RS Lvwg 2021/3/1 LVwG-S-283/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2021
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §5a Abs2
StVO 1960 §94b Abs1 lita
GebAG 1975 §43

Rechtssatz

Zwar bezieht sich der Wortlaut des § 5a Abs 2 StVO auf die dem Untersuchten vorzuschreibenden Kosten, es ist allerdings anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch die dem herangezogenen Sachverständigen zustehende Gebühr damit begrenzt wissen wollte. Es ist nicht naheliegend, dass der Gesetzgeber lediglich den Untersuchten zur Tragung von Kosten in Höhe des Gebührenanspruchsgesetzes verpflichten wollte, gleichzeitig aber der Behörde tatsächlich höhere Kosten erwachsen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Untersuchungskosten; Sachverständiger; Gebührenanspruch; Begrenzung; Zurechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.283.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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