TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/19 VGW-131/054/5961/2020

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Veröffentlicht am 19.01.2021
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Entscheidungsdatum

19.01.2021

Index

90/02 Führerscheingesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FSG §15 Abs3
AVG §37
AVG §45 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn C. D., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.04.2020, Zl. ..., betreffend Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheins

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2020 auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines auf Grund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung gemäß § 15 Abs. 3 FSG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde neben (auszugsweiser) Zitierung des § 15 Abs. 3 FSG aus, der Antragsteller habe im Verfahren einen ungarischen Führerschein, ausgestellt am 15.02.2010 auf der Grundlage eines Führerscheines der Republik Weißrussland vorgelegt. Mit Schreiben der ungarischen Führerscheinbehörde vom 11.02.2020 sei mitgeteilt worden, dass die Ausstellung des nationalen ungarischen Führerscheines aufgrund eines gefälschten weißrussischen Führescheines erfolgte und daher auch der ungarische Führerschein mit der Nr. ... seit dem 23.04.2014 als entzogen gilt.

Dieser Sachverhalt sei dem Antragsteller mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 21.02.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zur Kenntnis gebracht worden. Das Schreiben sei ihm am 02.03.2020 persönlich zugegangen. Mit Schreiben vom 17.03.2020 sei lediglich eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör behauptet worden. Dazu sei festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Einschreiter nicht persönlich einvernommen oder die Mitteilung des vorgehaltenen Sachverhaltes nicht persönlich vorgelegt hat, nicht gleichsam eine Verletzung des Parteiengehörs darstelle, wenn die Behörde dem gesetzlichen Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht, insbesondere durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG, aus der konkret hervorgeht, welchen maßgeblichen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt, ergänzt mit einem Hinweis nach § 13a AVG.

Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn C. D. als Vertreter des Herrn A. B. am 05.05.2020 Beschwerde erhoben und lediglich inhaltliche Rechtswidrigkeit vorgebracht. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerde (gemeint wohl: den bekämpften Bescheid) zu beheben.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.08.2020 (laut Zustellschein RSb zugestellt an Herrn C. D. am 10.09.2020) erging gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG die Aufforderung, den Mangel der fehlenden Vollmacht zu beheben. Weiters erging der Auftrag, - sofern eine Vollmacht besteht - den Mangel der fehlenden Begründung der Beschwerde zu beheben und binnen der gesetzten Frist die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

Mit Schreiben vom 22.09.2020 hat der Vertreter des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Vorlage der Kopie einer Vollmacht (allerdings im Vergleich zum Original ohne Unterschrift des Vollmachtnehmers) im Wesentlichen zusammengefasst auf eine im behördlichen Verfahren vorgelegte schriftliche Vollmacht vom 02.03.2020 hingewiesen.

Die am 05.05.2020 eingebrachte Beschwerde wurde begründet wie folgt:

„Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer irgendeine Schuld trägt. Auch keine sogenannte Fahrlässigkeitsschuld. Die Erstbehörde stützt deren Verweigerung über die Verlängerung des betreffenden Führerscheines auf eine Mitteilung der ungarischen Behörde vom 11. Februar 2020 ohne diese aber dem Einschreiter und auch dessen Bevollmächtigten selbst vorzulegen. Somit wurde das parteiengehör verletzt. Eine Verletzung des Rechtes auf parteiengehör zählt zu den allgm. Revisionsgründen des Gerichtshofes öffentlichen Rechts (VwGH 29.01.2020, Ro 2020/07/0001). Die Erstbehörde trägt die Beweislast und hat hie zu einen solchen schlicht und einfach nicht erbracht.“

Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtenen Entscheidungen (gemeint wohl: die angefochtene Entscheidung) aufzuheben, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtenen Bescheide (gemeint wohl: den angefochtenen Bescheid) aufzuheben und der belangten Behörde unter Ergänzung von Verfahrensschritten zurückzuverweisen, jedenfalls gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Gang des Verfahrens vor der Behörde:

Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2020 einen Antrag auf Austausch seines ausländischen (ungarischen) EWR-Führerscheines gestellt. Gleichzeitig stellte er auf dem betreffenden Vordruck den Antrag auf Wiedererteilung aufgrund Fristablauf am 15.02.2020.

Laut einem Aktenvermerk der Behörde vom 05.02.2020 wurde im Zuge einer Erstuntersuchung des ausländischen Führerscheines mittels UV-Durchleuchtung festgestellt, dass keine offensichtlichen Merkmale einer Verfälschung/Fälschung vorliegen.

Der der Behörde vorgelegte in Kopie einliegende ungarische Scheckkarten-Führerschein mit der Nr. ..., ausgestellt am 15.02.2010 von der Behörde „E.“, gültig bis 15.02.2020, für die Führerscheinklassen A1, A, B, T, M, K enthält unter Punkt 12. den Vermerk „70. ...“.

Die belangte Behörde hat in der Folge (ua.) betreffend den vorgelegten ungarischen Führerschein in das europäische Führerscheininformationssystem Resper Einsicht genommen.

