TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/15 G311 2213409-2

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Veröffentlicht am 15.01.2021
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Entscheidungsdatum

15.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch


G311 2213409-2/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Deutschland, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zahl XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, betreffend Aufenthaltsverbot zu Recht:

A)       

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 18.12.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 15.01.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.01.2019, G311 2213409-1/2E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seitens der belangten Behörde die konkrete (rechtmäßige) Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu ermitteln und festzustellen gewesen wäre. Diesbezüglich würden gravierende Ermittlungslücken vorliegen. Vor dem Hintergrund der ermittelten Dauer des (rechtmäßigen) Aufenthaltes im Bundesgebiet habe die belangte Behörde sodann unter Heranziehung des entsprechenden Gefährungsmaßstabes nach Feststellung des konkreten Fehlverhaltens eine Gefährdungsprognose zutreffen.

Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer sodann mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.04.2019 ergänzendes Parteiengehör eingeräumt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.05.2019, beim Bundesamt am 14.05.2019 einlangend, Stellung.

Während des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer wiederum straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die der Beschwerdeführer aber zur Gänze im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßte.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 19.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich ein ergänzendes Parteiengehör eingeräumt. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 07.10.2019, beim Bundeamt am 08.10.2019 einlangend, Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2019, dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 05.11.2019 zugestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen neuerlich auf die gerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen. Diese Begründung wurde auch für die Versagung des Durchsetzungaufschubes herangezogen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz der ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.12.2019, beim Bundesamt am 03.12.2019 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Bescheid ersatzlos beheben und aussprechen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig ist; in eventu die Dauer des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes verkürzen; in eventu einen Durchsetzungsaufschub erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals ab 08.05.2006 im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer erstmals am 17.10.2008 ausgestellt worden sei. Er sei Vater von drei in Österreich geborenen und lebenden Kindern und habe für diese Sorge- und Unterhaltspflichten zu leisten. Er lebe mit seiner aktuellen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Die letzte Straftat habe er unter erheblichen Alkoholeinfluss begangen und bereue dies zutiefst. Die Strafe werde im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen und ende am 09.07.2020. Bereits seit Mai 2019 nehme der Beschwerdeführer an einer Alkoholentzugstherapie teil und konsumiere seither keinerlei Alkohol mehr. Alle seine vorangegangenen Straftaten habe er unter Alkoholeinfluss begangen. Seit Mai 2019 gehe der Beschwerdeführer auch wieder einer geregelten Arbeit nach. Die Kinder würden mehrere Tage wöchentlich beim Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin verbringen. Zur Kindesmutter, von der der Beschwerdeführer seit Februar 2018 geschieden sei, bestehe ein gutes Verhältnis. Es sei der Lebensgefährtin, die ebenfalls einen Sohn aus erster Ehe habe, unzumutbar, mit dem Beschwerdeführer nach Deutschland zu ziehen, zumal der Sohn hier sozial verankert und seinen leiblichen Vater habe. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2005 in Österreich auf und habe, bis auf Kontakte zu seiner in Deutschland lebenden Mutter, keine Bindungen mehr nach Deutschland. Es sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 06.12.2019 ein.

Per E-Mail vom 10.12.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht zusätzliche Integrationsunterlagen und Bestätigungen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen.

Eine mündliche Verkündung der Entscheidung unterblieb bzw. wurde darauf seitens der Parteien verzichtet. Mit mündlich verkündetem Beschluss wurde der Beschwerde jedoch die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.

