) bzw. eine „Aufenthaltberechtigung“ (hinsichtlich BF2) erteilt (Spruchpunkt IV.).

6. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieser Bescheide erhob die Beschwerdeseite über ihren Rechtsvertreter am 23.07.2020 fristgerecht Beschwerde. Die beschwerdeseitig unangefochten gebliebenen Spruchpunkte III. und IV dieser Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

7. Am 04.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zogen die Beschwerdeführer nach detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen, sowie nach erfolgter Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter die gegenständlichen Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Bescheide zurück (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift). Somit war das Beschwerdeverfahren einzustellen und erwuchsen die Spruchpunkte I. und II. der im Spruch genannten Bescheide in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zum Spruchteil A)

2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2020 sind die verwaltungsbehördlichen Bescheide vom 12.06.2020 bzw. 18.06.2020 hinsichtlich ihrer in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2233591.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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