Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
17.02.2021Norm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Nicht nur der Ermächtigte selbst, sondern auch die zur wiederkehrenden Begutachtung „geeigneten Personen“ iSd § 57a Abs 2 KFG müssen – neben Erfüllung der auf ihre Sachkenntnisse abzielenden Voraussetzungen iSd § 3 PBStV – „vertrauenswürdig“ sein.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Vertrauenswürdigkeit; geeignete Personen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1042.001.2020Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021