Am 05.02.2020 langten per E-Mail weitere Unterlagen und Bestätigungen des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht Erhebungen hinsichtlich der Tilgung der betreffend den Beschwerdeführer vorliegenden Verwaltungsübertretungen durch. Dazu nahm die Landespolizeidirektion XXXX mit Email vom 16.06.2020 Stellung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 zur Zahl G311 2213409-2/15E, wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2019 erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist, abgewiesen und darüber hinaus gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig ist.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 15.07.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte unter einem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer in der Folge weiters durch seine Rechtsvertretung am 20.07.2020 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Zahl E 2425/2020-2 und beantragte unter einem die Verfahrenshilfe.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2020, Zahl G311 2213409-2/21E, wurde der ordentlichen Revision des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 28.09.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Dokumentation über ein gegen den Beschwerdeführer als Gefährder am 26.09.2020 ausgesprochenes Betretungsverbot sowie ein Annäherungsverbot an die gefährdete Person, nämlich seine Lebensgefährtin, im Umkreis von 100 Metern seitens der LPD XXXX ein.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26.11.2020, Ro 2020/21/0013-6, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des angefochtenen Bescheides vom VwGH rückübermittelt, wo sie am 16.12.2020 einlangten.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 09.12.2020, Zahl E 3785/2020-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 zur Zahl G311 2213409-2/15E, wurde der gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2019 erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist, abgewiesen und darüber hinaus gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision zulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung nachfolgende Feststellungen:

„Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland (vgl. aktenkundige Kopie des deutschen Reisepasses, AS 225 ff).

Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer konkret erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist. Er hielt sich aber spätestens ab 01.08.2005 (Beginn der ersten Beschäftigungsaufnahme) im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2020).

Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister die folgenden Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2020):

08.05.2006-22.01.2007

Hauptwohnsitz

24.07.2007-29.07.2008

Hauptwohnsitz

29.07.2008-02.09.2011

Hauptwohnsitz

19.09.2012-12.07.2013

Obdachlos

11.03.2013-16.07.2014

Hauptwohnsitz

30.07.2013-11.11.2013

Obdachlos

16.07.2014-24.11.2017

Hauptwohnsitz

14.04.2015-18.04.2015

Nebenwohnsitz (Polizeianhaltezentrum)

06.02.2018-08.01.2019

Hauptwohnsitz

08.01.2019-laufend

Hauptwohnsitz (bei Lebensgefährtin)

Der Beschwerdeführer weist darüber hinaus die folgenden Sozialversicherungsdaten im Bundesgebiet auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.05.2020):

