TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/7 94/09/0238

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Veröffentlicht am 07.05.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §14a;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 2. August 1994, Zl. IIc/6704 B, betreffend Nichterteilung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens lehnte das Arbeitsamt Bau-Holz mit Erledigung vom 29. Jänner 1992, Zl. 6702 B/622605, einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 15. Jänner 1992 für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Baggerfahrer gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.

Die dagegen erhobene Berufung des Arbeitgebers wies die Behörde zweiter Instanz mit Bescheid vom 9. Juli 1992, Zl. IIc/6702 B, mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides deshalb zurück, weil die Erledigung des Arbeitsamtes keine Beisetzung des Namens "des Genehmigenden" aufweise und daher der Bescheidcharakter fehle. Im Spruch des Bescheides vom 9. Juli 1992 wird auch ausgeführt, daß der Antrag des Arbeitgebers an das zuständige Arbeitsamt zur Entscheidung in erster Instanz zurückverwiesen werde. Der sodann vom Arbeitsamt Bau-Holz mit Datum 14. Juli 1992, Zl. 6702 B/796255, (Zustellung am 20. Juli 1992) erlassene erstinstanzliche Bescheid wies den "Antrag vom 9. Juli 1992" auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Baggerfahrer gemäß § 4 Abs. 6 i.V.m.

§ 4 Abs. 1 AuslBG ab. Die in den Verwaltungsakten enthaltene Ausfertigung dieses Bescheides weist auf der Seite 3 nach der "Rechtsmittelbelehrung" die Klausel "Ihr Arbeitsamt Hr. H" auf.

Die Berufung gegen diesen Bescheid vom 5. August 1992 (in der geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei seit 30. März 1992 beim Arbeitgeber angemeldet und dieser benötige den Beschwerdeführer "sehr dringend, da er ein wirklich gewissenhafter Arbeiter ist") wies die Berufungsbehörde mit Bescheid vom 13. November 1992 (Zustellung am 17. November 1992) wegen Versäumung der Berufungsfrist als verspätet zurück.

Mit am 30. Juni 1994 eingebrachtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG. Zu den Beschäftigungszeiten wies er auf ein seit März 1992 "bis heute" bestehendes Dienstverhältnis hin. In einem Begleitschreiben zu diesem Antrag vom 24. Juni 1994 wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers geltend gemacht, daß am 29. Jänner 1992 zu Zl. 6702 B 622605 der ablehnende Bescheid im Beschäftigungsbewilligungsverfahren ergangen sei. Gegen diesen Bescheid sei am 4. Februar 1992 fristgerecht Berufung erhoben worden und es sei bis zum "heutigen Tage keine Berufungsentscheidung ergangen". Die Arbeitgeberin sei daher gemäß § 20 "Abs. b" AuslBG berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer vier Wochen nach Einbringung der Berufung, "sohin ab 3.3.1992" zu beschäftigen. Weil der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit mehr als zwei Jahren durchgehend beschäftigt sei, erfülle er die Voraussetzungen des § 14a AuslBG für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis.

Mit Bescheid vom 4. Juli 1994, Zl. Bau 6701 B, wurde der Antrag auf Erteilung der Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG abgelehnt. Nach § 14a Abs. 1 AuslBG sei einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten - vom Tag der Einreichung - insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt gewesen sei. Die Überprüfung des Beschäftigungsverlaufes habe ergeben, daß der Beschwerdeführer seit Dezember 1992 unerlaubt beschäftigt sei. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vom 15. Jänner 1992 sei am 29. Jänner 1992 abgelehnt, diese Entscheidung des Arbeitsamtes von der Berufungsbehörde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Arbeitsamt zurückgewiesen worden. Die gegen die neuerliche erstinstanzliche Entscheidung vom 14. Juli 1992 eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 13. November 1992 als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden. Gemäß § 20b Abs. 1 AuslBG ende eine Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme mit Zustellung der Entscheidung, jedenfalls vier Wochen nach diesem Zeitpunkt. Die gesetzliche Voraussetzung der erlaubten Beschäftigung sei daher nicht erfüllt.

