TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/3 G307 2220483-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2021
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Entscheidungsdatum

03.02.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


G307 2220483-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX ,
StA.: Nordmazedonien, gesetzlich und rechtlich vertreten durch die Rechtanwaltsgemeinschaft PRESSL, ENDL, HEINRICH und BAMBERGER in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2019, Zahl XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. des bekämpften Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B) beschlossen:

Das Verhandlungsprotokoll vom 18.01.2021 wird dahingehend berichtigt, dass es

1. auf Seite 1 des Protokolls unter dem Punkt „Rechtsvertreterin“ zu heißen hat:

„Mag. Christina HERZOG, Rechtsanwaltsanwärterin für den mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2019 bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter, XXXX (wobei der Wirkungsbereich auch die Vertretung von Ämtern, Behörden und Gerichten umfasst), ausgewiesen durch: Legitimationsausweis, ausgestellt am 10.04.2020“.

2. auf Seite 3, im 8. Absatz richtig heißt:

„Deshalb gibt es ja einen Erwachsenenvertreter und schätze ich ein, die Verhandung heute durchführen zu können. XXXX ist nach wie vor aufrecht bestellt.“

C) zu Recht erkannt:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 14.05.2017 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

2. Am 15.05.2017 fand vor einem Organ des Polizeianhaltezentrum XXXX (PAZ XXXX ) die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.

3. Die für den 23.05.2017 angesetzte Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck (im Folgenden: BFA) wurde nach Stellung der Basisfragen zur Person des BF abgebrochen, um dessen Einvernahme- und Handlungsfähigkeit abzuklären.

4. Am 08.04.2019 wurde der BF von einem Organ des BFA, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Albanisch und einer Erwachsenenvertreterin der im Spruch angeführten Rechtsvertretung (RV) zu seinen Fluchtgründen, seiner Fluchtroute und den persönlichen Verhältnissen einvernommen.

5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 08.05.2019, der RV des BF zugestellt am 15.05.2019 wurden der Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

6. Mit Schritzsatz vom 12.06.2019, beim Bundesamt eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, die „Rechtsmittelbehörde“ möge den angefochtenen Bescheid der „Erstbehörde“ dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.05.2017 Folge gegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eiens neuen Becheides an die „erste Instanz“ zurückverweisen, in eventu dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien zuerkennen, in eventu dem BF gemäß § 57 und 55 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen, die gegen den BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde iSd § 18 BFA-VG aufheben. Des Weiteren wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Albanisch sowie die Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, damit der BF seine Fluchtgründe persönlich darlegen könne.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt dem BVwG am 21.06.2019 vorgelegt und langten dort am 26.06.2019 ein.

8. Mit Beschluss des BVwG vom 27.11.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Am XXXX .2020 teilte das Landesgericht XXXX dem BFA mit, dass gegen den BF mit Beschluss vom selben Tag die Auslieferungshaft verhängt worden sei. Dieses setzte das erkennende Gericht am 05.01.2021 darüber in Kenntnis.

10. Am 18.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF per Videokonferenz in der Juistzanstalt XXXX und eine RV persönlich teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Albanisch beigezogen wurde. Das Anbot zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderbericht Nordmazedoniens wurde von der RV des BF abgelehnt, dieser jedoch eine 7tägige eingeräumt, um allfällige Mängel des Verhandlungsprotokolls zu monieren.

11. Am 25.01.2021 langte hierorts ein Antrag auf Berichtigung des Verhandlungsprotokolls ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsbürger Nordmazedoniens, gehört der albanischen Volksgruppe an, spricht Albanisch als Muttersprache und bekennt sich zum Islam. Er ist kinderlos, ledig und keinen Sorgepflichten ausgesetzt.

1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat am 11.05.2017 per Lkw, reiste auf dem Landweg nach Österreich und stellte am 14.05.2017 den gegenständlichen Antrag.

1.3. Der BF besuchte in seiner Heimat 8 Jahre lang die Grund- und eine 4jährige Abendschule. Anschließend erlernte er den Beruf eines Autolackierers. Dadurch wie durch den Betrieb eines Cafes sicherte er seinen Lebensunterhalt.

1.4. Der BF unterhält in Österreich weder verwandtschaftliche noch soziale oder sonstige Beziehungen. Er besuchte für 3 Monate einen Deutschkurs des Niveaus „A1“, legte jedoch keine dahingehende Sprachprüfung ab. Er lebte bis zu seiner Festnahme am XXXX .2020 von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

1.5. Der BF leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit teilweise paranoiden Inhalten, psychosomatischer Belastung sowie einer generalisierten Angststörung.

Er befand sich vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 in der Universitätsklinik für Psychiatrie in XXXX in stationärer Behandlung. Dort wurde ihm eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen attestiert. Er wurde am XXXX .2018 auf eigenen Wunsch und in kardiorespiratorisch stabilem Allgemeinzustand, bei fehlendem Hinweis auf eine aktue Selbst- und Fremdgefährdung entlassen. Die geistigen Störungen des BF werden derzeit medikamentös behandelt. Bereits im Herkunftsstaat litt der BF zumindest seit seinem 15. Lebensjahr an psychischen Problemen, die am XXXX .1999 auch zu seiner Untauglichkeit der Absolvierung des Militärdienstes führten. Er stand in seiner Heimat diesbezüglich im Krankenhaus in XXXX bei XXXX in psychiatrischer Behandlung. Ferner nahm er bereits in Nordmazedenion zwecks Behandlung seiner Leiden Medikamente ein, um diese Probleme in den Griff zu bekommen.

