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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des I in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 12. März 1997, Zl. St 61/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 12. März 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm den §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1994 bis 1996 viermal rechtskräftig, und zwar zweimal wegen § 83 Abs. 1 StGB, einmal wegen § 83 Abs. 2 StGB und einmal wegen § 125 StGB, verurteilt sowie im Zeitraum von 1993 bis 1996 insgesamt 19 mal verwaltungsbehördlich rechtskräftig bestraft worden sei (darunter neunmal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG und dreimal wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 AuslBG).
Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 wie auch jener des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG als erfüllt zu betrachten. Verstöße gegen § 64 Abs. 1 KFG seien zu den schwersten Verwaltungsübertretungen zu zählen. Daran ändere auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, daß er im Besitz eines jugoslawischen Führerscheines gewesen sei. Selbst wenn man nämlich die erste (der insgesamt neun) Übertretungen nach § 64 Abs. 1 KFG der Unwissenheit des Beschwerdeführers in bezug auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuschreibe, so hätte ihm doch spätestens ab diesem Zeitpunkt bewußt sein müssen, daß er mit seinem jugoslawischen Führerschein zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nicht berechtigt sei. Die weiteren Verstöße dieser Art stellten demnach eine bewußte Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung dar. Bei Personen mit einer solchen Haltung sei nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern ein Aufenthaltsverbot auch dringend geboten (§ 19 leg. cit.).
In Anbetracht der privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - Aufenthalt seit dem Jahr 1989, Lebensgemeinschaft mit seiner 1993 von ihm geschiedenen Gattin - liege ein mit einem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff i.S. des § 19 FrG vor. Aus der Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten lasse sich darauf schließen, daß der Beschwerdeführer gegenüber den zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt sei und solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach der genannten Bestimmung dringend geboten sei.
Da unter Abwägung aller angeführten Umstände die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot auch nach § 20 Abs. 1 FrG zulässig. Daran vermöge auch das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner früheren Gattin und der Wunsch nach einem gemeinsamen Kind nichts zu ändern. Gleiches gelte für den Hinweis auf den vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredit, zumal er seinen Rückzahlungsverpflichtungen auch vom Ausland aus nachkommen könne (diesbezügliche Schwierigkeiten müßten in Kauf genommen werden).
Aufgrund der zahlreichen strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers werde ein längerer Zeitraum erforderlich sein, um abschätzen zu können, ob er nach Ablauf dieser Zeit nach einer neuerlichen legalen Einreise in das Bundesgebiet keine Gefahr mehr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Ein Zeitraum von zehn Jahren erscheine hiefür angemessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Unter Zugrundelegung des von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen - in der Beschwerde unbestritten gebliebenen - wesentlichen Sachverhaltes hegt der Gerichtshof gegen die von der Behörde vertretene Rechtsauffassung, vorliegend sei sowohl der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 als auch der des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklicht und darüber hinaus auch die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt, keine Bedenken. Die Beschwerde vermag der Rechtsansicht der belangten Behörde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
2.1. Während der Beschwerdeführer die - zutreffende - Subsumtion seiner drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen § 83 Abs. 1 bzw. § 83 Abs. 2 StGB unter den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (vierter Fall) FrG unbekämpft läßt, wendet er sich gegen die Qualifizierung der Verstöße gegen § 64 Abs. 1 KFG als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i.S. des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG.
Demgegenüber ist festzuhalten, daß diese Beurteilung durch die belangte Behörde im Hinblick darauf frei von Rechtsirrtum ist, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zählt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 5. September 1996, Zl. 95/18/0976, vom 30. Jänner 1997, Zl. 97/18/0037, und vom 17. April 1997, Zl. 97/18/0172). Der Beschwerdehinweis auf den "Willen des historischen Gesetzgebers" - verwiesen wird dazu auf den Entwurf eines Fremdengesetzes 1997 -, demzufolge ein Verstoß gegen § 64 Abs. 1 KFG "nicht zur Annahme einer bestimmten Tatsache i.S. des § 18 Abs. 2 FrG geeignet erscheint", geht schon deshalb fehl, weil Maßstab für die Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides insoweit ausschließlich das derzeit in Kraft stehende Fremdengesetz und nicht der Entwurf für eine Neuregelung dieser Materie ist. Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er habe über eine ausländische Lenkerberechtigung verfügt, weshalb "lediglich ein formeller Verstoß im Sinne des § 64 Abs. 1 KFG vorliegt", so genügt es, auf die diesen bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand entkräftende Argumentation der belangten Behörde zu verweisen, wonach jedenfalls ab dem zweiten Verstoß eine vorsätzliche Mißachtung des Gesetzes durch den Beschwerdeführer angenommen werden müsse (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Feber 1995, Zl. 95/18/0085).
2.2. Wenn die belangte Behörde auf dem Boden des der mehrmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten zugrunde liegenden Fehlverhaltens wie auch angesichts des zumindest achtmaligen bewußten Zuwiderhandelns gegen eine der zentralen, der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt hielt, so ist diese Beurteilung gleichermaßen unter dem Gesichtspunkt der Z. 1 wie dem der Z. 2 dieser Gesetzesstelle zutreffend. Dieses gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers - das im übrigen noch durch einen dreimaligen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 AuslBG deutlich verstärkt wurde (die deswegen erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen erfüllen für sich allein gleichfalls den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG) - bewirkt, daß sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, darüber hinaus aber auch den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen der Verhinderung von strafbaren Handlungen (des Beschwerdeführers) und dem Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter zuwiderlaufen würde. Der in der Beschwerde geltend gemachte Zweifel, welcher der beiden Tatbestände (Z. 1 oder Z. 2) des § 18 Abs. 1 FrG von der belangten Behörde als erfüllt angesehen worden sei, ist demnach unbegründet. Des weiteren kann davon, daß im Hinblick auf diesen vermeintlichen Zweifel "der Spruch in sich widersprüchlich" sei, keine Rede sein.
