TE Lvwg Erkenntnis 2020/7/13 VGW-251/078/6424/2019/VOR

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Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §52a Abs1
AVG §68 Abs7
VVG §3
VVG §10

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Marcus Osterauer über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Dezember 2018, Zahlungsreferenz ..., betreffend das Verwaltungsstrafverfahren zur Zl. MBA ..., nach Erhebung einer Vorstellung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, vom 15. April 2019, GZ: VGW-251/078/RP10/1519/2019-3,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verwaltungsstrafverfahren und bekämpfte Vollstreckungsverfügung:

1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Dezember 2018, GZ: MBA ..., wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG iVm § 3 AuslBG und § 7 VStG gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a dritter Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je 1.900,00 Euro, insgesamt sohin 5.700,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen von je 4 Tagen und 18 Stunden, insgesamt sohin 2 Wochen und 6 Stunden, verhängt. Gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG wurde dem Beschwerdeführer weiters ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 570,00 Euro auferlegt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2017 durch Zustellung an einen Mitbewohner zugestellt.

1.2. Eine gegen dieses Straferkenntnis mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 7. Mai 2018, VGW-041/025/14369/2017-3, als verspätet zurückgewiesen. Dem Zurückweisungsbeschluss vorausgegangen war ein Verspätungsvorhalt vom 17. April 2018, auf den hinauf der Beschwerdeführer telefonisch bekanntgab, dass er obdachlos sei und das Straferkenntnis deshalb erst so spät abholen habe können. Der Zurückweisungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2018 durch Hinterlegung zugestellt.

1.3. Mangels Zahlung der Strafe verfügte die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung vom 28. Dezember 2018, Zahlungsreferenz ..., gemäß §§ 3 und 10 VVG die Zwangsvollstreckung zur Hereinbringung des Gesamtbetrages in der Höhe von 6.270,00 Euro.

2. Beschwerde und Beschwerdeverfahren:

2.1. Gegen diese Vollstreckungsverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er (auf das Wesentlichste zusammengefasst), die ihm im Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestreitet.

2.2. Die belangte Behörde nahm von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien vor.

2.3. Das Verwaltungsgericht wies durch die zuständige Rechtspflegerin die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. April 2019, GZ: VGW-251/078/RP10/1519/2019-3, als unbegründet ab.

2.4. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung an den zuständigen Richter, in der er (auf das Wesentlichste zusammengefasst) ausführte, dass das Straferkenntnis zwar laut Zustellnachweis am 9. August 2017 an einen Ersatzempfänger zugestellt worden sei. Er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch obdachlos gewesen. Bei der Zustelladresse habe es sich un eine Ersatzadresse gehandelt. Der Vorhalt der Verspätung vom 17. April 2018 gehe ins Leere, da er zu dieser Zeit schon lange nicht mehr an der Adresse gemeldet gewesen sei. Unabhängig davon ersuche er das Gericht, den Titelbescheid zu beheben, da eine Durchbrechung der Rechtskraft dem AVG nicht fremd und somit nicht unmöglich sei.

2.5. Am 8. Juni 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Spätestens durch die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. Mai 2018, GZ VGW-041/025/14369/2017-3, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juli 2017, GZ MBA ... zurückgewiesen wurde, ist das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juli 2017, GZ MBA ... in Rechtskraft erwachsen, da eine nochmalige Beschwerde gegen das Straferkenntnis nicht möglich und dieses daher unanfechtbar ist.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde zunächst gegen die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Strafe durch das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Juli 2017. Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist es rechtlich jedoch ausgeschlossen, Einwendungen vorzubringen, die sich gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid – hier das Straferkenntnis vom 20. Juli 2017 – und das diesem Straferkenntnis zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren richten. Dem Verwaltungsgericht ist somit eine inhaltliche Prüfung des rechtkräftigen Straferkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer Beschwerde gegen die gegenständliche zur Eintreibung der rechtskräftig verhängten Strafe und des rechtskräftig auferlegten Kostenbetrages erlassenen Vollstreckungsverfügung vom 28. Dezember 2018 verwehrt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher die Zulässigkeit der Verhängung der Strafe in Zweifel zieht und somit versucht, das bereits rechtskräftig beendete Verwaltungsstrafverfahren neu aufzurollen, kann im Vollstreckungsverfahren nicht darauf eingegangen werden.

3.3. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht Wien zu Unrecht erfolgt sei und macht weiters Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend. Im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist es rechtlich jedoch auch ausgeschlossen, Einwendungen vorzubringen, die sich gegen die verwaltungsgerichtliche Zurückweisung der gegen das den Titelbescheid bildende Straferkenntnis erhobenen Beschwerde und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren richten. Dem Verwaltungsgericht ist somit im Vollstreckungsverfahren eine inhaltliche Prüfung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Zurückweisungsbeschlusses, insbesondere ob die vom Verwaltungsgericht zurückgewiesene Beschwerde gegen das Straferkenntnis rechtzeitig war oder nicht, sowie allfälliger Verfahrensmängel im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwehrt.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Wien darum ersucht, den rechtswirksamen Titelbescheid zu beheben, übersieht er, - abgesehen davon, dass gemäß § 52a Abs. 1 letzter Satz VStG iVm § 68 Abs. 7 AVG niemandem ein Anspruch auf Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes zusteht und § 52a VStG gemäß § 38 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden ist, - dass die Zuständigkeit zu einer allfälligen Behebung des Titelbescheides gemäß § 52a VStG nicht dem Verwaltungsgericht Wien sondern dem Magistrat der Stadt Wien als der Behörde zukommt, die das den Titelbescheid bildende Straferkenntnis erlassen hat.

3.5. Mangels Zahlung der im rechtskräftigen Straferkenntnis verhängten Strafe und der Kosten erfolgte daher die Vollstreckungsverfügung durch die belangte Behörde zu Recht, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zum Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vollstreckung; Geldleistung; Titelbescheid; Rechtskraft; Abänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.251.078.6424.2019.VOR

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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