TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/17 W214 2222194-1

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Veröffentlicht am 17.12.2020
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Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
DSGVO Art13
DSGVO Art57
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8

Spruch


W214 2222194-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend den mit E-Mail vom 09.01.2019 gestellten Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu Recht erkannt:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, dass eine wirksam erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers an die Datenschutzbehörde vorliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer richtete am 09.01.2019 ein E-Mail mit folgendem Wortlaut an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht):

„Sehr geehrte Fr. Dr. XXXX ,

den einschlägigen Medien darf ich mit größtem Interesse entnehmen, dass Sie gegen die XXXX ein Prüfverfahren eingeleitet haben.

Dazu darf ich mich mit meiner BEILAGE A.pdF Ihrem Verfahren anschließen, welches als mangelhafte Auskunft bei Ihrer dsb-Behörde über DSB-D123.197/0001-DSB/2018 über Monate frustriert anhängig war.

Sollte ein Verfahrensanschluss verfahrenstechnisch unmöglich sein, darf ich Sie ersuchen die übermittelte Beilage in einem separaten Prüfverfahren auf meinen Antrag hin zu unterziehen.

mfG“

[Name des Beschwerdeführers]

Dem E-Mail angeschlossen wurde ein Schreiben der XXXX vom 12.04.2018 betreffend ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Auskunft nach dem DSG 2000.

2. Am 11.07.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein. Dazu führte er aus, dass er am 09.01.2019 per E-Mail unter Mitübermittlung der Beilage A ein Anbringen bei der belangten Behörde erstattet habe. Nachdem nunmehr nach über einem halben Jahr die Entscheidungsfrist der belangten Behörde abgelaufen sei, begehre er, die belangte Behörde möge ihrer Entscheidungspflicht nachkommen und den versäumten Bescheid nachholen.

3. Die belangte Behörde forderte daraufhin am 17.07.2019 den Beschwerdeführer mit einem Mängelbehebungsauftrag auf, binnen vier Wochen einen Nachweis der Gebührenentrichtung für die eingebrachte Säumnisbeschwerde zu erbringen.

4. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin am 07.08.2019 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang vom 17.07.2019 zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde und führte aus, dass er vergessen habe, diesen der Säumnisbeschwerde beizulegen.

Dem Antrag beigelegt wurde ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers samt Belegen.

5. Mit Schreiben vom 08.08.2019 wurde von der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 eine Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft bei der Datenschutzbehörde eingebracht habe, welche mit Bescheid vom 13. Dezember 2018 abgewiesen worden sei. Nach Zustellung des Bescheides und innerhalb offener Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer vorgebracht, den verfahrenseinleitenden Antrag zurückzuziehen.

Aus Sicht der belangten Behörde liege keine Säumnis vor. Der Beschwerdeführer habe sich bereits mit einer Vielzahl von Eingaben an die belangte Behörde gewandt, wodurch bereits zahlreiche Verfahren vor der Datenschutzbehörde anhängig (gewesen) seien. Angesichts dieser Tatsache könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Voraussetzungen einer Beschwerde an die belangte Behörde gemäß § 24 DSG ausreichend bekannt seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensmodalitäten vor der belangten Behörde ausreichend bekannt seien, und der Formulierung, dass die belangte Behörde die übermittelte Beilage einem „eigenständigen Prüfverfahren“ unterziehen möge, habe die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2019 nicht als eigenständige Beschwerde iSd Art 57 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm § 24 DSG gewertet, sondern als Eingabe nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO. Die Eingabe enthalte weder die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, noch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Hinzu trete, dass Gegenstand des vom Beschwerdeführer erwähnten amtswegigen Prüfverfahrens die vermeintliche Berechnung der „politischen Affinität“ durch die XXXX gewesen sei; der vom Beschwerdeführer vorgelegten Auskunft sei aber eine derartige Berechnung in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zu entnehmen, sondern vielmehr eine andere statistische Einschätzung zur Person des Beschwerdeführers (wie dominantes Geomilieu etc.), was wiederum Gegenstand eines anderen amtswegigen Prüfverfahrens sein könne. Es bestehe aber kein subjektives Recht eines Betroffenen auf die Einleitung eines (anderen) amtswegigen Prüfverfahrens. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei daher als Anregung, ein amtswegiges Prüfverfahren einzuleiten, verstanden worden, wodurch keine Säumnis der Datenschutzbehörde vorliege.