In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Berufungsbehörde mit Bescheid vom "2.7.1992" (richtig wohl: 9.7.1992), Zl. IIc/6702 B, die Berufung der Dienstgeberin zurückgewiesen habe, weil kein erstinstanzlicher Bescheid vorgelegen sei. Eine Entscheidung über den Antrag vom 15. Jänner 1992 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer sei "de facto bis zum heutigen Tage" nicht erfolgt. Die Behörde erster Instanz beziehe sich offensichtlich auf den Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 1992, Zl. 6702 B/796255. Mit diesem Bescheid sei aber ein Antrag der Arbeitgeberin vom "9. Juli 1992" abgelehnt worden. Die Erstbehörde vermische offensichtlich unzulässigerweise zwei Verfahren. Tatsächlich sei über den Antrag vom 15. Jänner 1992, Zl. 6702 B/622605, bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden, sodaß der Beschwerdeführer gemäß § 20b AuslBG seit 12. Februar 1992 "arbeitsberechtigt" sei. "Unabhängig davon - aus welchen Gründen immer mag dahingestellt bleiben -" habe die Arbeitgeberin am 9. Juli 1992 neuerlich einen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gestellt. Dieser Antrag (Anm: ein am 9. Juli 1992 gestellter Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist nicht aktenkundig) sei "fristgerecht" am 14. Juli 1992 zu Zl. 6702 B/796255 abgelehnt und die Berufung mit Berufungsbescheid vom 3. November 1992 (richtig wohl: 13. November) als verspätet zurückgewiesen worden. "Zwischen diesen beiden genannten Verfahren" bestehe kein "wie immer gearteter Zusammenhang", weshalb die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verfehlt sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird dazu ausgeführt, der Antrag auf Arbeitserlaubnis sei am 30. Juni 1994 gestellt worden, sodaß sich unter Zurückrechnung von 14 Monaten der 30. April 1993 als Beginn des Überprüfungszeitraumes im Sinn des § 14a Abs. 1 AuslBG ergebe. Im Überprüfungszeitraum weise der Beschwerdeführer ein "ungenehmigtes, durchgehendes Dienstverhältnis" auf. Am 15. Jänner 1992 sei ein Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer gestellt worden. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 29. Jänner 1992, Zl. 6702 B/622.605, abgelehnt und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 9. Juli 1992 mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides (Fehlen der Beisetzung des Namens des Genehmigenden auf dem erstinstanzlichen Bescheid) zurückgewiesen worden sei. Damit sei über den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung noch nicht entschieden gewesen und es sei dieser mit demselben Schreiben vom 9. Juli 1992 an das Arbeitsamt zur Entscheidung in erster Instanz zurückverwiesen worden. Aus EDV-technischen Gründen sei es erforderlich gewesen, daß das Arbeitsamt bezüglich "dieses (selben) Antrages" vom 15. Jänner 1992 einen neuen Datensatz angelegt habe: "als Datum der Antragseinbringung wurde das Datum der hieramtlichen Berufungszurückweisung und der Zurückverweisung an das Arbeitsamt zur Entscheidung - nämlich der 9.7.1992 - genommen; der Datensatz selbst mit der neuen Aktenzahl 6702 B/796.255 versehen". Über den Antrag habe das Arbeitsamt mit dem abweisenden Bescheid vom 14. Juli 1992, "Aktenzahl nun eben 6702 B/796.255" entschieden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit dem Bescheid vom 13. November 1992 als verspätet zurückgewiesen worden. Werde einem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht binnen vier Wochen nach Antragstellung (bzw. im Berufungsverfahren nicht binnen vier Wochen nach "Berufungsantrag") zugestellt, so könne der Arbeitgeber gemäß § 20b AuslBG den Ausländer beschäftigen. Diese Berechtigung ende mit der Zustellung der Entscheidung, frühestens jedoch vier Wochen nach diesem Zeitpunkt. Die Berechtigung zur vorläufigen Beschäftigung des Beschwerdeführers habe vom 13. Februar 1992 (vier Wochen nach Stellung des Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung) bis zum 11. Dezember 1992 (vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsbescheides vom 13. November 1992) bestanden. Danach habe diese Berechtigung zur vorläufigen Beschäftigung geendet und der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Dezember 1992 "bis laufend" ungenehmigt beschäftigt. Da Zeiten ungenehmigter Beschäftigung nicht zur Berechnung der Arbeitserlaubnis heranzuziehen seien, sei der Berufung keine Folge zu geben gewesen.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG eine Arbeitserlaubnis ausgestellt zu erhalten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 14a Abs. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war.