Am 05.06.2015 erhielt der BF im Rahmen einer Untersuchung von XXXX im Herkunftsstaat eine Überweisung für die Poliklinik in XXXX zur weiteren Behandlung seiner psychischen Probleme, weil er an einer Störung der Form F43.1 und F60 leide.

Am 24.11.2015 wurde der BF von XXXX an die Universitätsklinik für Psychiantrie der Unisversitätsklinik in XXXX überwiesen, wobei ihm zu dessen Behandlung Sertraline, Alphrazolam und Risperidone als Generika verschrieben wurden. Die Wiederbestellung zur ambulanten Kontrolle war für den 23.12.2015, 14:00 angesetzt.

Am 28.03.2016 wurde dem BF von XXXX und XXXX eine Überweisung für die Abteilung Orthopädie der Universitätsklinik XXXX ausgestellt, wo er am 05.04.2016 um 14:30 Uhr untersucht werden sollte.

Der BF ist in seiner Heimat krankenversichert.

1.6. Dem BF wurde vom Bezirksgericht XXXX als Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom XXXX .2018, Zahl XXXX XXXX der XXXX als Sachwalterin gemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB zur Besorgung folgender Angelegenheiten bestellt:

- Einkommensverwaltung

- Vertretrung gegenüber Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern,

- Bestimmung des Wohnortes,

- Vertretung in medizinischen Angelegenheiten.

Da die Kanzlei der Sachwalterin die belangte Behörde am 05.12.2018 darüber in Kenntnis setzte, dass sie die den BF betreffende Vollmacht samt Sachwalterschaft zurückgelegt habe, bestellte das BG XXXX RA XXXX mit Beschluss vom XXXX .2019, zur selben Zahl zum neuen Sachwalter und betraute ihn mit denselben Agenden wie im ersten Beschluss des BG XXXX .

1.7.Der BF übte bis dato in Österreich keine legale Beschäftigung aus. Er ist arbeitswillig, es konnte jedoch nicht festgestellt werden, ob er ohne Einschränkungen jeglicher Arbeit nachgehen kann.

1.8. Gegen den BF wurde mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX .2020, Zahl XXXX aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß §§ 29 ARHG, 173 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StPO die Auslieferungshaft verhängt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, gegen den BF bestünde ein Haftbefehl der Interpol Nordmazedonien, dem ein Haftbefehl des Ersten Strafgerichtes XXXX vom XXXX .2020 zu Grunde liege. Inhaltlich basiere die Fahndung darauf, dass der BF wegen des Delikts des illegalen Haltens von Waffen oder Sprengstoffen nach Art 288 des Strafgesetzbuches der Republik Nordmazedonien und der Schaffung einer allgemeinen Gefahr nach Art 396 des erwähnten Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden sei.


1.9. Zum Fluchtvorbringen:

1.9.1. Der BF betrieb in seiner Heimat in XXXX im Norden Nordmazedoniens seit 2012 gemeinsam mit seinem Bruder XXXX ein Internetcafe, wobei letzterer dessen Besitzer war und der BF als Geschäftsführer fungierte. Der BF konnte von dessen Einnahmen gut leben, hatte keine finanziellen Probleme und finanzierte sich derart auch seine Ausreise.

1.9.2. Am XXXX .2013 gegen 19:30 Uhr kam es in diesem Cafe zu einer von XXXX initiierten Schießerei. Letzterer feuerte in den Räumlichkeiten dieses Lokals zwei Projektile aus einer Faustfeuerwaffe ab, wobei XXXX mit XXXX zuvor eine verbale Auseinandersetzung hatte. Am selben Tag um 23:50 Uhr fuhr der BF mit einem BMW, mit dem Kennzeichen XXXX die Straße, an welcher das Cafe gelegen war, entlang und gab, als er XXXX mit einer Faustfeuerwaffer der Marke Glock erblickte, seinerseits wiederum mit einer Pistole der Marke C3 99, Kaliber 7,62 x 39 mm mehrere Schüsse auf dessen Pkw, BMW mit dem Kennzeichen XXXX , ab. Dem BF war zu diesem Zeitpunkt die Innehabung dieser Schusswaffe untersagt.

Aus Anlass dieser Straftat wurden dem BF am XXXX .2013 von einem Polizeibeamten ein automatisches Gewehr mit der Nummer XXXX sowie eine Pistole der Marke 43 mit der Nummer XXXX abgenommen und sichergestellt.

1.9.3. Aufgrund dieses Vorfalls leitere die Staatsanwaltschaft XXXX am XXXX .2015 ein Ermittlungsverfharen ein und vernahm am XXXX .2015 den BF als Beschuldigten sowie seinen Bruder XXXX als Zeugen. Dieser gab in seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an, es haben einen kleinen Streit zwischen ihm und dem Sohn des XXXX gegeben, er habe sich mit diesem jedoch seit dem Vorfall im Cafe versöhnt, rede mit ihm wieder und verlange keine Schadenswiedergutmachung. Am XXXX .2015 wurde dieses Ermittlungsverfahren beendet, worauf der Bezirksstaatsanwalt XXXX am XXXX .2016 eine Anklageschrift erstattete.