6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.07.2020 wurde der gegenständliche Akt mit Wirkung 20.07.2020 der Gerichtsabteilung W214 neu zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter I. ausgeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.01.2019 um „Anschluss“ an ein von der belangten Behörde eingeleitetes Prüfverfahren ersucht hat bzw. im Falle der Unmöglichkeit eines Anschlusses ersucht hat, seinen Antrag einem separaten Prüfverfahren zu unterziehen. Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens wurde nicht erledigt, ein diesbezüglicher Bescheid ist nach wie vor nicht ergangen. Daher ist die belangte Behörde säumig geworden.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist beim Bezirksgericht XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig.

Der Antragsteller war in der Lage, die gegenständliche Säumnisbeschwerde schlüssig zu formulieren.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem oben unter Punkt I. 1. zitierten Wortlaut des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 09.01.2019 („Dazu darf ich mich mit meiner BEILAGE A.pdF Ihrem Verfahren anschließen“; „Sollte ein Verfahrensanschluss verfahrenstechnisch unmöglich sein, darf ich Sie ersuchen die übermittelte Beilage in einem separaten Prüfverfahren auf meinen Antrag hin zu unterziehen.“) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer um Einleitung eines Verwaltungsverfahrens ersucht hat.

Beim Bezirksgericht XXXX ist zur Zl. XXXX ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller anhängig. Dennoch lässt das Verhalten des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine etwaige Prozessunfähigkeit erkennen. Vielmehr ist die Säumnisbeschwerde schlüssig formuliert.
3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).

§ 16 VwGVG lautet:

"Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet:

"Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."

Art. 57 DSGVO lautet (auszugsweise):

„Artikel 57 Aufgaben

1. Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

[…]

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

[…]

h) Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde;

[…]“

§ 13 AVG lautet (auszugsweise):

„§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.

[…]“

3.2.2. Die am 11.07.2019 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den am 09.01.2019 erhobenen Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens entschieden hat.

Wie oben festgestellt, ergibt sich aus dem Wortlaut der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.01.2019, dass dieser die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens anstrebt. Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Eingabe vom 09.01.2019 nämlich nicht (nur) iSd Art. 57 Abs. 1 lit h DSGVO „Untersuchungen über die Anwendung dieser Verordnung durchführen“, sondern speziell, seinen Antrag einem Prüfverfahren zu unterziehen. Für die Würdigung der belangten Behörde, die Eingabe des Beschwerdeführers sei als Eingabe nach Art. 57 Abs. 1 lit. h DSGVO und nicht als eigenständige Beschwerde iSd Art. 57 Abs. 1 lit f DSGVO iVm § 24 DSG zu werten, besteht daher kein Raum.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers mangelhaft war, weil sie weder die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, enthält. Jedoch erwächst der dazu legitimierten Partei aus der Stellung eines Antrags, mit dem (zumindest hilfsweise) die Erlassung eines Bescheides begehrt wird, ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens und zwar unabhängig davon, ob die anzuwendenden Vorschriften auch die amtswegige Einleitung des Verfahrens zulassen (VwGH 18.01.1990, 89/09/0070; 26.06.2001, 98/04/0234). Die Entscheidungsfrist für die Behörde beginnt daher schon mit Einlagen des mangelhaften und nicht erst des verbesserten Antrags und zwar unabhängig davon, ob die Behörde unverzüglich oder verspätet einen Verbesserungsauftrag erteilt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 28 (Stand 1.1.2014, rdb.at); VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134). Anderes würde gemäß § 13 Abs. 6 AVG nur gelten, wenn sich ein Anbringen auf keine bestimmte Angelegenheit bezieht, also etwa von vornherein nur ein allgemeines Begehren (zB die Forderung nach einer besseren Verwaltung oder einer strengeren Auslegung der Gesetze) gestellt wird oder sich der Inhalt trotz entsprechender Ermittlungsschritte nicht klären lässt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 2 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer auf das von der belangten Behörde geführte Prüfverfahren gegen die österreichische XXXX bezieht, ersucht seinen Antrag einem Prüfverfahren zu unterziehen und damit (zumindest hilfsweise) auch die Erlassung eines Bescheides begehrt. Im Falle einer Unklarheit des Antrages für die belangte Behörde, hätte sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern gehabt (VwGH 30. 5. 2007, 2005/06/0375; 5. 9. 2008, 2005/12/0068; 29. 6. 2011, 2010/12/0213; vgl auch VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0077). Es ist der belangten Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen vor vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat (VwGH 02.05.2001, 96/12/0062; 04.07.2008, 2008/07/0060; 19.01.2011, 2009/08/0058).

Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ist daher begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, da sie anhand des oben Ausgeführten gemäß § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, von Amts wegen unverzüglich eine Mängelbehebung zu veranlassen. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits viele Verfahren bei der belangten Behörde anhängig gemacht hat, ergibt sich aus der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG keine Ermächtigung der belangten Behörde, von einem Verbesserungsauftrag abzusehen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 25 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Anders würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gelten, wenn der Beschwerdeführer den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hätte, sein Anbringen sohin rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltet hätte (VwSlg 16.560 A/2005 [zu einer „leeren Berufung“; vgl auch § 63 Rz 92]; 17.439 A/2008; VwGH 22. 3. 2011, 2007/18/0096; vgl auch § 67c Rz 14; VwGH 6. 7. 2011, 2011/08/0062; ferner zu an den VwGH selbst gerichteten Anbringen VwGH 9. 8. 2006, 2006/10/0128; 21. 9. 2010, 2010/11/0108). Diesbezüglich sind aber keine Anhaltspunkte gegeben, zumal der Beschwerdeführer auch nicht rechtskundig ist.

3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus:

„§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht - nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 177) ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (vgl. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler (Hrsg.), Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014) § 28 VwGVG Rz. 35). Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. Schulev-Steindl, Die Säumnisbeschwerde an die Verwaltungsgerichte und Säumnisschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 61 (66)).“ (VwGH vom 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).

Da die für die Verletzung der Entscheidungspflicht maßgebende Rechtsfrage geklärt ist, wird der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, die versäumte Entscheidung unter Zugrundelegung der im Spruch zusammengefassten Rechtsanschauung zu erlassen.

Die belangte Behörde wird im (fortgesetzten) Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen haben, mit welchem dem Beschwerdeführer binnen angemessener Frist aufzutragen ist, seine Eingabe vom 09.01.2019 dahingehend zu verbessern, als dass die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, der Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen, anzugeben sind, oder auf sonstige Weise die Behebung des Mangels zu veranlassen haben.

Im Falle einer fristgerechten Verbesserung wird sich die belangte Behörde, je nach den vom Beschwerdeführer in der verbesserten Beschwerde getätigten Angaben, damit auseinanderzusetzen haben, ob der Beschwerde (bei Geltendmachung eines Eingriffs in das Grundrecht auf Geheimhaltung) stattzugeben ist, oder ob diese inhaltlich abzuweisen ist. Sofern der Beschwerdeführer hingegen eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft geltend macht (siehe dazu die Beantwortung des von ihm gestellten Auskunftsbegehrens), wäre die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde wiederum die Verletzung im Recht auf Auskunft ist, welche mit Beschwerde vom 11.07.2018 gerügt wurde, diese Beschwerde jedoch mit Bescheid vom 13.12.2018 bereits abgewiesen wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner Wahlmöglichkeit nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidnachholung Datenschutz Datenschutzbehörde Einleitungsantrag Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht entschiedene Sache Erwachsenenvertreter Rechtsansicht Rechtslage Säumnisbeschwerde Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W214.2222194.1.00

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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