Mit an die ungarische Führerscheinbehörde gerichtetem E-Mail vom 06.02.2020 hat die belangte Behörde gebeten bekanntzugeben, ob der Antragsteller den Führerschein aus Weißrussland im Hinblick auf den am Führerschein eingetragenen Code 70 getauscht hat, da der Antragsteller dies bestreite und auch im Resper nicht aufscheine. Weiters wurde ersucht bekannt zu geben, warum im Resper in der Statusinfo „Code 2“ aufscheint, wonach die Lenkberechtigung zurückgezogen und ungültig sei.

Mit E-Mail vom 11.02.2020 hat das ungarische „Ministry of Interior, Vehicle and Driving License Administration and Registration Department, Vehicle and Driving License International Affairs Unit“, unter Bezugnahme auf Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein mitgeteilt, dass Herr A. B. Besitzer des ungarischen Führerscheins Nr. ... ist, dieser aber nicht gültig zum Umtausch sei. Die Ausstellung des ungarischen Führescheines habe auf dem Umtausch eines weißrussischen Führerscheines Nr. ... basiert. Laut ihrem Register sei der weißrussische Führerschein von Herrn B. eine Fälschung. Der Entzug des ungarischen Führerscheines Nr. ... ausgestellt für Herrn B. sei ab dem 23.04.2014 dauerhaft angeordnet worden. Die genannte Person sei verpflichtet, den ungarischen Führerschein an die ausstellende ungarische Behörde zu übergeben. Sollte die anfragende Behörde im Besitz des ungarischen Führerscheins sein, möge dieser im Original an die ungarische Behörde übermittelt werden.

Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 21.02.2020 wurde dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes vor der Behörde zu erscheinen, zur Kenntnis gebracht. Es wurde schriftlich unter gleichzeitiger (auszugsweiser) Anführung des § 15 Abs. 3 FSG mitgeteilt, dass im Verfahren ein ungarischer Führerschein, ausgestellt am 15.02.2010 auf der Grundlage eines Führerscheins der Republik Weißrussland vorgelegt wurde. Mit Schreiben der ungarischen Führerscheinbehörde vom 11.02.2020 sei mitgeteilt worden, dass die Ausstellung des nationalen ungarischen Führerscheines aufgrund eines gefälschten weißrussischen Führerscheines erfolgte und daher auch der ungarische Führerschein Nr. ... seit 23.04.2014 als entzogen gilt. Das Verkehrsamt beabsichtige demgemäß den Antrag vom 05.02.2020 nach § 15 Abs. 3 FSG abzuweisen, da kein gültiger EWR-Führerschein als Grundlage für die Ausstellung eines Duplikats vorliegt.

Dieses Schreiben wurde unter Vorlage einer Vollmacht am 02.03.2020 - offenbar vom Vertreter des Beschwerdeführers - persönlich übernommen.

Mit Schreiben vom 17.03.2020 hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Stellung genommen und ausgeführt, die Erstbehörde stütze die Verweigerung über die Verlängerung des betreffenden Führerscheins auf eine Mitteilung der ungarischen Behörde vom 11.02.2020, ohne diese dem Einschreiter selbst vorgelegt zu haben. Damit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Die belangte Behörde hat sodann den angefochtenen Bescheid vom 02.04.2020 erlassen.

1. Zur Vertretungsvollmacht:

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auf mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

Im gegenständlichen Verfahren vor der Behörde ist Herr C. D. für den Beschwerdeführer am 02.03.2020 eingeschritten und hat eine Vollmacht vorgelegt, zufolge der dieser vom Antragsteller bevollmächtigt wird, ihn in der Angelegenheit „Führerscheinangelegenheit/Rechtssache“ zu vertreten. Die Vollmacht ist zeitlich befristet und erlischt unwiderruflich mit Ablauf der Erledigung gegenständlicher Verwaltungsrechtssache.

Aufgrund des Inhalts dieser vorgelegten Vollmacht kann – ohne dass dies ausdrücklich festgehalten ist - davon ausgegangen werden, dass die erteilte Vollmacht erst mit der „rechtskräftigen“ Erledigung der Verwaltungsrechtssache endet, sohin die Vollmacht auch noch im Beschwerdeverfahren Gültigkeit hat.

Der Einschreiter ist daher berechtigt, Herrn A. B. auch im Beschwerdeverfahren betreffend Abweisung des Antrags vom 05.02.2020 vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten.

2. Zur Sache:

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 15 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt.

„Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist gemäß § 17a Abs. 1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder gemäß § 17a Abs. 2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.“

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Austausch seines ausländischen (ungarischen) EWR-Führerscheines am 05.02.2020 gestellt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen, da der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der ungarischen Führerscheinbehörde nicht im Besitz eines gültigen ungarischen Führerscheines ist. Der auf der Grundlage eines gefälschten weißrussischen Führerscheins ausgestellte ungarische Führerschein sei entzogen worden.