1.9.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX am XXXX .2017, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Besitzes und Handels von Waffen oder Sprühsubstanzen gemäß § 396 Abs. 2 iVm Abs. 1 sowie Verursachens allgemeiner Gefahr gemäß § 288 Abs. 1 StGB des mazedonischen Strafgesetzbuches sowie laut Anklage der Bezirksstaatsanwaltschaft XXXX uzu einer 3 ½ jährigen Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Tragung der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 9.000,00 mazedonischen Dinar aufgetragen. Konkret wurde ihm der unter I.1.9.2. angeführte Sachverhalt vorgeworfen. Des Weiteren wurde in dieser Entscheidung hervorgehoben, sowohl der BF als auch die beiden anderen Angeklagten hätten ihre Schuld eingestanden. Der Verteidiger des BF habe aufgrund dessen Geständnisses die Milderung der Strafe auf ein Minimalmaß beantragt.

Die beiden anderen Angeklagten, XXXX und XXXX wurden zu jeweils bedingten Strafen von einem Jahr verurteilt.

Es konnte weder festgestellt werden, dass der BF dauernden Schutzgeldforderungen einer Mafia-Gruppierung, deren Anführer den Spitznamen „ XXXX “ tragen solle, ausgesetzt war, noch, dass aus dem besagten Urteil (Punkt I.1.9.4.) falsche Schlüsse im Hinblick auf die dem BF vorgeworfenen Tathandlungen gezogen wurden, noch, dass dem BF – im Falle einer Wahrunterstellung seiner Ausführungen – keine indländische Fluchtalternative offenstünde. An die Polizei wandte sich der BF nicht.

In der Zeit zwischen der Urteilsverkündung am XXXX .2017 und seiner Ausreise am 11.05.2017 lebte der BF in einer ihm von seiner Schwester zur Verfügung gestelten Unterkunft auf einer „Alm“, deren genauere Lage nicht feststellbar war. Dort stellte er den ansässigen Bauern seine Hilfe zur Verfügung, in dem er für sie Arbeitsleistungen in der Landwirtschaft erbrachte.

Die Familie des BF besitzt ein Haus und ein Grundstück. Im Ergebnis konnte nicht festgestellt werden, dass der BF – für den Fall, dass seine Aussagen wahr sind – einer Bedrohung iSd GFK oder des § 3 AsylG ausgesetzt wäre.

1.10. In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten

1.11. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Nordmazedonien
1.         Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.2.2019: Änderung Staatsnamen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)

Mazedonien hat sich nun auch offiziell in Nordmazedonien umbenannt. Die Umbenennung trete mit Wirkung von gestern, den 12.2.2019, in Kraft, gab die Regierung in Skopje am Abend bekannt. Der neue Name ist Teil der Umsetzung eines Abkommens mit Griechenland aus dem Juni des Vorjahres. Entsprechende Verfassungsänderungen hatte das Parlament in Skopje im Vormonat gebilligt. Mit der Umbenennung ist der Namensstreit mit Griechenland beigelegt. Inzwischen ist auch der Beitritt Nordmazedoniens zur NATO eingeleitet worden. Das griechische Parlament hatte in der Vorwoche das diesbezügliche Protokoll ratifiziert (News.ORF.at 13.2.2019, vgl. Spiegel Online 12.2.2019).

Quellen:

-        News.ORF.at (13.2.2019): News, Mazedonien, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, https://orf.at/stories/3111306/, Zugriff 13.2.2019

-        Spiegel Online (12.2.2019): Politik, Ausland, Mazedonien heißt nun offiziell Nordmazedonien, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mazedonien-heisst-nun-offiziell-nordmazedonien-a-1252956.html, Zugriff 13.2.2019
2.         Politische Lage

Die ehemalige jugoslawische Republik (ejR) Mazedonien ist gemäß ihrer Verfassung von 1991 ein demokratischer Rechtsstaat mit parlamentarischem Regierungssystem und Gewaltenteilung. Das Parlament besteht aus einer Kammer. Die Abgeordneten werden in freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt. Das Parlament hat 120 Sitze. Die letzten Wahlen fanden am 11.12.16 statt. Seit dem 1.6.17 ist Zoran Zaev (SDSM) Ministerpräsident (AA 9.2018a).

Das mazedonische Parlament hat am 19.10.2018 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Weg für eine Umbenennung des Landes in „Nord-Mazedonien“ freigemacht. Vorausgegangen war ein wochenlanges Ringen, um Abgeordnete der Opposition auf die Regierungsseite zu ziehen. Die nationalkonservative Oppositionspartei VMRO-DPMNE hatte bis zuletzt mit allen Mitteln versucht, die Zweidrittelmehrheit zu verhindern (BN 29.10.2018).

Das mazedonische Parlament hat die Umbenennung des südlichen Balkanlandes in Nord-Mazedonien beschlossen und damit seinen Teil für die Beilegung des Streits mit Griechenland erfüllt. Für die entsprechende Verfassungsänderung stimmten 81 der 120 Abgeordneten, womit die vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit knapp erreicht wurde. Es gab weder Gegenstimmen noch Enthaltungen. Die nationalistische Opposition boykottierte die Abstimmung. Damit wäre für Mazedonien der Weg zur Aufnahme in NATO und EU frei, was Athen bislang blockiert hat. Nun liegt es an Griechenland, den Namensstreit endgültig beizulegen (TS 11.1.2018).