01.08.2005-04.08.2005

Arbeiter

16.08.2005-07.10.2005

Arbeiter

24.10.2005-16.12.2005

Arbeiter

25.04.2006-12.05.2006

Arbeiter

12.06.2006-25.09.2006

Arbeiter

26.09.2006-26.11.2006

Arbeiter

27.11.2006-22.12.2006

Arbeiter

11.06.2007-02.01.2009

Arbeiter

07.01.2009-19.01.2009

Arbeitslosengeldbezug

20.01.2009-18.12.2009

Arbeiter

20.12.2009-24.01.2010

Arbeitslosengeldbezug

25.01.2010-17.12.2010

Arbeiter

18.12.2010-27.12.2010

Arbeitslosengeldbezug

29.12.2010-06.02.2011

Krankengeldbezug, Sonderfall

07.02.2011-19.08.2011

Arbeiter

20.08.2011-11.09.2011

Arbeitslosengeldbezug

10.08.2012-13.02.2013

Arbeitslosengeldbezug

14.02.2013-15.02.2013

Krankengeldbezug, Sonderfall

16.02.2013-09.03.2013

Arbeitslosengeldbezug

10.03.2013-15.04.2013

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

28.05.2013-12.08.2013

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

02.09.2013-18.01.2017

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

23.01.2017-09.07.2017

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04.09.2017-17.01.2018

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

18.01.2018-22.01.2018

Krankengeldbezug, Sonderfall

23.01.2018-11.02.2018

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

12.02.2018-16.02.2018

Krankengeldbezug, Sonderfall

17.02.2018-21.02.2018

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

22.02.2018-27.03.2018

Krankengeldbezug, Sonderfall

28.03.2018-21.06.2018

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

22.06.2018-08.07.2018

Krankengeldbezug, Sonderfall

09.07.2018-06.04.2019

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

07.04.2019-10.04.2019

Krankengeldbezug, Sonderfall

11.04.2019-12.05.2019

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

13.05.2019-07.07.2019

Arbeiter

08.07.2019-laufend

Arbeiter

Seit 08.07.2019 ist der Beschwerdeführer im Lebensmittelhandel im Ausmaß von 45 Wochenstunden tätig und erhält ein monatliches Bruttogehalt basierend auf einer Beschäftigung von 40 Stunden in Höhe von EUR 1.68,49. Diesbezüglich liegt ein positives Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vor (vgl. aktenkundiger Dienstvertrag vom 28.06.2019, AS 753 ff; Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 10.01.2020).

Dem Beschwerdeführer wurden am 17.10.2008 sowie am 06.02.2014 jeweils eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 04.05.2020; Kopie Anmeldebescheinigung vom 06.02.2014, AS 245).

Am XXXX .2008 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich die österreichische Staatsbürgerin XXXX (geborene XXXX ), geboren am XXXX . Die Ehe wurde im Februar 2018 geschieden (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2020; Niederschrift Bundesamt vom 06.09.2018, AS 215 ff; Verhandlungsprotokoll vom 16.01.2020, S 3 ff). Aus der Ehe stammen drei Töchter:

1.        XXXX (vormals: XXXX ), geboren am XXXX (vgl. Geburtskurkunde, AS 251; Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdeführers, AS 253; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 255);

2.        XXXX (vormals: XXXX ), geboren am XXXX in Österreich, österreichische Staatsbürgerin (vgl. Geburtskurkunde, AS 247; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 244);

3.        XXXX , geboren am XXXX in Österreich, österreichische Staatsbürgerin (vgl. Geburtskurkunde, AS 257; Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 259);

Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX . Diese hat einen minderjährigen Sohn aus erster Ehe und lebt der Beschwerdeführer mit diesen beiden seit 08.01.2019 im gemeinsamen Haushalt. Die Töchter des Beschwerdeführers aus erster Ehe befinden sich ebenso mehrere Tage pro Woche, insbesondere an den Wochenenden bei ihm und der Lebensgefährtin, um der Ex-Frau deren selbstständige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer leistet zudem monatlich etwa EUR 350,00 an Unterhaltszahlungen für seine drei Töchter und hat mit ihnen täglich zumindest telefonisch Kontakt (vgl. etwa Kopie des Reisepasses der Lebensgefährtin, AS 235 ff; Niederschrift Bundesamt vom 06.09.2018, AS 220 ff; schriftliche Stellungnahme vom 13.05.2019, AS 554; Beschwerdevorbringen, AS 738 ff; Verhandlungsprotokoll vom 16.01.2020, S 3 ff).

Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Deutschland und hat er zu ihr regelmäßig telefonischen Kontakt. Er besucht sie mit seinen Töchtern etwa zwei Mal jährlich für einige Wochen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 06.09.2018, AS 220).

Der Beschwerdeführer wurde zu den Zahlen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX aus seiner Wohnung weggewiesen bzw. auch Betretungsverbote verhängt (vgl. E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 13.06.2018, AS 65).

Per 07.08.2018 lagen hinsichtlich des Beschwerdeführers nachfolgende rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Abteilung Sicherheit und Aufenthalt vor (vgl. AS 149 ff):

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen § 1 Abs. 1 TLPG (ungebührliche Lärmerregung)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen § 11 Abs. 1 TLPG (Verletzung des öffentlichen Anstandes)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 80,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 50,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen § 11 Abs. 1 TLPG (Verletzung des öffentlichen Anstandes)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 49,20 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen § 1 Abs. 1 TLPG (ungebührliche Lärmerregung)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 2.400,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen wegen § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO (Fahren unter Alkoholeinfluss)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 30,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden wegen § 37 Abs. 1 [keine Angabe, Anm.]