3.1. Die Beschwerde erachtet den angefochtenen Bescheid ferner aus dem Blickwinkel des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG für rechtswidrig. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers entspreche nicht einem dringenden sozialen Bedürfnis und stehe in keinem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten, berechtigten Zweck. Es liege keine hinreichend schwere Gefährdung vor, die ein Grundinteresse des Staates berühre. Als Auslegungskriterium könne hiebei die Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 herangezogen werden, derzufolge eine aufenthaltseinschränkende Maßnahme aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig sei. Die belangte Behörde habe es außerdem unterlassen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers - der "gesamte nahe Familienkreis" befinde sich in Österreich; er selbst lebe hier mit seiner geschiedenen Frau in Lebensgemeinschaft - zu ermitteln und den öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. Schließlich sei der Beschwerdeführer private Kreditverbindlichkeiten eingegangen; durch das Aufenthaltsverbot würde auch eine finanzielle Schädigung der betroffenen Bank eintreten. Eine Dringlichkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch deswegen nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer - was die Behörde nicht beachtet habe - "seinen Führerschein bereits mehrere Monate abgegeben hat und auf eine allfällige Neuerteilung oder Umschreibung wartet".
3.2.1. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde nahm - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG an. Ihre gleichwohl, unter Bedachtnahme auf diesen Eingriff, vertretene Ansicht, daß das Aufenthaltsverbot nach § 19 leg. cit. zulässig sei, weil im Hinblick auf Art. 8 MRK dringend geboten, stößt auf keine Bedenken. Das den zahlreichen Verurteilungen und Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers läßt in seiner Gesamtheit eine, verschiedene Rechtsgüter erfassende, negative Einstellung der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erkennen. Das sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckende, durch Beharrlichkeit gekennzeichnete strafbare Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierende erhebliche Gefährdung nicht nur der öffentlichen Ordnung (worauf sich die Beschwerde unzutreffend einseitig bezieht), sondern auch und vor allem der öffentlichen Sicherheit (speziell im Straßenverkehr) und der körperlichen Integrität anderer Personen machen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit Rücksicht auf die Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig und demnach gemäß § 19 FrG zulässig. Diesem maßgeblichen öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers kommt solches Gewicht zu, daß ihm auch dann der Vorrang vor den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers einzuräumen wäre, wenn - wie in der Beschwerde behauptet - der "gesamte nahe Familienkreis" in Österreich leben würde. Die Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 bringt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts. Dies schon deshalb, weil sie gemäß ihrem Art. I Abs. 1 ausdrücklich nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates gilt, was auf den Beschwerdeführer als kroatischem Staatsbürger nicht zutrifft. Abgesehen davon ist der Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes aus generalpräventiven Gründen nicht zielführend, machen doch die vorstehenden Erwägungen deutlich, daß für die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ohne Zweifel spezialpräventive Gesichtspunkte ausschlaggebend waren.
3.2.2. Im Lichte des Vorgesagten erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG als unbedenklich. Hiezu ist insbesondere festzuhalten, daß das primär zu beachtende Kriterium des Ausmaßes der Integration des Fremden (§ 20 Abs. 1 Z. 1 FrG) im vorliegenden Fall in Anbetracht der vielen und regelmäßig wiederkehrenden Gesetzesverstöße und der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der dafür essentiellen sozialen Komponente (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 97/18/0037) keineswegs stark ausgeprägt ist und daher nicht wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen war. Der Beschwerdehinweis, daß sich das Aufenthaltsverbot infolge daraus resultierender Schwierigkeiten bei der Rückzahlung eines vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredites für die betreffende Bank nachteilig auswirken würde, versagt deshalb, weil der Fremde rechtens nicht in der Lage ist, zur Stützung seiner Rechtsposition öffentliche Interessen ins Treffen zu führen, vielmehr ausschließlich solche Umstände, die dem privaten und familiären Bereich zuzuordnen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1996, Zl. 95/18/0009). Aber auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer warte bereits seit mehreren Monaten auf eine "allfällige Neuerteilung oder Umschreibung "seines Führerscheines ist im gegebenen Zusammenhang nicht zielführend, bewirkt doch dieser Umstand keine Schmälerung des besagten, durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten öffentlichen Interesses (siehe oben 2.2. und 3.2.1.).
4. Letztlich vermag der Gerichtshof auch dem Beschwerdevorwurf, die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, nicht beizupflichten. Zum einen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, daß sich die Behörde bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes an die Tilgungsfristen zu halten habe, zum zweiten ist es unrichtig, daß die belangte Behörde die höchstzulässige Dauer festgesetzt habe, ermöglicht doch § 21 Abs. 1 FrG in den Fällen des § 18 Abs. 2 Z. 1 (der hier u.a. vorliegt) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, und zum dritten legte die belangte Behörde nachvollziehbar dar, daß es die erhebliche Gefährdung vor allem der öffentlichen Sicherheit durch das besagte Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht zulasse anzunehmen, die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände würden vorhersehbarerweise vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer wegfallen.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180235.X00Im RIS seit
11.07.2001