Im Dezember 2005 erhielt die ejR Mazedonien den Status eines EU-Beitrittskandidaten. Nach einer Einigung mit Griechenland im Namensstreit, der seit über 27 Jahren andauert, hat die euroatlantische Annäherung wieder an Fahrt gewonnen: Am 26.6.2018 hat der Allgemeine Rat der EU dem Land die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen für 2019 in Aussicht gestellt. Die EU-Kommission kann mit vorbereitenden Maßnahmen beginnen. Am 11.7.2018 hat der NATO-Gipfel eine Einladung zur Aufnahme von Beitrittsgesprächen ausgesprochen. Voraussetzung für weitere Schritte ist die innerstaatliche Umsetzung der Vereinbarung mit Griechenland. Die ejR Mazedonien hat eine vielfältige Parteienlandschaft, wobei SDSM, VMRO-DPMNE, (beide ethnisch mazedonisch geprägt), auf albanischer Seite DUI, Allianz für Albanien und BESA (eine Neugründung) die größte Rolle spielen (AA 3.8.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.10.2018): BN - Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001556/Deutschland+_+Bundesamt+f%C3%Bcr+Migration+und+Fl%C3%Bcchtlinge%2C+Briefing+Notes%2C+29.10.2018+%28deutsch%29.pdf, Zugriff 28.12.2018

- TS – Tagesschau.de (11.1.2018): Verfassungsänderung - Mazedonien beschließt Namensänderung, https://www.tagesschau.de/ausland/mazedonien-namensstreit-101.html, Zugriff 14.1.2018
3.         Sicherheitslage

Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (AA 21.12.2018b).

Am 5.4.2018 wurde ein Mitglied der albanischen Regierungspartei der Demokratischen Union für Integration (DUI), erschossen. Seit 2014 kommt es innerhalb der DUI zu Machtkämpfen, auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Schießereien. Bereits 2015 wurden mehrere Personen verletzt und zwei Parteimitglieder ermordet. Die DUI entstand aus den ehemaligen Mitgliedern der UÇK (Nationale Befreiungsarmee). Sie war jahrelang Koalitionspartner der VMRO-DPMNE unter Ex-Ministerpräsident Gruevsky. Seit Juni 2017 ist sie als Koalitionspartner an der Regierung der bis dahin oppositionellen Sozialdemokraten beteiligt (BN 9.4.2018).

Bei gewaltsamen Demonstrationen in der mazedonischen Hauptstadt Skopje gegen die mit Griechenland getroffene Vereinbarung zur Änderung des Landesnamens sind in der Nacht (17/18. 6.2018; Anm.) mehrere Menschen verletzt worden. Nach ersten Medienberichten mussten sieben Polizisten und mindestens drei Demonstranten zur Behandlung ins Krankenhaus. Mindestens elf Demonstranten wurden festgenommen. Die Proteste richteten sich gegen die Vereinbarung zwischen Skopje und Athen, mit der der jahrelange Streit der Nachbarn über den Staatsnamen Mazedonien beigelegt werden soll (ORF.at 18.6.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (21.12.2018b): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (9.4.2018): BN - Briefing Notes,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442592/1226_1536219120_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-09-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 28.12.2018

- ORF.at (18.6.2018): News, Mazedonien: Ausschreitungen bei Demos, https://orf.at/v2/stories/2443239/, 28.12.2018Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die Justiz hat jedoch keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bewiesen und die Richter sind politischem Einfluss und Korruption ausgesetzt. Die Ergebnisse vieler Gerichtsverfahren scheinen vorherbestimmt, insbesondere in Fällen, in denen die Ansichten der Beschuldigten im Gegensatz der Regierung stehen. Nicht ausreichende Finanzierung der Justiz behindert weiterhin den Gerichtsbetrieb und seine Effizienz. Einige Justizbeamte beschuldigen die Regierung über deren Budgethoheit die Kontrolle auf die Justiz ausüben zu wollen (USDOS 20.4.2018).

Das mazedonische Parlament hat laut Medien am 18.12.2018 ein Amnestiegesetz verabschiedet, das auch mehreren Angeklagten für den vorjährigen Sturm auf das Parlament Straffreiheit sichern soll. Laut früheren Medienberichten dürfte dies für etwa zehn von 33 Angeklagten gelten. Ausgenommen sind Organisatoren des Einbruchs und jene Angeklagten, die sich der Gewalt schuldig gemacht haben. Das Amnestiegesetz war von der oppositionellen VMRO-DPMNE gefordert worden. Es wird aber auch angenommen, dass sich das Regierungsbündnis durch das Gesetz eine breitere Unterstützung für die Verfassungsänderungen sichern wollte (derStandard 19.12.2018).

Der mazedonische Ex-Premier Nikola Gruevski hat nach eigener Aussage in Ungarn um politisches Asyl ersucht. Der ehemalige Chef der nationalkonservativen VMRO-DPMNE war im Mai wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anschaffung eines teuren Dienstwagens zu zwei Jahren Haft verurteilt worden. Der Haftbefehl gegen Gruevski war Anfang der Woche verhängt worden, da er seine Haftstrafe in einer Haftanstalt bei Skopje nicht angetreten hatte (SN 13.11.2018).

