Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.03.2021Norm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 5a Abs 2 StVO auf die dem Untersuchten vorzuschreibenden Kosten, es ist allerdings anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch die dem herangezogenen Sachverständigen zustehende Gebühr damit begrenzt wissen wollte. Es ist nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber lediglich den Untersuchten zur Tragung von Kosten in Höhe des Gebührenanspruchsgesetzes verpflichten wollte, gleichzeitig aber der Behörde tatsächlich höhere Kosten erwachsen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Untersuchungskosten; Sachverständiger; Gebührenanspruch; Begrenzung; Zurechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.283.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021