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 11 Abs. 1 TLPG (Verletzung des öffentlichen Anstandes)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 20c TLPG (Ehrenkränkung durch Beschimpfung oder körperliche Misshandlung)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 20c TLPG (Ehrenkränkung durch Beschimpfung oder körperliche Misshandlung)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 20c TLPG (Ehrenkränkung durch Beschimpfung oder körperliche Misshandlung)

?        vom XXXX .2014; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 20c TLPG (Ehrenkränkung durch Beschimpfung oder körperliche Misshandlung)

?        vom XXXX .2015; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 82 Abs. 1 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht)

?        vom XXXX .2015; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 11 Abs. 1 TLPG (Verletzung des öffentlichen Anstandes)

?        vom XXXX .2015; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden wegen § 1 Abs. 1 TLPG (ungebührliche Lärmerregung)

?        vom XXXX .2017; Zahl: XXXX – Geldstrafe in Höhe von EUR 100,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden wegen §§ 84 Abs. 1 Z 2 iVm § 38a Abs. 2 SPG (Betreten eines von einem Betretungsverbot erfassen Bereichs)

Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.06.2020 scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Vorstrafen mehr auf.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde zur Zahl XXXX am XXXX .2017, rechtskräftig am XXXX .2017, ein bis 08.02.2021 gültiges Waffenverbot verhängt (vgl. Auszug aus der Personeninformation vom 05.11.2018, AS 269 f).

Über den Beschwerdeführer ergingen nachfolgende rechtskräftige Verwaltungsstraferkenntnisse:

Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, rechtskräftig am XXXX .2018, wurde er wegen Missachtung eines am XXXX .2018 um XXXX Uhr ausgesprochenen Betretungsverbotes am XXXX .2018 um XXXX Uhr und der damit einhergehenden Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs. 1 Z 2 iVm § 38a Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) sowie einen Ersatz der Barauslagen in Höhe von EUR 20,00, somit zur Zahlung von EUR 220,00 verurteilt (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis vom XXXX .2018, 123 ff).

Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, rechtskräftig am XXXX .2018, wurde er wegen am XXXX .2018 insgesamt begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 1.107,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 107,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am XXXX .2018) zugrunde (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis vom XXXX .2018, AS 129 ff):

1.       Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( XXXX Uhr); Verletzung von § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG; Geldstrafe EUR 970,00 (18 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 und § 37 Abs. 4 Z 1 FSG

2.       fehlendes Mitführen eines Zulassungsscheines sowie dessen Beiblätter; Verletzung von § 102 Abs. 5 lit. b KFG; Geldstrafe EUR 30,00 (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG

Das diesbezügliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom 13.08.2018 auf Teilzahlung wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2018 abgewiesen (vgl. AS 303 ff).

Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, rechtskräftig am XXXX .2018, wurde er wegen am XXXX .2018 insgesamt begangenen 13 Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 7.550,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 700,00 verurteilt. Dem Straferkenntnis lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am XXXX .2018) zugrunde (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis vom XXXX .2018, AS 109 ff):

1.       fehlendes Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung; Verletzung von § 102 Abs. 10 KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG

2.       fehlendes Mitführen einer geeigneten, der ÖNORM EN 471 entsprechenden, Warnkleidung mit weiß retroflektierenden Streifen; Verletzung von § 102 Abs. 10 KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG

3.       Weigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat ( XXXX Uhr); Verletzung von § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO; Geldstrafe EUR 2.000,00 (16 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO

4.       Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( XXXX Uhr); Verletzung von § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG; Geldstrafe EUR 1.000,00 (19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG

5.       Weigerung der Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft, trotz Vermutung, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat ( XXXX Uhr); Verletzung von § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO; Verletzung von § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO; Geldstrafe EUR 2.000,00 (16 Tage und 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 1 StVO

6.       aggressives Verhalten gegenüber den die gegenständlichen Amtshandlungen vornehmenden Organen der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben trotz Abmahnung, indem der Beschwerdeführer mit wilder Gestik nahe des Gesichts des Beamten herumgefuchtelt hat ( XXXX bis XXXX Uhr); Verletzung von § 82 Abs. 1 SPG; Geldstrafe EUR 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 82 Abs. 1 SPG