Die Regierung unter Ministerpräsident Zaev hat seit ihrem Amtsantritt am 1. Juni 2017 zahlreiche Veränderungen angestoßen (u.a. im Bereich Justiz) und dadurch das Land wieder auf den Weg zu mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gebracht (AA 3.8.2018).

Es bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit und Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz. Die EU hat die Justizreformen als eine der wichtigsten Prioritäten der neuen Regierung hervorgehoben. Im Juli 2017 billigte die neue Regierung Justizreformen als Teil eines umfangreichen Pakets zur Verringerung wahlbezogener Verfehlungen (FH 1.2018).

Kriegsverbrechen, einschließlich Fälle des Verschwindenlassens und Entführungen, bleiben weiterhin straflos (AI 22.2.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018

- derStandard (19.12.2018): International, Mazedonien, Mazedonisches Parlament erließ Amnestiegesetz, https://derstandard.at/2000094328550/Mazedonisches-Parlament-erliess-Amnestiegesetz?ref=rec, Zugriff 28.12.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.12.2018

- SN - Salzburger Nachrichten (13.11.2018): Weltpolitik, Mazedoniens Ex-Premier Gruevski ersucht um Asyl in Ungarn, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/mazedoniens-ex-premier-gruevski-ersucht-um-asyl-in-ungarn-60843307, Zugriff 28.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018
4.         Sicherheitsbehörden

Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über die Straffreiheit der Sicherheitskräfte. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 20.4.2018).

Die mazedonischen Behörden haben eine vollständige Reform der Geheimpolizei (UBK) angekündigt, deren Ruf durch eine Reihe von hochkarätigen Skandalen in den letzten Jahren geschädigt wurde. Die mazedonische Geheimpolizei wird keine ungehinderten Befugnisse mehr haben und wird nicht mehr für politische Zwecke missbraucht werden, und zwar im Rahmen einer Reihe von Gesetzesentwürfen, die Teil der von der EU empfohlenen Reformen des Sicherheitssektors sind. Die Regierung hat das vorgeschlagene Modell für Reformen bereits übernommen und das Innenministerium beauftragt, seine Umsetzung zu koordinieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass die Geheimpolizei nicht mehr Teil des Innenministeriums sein wird, sondern eine separate unabhängige Behörde, die direkt der Regierungskontrolle unterliegen wird. Die Reformen im Sicherheitsbereich wurden von Brüssel angestrebt und sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für die formelle Aufnahme von EU-Beitrittsgesprächen, die für Ende nächsten Jahres (2019) erwartet werden. Diese Reformen sind Folge eines massiven illegalen Überwachungsskandals, der Mazedonien im Jahr 2015 erschütterte und eine lange politische Krise auslöste (BI 13.12.2018).

Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anm.) festgenommen (AI 22.2.2018).

Anfang September 2018 wurde die Gründung einer Agentur zur Koordination und Überwachung von Abhörmaßnahmen parlamentarisch verabschiedet. Am 20. November 2018 wurde im Rahmen einer Regierungssitzung eine weitere Sicherheitsreform beschlossen. Der Inlandsgeheimdienst UBK – bisher ein Teil des Innenministeriums, welches neben der Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität zuständig war - soll von dem Innenministerium „entkoppelt“ werden und als unabhängige Instanz im Sicherheitssystem des Landes tätig sein, jedoch unter der Aufsicht der Regierung. Die UBK soll autonome Ermittlungen führen und eine präventive und nicht repressive Funktion haben; vor allem aber soll sie völlig entpolitisiert sein (VB 20.12.2018).

Quellen:

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018

- BI - Balkan Insight (13.12.2018): Macedonia Vows to Reform Scandal-Hit Secret Police,
http://www.balkaninsight.com/en/article/macedonia-pledges-to-reform-notorious-secret-police-12-12-2018, Zugriff am 28.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
5.         Folter und unmenschliche Behandlung

Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei bei Verdächtigen, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Das Gesetz ermöglicht es Ärzten, diplomatischen Vertretern und Vertretern des Europaratsausschusses zur Verhütung von Folter und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, sowie unabhängigen humanitären Organisationen, Zugang zu Untersuchungshäftlingen. In den ersten sechs Monaten 2017 erhielt die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums elf Beschwerden gegen Polizeibeamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung, die gegen zwei Polizisten Disziplinarmaßnahmen aufgrund dieser Straftaten ergriffen hat. Zwischen Jänner und September erhielt die Ombudsstelle neun Beschwerden gegen die Polizei wegen rechtswidriger oder übermäßiger Gewaltanwendung (USDOS 20.4.2018).

Im Jahr 2017 ergingen insgesamt 1.200 Beschwerden (Abnahme um 13,8% gegenüber dem Vorjahr) an den Sektor für interne Kontrolle und Polizeistandards ein. Der Sektor für interne Kontrolle und Polizeistandards bewertete 579 (690 im Vorjahr) Beschwerden als „unbegründet“, 93 (105 im Vorjahr) als „begründet“, 163 (177 im Vorjahr) wegen Mangel an Beweisen als „ergebnislos“ und 34 (55 im Vorjahr) als „teilweise begründet“. 17 (28 im Vorjahr) Beschwerden waren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sektors (VB 20.12.2018).

