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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §14a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien (nunmehr Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) vom 14. Dezember 1993, Zl. IIc/6702 B AIS 12785/SCHE, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem entsprechenden Formblatt am 3. September 1993 die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a AuslBG und gab dazu verschiedene Beschäftigungszeiten bei diversen Arbeitgebern im Zeitraum vom 20. Mai 1989 bis 31. Dezember 1992 an.
Mit Bescheid vom 15. September 1993 lehnte das Arbeitsamt die Verlängerung der Arbeitserlaubnis ab, weil die hiefür erforderlichen Beschäftigungszeiten nicht erfüllt seien (eine Arbeitserlaubnis sei zu verlängern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a AuslBG gegeben seien oder der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt gewesen sei).
In der Berufung vom 30. September 1993 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei geschieden und mit einem Österreicher wiederverheiratet gewesen. Aus erster Ehe habe sie einen minderjährigen Sohn, der in Österreich lebe und dem gegenüber sie unterhaltspflichtig sei, weil ihr Ehegatte aus zweiter Ehe mittlerweile verstorben sei. Seit ihrer zweiten Eheschließung besitze sie eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung in Österreich und habe auch einen Befreiungsschein erhalten. Mit der Begründung, daß ihr zweiter Gatte verstorben sei, sei ihr der Befreiungsschein entzogen worden, wodurch sie erwerbsunfähig geworden sei und seither keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Eine Rückübersiedlung in ihren Heimatstaat sei aus Gründen finanzieller Not "gänzlich unmöglich, sodaß sich durch den abschlägigen Bescheid für mich ein extremer Fall finanzieller Härte ergibt". Es werde daher um Erteilung "des Befreiungsscheins" und Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 14e Abs. 1 Z. 1 und 2 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird nach Zitierung der einschlägigen Gesetzesstellen ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführerin für die Laufzeit vom 10. September 1991 bis 9. September 1993 eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Sie habe in dem für die Verlängerung der Arbeitserlaubnis maßgebenden Beobachtungszeitraum in der Zeit vom 27. Juni bis 31. August 1991, vom 22. November bis 22. Dezember 1991 sowie vom 7. Jänner bis 31. Dezember 1992 Beschäftigungsverhältnisse gehabt. Ein weiteres Dienstverhältnis sei nicht feststellbar gewesen. Dieser Sachverhalt habe sich durch eine Abfrage des Versicherungsverlaufes beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben. Dies bedeute aber, daß die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14e Abs. 1 Z. 1 AuslBG nicht erfüllt seien, da die Voraussetzungen des § 14a AuslBG (52 Wochen Beschäftigung in den letzten 14 Monaten) nicht gegeben seien, weil das Ermittlungsverfahren lediglich eine anrechenbare Zeit von sechs Monaten und 28 Tagen ergeben habe. Ebenfalls lägen die Voraussetzungen nach § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht vor, weil anstelle der geforderten 18 Monate Beschäftigung in den letzten zwei Jahren nur 15 Monate und 11 Tage hätten ermittelt werden können.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG bzw. Feststellung, daß eine solche im gegenständlichen Fall nicht erforderlich ist," verletzt.
Die belangte Behörde (infolge Änderung der Behördenorganisation durch das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, nunmehr die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien) hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 14a Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 450/1990, ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen gemäß diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) beschäftigt war. Eine Arbeitserlaubnis ist nach § 14e Abs. 1 leg. cit. zu verlängern, wenn 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war.
Die belangte Behörde ging bei Erlassung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß für die Beschwerdeführerin die genannten zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für die beantragte Verlängerung der Arbeitserlaubnis nicht erfüllt waren. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, die belangte Behörde habe die Beschäftigungszeiten, die für die Erteilung der Arbeitserlaubnis benötigt würden, unrichtig berechnet und diese "allein durch die Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ermittelt", die Beschwerdeführerin zeigt aber nicht auf, worin die Unrichtigkeit zu ihren Ungunsten hinsichtlich der zeitlichen Annahme der Beschäftigungszeiten gelegen sein soll. Das Vorbringen, wonach "Ersatzzeiten" hätten berücksichtigt werden müssen, stellt sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nach § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar, abgesehen davon, daß in den §§ 14a und e AuslBG nur von Beschäftigungszeiten im Sinn dieses Bundesgesetzes die Rede ist.
Soweit in der Beschwerde damit argumentiert wird, die Beschwerdeführerin hätte die Voraussetzungen für einen Befreiungsschein nach § 15 AuslBG erfüllt, ist dem entgegenzuhalten, daß Sache des Berufungsverfahrens nach § 66 Abs. 4 AVG der Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG, soweit die Behörde erster Instanz darüber abgesprochen hat, war. Auch der Beschwerdepunkt (der den Rahmen absteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist) macht nur eine Rechtsverletzung im Bereich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG geltend. Ein Feststellungsbegehren, daß eine solche Arbeitserlaubnis "im gegenständlichen Fall nicht erforderlich" sei, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ebenfalls nicht gestellt. Ein laut Beschwerdevorbringen im Berufungsschriftsatz gestellter Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines wurde durch den angefochtenen Bescheid nicht erledigt. Soweit die Beschwerde unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, der Beschwerdeführerin hätte vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen bzw. bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhaltes wäre "höchstwahrscheinlich" ein anderer Bescheid ergangen, wird in bezug auf die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Versagung der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis keine relevante Rechtsverletzung aufgezeigt.
Da die Beschwerde insgesamt nicht erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung vorliegt, war sie - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 59 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der Aufwandersatz war dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzuerkennen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1996, 95/09/0261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994090126.X00Im RIS seit
20.11.2000