7.       aggressives Verhalten gegenüber den die gegenständlichen Amtshandlungen vornehmenden Organen der öffentlichen Aufsicht während der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben trotz Abmahnung, indem der Beschwerdeführer in aggressiver Weise geschrien und die Organe beschimpft hat ( XXXX bis XXXX Uhr); Verletzung von § 82 Abs. 1 SPG; Geldstrafe EUR 150,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 82 Abs. 1 SPG

8.       Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie ( XXXX Uhr); Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

9.       Fahren im öffentlichen Verkehr eines Kraftfahrzeuges ohne gültige (weil entzogene) Lenkberechtigung ( XXXX Uhr); Verletzung von § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG; Geldstrafe EUR 1.000,00 (19 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG

10.      fehlendes Mitführen eines geeigneten Verbandszeugs zur Wundversorgung; Verletzung von § 102 Abs. 10 KFG; Geldstrafe EUR 50,00 (10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG

11.      Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Messtoleranz zu Gunsten des Beschwerdeführers); Verletzung von § 20 Abs. 2 StVO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

12.      fehlendes Abstandhalten zum Vorderfahrzeug bzw. zu knappes Auffahren (Abstand lediglich 1-1,5 Meter bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h); Verletzung von § 18 Abs. 1 StVO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

13.      Überfahren einer auf der Fahrbahn angebrachten Sperrlinie ( XXXX Uhr); Verletzung von § 9 Abs. 1 StVO; Geldstrafe EUR 100,00 (1 Tag und 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Das diesbezügliche Ansuchen des Beschwerdeführers vom XXXX .2018 auf Teilzahlung wurde mit Bescheid der LPD XXXX vom XXXX .2018 abgewiesen (vgl. AS 315 ff).

Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2019, wurde er wegen einer am XXXX .2019 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 1 Z 1 lit. a KFG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 275,00 inklusive einem Kostenbeitrag in Höhe von EUR 25,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und zwei Stunden) verurteilt. Dem Straferkenntnis lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten PKWs seiner Lebensgefährtin zum Lenken überließ, obwohl diese über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung verfügte und das Fahrzeug von ihr am XXXX .2019 gelenkt wurde (vgl. aktenkundiges Straferkenntnis vom XXXX .2019, AS 655 ff).

Der Beschwerdeführer befand von XXXX .2015 bis XXXX .2015 sowie von XXXX .2015 bis XXXX .2015 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX sowie von XXXX .2018, XXXX Uhr, bis XXXX .2015, XXXX Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft im Polizeianhaltezentrum XXXX (vgl. Übersicht Vorhaften vom 14.12.2018, AS 381).

Weiters sind auch nachfolgende Strafverfügungen aktenkundig:

Mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, wurde er wegen einer von XXXX .2017 bis XXXX .2018 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 4 Z 1 lit. b KFG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Stunden) verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten Motorrades nicht für die Einhaltung der Vorschriften des Kraftfahrgesetzes Sorge getragen hat, indem er es unterlassen hat, sein Fahrzeug zumindest bis zum XXXX .2018 abzumelden, obwohl er den dauernden Standort aus dem Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft XXXX in den Bereich der Landespolizeidirektion XXXX verlegt at (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2018, AS 643 ff).

Mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2018, wurde er wegen einer am XXXX .2018 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von neun Tagen) verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am 30.08.2018 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhielt, indem er immer wieder auf die einschreitenden Beamten während der Amtshandlung in bedrohlicher Weise zuging, sich vor den Beamten aufbaute, diese als „Behinderte“ und „Spasten“ beleidigte und schrie, dass sie sich verpissen sollen, sonst passiere etwas (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2018, AS 647 ff).

