Entscheidungsdatum
23.02.2021Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G305 2237157-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2020, GZ: XXXX und über deren Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die gegen den Bescheid vom XXXX .2020 gerichtete Beschwerde wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge kurz: ÖGK) aus, dass der am XXXX geborene XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: MB) als Obmann der Beitragskontoinhaberin XXXX gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2018 und Juni 2019 in Höhe von EUR 730,99 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. an 18.08.2020 3,38% aus EUR 470,66 schulde und er demnach verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Die in diesem Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG iVm § 7 VwGVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könne und dass diese bei der ÖGK direkt einzubringen sei.
2. Gegen diesen, dem MB am Donnerstag, 20.08.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) in Ihrem eigenen Namen und ohne Berufung auf eine ihr erteilte Vollmacht eine als „Anfechtungserklärung“ titulierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie der belangten Behörde am 25.09.2020, um 23:08 Uhr, per E-Mail übermittelte.
Die vierwöchige Rechtsmittelfrist war - ausgehend vom Tag der Zustellung (Donnerstag, 20.08.2020) - bereits am Donnerstag, 17.09.2020, 24:00 Uhr, abgelaufen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, Zl. XXXX , Beitragskonto-Nr.: XXXX , sprach die ÖGK aus, dass die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.
Aus der in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung geht hervor, dass die Möglichkeit besteht, binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung bei der ÖGK einen Antrag zu stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
4. Gegen die am 07.10.2020 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag bei der ÖGK per E-Mail am 19.10.2020, um 17:39 Uhr, ein.
5. Am 23.11.2020 brachte die ÖGK den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, den dagegen erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Mit hg. am 22.01.2021 zugestellter Verfahrensanordnung wurde der BF das Ergebnis des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr innerhalb festgesetzter Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die ihr gewährte Frist zur Stellungnahme ließ sie jedoch reaktionslos verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte als Obmann der Beitragskontoinhaberin XXXX der ÖGK die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2018 und Juni 2018 in Höhe von EUR 730,99 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.
Dieser Bescheid wurde ihm mit RSb-Brief am 20.08.2020 zugestellt und erwuchs dieser - unter Berücksichtigung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist - mit Ablauf des 17.09.2020 in Rechtskraft.
1.2. Gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhob die BF eine als „Anfechtungserklärung“ titulierte Beschwerde, die sie der ÖGK per E-Mail - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, sohin verspätet - am 25.09.2020, um 23:08 Uhr, übermittelte.
Weder in dieser E-Mail, noch in der Beschwerdeschrift stützte sie sich auf eine vom Mitbeteiligten und Obmann des verpflichteten Vereins erteilte Vollmacht.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, ihr am 07.10.2020 persönlich zugestellt, wies die ÖGK die gegen den Ausgangsbescheid eingebrachte Beschwerde als verspätet zurück.
1.4. Auch in diesem Fall brachte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19.10.2020, um 17:39 Uhr, ein Rechtsmittel (Vorlageantrag) ein.
1.5. Im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2020 wurde der bei der Landespolizeidirektion Steiermark, SVA 3, zur ZVR-Zahl XXXX eingetragene Verein XXXX ausschließlich von ihrem Obmann, XXXX , nach außen vertreten. Davon waren auch die von der Zahlungspflicht umfassten Zeiträume März 2018 und Juni 2018 betroffen.
Im Zeitraum XXXX .2017 bis XXXX .2020 fungierte die Beschwerdeführerin als Kassiererin des oben näher bezeichneten Vereins. Nach den Vereinsstatuten war sie zur Vertretung des Vereins nach außen jedoch nicht befugt.
1.6. Der Ausgangsbescheid vom XXXX .2020 richtete sich ausschließlich an den Vereinsobmann als Adressaten.
1.7. Die Beschwerdeführerin stützte sich weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag auf eine ihr vom Obmann der Beitragskontoinhaberin XXXX erteilte Vollmacht oder auf einen in der Vereinssatzung definierten Vertretungsfall.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Beweis wurde weiter erhoben durch die im Behördenakt einliegenden Auszüge aus dem Vereinsregister zur ZVR-Zahl: XXXX .
Auf den angeführten Grundlagen waren die Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde:
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG hat folgenden Wortlaut:
„Haftung für Beitragsschuldigkeiten
§ 67. (1) […]
[…]
(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“
Nach dieser Bestimmung haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten. Dabei umfasst die gesetzliche Umschreibung der potentiell haftenden Vertreter jedenfalls die Organmitglieder aller gängigen Gesellschaftsformen. Sohin sind der Geschäftsführer einer GmbH, der Vorstand einer AG, die unbeschränkt Haftenden von OG und KG davon genauso betroffen, wie der nach den Statuten zu Vertretung eines Vereins Berufene (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG; VwGH vom 20.02.1996, Zl. 95/08/0179). Diesfalls hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass unter den zur Vertretung berufenen Personen nur die gesetzlich berufenen, nicht aber die gewillkürten Vertreter zu verstehen sind (VwGH vom 05.03.1991, Zl. 89/08/0223). Allerdings kann die Haftung auch den faktischen Geschäftsführer treffen (VwGH vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097).
Die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG normiert eine Ausfallshaftung des gesetzlichen Vertreters dergestalt, dass diese erst geltend gemacht werden kann, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit bei der Beitragsschuldnerin ausreichend feststeht (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 80 u § 67 ASVG). Die Vertreterhaftung soll nach dieser Bestimmung eintreten, wenn die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (Ebda. Rz 80a zu § 67 ASVG).
Zur Beantwortung der Frage, wem in einem Verfahren nach § 67 Abs. 10 ASVG die Parteistellung zukommt, ist auch die Bestimmung des § 8 AVG, BGBl. 51/1991 iVm § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist bei der Beurteilung der Parteistellung allein maßgeblich, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Aufl., Rz 10 zu § 8 AVG).
Die zitierte Bestimmung legt nur fest, in welcher Beziehung Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zu diesem stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. § 8 AVG räumt aber weder selbst die Parteistellung begründende subjektive Rechte (Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen) ein, noch ist darin eine Regelung darüber enthalten, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Aufl., Rz 3 zu § 8 AVG mwN).
Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, auf der Grundlage des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes allein nicht gelöst werden. Vielmehr muss die Frage regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des besonderen Verwaltungsrechts, gelöst werden. Demnach kommt die Parteistellung allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Aufl., Rz 4 zu § 8 AlVG mwN).
Von der nach § 67 Abs. 10 ASVG konzipierten Ausfallshaftung ist ausschließlich der nach den Statuten zur Vertretung des Vereins XXXX , ZVR-Zahl: XXXX nach außen berufene Vereinsobmann erfasst. Demnach kommt ausschließlich ihm und nicht auch der Beschwerdeführerin Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu (siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 9 zu § 8 AVG mwN, wo es heißt, dass die Parteistellung nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren zu sehen ist, sondern dass die Partei der „künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren möglicherweise) zu erlassenden Bescheides“ ist.).
Anlassbezogen hat sich der Ausgangsbescheid zutreffend ausschließlich an den Vereinsobmann gerichtet.
Mangels Parteistellung kommt der BF eine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren dagegen nicht zu, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005.
Da eine Rechtsfrage zu klären war, waren von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation Parteistellung Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2237157.1.00Im RIS seit
09.03.2021Zuletzt aktualisiert am
09.03.2021