Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.01.2021Norm
GewO 1994 §360 Abs5Rechtssatz
Grund für die Unzulässigkeit einer Beschwerde und damit Anlass für das Verwaltungsgericht, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, kann insbesondere sein, wenn es sich bei der angefochtenen Erledigung um keinen Bescheid handelt. Ebenso ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel gegen einen schon ex lege außer Kraft getretenen Bescheid jedenfalls zurückzuweisen (vgl VwGH 99/16/0151, Slg 2699/77).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Zwangs- und Sicherungsmaßnahme; Schließung; Verfahrensrecht; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.547.001.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021