Entscheidungsdatum
23.12.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I417 2233930-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Sta. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Str. 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 03.07.2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ wurde vom Amt der XXXX Landesregierung am 06.02.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht XXXX am 29.07.2019 abgewiesen.
Nach Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.10.2019 erließ dieses am 03.07.2020 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungg erlassen (Spruchpunkt II.), weiters festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt wurde (Spruchpunkt IV.).
Mit Schriftsatz vom 28.07.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde gegen oben genannten Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 wurde diese Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht oben stehender Sachverhalt als erwiesen fest.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.12.2020 (OZ 11) seine Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung
Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt und sind unbedenklich. Zudem geht aus dem Schriftsatz vom 07.12.2020 unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 28.07.2020 zurückzieht.
3. Rechtliche Beurteilung
Spruchpunkt A)
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).
Im Schriftsatz vom 07.12.2020 erklärte der ausgewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Beschwerdeführer ausdrücklich und zweifelsfrei, die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.
Spruchpunkt B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
Schlagworte
Aufenthaltstitel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I417.2233930.1.01Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021