TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/26 L515 2209447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
COVID-19-VwBG Art16
COVID-19-VwBG §1
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 2209451-1/11E

L515 2209447-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, §§ 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 FPG, Art. 16, § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Jacob XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, §§ 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 55 FPG, Art. 16 § 1 (1) 2. COVID-19-Gesetz, BGBl I 16/2020 die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen beginnend mit 1.5.2020 beträgt

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als bP1 – bP2 bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

Die volljährige bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2.

Nachdem der legale Aufenthalt der bP beendet wurde, stellten diese den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal im Detail und dem Vorbringen der bP wird eingangs aus dem die bP1 betreffenden angefochtenen Bescheid zitiert:

„…

Sie leben eigenen Angaben zufolge seit 2008 im österreichischen Bundesgebiet. Meldungen von Hauptwohnsitzen bestehen seit 14.8.2008 bis dato durchgehend.

Bisher wurden Ihnen lediglich Aufenthaltsbewilligungen (für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016) erteilt. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl XXXX wies das Verwaltungsgericht Wien per 6.4.2017 zweitinstanzlich ab. Sie sind daher, soweit Ihre durchgehende tatsächliche persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet der Fall ist, seit 7.4.2017 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Am XXXX wurde Ihr Sohn XXXX , georgischer StA., in XXXX geboren und stellte am 16.8.2016 zu Zahl XXXX einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG an den XXXX von XXXX , welchen er am 14.7.2017 zurückzog.

Am 26.4.2017 stellten Sie und Ihr Sohn jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Sie erhielten von der Behörde einen Verbesserungsauftrag dahin gehend, dass Sie Ihren Antrag binnen vier Wochen ausführlich schriftlich zu begründen und Original, Kopie und Übersetzung Ihrer Geburtsurkunde vorzulegen hätten.

Am 23.5.2017 begründeten Sie Ihren Erstantrag schriftlich folgender Maßen: Sie würden seit 2008 in Österreich leben, hätten hier eine Handelsakademie für Berufstätige besucht, die Sie nicht abgeschlossen hätten. Dort hätten Sie aber gelernt, Deutsch fließend auf Niveau einer Inländerin zu sprechen. In weiterer Folge hätten Sie im Jahre 2014 mit einem Studium an der XXXX begonnen, und zwar Wissenschaft und Philosophie. Aufgrund Schwangerschaft und der damit verbundenen Einschränkungen – zeitweise hätten Sie einen Fuß kaum bewegen können – sei es Ihnen nicht möglich gewesen, das Studium abzuschließen.

Sie hätten von 2008 bis zur Abweisung Ihres zuletzt als Studentin gestellten Verlängerungsantrages am 6.4.2017 Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG innegehabt.

Sie würden in geordneten Verhältnissen leben, seien auch krankenversichert, Ihre Eltern würden Ihnen monatlich Geld schicken, auch der Vater Ihres Kindes unterstütze Sie, Sie verfügten angeblich über rund 1000 € monatlich, die Wohnungsmiete betrage derzeit 601 €. Sie seien bei der XXXX krankenversichert.

Sie hätten aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bereits Ihr gesamtes soziales Netz in Österreich, in Georgien hätten Sie noch Ihre Eltern, welche aber fürchten würden, dass es in Georgien wieder zu Unruhen kommen werde, weshalb sie froh seien, dass Sie in Österreich leben würden.

Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der völligen sprachlichen Integration sowie Ihres Wunsches weiterhin an der XXXX ausgebildet zu werden, ersuchten Sie daher, Ihnen und Ihrem Kind XXXX , XXXX geboren, einen weiteren humanitären Aufenthalt zu ermöglichen. Beiliegend würden Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde übermitteln, die Originalpässe Ihres Sohnes und von Ihnen hätten Sie bereits bei der Antragsstellung vorgewiesen.“

Am 29.3. XXXX schlossen Sie in Wien mit Herrn XXXX , XXXX geboren, georgischer StA., die Ehe.

