Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. März 1995, Zl. 10/6702 B/18149, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 16. Februar 1995 beim Arbeitsmarktservice Bau-Holz Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den polnischen Staatsangehören J. für die berufliche Tätigkeit als "Trockenbauer". Als Beschäftigungsorte waren "Wien, Niederösterreich, Steiermark" angegeben.
Mit Bescheid vom 16. Februar 1995 gab die genannte Behörde dem Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7, § 4 Abs. 3 Z. 11 und § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG keine Folge. Zur Ablehnung nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG führte die Behörde erster Instanz in der Begründung aus, daß eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht habe nachgewiesen werden können. Aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei weiters davon auszugehen, daß der beantragte Ausländer bereits zumindest seit 1. September 1993 beschäftigt werde, ohne daß für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt bzw. eine vorläufige Bescheinigung im Sinn des § 20b AuslBG, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. Damit spreche auch § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Zudem sei gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt habe. Es sei davon auszugehen, daß die beschwerdeführende Partei den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für J. am 16. Februar 1995 eingebracht habe. Die beschwerdeführende Partei habe entgegen den Bestimmungen des AuslBG "folgende Ausländer in Ihrem Betrieb beschäftigt: Laut Baustellenkontrolle am 9.3.1994, 25.4.1994, 14.7.1994 und am 4.12.1994". Aufgrund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht vorlägen.
In der Berufung vom 22. Februar 1995 machte die beschwerdeführende Partei geltend, J. habe eine Arbeitserlaubnis für Niederösterreich für die Zeit vom 8. März 1993 bis 7. März 1995 gehabt. Der Geltungsbereich sei auf Burgenland und Wien erweitert worden. Daß dies nur für die "Fa. A" gegolten habe, habe die beschwerdeführende Partei nicht gewußt. J. habe "für unsere Firma auch hauptsächlich in Niederösterreich gearbeitet". Da die beschwerdeführende Partei auch viele Aufträge im Bundesgebiet Wien erhalte, die ohne eine Filiale in Wien nicht zu bewältigen seien und dringend gute Arbeiter benötige, werde um positive Erledigung der Berufung ersucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Z. 11 und 12 AuslBG keine Folge. In der Begründung wird zu § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG ausgeführt, nach den Ermittlungen sei durch das Arbeitsamt Leoben am 9. März 1994 die unerlaubte Beschäftigung von Herrn P durch die beschwerdeführende Partei festgestellt und die Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft erstattet worden. Weiters sei bei zwei seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien durchgeführten Baustellenkontrollen die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern durch die beschwerdeführende Partei am 25. April 1994 in Wien, K.R. 9-13 (die Ausländer G, K und W) und am 14. Juli 1994 in Wien, R.G. 23 (die Ausländer R und S) festgestellt worden. Zusätzlich sei anläßlich einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei erhoben worden, daß das Fahrzeug von einem Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei gelenkt worden sei und sich darin die Ausländer K und F befunden hätten, die seit kurzem bei der beschwerdeführenden Partei illegal beschäftigt seien. Die Fahrzeuginsassen seien auf dem Weg zu einer Baustelle im Bereich W., P.G.-H.Str., gewesen. Weiters sei bei einer Baustellenkontrolle in der Steiermark am 4. Dezember 1994 die unerlaubte Beschäftigung von zehn polnischen Staatsbürgern festgestellt worden. § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG stehe somit der beantragten Beschäftigungsbewilligung entgegen, zumal hinsichtlich dieses Ablehnungsgrundes auch kein Berufungsvorbringen erfolgt sei. Nach § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG dürfe eine Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn die Beschäftigung nicht bereits begonnen habe. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, daß J. seit 1. September 1993 in einem Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei stehe, obwohl die beschwerdeführende Partei keine Berechtigung zur Beschäftigung von J. besitze. In der Berufung werde vorgebracht, daß J. eine Arbeitserlaubnis für Niederösterreich für die Zeit vom 8. März 1993 bis 7. März 1995 ausgestellt worden und deren Geltungsbereich auf die Bundesländer Burgenland und Wien erweitert worden sei. Die beschwerdeführende Partei bringe dazu vor, daß sie nicht gewußt habe, daß die Gebietserweiterung nur für die Firma A Gültigkeit besitze. Diesbezüglich sei zu erwidern, daß die Feststellung der gesetzmäßigen Beschäftigung eines Ausländers eine Dienstgeberpflicht darstelle. Auf der vom Arbeitsamt Bau-Holz ausgestellten Arbeitserlaubnis sei bezüglich des örtlichen Geltungsbereiches eindeutig vermerkt: "N.Ö.-Geb.Erw.Bgld. u. Wien-Fa. A". Sofern die beschwerdeführende Partei diese Eintragung nicht eindeutig hätte interpretieren können, wäre sie verpflichtet gewesen, sich darüber beim Arbeitsamt zu informieren. Wegen illegaler Beschäftigung von J. seit 1. September 1993 stehe somit auch § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung entgegen.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 3 Z. 11 und 12 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe würde die Abweisung der Beschwerde rechtfertigen.
Nach § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.
Der Versagungsgrund der Z. 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat.
Im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Februar 1995 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen, bei datumsmäßig angegebenen Baustellenkontrollen sei festgestellt worden, daß die beschwerdeführende Partei Ausländer entgegen den Bestimmungen des AuslBG beschäftigt habe. Diesen Feststellungen trat die beschwerdeführende Partei in der Berufung vom 22. Februar 1995 mit keinem Wort entgegen (die Berufungsausführungen bezogen sich nur auf die weiters im erstinstanzlichen Bescheid unter dem Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG angelastete Beschäftigung des J.). Es ist zwar zutreffend, daß im erstinstanzlichen Bescheid keine näheren Angaben über die illegal beschäftigten Ausländer erfolgt sind, der Vorwurf des Verstoßes nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG erfolgte jedoch durch den Hinweis auf die datumsmäßig angeführten Baustellenkontrollen hinreichend konkretisiert, sodaß es Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen wäre, diesen Annahmen zumindest zu widersprechen und damit ihr Parteiengehör zu wahren. Wenn trotz dieser - entgegen dem Beschwerdevorbringen - doch im Verwaltungsverfahren gebotenen Möglichkeit zum Parteiengehör nunmehr erstmals in der Beschwerde ein Vorbringen erstattet wird, das die im angefochtenen Bescheid angeführten Beschäftigungen verschiedener Arbeitskräfte (mit Ausnahme derjenigen am 9. März 1994) als unrichtig darzustellen versucht, muß dieses bereits an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern.
Damit kann aber die (auch) auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG gestützte Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung im angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf das zu § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG erstattete Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr weiter einzugehen (im übrigen ist auch hier das - ausschließliche - Beschwerdevorbringen, J. habe eine Arbeitserlaubnis für das Bundesland Niederösterreich gehabt und sei lediglich in diesem Bundesland eingesetzt worden, - gegenüber dem Berufungsvorbringen, der Dienstnehmer habe "hauptsächlich" in Niederösterreich gearbeitet - eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung).
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090100.X00Im RIS seit
20.11.2000