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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Februar 1997, Zl. SD 231/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich nach der Aktenlage seit September 1991 in Österreich aufhalte, sei dreimal, und zwar am 21. Jänner 1993 wegen § 5 Abs. 1 StVO, am 28. Februar 1994 wegen § 5 Abs. 2 StVO und am 8. August 1996 wegen § 5 Abs. 2 StVO, rechtskräftig bestraft worden. Da es sich bei diesen Verstößen um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handle, sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG erfüllt. Das den Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten beeinträchtige die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit in hohem Maß, sodaß vorliegend (auch) die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. In einem solchem Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.
Aufgrund des relativ langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine familiären Bindungen (Ehegattin, Kind) liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes aufgrund des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme zu bejahen. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraumes von etwa zweieinhalb (richtig wohl: dreieinhalb) Jahren dreimal einer Übertretung des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO schuldig gemacht, sodaß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie im Interesse der Verkehrssicherheit dringend geboten erscheine. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer derzeit kein Kraftfahrzeug lenken könne, weil ihm die Lenkerberechtigung (bis 26. Dezember 1997) entzogen worden sei, ändere daran nichts, habe doch sein bisheriges Verhalten sehr augenfällig zum Ausdruck gebracht, daß ihn weder rechtskräftige Bestrafungen noch die Entziehung der Lenkerberechtigung davon habe abhalten können, neuerlich straffällig zu werden.
Bei der nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei der etwa fünfeinhalbjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Der daraus und aus der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers abzuleitenden Integration komme jedoch kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen schwerwiegenden Übertretungen erheblich beeinträchtigt werde. Einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem mj. Kind könne der Beschwerdeführer vom Ausland aus nachkommen. Die belangte Behörde gelange demnach zur Auffassung, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot erweise sich sohin auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung (drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StVO) gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Gleiches gilt für die Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das den besagten Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt.
2.1. Erkennbar mit Blick auf § 19 und § 20 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe in keiner Weise seine soziale Integration in Österreich berücksichtigt. Er lebe hier seit 1990, auch seine Gattin und ein Kind im Alter von fünf Jahren hielten sich in Österreich auf. Er sei als Installateur beschäftigt und verdiene monatlich S 16.000,--. Im übrigen meide er seit seiner letzten Beanstandung jeglichen Alkohol. Er könne, da er keinen "Führerschein" besitze, auch kein Kraftfahrzeug lenken. Von einer Gefährdung der öffentlichen "Ruhe" und Sicherheit könne daher nicht ausgegangen werden.
2.2.1. Die belangte Behörde hat aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und seiner hier gegebenen familiären Bindungen - zutreffend - einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, daß diese Maßnahme mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch die wiederholte Mißachtung wesentlicher, der Sicherheit des Straßenverkehrs dienender Vorschriften - das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. September 1996, Zl. 95/18/0976, mwN) - gewichtige Interessen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigt.
2.2.2. Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich haftet auch dem Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Abwägung keine Rechtswidrigkeit an. Wenngleich die von der Beschwerde ins Treffen geführten, für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das geradezu beharrliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs, zumal diese Gefährdung - entgegen der Beschwerdemeinung - nicht dadurch gemindert wird oder gar wegfällt, daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung entzogen wurde. Denn diese zeitlich begrenzte Maßnahme bietet, insbesondere vor dem Hintergrund seines bisherigen durch regelmäßig wiederkehrende Gesetzesverstöße gekennzeichneten Verhaltens im Straßenverkehr, keine Gewähr dafür, daß der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht neuerlich einschlägig straffällig wird.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180208.X00Im RIS seit
12.06.2001