Mit Straferkenntnis der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2019, wurde er wegen am XXXX .2018 insgesamt begangenen zwei Verwaltungsübertretungen zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 600,00 verurteilt. Der Strafverfügung lagen nachfolgende Verwaltungsübertretungen (jeweils begangen am XXXX .2018) zugrunde (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2019, AS 651 ff):

1.       Störung der öffentlichen Ordnung und Erregung eines öffentlichen Ärgernisses, indem er, während die Beamten einen Verkehrsunfall aufnahmen lautstark herumschrie und gegen die rechte Seite des eigenen PKWs trat, sodass vorbeikommende Passanten einen Umweg nahmen, um dem Beschwerdeführer nicht zu nahe zu kommen; Verletzung von § 81 Abs. 1 SPG; Geldstrafe EUR 300,00 (8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 81 Abs. 1 SPG;

2.       Der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des näher angeführten PKWs überließ diesen seiner Lebensgefährtin zum Lenken, obwohl diese über keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung der betreffenden Klasse verfügte und das Fahrzeug von ihr am XXXX .2019 gelenkt wurde; Verletzung von § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG; Geldstrafe EUR 300,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs. 1 KFG;

Mit Strafverfügung der LPD XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX .2019, wurde er wegen einer am XXXX .2019 begangenen Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 SPG zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 400,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von elf Tagen) unter Anrechnung der Vorhaft von 11 Stunden und 38 Minuten zu schließlich EUR 382,37 verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX .2019 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhielt, indem er die Beamten anschrie, die linke Faust ballte und eine Art Ausholbewegung machte (vgl. aktenkundige Strafverfügung vom XXXX .2019, AS 659 ff).

Mit Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2010, XXXX , sowie des Landesgerichtes Innsbruck als Rechtsmittelgericht vom XXXX .2011, XXXX , wurde der Beschwerdeführer schließlich rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 13,00 (gesamt somit EUR 2.340,00) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht der Strafe wurde jedoch mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2009 vor einem Lokal in I. durch Werfen einer Flasche eine unbekannte männliche Person vorsätzlich am Körper zu verletzen versuchte und dadurch, dass diese unbekannte männliche Person ausweichen konnte und der dahinterstehende E.T. von der Flasche an seiner linken Stirn getroffen wurde, sodass er eine Platzwunde erlitt, den E.T. fahrlässig leicht am Körper verletzte. Die ursprünglich vom Bezirksgericht verhängte Strafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 13,00 wurde seitens des Landesgerichtes für Strafsachen auf 180 Tagessätze zu je EUR 13,00 angehoben. Begründend führte das Landesgericht zur erfolgreichen Strafberufung der Staatsanwaltschaft aus, dass das Erstgericht bei der Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis zur fahrlässigen Körperverletzung sowie den Umstand, dass das Vergehen der Körperverletzung beim Versuch geblieben war, als mildernd, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen in Anschlag gebracht habe. Diese Strafzumessungsgründe seien zu ergänzen bzw. zu korrigieren: Die vom Berufungssenat eingeholte deutsche Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weise insgesamt zehn Eintragungen auf, wobei vier davon Verurteilungen wegen Aggressionsdelikten betreffen würden und somit einschlägiger Natur seine. Die letzte zählbare rechtskräftige Verurteilung sei am 31.08.2004 erfolgt. Auf der mildernden Seite sei dem Beschwerdeführer das längere Wohlverhalten seit dieser Verurteilung anzurechnen. Damit entfalle aber der vom Erstgericht angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit. Auch sei den Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich kein Geständnis zu entnehmen. Dementsprechend sei die Geldstrafe bezogen auf die Zahl der Tagsätze anzuheben gewesen. Die Höhe der Tagsätze mit EUR 13,00 sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hingegen nicht zu beanstanden gewesen (vgl. aktenkundige Urteile AS 175 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2014, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00 (somit gesamt EUR 960,00), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, verurteilt. Weiters wurde die bedingte Strafnachsicht im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX zur Zahl XXXX widerrufen, sodass die dort verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 2.340,00 zu vollziehen war. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, nachdem gegen ihn am XXXX .2014 von zwei Polizeibeamten ein Betretungsverbot nach dem SPG verhängt worden war, den beiden Beamten gegenüber durch die Äußerungen „wenn ihr mich nicht sofort in meine Wohnung lasst, dann hau ich euch Beiden eine in die Fresse, das ist mir scheißegal“, wobei er zur Untermauerung seiner Äußerung heftig gegen einen Maschendrahtzaun trat, Beamte durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zu einer Amtshandlung, nämlich zur Gewährung des Zutritts zur ehelichen Wohnung bei bestehendem Betretungsverbot, zu nötigen versuchte. Weiters versuchte er seine damalige Ehefrau durch die im Beisein eines Polizeibeamten getätigte telefonische Äußerung „Halt die Fotze oder du wirst sterben“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Äußerung, zu nötigen. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und einschlägige Vorstrafen, als mildernd hingegen, dass die Taten beim Versuch geblieben waren. Zur Höhe des Tagsatzes führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitslosenunterstützung in Höhe von EUR 900,00/Monat erhalte, kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von EUR 15.000,00 habe und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig sei (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX .2014, AS 161 ff).

