Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2021Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Wenn das Vermögen eines Schuldners nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens abzudecken, soll er grundsätzlich von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sein (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 2013; § 13 Rz 36). Dieser Ausschlussgrund besteht, solange Einsicht in den Insolvenzfall in der Insolvenzdatei gewährt wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeanmeldung; Untersagung; Insolvenzverfahren; Ausschlussgrund;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.101.001.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021