Mit e-mail vom 10.4.2018 teilten Sie bzw. ihre gemeinsame Vertretung unter dem Betreff „ XXXX , geb XXXX alias XXXX “ dem Bundesamt schriftlich mit: „Bekanntgegeben werde, dass die richtigen Identitätsdaten des Mandanten lauten: XXXX , geb XXXX in XXXX … In der Beilage übermittelten Sie Kopien

?        einer Seite eines Reisepasses Nr. P XXXX , gültig vom XXXX bis XXXX , Ihres Ehemannes, ausgestellt in Georgien,

?        Ihrer Heiratsurkunde Zahl XXXX , ausgestellt vom Standesamt in XXXX am XXXX

?        der Geburtsurkunde Ihres Gatten samt Übersetzung und

?        die – hinsichtlich der Identität des Vaters, Ihres Ehemannes, berichtigte - Geburtsurkunde Ihres Sohnes.

?        

Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund hier nunmehr Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 26.4.2017.

Mit folgendem Schreiben vom 23.8.2018, Ihnen zuhanden Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 27.8.2018 rechtswirksam zugestellt, wurde Ihnen gemäß § 45 AVG Parteiengehör gewährt und erging an Sie eine Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:

„Sehr geehrte Frau XXXX ,

wir teilen Ihnen mit, dass in folgender Angelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden hat:

Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Ergebnis der Beweisaufnahme können Sie den Ausführungen weiter unten sowie den allenfalls angeschlossenen Beilagen entnehmen.

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme

         innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.

Ergebnis der Beweisaufnahme:

Sie leben eigenen Angaben zufolge seit 2008 im österreichischen Bundesgebiet. Meldungen von Hauptwohnsitzen bestehen seit 9.10.2008 bis dato durchgehend.

Bisher wurden Ihnen lediglich Aufenthaltsbewilligungen (für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016) erteilt. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl XXXX zogen Sie wieder zurück.

Am XXXX wurde in Wien Ihr Sohn XXXX , georgischer StA., geboren.

Am 26.4.2017 stellten Sie und Ihr Sohn jeweils einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

Am 29.3.2018 schlossen Sie in Wien mit Herrn XXXX , XXXX geboren, georgischer StA., die Ehe.

Sie sind daher, soweit Ihre durchgehende tatsächliche persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet der Fall ist, seit Zurückziehung Ihres letzten Verlängerungsantrages (am 28.5.2016) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Verfahrensgegenständlich ist vor diesem Hintergrund hier nunmehr Ihr Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 26.4.2017.

Sie haben bisher zwar ein Lichtbild und eine Kopie zweier Seiten und das Original Ihres bis 13.5.2018 gültig gewesenen Reisepasses Nr. P XXXX , nicht jedoch das Original Ihrer georgischen apostillierten Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung derselben im Original, vorgelegt. Zudem ist die Gültigkeitsdauer Ihres oa Reisepasses seit 13.5.2018 abgelaufen und haben Sie Ihren nunmehr gültigen Reisepass noch nicht vorgelegt.

Gemäß § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG werden Sie darüber belehrt, dass Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn Sie Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommen.

Zur Heilung der aufgetretenen Mängel wird Ihnen daher aufgetragen, diese durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen,

?        des Originals Ihres aktuell gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie (aller, auch der leeren Seiten) und Übersetzung von nicht in deutscher Sprache und lateinischen Schriftzeichen gehaltenen Textteilen sowie einer Kopie der Übersetzung und

?        des Originals Ihrer mit Apostille versehenen beglaubigten Geburtsurkunde samt Übersetzung im Original und Kopie der Geburtsurkunde und der Übersetzung,

zu verbessern.

