Entscheidungsdatum
16.12.2020Norm
AuslBG §12Spruch
W178 2233927-1/7E
W178 2233928-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und Frau Maga. Nina KESSELGRUBER als fachkundige Laienrichterin und Herrn Mag. Thomas METESCH als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerden der Frau XXXX , StA Iran, und der XXXX beide vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 14.05.2020, Zl. 08114/ABB 4056432, betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12 AuslBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 27.02.2020 an den Magistrat der Stadt Wien, Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, begehrte Frau XXXX (Beschwerdeführerin1 -Bf1) gemäß § 20d Abs 1 Z1 AuslBG die Zulassung als besonders Hochqualifizierte nach § 12 AuslBG.
Es ist eine Beschäftigung als Abteilungsleiterin Buchhaltung bei der XXXX (Beschwerdeführer 2-Bf2), die ein Internet-Cafe betreibt und Wohnungen vermietet und verpachtet, geplant.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2020 wurde dem Antrag mit der Begründung keine Folge gegeben, dass statt der erforderlichen 70 Punkte nur 40 Punkte erreicht würden, 20 für die Qualifikation und 20 für das Alter.
3. Dagegen wurde Beschwerde erhoben, mit der Begründung, dass ein Sprachzeugnis A2 vom 05.06.2020 vorgelegt werde und die Bf1mit der anzurechnenden Berufserfahrung die 70 Punkte erreichen würde.
4. Am 14.12.2020 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der XXXX und Frau XXXX wurden einvernommen.
5. Die Bf haben die schriftliche Ausfertigung nach § 29 VwGVG des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bf1, geboren am XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran und hat ein Buchhaltungsstudium von insgesamt 4 Jahren im Iran abgeschlossen. Sie war von 01.08.2013* bis 30.04.2016 als Buchhalterin bei der Berufsgewerkschaft der XXXX im Iran tätig.
*Tippfehler („2016“) in der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses
Sie hat ein Sprachzertifikat A2 des ÖIF vom 05.06.2020 vorgelegt.
Es ist eine Tätigkeit als Abteilungsleiterin Buchhaltung bei der Bf2 mit einem Entgelt von mtl. € 4211,20 brutto geplant.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des AMS, insbesondere den von den Bf vorgelegten Unterlagen und den Ergebnissen der heutigen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 12 AuslBG Besonders werden hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
Kriterien
Punkte
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten
maximal anrechenbare Punkte: 40
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer
20
–
im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).
30
–
mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)
40
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
50 000 bis 60 000 Euro
60 000 bis 70 000 Euro
über 70 000 Euro
20
25
30
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen)
20
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)
20
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr)
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich
2
10
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 10
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) oder
zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
5
10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 35 Jahre
bis 40 Jahre
bis 45 Jahre
20
15
10
Studium in Österreich
maximal anrechenbare Punkte: 10
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte
5
gesamtes Diplom- oder
Bachelor- und Masterstudium
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
100
erforderliche Mindestpunkteanzahl
70
3.2 Im konkreten Fall ist jedenfalls strittig, ob die BF1 die Mindestpunkteanzahl von 70 laut der Anlage A erfüllt:
Der Bf1 sind 20 Punkte für das abgeschlossene vierjährige Studium, 10 Punkte (Maximum in dieser Kategorie) für Deutschkenntnisse auf Niveau A2, 20 Punkte für das Alter (unter 35) und – ohne nähere Prüfung, ob es sich um eine ausbildungsadäquate Tätigkeit handelte- 4 Punkte für die Berufserfahrung (2 ganze Jahre) anzurechnen. Damit sind 54 Punkte erreicht.
In welcher Kategorie weitere Punkte angerechnet werden müssten, wurde seitens der Bf nicht konkretisiert.
Es ist somit die Mindestpunkteanzahl von 70 nicht erreicht; damit liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die beantragte Rot-Weiß-Rot-Karte nach § 12 AuslBG nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2233927.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021