Entscheidungsdatum
21.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W201 2209457-1/9E
W201 2209448-1/19E
W201 2209455-1/9E
W201 2209452-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX (BF1), XXXX , XXXX (BF2), XXXX , mj XXXX (BF3), XXXX , mj XXXX (BF4), XXXX , vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol-Außenstelle Innsbruck, Zl: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht:
A)
In Ergänzung der Erkenntnisse W201 2209457-1/8E, W201 2209448-1/16E, W201 2209455-1/8E, W201 2209452-1/8E, alle vom 09.12.2020, werden die Spruchpunkte III. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten mit ihrer mj Tochter, der Drittbeschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 09.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.
Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.
Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht zu erteilen sei, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)
3. Gegen sämtliche Spruchpunkte der oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Beschwerde.
4. Aufgrund eines Fristsetzungsantrages der Beschwerdeführer gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof erging mit Erkenntnissen vom 09.12.2020 die geforderte Entscheidung, welche dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Mit diesen Erkenntnissen wurden die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen, den Beschwerden unter Spruchpunkt II. jedoch insofern stattgegeben, als den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
5. Mit prozessleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes Fr 2020/20/0029-12 vom 14.12.2020 erkärte der Verwaltungsgerichtshof, dass nach seiner Rechtsansicht nicht nur über die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzusprechen gewesen wäre, sondern auch über die Beschwerden hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte III. bis VI. Somit sei das Bundesverwaltungsgericht weiterhin säumig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der vorliegenden Ergänzung der Erkenntnisse vom 09.12.2020 wird über die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides im Sinne der mit prozessleitender Anordnung geäußerten Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abgesprochen. Diese Spruchpunkte werden behoben, da sie aufgrund der Zuerkennung von subsidiärem Schutz obsolet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in den Erkenntnissen vom 09.12.2020 davon aus, dass mit Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes an die Beschwerdeführer, sich der Abspruch über die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides erübrige, da diesen Spruchpunkten mit der positiven Entscheidung die Grundlage entzogen ist, diese also auch nicht mehr vollstreckbar sind. Eine Aufhebung dieser Spruchpunkte ist daher nur mehr deklarativ und nicht konstitutiv. Auch liegt für die Beschwerdeführer keine Beschwer mehr vor.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidungspflicht ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Fristsetzungsantrag Minderjährige Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung behobenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2209452.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021