A)       Es ergeht daher nur unter der Voraussetzung der zuvor erfolgten Mängelbehebung folgende Aufforderung zur Urkundenvorlage und Stellungnahme:

Bekanntgabe und Nachweise aller Ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte seit 9.10.2008 (iSv Österreich oder Ausland), in diesem Zusammenhang

vollständige Kopie aller Ihrer im fraglichen Zeitraum seit 9.10.2008 gültig gewesenen Reisepässe (aller, auch der leeren Seiten), insbesondere auch des Reisepasses Nr. P XXXX ;

Nachweis Ihres gesicherten Lebensunterhaltes für den Fall Ihres allfälligen künftigen Aufenthaltes (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen; bei Selbständigen: Bestätigung des Steuerberaters über monatliche Entnahmen, Bilanzen, Steuererklärungen etc.; im Fall der Substitution eigener Unterhaltsmittel durch Dritte deren Unterlagen zwecks Bonitätsprüfung; zeitlich 12 Monate zurückreichend); Hinweis: Zur Beurteilung, ob der Fremde über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt, werden die Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293 ASVG herangezogen;

Aktuellen Auszug aus der Konsumentenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 beide Elternteile betreffend, sowohl Sie als auch Ihren allfälligen Ehegatten betreffend

Nachweis aller Unterhaltsverpflichtungen [etwa gegenüber (früheren) Ehegatt(inn)en, unterhaltsberechtigten Kindern, Vorfahren etc.], insbesondere auch deren Ausmaßes samt Nachweisen (Zahlungsbelege des letzten Halbjahres, Nachweise über Rückstandsfreiheit bezüglich der Unterhaltszahlungen) Ihrer beiden Elternteile, sowohl der Ihren als auch jener Ihrer Ehegattin

Nachweis über Ihren in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere über dessen monatsdurchschnittlich anfallende Kosten und darüber, von wem - sofern nicht durch die Grundversorgung - diese Kosten bestritten werden,

aktueller Nachweis Ihres Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (insbesondere Miet- oder Untermietvertrag, bestandrechtlicher Vorvertrag oder Eigentumsnachweis, letzte 3 Zahlungsbelege hinsichtlich der Miete/Annuitäten, Bestätigung des Vermieters/Hausverwalters, dass keine Zahlungsrückstände bestehen und keine Räumungsklage anhängig ist);

Nachweis des/r bezahlten Mietzinses/Annuität des letzten Monats (Miethöhe);

 

SONSTIGES: 

?        alle im Bundesgebiet erworbenen Schul- und Studienerfolgsnachweise

?        persönliche Vorsprache im Bundesamt

Aufgrund Ihres persönlichen Verhaltens liegt derzeit die Voraussetzung gem. § 52 Abs. 3 FPG vor:

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ist jedenfalls seit 28.5.2016 unrechtmäßig.

Um jedoch den Sachverhalt im Lichte Ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können, werden Sie um Beantwortung nachstehender Fragen und Vorlage der entsprechenden Belege ersucht:

?        Geben Sie an, wann genau und wie Sie zuletzt ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der ursprüngliche Zweck ihrer Einreise nach Österreich? Welche Schul- und Berufsausbildung bzw. welches Universitätsstudium odgl wurde von ihnen bisher absolviert bzw. mit welchem konkreten Erfolg betrieben? Wo wurde diese(s) absolviert/betrieben? Nachweise sind vorzulegen.

?        Welche Erwerbstätigkeit(en) übten Sie bisher mit welcher Berechtigung und mit welchen Erfolgen im österreichischen Bundesgebiet aus? Nachweise? Legen Sie allenfalls die Belege über Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen, Einkommenssteuerbescheide, sowie die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen und gewerberechtlichen Bewilligungen vor.

?        Von welchen Einkünften bestritten Sie seit Ihrer Einreise bisher und bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Über welche Geldmittel und Einkünfte verfügen Sie? Nachweise? Legen Sie die entsprechenden Einkommensnachweise, ebenso Nachweise über vorhandene Ersparnisse (keine Sparbücher, Kontoauszüge) und über Geldzuzählungen Dritter zu Ihrer Unterstützung vor.

?        Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und (bei Angehörigen, die nicht Österreicher sind) Aufenthaltsberechtigung aller in Österreich lebenden Familienangehörigen (Eltern, Ehegatten, Kinder, etc.) an. Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.

