Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.03.2021Norm
StVO 1960 §5 Abs5Rechtssatz
Dient die Vorführung des Lenkers sowie dessen Untersuchung durch einen Arzt ausschließlich der Vollziehung der StVO, ist die ärztliche Tätigkeit ebenso wie die durch die Organe der Straßenaufsicht erfolgte Vorführung der zu untersuchenden Personen der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Untersuchungskosten; Sachverständiger; Gebührenanspruch; Begrenzung; Zurechnung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.283.001.2020Zuletzt aktualisiert am
31.03.2021