Der Beschwerdeführer hat in seiner (ergänzten) Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid (wie auch schon auf die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ der Behörde vom 21.02.2020) trotz gebotener Gelegenheit, die von ihm in der Beschwerde vom 05.05.2020 vorgebrachte, nicht näher ausgeführte inhaltliche Rechtswidrigkeit näher zu konkretisieren, bloß eine Verletzung des Parteiengehörs und damit einen Verfahrensmangel eingewendet.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher gemäß

§ 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (s. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0087 mwH).

Mit dem Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs ist nicht nur (aber auch) gemeint, dass den Parteien im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben wird, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern dass ihnen ganz allgemein (und nicht nur im Beweisverfahren selbst) im Sinne des § 37 AVG ermöglich wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, das heißt Vorbringen auch zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Das Parteiengehör im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme, wobei dem § 45 Abs. 3 AVG nicht entsprochen ist, wenn der Partei zwar der Beweisinhalt, aber nicht die Beweisquelle mitgeteilt wird (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304 ua.).

Dem Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe kein Parteiengehör gewährt, kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die an den Beschwerdeführer ergangene „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 21.02.2020 verbunden mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes vor der Behörde zu erscheinen, keine Berechtigung zu.

Die belangte Behörde hat in diesem Schreiben den wesentlichen und maßgeblichen Inhalt der schriftlich erteilten Auskunft der ungarischen Führerscheinbehörde als auch die Quelle dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Damit wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten oder vorzulegen, die entgegen der Auskunft der ungarischen Führerscheinbehörde für den Besitz einer gültigen ungarischen Lenkberechtigung gesprochen hätten. Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren - aber auch mit seiner Beschwerde gegen den abweislichen Bescheid - nicht wahrgenommen.

Das Recht auf Parteiengehör wurde auch nicht dadurch verletzt, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall entgegen seiner Rüge nicht das Schreiben (E-Mail) der ungarischen Führerscheinbehörde im Original vorgelegt wurde, sondern die Behörde lediglich den wesentlichen für die Entscheidung der Rechtssache maßgeblichen Inhalt des Schreibens dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, welche Relevanz diesem Umstand zugekommen wäre bzw. welches Vorbringen er erstatten hätte können, wenn ihm das Schreiben der ungarischen Behörde im Original vorgelegt worden wäre.

Der mit der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.

Aufgrund der erteilten Auskunft der ungarischen Führerscheinbehörde, deren Richtigkeit anzuzweifeln kein Anlass besteht, zumal der Beschwerdeführer kein konkretes, durch Beweisanbot untermauertes Vorbringen erstattet hat, ist die belangte Behörde berechtigterweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist, wurde ihm doch die aufgrund einer weißrussischen Lenkberechtigung erteilte ungarische Lenkberechtigung von der ungarischen Behörde entzogen.

Der Besitz einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist gemäß § 15 Abs. 3 erster Satz FSG aber im Falle einer Antragstellung einer Person, die ihren Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines (neuen) österreichischen Führerscheines. Gemäß § 15 Abs. 3 dritter Satz FSG hat die Behörde vor Ausstellung des neuen Führerscheines im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.02.2020 mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Führerscheines abgewiesen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22.09.2020 ausführt, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer irgendeine Schuld trägt, auch keine sogenannte Fahrlässigkeitsschuld, ist nicht erkennbar, welche Bedeutung diesem Vorbringen für die gegenständliche Verwaltungsrechtssache zukommt, da es sich dabei um ein Administrativverfahren und nicht um ein Strafverfahren handelt, es sohin auf ein allfälliges Verschulden nicht ankommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es auch nicht um eine Verlängerung des betreffenden Führerscheines (gemeint wohl: Lenkberechtigung), sondern um die antragsgemäße Ausstellung eines (neuen) österreichischen Führerscheines aufgrund einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC einen Antrag auf Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch auf Ausstellung eines Führerscheines aufgrund des Besitzes einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (Die Entziehung der Lenkberechtigung – und damit wohl auch die Erteilung einer solchen - ist nach dem Urteil des EGMR vom 11. Juni 2015, Becker gegen Österreich, als civil-right anzusehen) als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich war:

Im vorliegenden Fall sind keine strittigen Tatsachenfeststellungen oder Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes Vorbringen erstattet, wonach die Richtigkeit der von der ungarischen Behörde erteilten Auskunft hinsichtlich der Ungültigkeit seines ungarischen Führerscheines in Zweifel gezogen werden müsste. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines neuen Führerscheines war daher aus diesem Grunde abzuweisen. Damit war eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung in einer Verhandlung nicht zu erwarten.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der (siehe etwa das Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle /Liechtenstein, Rz 97 ff) ebenfalls ausgesprochen hat, dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. anknüpfend an diese Rechtsprechung auch VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004, mwN, sowie vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0086).

Der EGMR hat auch in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkberechtigung; Ausstellung; EWR-Staat; Partei; Beweisaufnahme; Stellungnahme; Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.131.054.5961.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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