Entscheidungsdatum
15.12.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
G309 2226494-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX vom 03.10.2019, XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte vertreten durch Rechtsanwalt XXXX am 12.08.2019 eine Unterlassungsklage im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) beim Landesgericht (LG) XXXX zu XXXX gegen XXXX als beklagte Partei ein.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.09.2019 wurde der BF, aufgrund des erfolglos gebliebenen Gebühreneinzuges, von der Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG XXXX die Zahlung von Pauschalgebühren gemäß Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 1.459,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 - somit ein Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 1.489,00 - vorgeschrieben. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch Rechtsanwalt XXXX als Bürge und Zahler als zahlungspflichtig bestimmt.
3. Mit dem am 26.09.2019 beim LG XXXX eingebrachten Schriftsatz erhoben die BF und Rechtsanwalt XXXX durch ihren bevollmächtigten, mittlerweile aber verstorbenen, Rechtsvertreter Rechtsanwalt XXXX das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag.
4. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.10.2019, XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am 09.10.2019, wurde die BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 1.489,00 verpflichtet. Der Betrag setzt sich aus den nach TP 1 GGG bemessenen Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.459,00 (Bemessungsgrundlage EUR 50.000,00), zuzüglich eines Mehrbetrages nach § 31 GGG in der Höhe von EUR 22,00 sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 zusammen. Hinsichtlich des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr wurde auch Rechtsanwalt XXXX als Bürge und Zahler zur Zahlung verpflichtet.
Der Bescheid wurde unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und unter ausführlicher Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen damit begründet, dass das System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht und auch die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, werde dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Zudem würden die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern.
5. Mit dem am 05.11.2019 bei der Präsidentin des LG XXXX eingebrachten und mit 04.11.2019 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten, mittlerweile aber verstorbenen, Rechtsvertreter XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die Beschwerde war insofern unvollständig, da sie lediglich 8 von 27 Seiten umfasste und auch nicht unterschrieben war.
6. Die gegenständliche (unvollständige) Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 11.12.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. Aufgrund des Umstandes, dass Rechtsanwalt XXXX verstorben war, trug das BVwG der BF mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.10.2020 direkt auf, die Beschwerde innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Auftrags vollständig und von der Geschäftsführerin der BF unterschrieben vorzulegen. Im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der BF durch Hinterlegung am 28.10.2020 zugestellt und am selben Tag behoben.
8. Die BF ließ die Frist fruchtlos verstreichen und kam der Aufforderung die Beschwerde vollständig und unterschrieben vorzulegen bis zum heutigen Tag nicht nach.
9. Laut Bekanntmachung der Rechtsanwaltskammer Wien ist Rechtsanwalt XXXX verstorben, wodurch das Vollmachtsverhältnis erloschen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die belangte Behörde hat die vom BF unvollständig (8 von 27 Seiten) und ohne Unterschrift eingebrachte Beschwerde dem BVwG vorgelegt.
1.2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.10.2020 – zugestellt durch Hinterlegung am 28.10.2020 (behoben am selben Tag) - wurde die BF aufgefordert innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung, die Beschwerde vollständig und unterschrieben vorzulegen. Im Zuge dessen wurde die BF auch auf die Folgen einer nicht fristgerecht durchgeführten Verbesserung der Mängel hingewiesen.
1.3. Die BF kam dieser im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages erteilten Aufforderung bis zum heutigen Tage nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: 5 Cg 47/19d und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde unvollständig – sie umfasste lediglich 8 von 27 Seiten – und ohne Unterschrift eingebracht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.10.2020, ordnungsgemäß zugestellt durch Hinterlegung am 28.10.2020, wurde die BF aufgefordert die Mängel der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung zu verbessern. Die BF wurde im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird.
Da die BF der Aufforderung zur Mängelbehebung bis zum heutigen Tage nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Mängelbehebung Unvollständigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellung durch HinterlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2226494.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021