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom XXXX .2018, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen á EUR 4,00 (somit gesamt EUR 800,00) und im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2018 seine damalige Ehefrau durch die Äußerungen „Ich mache dich kalt“ und „Ich lasse dich kaltmachen“ gefährlich mit einer Verletzung am Vermögen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das Geständnis als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung als erschwerend gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil vom XXXX .2018, AS 105 ff).

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2019, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2019, wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 As. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zur Zahlung eines Betrages von EUR 150,00 an den Privatbeteiligten Polizeibeamten verurteilt. Über den Beschwerdeführer (O.R.) erging dabei nachfolgender Schuldspruch:

„O.R. […] ist schuldig, er hat am XXXX .2019 in I.

1.       Polizeibeamte mit Gewalt an Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar Insp. S.G. und Asp. A.M. an der Verbringung zur Polizeidienststelle nach vorangegangener Festnahme gemäß § 35 VStG, indem er versuchte, gegen die Beamten zu treten und Insp. S.G. in den linken Unterarm biss, sowie Insp. G.F., Insp. D.T. und RI T.G. an der Verbringung von der Polizeiinspektion S. zum Polizeianhaltezentrum I., indem er gegen die Beamten trat und sie biss und

2. durch den unter 1. genannten Biss O.R., somit einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt, wodurch dieser ein Hämatom an der Bissstelle erlitt.“

Im Rahmen der Strafzumessung wertete das Landesgericht das Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung in der Hauptverhandlung sowie den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als mildernd. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von drei Vergehen, Widerstandshandlungen gegenüber fünf Beamten sowie einschlägige Vorstrafen in Österreich gewertet (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes vom XXXX .2019, AS 579 ff).

Die Strafe trat der Beschwerdeführer am 11.09.2019 an und verbüßt diese ausschließlich im elektronisch überwachten Hausarrest, wobei er geht dabei weiter seiner laufenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Dabei wurde dem Beschwerdeführer der Konsum von Alkohol verboten und die Überwachung der Abstinenz mittels Basisstation sowie eine Therapie angeordnet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.05.2020; Bescheid der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2019 über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes, AS 621 ff).

Aufgrund des zitierten Urteile des Bezirksgerichtes und des Landesgerichtes XXXX sowie der aktenkundigen verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen und Straferkenntnissen wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil, Strafverfügungen und Straferkenntnissen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Aus dem aktenkundigen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 22.11.2018 ergeben sich darüber hinaus noch weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. AS 331 ff):

1.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .1998 (rechtskräftig am XXXX .1998); fahrlässige Gefährdung im Straßenverkehr in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung am XXXX .1997; Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .1998 sowie Verwarnung;

2.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2000 (rechtskräftig am XXXX .2000); vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr am XXXX .2000; Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2001 sowie Gelstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je DM 15,00;

3.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2001 (rechtskräftig am XXXX .2001); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis am XXXX .2000; Strafe: Gelstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen zu je DM 10,00;