Quellen:

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
6.         Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem und es gibt eine weit verbreitete Straffreiheit für korruptes Verhalten von Regierungsbeamten. Im Juni 2017 beschuldigte ein Sonderstaatsanwalt, den ehemaligen Premierminister Gruevski zusammen mit fast 100 anderen Personen der Korruption. Der Prozess gegen Gruevski begann im Dezember. Der Sonderstaatsanwalt wurde 2015 ernannt, um die Enthüllungen des Abhörskandals zu untersuchen (FH 1.2018).

Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Mazedonien unter 180 Ländern und Territorien an 107. Stelle mit einer Punkteanzahl von 35 von bestmöglichen 100 (TI 2015).


Quellen:

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442420.html, Zugriff 28.12.2018

- TI - Transparency International (2017): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 28.12.2018
7.         Wehrdienst und Rekrutierungen

Die ejR Mazedonien hat keine allgemeine Wehrpflicht. Wer sich als Freiwilliger meldet, durchläuft zunächst eine sechsmonatige Dienstzeit, bevor er/sie sich weiter verpflichten kann. Bei der Personalauswahl gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen (AA 3.8.2018).

Die Wehrpflicht wurde 2008 abgeschafft. Im Alter ab 18 Jahren kann freiwilliger Militärdienst geleistet werden (CIA 11.12.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.2018
8.         Allgemeine Menschenrechtslage

Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a).

Zu den wichtigsten Mängeln im Bereich der Menschenrechtsfragen gehören Folterungen durch Gefängniswärter, Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen Journalisten, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Korruption und Gewalt gegen LGBTI Personen (USDOS 20.4.2018).

Gemäß der internationalen Organisation “Feedom House” verbleibt die Republik Mazedonien in der Kategorie “teilweise frei” vom letzten „Freedom in the World“ Report. Auf der Skala von 1 (beste) bis 7 (schlechteste) erreicht Mazedonien 2017 einen Wert von 3,5 für zivile Freiheiten und eine 4 für politische Rechte. Zusätzlich verlor das Land den Status einer „Wahl-Demokratie“ und wurde als eine „Übergangsregierung“ bzw. Hybride-Regime“ abgestuft (VB 20.12.2018).

Die ejR Mazedonien ist dem Europarat am 9. November 1995 als 38. Mitgliedsland beigetreten und hat am 10. April 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert und deren Einhaltung in der Verfassung verankert. Die ejR Mazedonien hat Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes bisher nicht unterzeichnet oder ratifiziert. Am 13.10.2004 hat Mazedonien eine ständige Einladung für Sonderberichterstatter zu jedem Thema ausgesprochen (AA 3.8.2018).

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Die Kooperation mit Regierungsstellen ist etwas getrübt, da die Regierung nicht dafür gesorgt hat, ausreichende Mittel für das Büro des Ombudsmanns bereit zu stellen (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
9.         Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch sind Druckausübung der Regierung auf Medien, die Straffreiheit von Gewalttätern gegen Journalisten und andere Medienvertreter sowie eine nach parteipolitischen Kriterien geteilte Medienlandschaft weiterhin ein Problem (USDOS 20.4.2018).

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist in der ejR Mazedonien nicht eingeschränkt. Das zeigen zahlreiche Demonstrationen und Proteste der vergangenen beiden Jahre über alle politischen Parteien hinweg. Mit dem Regierungswechsel im Juni 2017 endeten auch die von der Vorgängerregierung praktizierten systematischen Angriffe und Verleumdungen in den Medien gegen exponierte Persönlichkeiten wichtiger NROs (AA 3.8.2018).

Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind nicht eingeschränkt, die in der Vergangenheit von den von der Vorgängerregierung dominierten Medien praktizierten Hetzkampagnen gegen Oppositionspolitiker gehören der Vergangenheit an (AA 3.8.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12. 2018
10.         Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in mazedonischen Gefängnissen werden immer wieder vom europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates in Straßburg gerügt (AA 3.8.2018).

In der Gefängnisanstalt in Idrizovo traten im Dezember 2018 ca. 600 Insassen in den Hungerstreik, weil die Regierung ihrer Forderung nach einer Generalamnestie kein Gehör schenkte. Die Gefängnisinsassen verlangten, dass nicht nur die am 27. April 2017 am Sturm auf das Parlament Beteiligten amnestiert werden, sondern auch eine Generalamnestie für alle begangenen Verbrechen. Ebenso sollen alle lebenslangen Haftstrafen gemäß dem Europarecht in kürzere Haftstrafen geändert werden (VB 20.12.2018).

Im Oktober 2017 zeigte sich der Ausschuss des Europarats zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe besorgt darüber, dass seit 2006 nichts geschehen war, um die VerwaItung und die Haftbedingungen im Idrizovo-Gefängnis in Skopje zu verbessern, wo im Jahr 2016 neun Gefangene gestorben waren (AI 22.2.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
11.         Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft (AA 3.8.2018).

Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 12.4.2018).


Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- AI - Amnesty International (12.4.2018): Death Sentences and Executions 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1429291/90_1523523827_act5079552018english.pdf, Zugriff 28. 12.2018
12.         Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor und nennt ausdrücklich fünf religiöse Gruppen: die mazedonische orthodoxe Kirche, die islamische Religionsgemeinschaft in Mazedonien, die katholische Kirche, die evangelisch-methodistische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (USDOS 29.5.2018).

In Mazedonien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (geschätzt): Mazedonisch-Orthodoxe 64,8%, Muslime 33,3%, andere christliche Konfessionen 0,4%, andere Religionen 1,5% (CIA 2.1.2019).

In der ejR Mazedonien besteht Religionsfreiheit. Der Nordteil des Landes wird überwiegend von Muslimen bewohnt, der Süden von orthodoxen Christen, jedoch sind Angehörige beider großen Religionsgruppen landesweit ansässig. Seit Jahren entstehen unzählige neue Kirchen und Moscheen. Die Turkish Cooperation and Coordination Agency (T?KA) finanziert den Um- und Neubau von Moscheen und vermehrt so den Einfluss türkischer Religionslehre im albanisch geprägten Teil der ejR Mazedonien (AA 3.8.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- CIA - Central Intelligence Agency (11.12.2018): The World Factbook - Macedonia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mk.html, Zugriff 28.12.2018

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436908.html, Zugriff 28.12. 2018
13.         Ethnische Minderheiten

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in der ejR Mazedonien nicht statt. In der ejR Mazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens- und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben (AA 3.8.2018).

Von den 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor sind 82.374 Mazedonier (75,36%), 21.112 Albaner (19,31%), 2,012 Türken (1,84%), 994 Serben (0,91%), 1.245 Roma (1,14%), 429 Bosnier (0,39%), 408 Walachen (0,37%) und 730 (0,67%) ohne Angabe der Nationalität beschäftigt (VB 20.12.2018).

Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung und die Vertretung der Albaner und anderer Minderheiten in Staat und Verwaltung betrifft. Die Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und politischer Wirklichkeit ist allerdings erheblich (AA 9.2018a).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

13.1.   Roma

Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 2,6% ethnische Roma (AA 9.2018a). Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zu Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 61% der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur 45% aus dieser Gruppe schließen diese erfolgreich ab und nur 17% besuchen eine Sekundarschule. Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in der ejR Mazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundärschule. Die Anzahl der Kinder ist so hoch, dass - wie landesweit üblich - auch dort in zwei Schichten unterrichtet werden muss. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NROs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung, Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundärschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundärstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8%. Es gibt einen Roma-stämmigen Minister "ohne Geschäftsbereich", auch gibt es vier Romasprachige TV-Sender (AA 3.8.2018).

Von über 109.304 Angestellte im öffentlichen Sektor gehören 1.245 Personen der Ethnie der Roma (1,14%) an (VB 20.12.2018).

Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten (Albanien, EJR Mazedonien, Montenegro und Serbien) sowie für die potenziellen Bewerber (Bosnien und Herzegowina, Kosovo). Für alle sechs Staaten gelte gleichermaßen, dass weitere Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen nötig seien, insbesondere hinsichtlich (unter anderem) der Lage und Integration der Roma. Mazedonien erhielt das beste Zeugnis (BN 23.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.4.2018): Briefing Notes vom 23. April 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1442606/1226_1536221927_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-23-04-2018-deutsch.pdf, Zugriff 9.1.2019

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
13.1.         Albaner

Nach der letzten Volkszählung 2002 gibt es 25,2% ethnischer Albaner. Die Minderheitenrechte sind umfassend durch die Verfassung gewährleistet, insbesondere seit dem Ohrider Rahmenabkommen vom August 2001, das einen bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zwischen ethnischen Mazedoniern und Albanern beendete. Es führte zu Verfassungsänderungen, die die bessere Repräsentanz der Minderheiten, insbesondere der Albaner, gewährleisten. Seit 1991 sind regelmäßig albanische Parteien in der Regierung vertreten. 1999 sind sie erstmals bei Präsidentschaftswahlen angetreten (AA 9.2018a).

Seit 1991 ist eine ethnisch-albanische Partei als Junior-Koalitionspartner an der Regierung beteiligt. Mit dem Rahmenabkommen von Ohrid (OFA) wurden Instrumente zur Verbesserung der Positionen und Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten eingeführt, die jedoch hauptsächlich den ethnischen Albanern zugute kamen (BTI 2018).

Von über 109.304 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 21.112 Personen der Ethnie der Albaner (19,31%) an (VB 20.12.2018).

Ethnische Albaner kritisieren weiterhin die ungleiche Vertretung in Ministerien und öffentlichen Einrichtungen und behaupten, dass die Regierung den Aufnahmetests in der Polizeiakademie ungerecht gestaltet, um Minderheitengruppen den Zugang zu verweigern. Der Anteil von ethnischen Albanern in der Zivilverwaltung des Verteidigungsministeriums bleibt gering. Einige Eliteeinheiten von Polizei und Militär hatten fast keine Vertretung ethnischer Minderheiten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018); Macedonia Country Report, 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1427385/488287_en.pdf, Zugriff 9.1.2019

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12. 2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
14.         Frauen / Kinder

Die Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Alter, Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache und ethnischer, sozialer oder politischer Zugehörigkeit. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Die Vergewaltigung wird mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft, aber die Gesetze werden mangelhaft angewandt. Die häusliche Gewalt und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sind illegal, jedoch bleiben sie ein ständiges und weit verbreitetes Problem. Es gibt sieben staatliche Frauenhäuser mit limitierter Kapazität sowie ein durch eine NGO betriebenes Frauenhaus mit bis zu 30 Plätzen. Zudem gibt es zwei Krisenzentren und eine Hotline für temporären Schutz von Opfern häuslicher Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch (USDOS 20.4.2018).