Die Ausstellung der Arbeitserlaubnis hat die belangte Behörde mit der Begründung verweigert, daß der Beschwerdeführer in den letzten 14 Monaten vor Antragstellung (30. Juni 1994) keiner erlaubten Beschäftigung im Sinn des AuslBG nachgegangen sei. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Meinung, er sei in diesem Zeitraum (bis dato) aufgrund einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b Abs. 1 AuslBG erlaubt beschäftigt gewesen.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, daß eine vorläufige Berechtigung zur Beschäftigung des Beschwerdeführers nach § 20b AuslBG bis zum 11. Dezember 1992 (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides vom 13. November 1992 über die Zurückweisung der gegen den abweisenden Bescheid der ersten Instanz vom 14. Juli 1992 eingebrachten Berufung als verspätet) bestanden habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird auch schlüssig dargelegt, daß die Nennung eines Antrages vom 9. Juli 1992 im erstinstanzlichen Bescheid vom 14. Juli 1992 nur aus technischen Gründen (Anlegung eines neuen Datensatzes aus EDV-technischen Gründen) erfolgt ist, es sich aber in Wahrheit um die (neuerliche) Entscheidung über den ursprünglichen Antrag vom 15. Jänner 1992 handelte. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine neuerliche Antragstellung am 9. Juli 1992. Es ist daher davon auszugehen, daß für den Beschwerdeführer am 9. Juli 1992 keine neuerliche Antragstellung auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfolgt ist. In der Beschwerdeschrift ist ohnedies auch nur mehr von einer vermutlichen Antragstellung am 9. Juli 1992 ("wie dem auch sei") die Rede, und die Ausführungen in der Gegenschrift, die die Angaben über eine vermutliche Antragstellung am 9. Juli 1992 (auf "Empfehlung" des Landesarbeitsamtes) ausdrücklich als falsch bezeichnen, blieben unwidersprochen. Lagen demnach nicht zwei Anträge vor, dann gehen die Beschwerdeausführungen, über den Antrag seiner Dienstgeberin vom 15. Jänner 1992 sei "bis zum heutigen Tage" nicht entschieden, sodaß daraus eine bis dato bestehende vorläufige Berechtigung zur Beschäftigung nach § 20b AuslBG abzuleiten sei, ins Leere.

In der Beschwerde wird weiters - erstmals - vorgebracht, der "Bescheid vom 14.7.1992" (Anführungszeichen im Original) sei dem "Schreiben vom 29.1.1992 gleichwertig", weil, wie der der Beschwerde beiliegenden Bescheidausfertigung vom 14. Juli 1992 zu entnehmen sei, "die mir bzw. meiner Dienstgeberin zugestellte Bescheidausfertigung neuerlich keine Beisetzung des Namens des Genehmigenden" aufweise, weshalb der Bescheidcharakter fehle. Die am 13. November 1992 erfolgte bescheidmäßige Zurückweisung des Rechtsmittels als verspätet erweise sich sohin mangels eines rechtsgültigen erstinstanzlichen Bescheides als irrelevant, sodaß auch aus diesem Grund über den Antrag "meiner Dienstgeberin vom 15.1.1992 bis zum heutigen Tage nicht entschieden" worden sei.

Im Einklang mit der Aktenlage verweist dazu die belangte Behörde in der Gegenschrift auf die in den Akten befindliche Bescheidausfertigung vom 14. Juli 1992, die auf Seite 3 des Bescheides nach der Rechtsmittelbelehrung den Namen des genehmigenden Organwalters "H" ausweist. Damit ist aber den formellen Bescheiderfordernissen nach § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG Genüge getan, weil der Bescheid erkennbar mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Textverarbeitung) erstellt wurde (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372, m. w.N.). Die der Beschwerde angeschlossene "Bescheidausfertigung vom 14.7.1992" besteht nur aus dem ersten Blatt dieses Bescheides, das den Spruch beinhaltet. Da sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf ergibt (so z.B. auch kein Vorbringen in der Berufungsschrift vom 5. August 1992), daß der Bescheid vom 14. Juli 1992 nicht in seinem vollen Wortlaut (einschließlich der die Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Seiten 2 und 3) erlassen worden wäre (eine derartig unvollständige Bescheidzustellung wird in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und auch hier blieben die Ausführungen in der Gegenschrift zum tatsächlichen Bescheidinhalt unbestritten), läßt sich aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine mangelnde Bescheidqualität des Bescheides vom 14. Juli 1992 für seinen Standpunkt ebenfalls nichts gewinnen.

Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994090238.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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