4.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2001 (rechtskräftig am XXXX .2001); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, im anderen Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung (letzte Tathandlung am XXXX .2001); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2002 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten auf Bewährung (Strafende XXXX .2004);

5.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (letzte Tathandlung am XXXX .2001); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2003 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr auf Bewährung (Strafende XXXX .2005);

6.       Beschluss zur Bildung einer Gesamtstrafe hinsichtlich Verurteilung 4. und 5.: Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2002 (rechtskräftig am XXXX .2002); Bildung einer Gesamtstrafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2003 sowie Freiheitsstrafe insgesamt in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung bis XXXX .2006 und XXXX .2007 (Strafe mit XXXX .2007 erlassen);

7.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2004 (rechtskräftig am XXXX .2004); Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen, in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (letzte Tathandlung am XXXX .2003); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2006 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten auf Bewährung sowie Beigabe eines Bewährungshelfers für zwei Jahre (Strafe mit XXXX .2007 erlassen);

8.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2006 (rechtskräftig am XXXX .2006); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2005); Strafe: Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX .2008 sowie Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten (Strafe vollzogen am XXXX .2007);

9.       Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2008 (rechtskräftig am XXXX .2008); fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2007); Strafe: Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je EUR 35,00;

10.      Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2009 (rechtskräftig am XXXX .2009); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2007); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten auf Bewährung sowie Bewährungshelfer für vier Jahre (Strafe wurde schließlich erlassen);

11.      Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2011); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2009); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten auf Bewährung (Strafe wurde schließlich erlassen);

12.      Amtsgericht XXXX , XXXX , vom XXXX .2010 (rechtskräftig am XXXX .2011); vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (letzte Tathandlung am XXXX .2009); Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten; Ende des Vollzuges XXXX .2012; Strafrest erlassen mit Wirkung vom XXXX .2016;

In einem nicht näher feststellbaren Zeitraum zwischen September 2011 und August 2012 verbüßte der Beschwerdeführer eine zehnmonatige Freiheitsstrafe in Deutschland (vgl. dazu ECRIS-Auszug vom 22.11.2018, AS 331 ff; Melde- und Sozialversicherungsdaten in den aktenkundigen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 04.05.2020; Verhandlungsprotokoll vom 16.01.2020, S 3). Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Arbeitsaufnahme am 01.08.2005 einen zwei Jahre übersteigenden Zeitraum nicht in Österreich aufgehalten hätte.

Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit Anfang Mai 2019 laufend einer Suchttherapie gegen seine Alkoholsucht bei der Suchtberatung Tirol (vgl. aktenkundige Bestätigungen vom 11.06.2019, 27.09.2019, 11.10.2019, 08.11.2019, 31.01.2020).

Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor im elektronisch überwachten Hausarrest. Dieser endet am 09.07.2020.“

Ergänzend zu den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 bereits getroffenen Feststellungen werden nunmehr nachfolgende Feststellungen getroffen:

Gegen den Beschwerdeführer als Gefährder wurde am 26.09.2020 ein Betretungs- sowie Annäherungsverbot an die gefährdete Person, nämlich seine Lebensgefährtin, im Umkreis von 100 Metern seitens der LPD XXXX ausgesprochen. Dem Vorfall lag laut Bericht zugrunde, dass der Beschwerdeführer im alkoholisierten Zustand auf offener Straße auf seine Lebensgefährtin einschlug und eintrat und sich auch gegenüber den einschreitenden Beamten aggressiv verhielt. Der Beschwerdeführer wurde angezeigt (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 27.09.2020).

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.01.2021 ergeben sich zusätzlich folgende Versicherungszeiten:

-        08.07.2019-24.07.2020 Arbeiter

-        24.08.2020-13.09.2020 Arbeitslosengeldbezug

-        14.09.2020-laufend  Arbeiter

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor aufrecht mit Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.01.2021).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers neuerlich Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile, verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisse und Str

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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