Eine staatliche geschlechtsspezifische Verfolgung findet nicht statt. Häusliche Gewalt ist in der ganzen ejR Mazedonien ein verbreitetes Phänomen, betroffen sind in der Regel Frauen und Kinder. Obwohl häusliche Gewalt ein Straftatbestand ist, der mit hohen Strafen geahndet werden kann, kommt es nur in wenigen Fällen zu Anzeigen und Verurteilungen (AA 3.8.2018).

Kindesmissbrauch war in einigen Bereichen ein Problem. Die Regierung hat eine Hotline für häusliche Gewalt, einschließlich Kindesmissbrauch, eingerichtet. Das gesetzliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre. Früh- und Zwangsverheiratungen fanden gelegentlich in der Roma-Gemeinschaft und in viel geringerem Maße in einigen albanischen Gemeinschaften statt. Die Haftstrafe für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern liegt zwischen 10 und 15 Jahre. Die Regierung verwaltet eine Übergangsunterkunft für Straßenkinder, aber ihre geringe Größe schränkt seine Wirksamkeit bei der Bereitstellung von Sozialdiensten ein. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik finanzierte zwei Kindertagesstätten und stellt den Kindern, die gezwungen waren auf der Straße zu betteln, Bildungs-, medizinische und psychologische Dienstleistungen zur Verfügung. Das Arbeitsministerium kofinanziert auch eine von einer NGO betriebene Kindertagesstätte im Shuto Orizari, einem Vorort von Skopje (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12. 2018
15.         Homosexuelle

Im April 2010 wurde ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet, das allerdings nicht ausdrücklich vor Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung schützt und insofern die Anforderungen der EU-Grundrechtecharta nicht voll erfüllt. Die ehemalige Regierung war trotz entsprechender Hinweise der EU und der Venedig-Kommission des Europarats nicht gewillt, sich den konservativen Moralvorstellungen der Gesellschaft entgegenzustellen. Sexuelle Minderheiten treten im öffentlichen Leben kaum in Erscheinung aus Sorge vor der Reaktion ihres Umfelds und den mit einem „Outing“ möglicherweise verbundenen Konsequenzen wie Arbeitsplatzverlust und Ausgrenzung, sogar in der eigenen Familie. Es ist ein Fall bekannt geworden, in dem die eigenen Eltern ihren Sohn „verstoßen“ haben. Dabei ist Homophobie im albanischen Teil der Bevölkerung noch deutlicher ausgeprägt als im slawo-mazedonischen. In der ejR Mazedonien gab es in der Vergangenheit (Juni 2013, Oktober 2014 und Oktober 2016) sechs Überfälle auf das Büro der LGBTI-Gemeinschaft mit materiellem Schaden, die trotz vorliegenden Videobeweisen niemals aufgeklärt wurden. Vom 7.-10.6.2018 fand in Skopje das „Pride-Weekend“ statt, das seit 2013 jährlich durchgeführt wird. Anlass zu vorsichtigem Optimismus in Richtung eines gesellschaftlichen Wandels gibt eine erstmals in einer Privatklinik durchgeführte Geschlechtsumwandlung, die im Mai 2017 vorgenommen wurde (AA 3.8.2018).

Homosexuelle Handlungen sind in Mazedonien seit 1996 nicht mehr strafbar, werden jedoch von der breiten Öffentlichkeit missbilligt (VB 20.12.2018).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität. Sexuelle Handlungen zwischen gleichgeschlechtlichen Personen sind legal. Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Berichte über Gewalt gegen LGBTI Personen. Die LGBTI-Gemeinschaft bleibt marginalisiert. Es wird von Fällen gesellschaftlicher Vorurteile berichtet, einschließlich Hassreden, körperlichen Übergriffen und anderen Gewalttaten. Im Laufe des Jahres wurden fünf Fälle von Hassverbrechen gegen Transsexuelle gemeldet. Nach Angaben der NGO Subversive Front hatte die Staatsanwaltschaft Skopje zum 1. September 2017 39 anhängige Fälle von Hassreden gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft nicht bearbeitet (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12. 2018

- VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail
16.         Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Die Regierung kooperiert durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen. Die Verfassung sieht die Bewegungsfreiheit vor und die Regierung darf sie nur einschränken, wenn dies zum Schutz der nationalen Sicherheit, strafrechtlicher Ermittlungen oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Im Laufe des Jahres erhielten der Bürgerbeauftragte und das Helsinki-Komitee für Menschenrechte einige Beschwerden, insbesondere von Roma, wonach die Behörden ihre Bewegungsfreiheit nur aufgrund ihres ethnischen, rassischen und/oder religiösen Profils verweigerten, wenngleich die Zahl der Beschwerden geringer war als in den Vorj

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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