?        Aufgrund welches Titels (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie und Ihre Eltern Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung, idealer Weise Bankbelege, insbesondere Kontoauszüge, betreffend den Mietzins der letzten drei Monate, etc.)?

?        Wie sind Sie derzeit krankenversichert und welche Beitragsrückstände bestehen (nicht), sofern Sie zwischenzeitig nicht mehr aus der Grundversorgung krankenversichert sind? Nachweise sind vorzulegen!

?        Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.

?        Warum streben Sie nunmehr den beantragten zur Niederlassung berechtigenden Erstaufenthaltstitel an, zumal Sie angeben, Ihr künftiger Aufenthaltszweck sei Ihr weiterhin vorhandener Wunsch, an der XXXX ausgebildet zu werden? Aus welchen Gründen finden Sie für diesen Aufenthaltszweck mit den in §§ 64 und 69 NAG zur Verfügung gestellten gesetzlichen Möglichkeiten nicht das Auslangen, hätte es Ihnen doch schon seit Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung freigestanden, Ihren weiteren Aufenthalt – erforderlichenfalls durch erneute Erstantragsstellung vom Ausland aus – auf dieser Grundlage zu regeln, was auch auf Ihren Ehemann und Ihren Sohn (siehe § 69 NAG) zutraf?

...“

Hierauf gaben Sie am 11.9.2018 eine schriftliche Stellungnahme iS Ihrer Antragsbegründung ab:

Sie seien Mutter und Sohn georgischer Staatsangehörigkeit. Sie als Mutter befänden sich seit 2008 in Österreich, ursprünglich seien Ihnen ab Oktober 2008 Aufenthaltstitel als „Au-Pair-Mädchen“ erteilt worden, anschließend seien Sie als Schülerin und Studentin rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Tatächlich hätten Sie Ihren letzten Verlängerungsantrag nicht zurückgezogen, sondern gegen die Abweisung desselben Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben, sodass Ihre Aufenthaltsbewilligung als Studierende am 6.4.2017 an dem Tage geendet habe, an welchem das Verwaltungsgericht XXXX zu Zahl XXXX das Ihre Beschwerde abweisende Erkenntnis mündlich verkündet habe. … Bemerkt werde, dass Sie tatsächlich noch das Studium an der XXXX abschließen möchten, dazu allerdings derzeit wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu wenig Zeit hätten und grundsätzlich wegen bereits eingetretener Aufenthaltsverfestigung und entsprechender Integration (so sprächen Sie Deutsch auf dem Niveau eines Inländers) bereits aufenthaltsverfestigt seien (siehe dazu bei einem knapp zehnjährigen Aufenthalt VwGH 9.9.2014; 2013/22/0247). Die Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. die Nichterlassung einer Rückkehrentscheidung wäre auch deshalb erforderlich, weil Sie in Georgien weder Wohnung noch ein soziales Netz hätten, andererseits seien Sie in Österreich bereits heimisch geworden und lebten hier alle Ihre Freunde. Die Behörde werde daher gebeten, Ihnen und Ihrem Sohn Aufenthaltsbewilligungen plus nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.

…“

I.2. Die Anträge der bP wurden abgewiesen und in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen beträgt.

Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass Aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstelle. Weiters stellen sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Lage in der Republik Georgien in Verbindung mit den persönlichen Umständen der bP nicht als unzulässig dar, insbesondere verfügen die bP in der Republik Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage.

Zur Person ging die bB von folgendem Sachverhalt aus:

"...

1. Zu Ihrer Person: Ihre tatsächliche Originalidentität kann infolge Ihrer Urkundenvorlage vom 11.9.2018 (Kopie Ihres gültigen Reisepasses Nr. P XXXX , gültig seit XXXX noch bis XXXX , ferner einer Kopie Ihrer apostillierten Geburtsurkunde Nr. 01186008449 samt Übersetzung) mit „ XXXX , XXXX geb., georgische StA.“ als ausreichend feststehend angenommen werden, zumal Ihnen auch bereits mehrere Aufenthaltsbewilligungen hierunter ausgestellt worden sind.

2. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es bestehen seit 11.1.2005 bis dato folgende Wohnsitzmeldungen im österreichischen Bundesgebiet: sieben

Aus Ihren Versicherungsdaten zu SVNr. XXXX ergeben sich Versicherungszeiten vom 7.8.2008 bis 2.10.2008 und vom 13.10.2008 bis 5.6.2009 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin; Selbstversicherungszeiten ergeben sich seit 7.7.2011 bis 31.10.2017, seit 1.11.2017 bis dato sind Sie aus der Grundversorgung krankenversichert.

Erwerbstätigkeiten übten Sie demnach im österreichischen Bundesgebiet, abgesehen von Ihren Au-Pair – Aufenthalten, bisher nicht aus.

An letztere anschließend wären Ihnen, Ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben zu Folge, Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ erteilt worden. Aus den vorhandenen Ausschreibungen ersichtlich sind erst Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Schüler“ vom 7.6.2011 bis 7.7.6.2012, 25.5.2012 bis 25.5.2013, 26.5.2013 bis 26.5.2014, anschließend für den Aufenthaltszweck „Studierender“ vom 27.5.2014 bis 27.5.2015 und vom 28.5.2015 bis 28.5.2016. Ihren letzten Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 zu Zahl XXXX hätten Sie nach Ausschreibungen des XXXX wieder zurückgezogen. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang Ihr Vorbringen, gegen die Abweisung Ihres letzten Verlängerungsantrages Beschwerde erhoben zu haben, welche das Verwaltungsgericht Wien zu Zahl XXXX erst per XXXX rechtskräftig abgewiesen habe, nicht unglaubwürdig. Demnach hätten Sie sich, nach Ende der Gültigkeit Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ per 28.5.2016, noch bis 6.4.2017 kraft § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und wäre Ihr Aufenthalt erst seit 7.4.2017 unrechtmäßig.

Aus Ihrer Schullaufbahn legten Sie Kopien von 5 Semesterzeugnissen vor (WS 2010/2011, SS 2010/2011, WS 2011/2012, WS 2012/2013, SS 2013/2014 vor, welche alle mehrfach die Note „Nicht genügend“ oder die Anmerkung „Nicht beurteilt“ enthalten; vom HAK - XXXX gingen Sie mit 27.6.2014 ab, weil Sie die zulässige Höchstdauer überschritten hatten.

Per Dekret vom 25.7.2014 wurden Sie für das WS 2014/2015 zu einem kunstwissenschaftlichen-philosophischen Baccalaureatsstudium an der XXXX zugelassen und in weiterer Folge mit Schreiben vom 5.10.2015 für das WS 2015/2016 und vom 4.10.2016 für das WS 2016/2017 vom Studium beurlaubt.

Worin Ihr Privatleben daher – außer Ihrer bloßen Anwesenheit – im Bundesgebiet vor der Geburt Ihres Sohnes XXXX am XXXX bestanden haben sollte, wenn nicht in der Erfüllung der besonderen Voraussetzungen für Ihre Aufenthaltsbewilligungen, in beiden Fällen, ausreichende (ohnehin minimale) Bildungserfolge zu erzielen, wurde aus der Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht, was Sie vor Geburt Ihres Sohnes am Erzielen ausreichender Bildungserfolge in diesem Sinne gehindert hätte.

Seit Geburt Ihres Sohnes XXXX besteht daher auch ein Familienleben mit diesem selbst.

Mit dem Vater Ihres Sohnes, Herrn XXXX , XXXX geb., georgischer StA., besteht nach Meldeangaben erst seit 19.10.2017 ein gemeinsamer Wohnsitz und ist erst insofern von einem Familienleben (Eheschließung am 29.3.2018) auszugehen, wenn auch davor bereits um den 21.10.2016 eine Beziehung bestanden haben müsste, welcher Ihr Sohn entspringen konnte.

Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt von einem gemeinsamen Familienleben mit Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn ausgegangen werden.

2. Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Frage, ob Ihr bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG): Ihr allfälliger seit 14.8.2008 gemeldeter Aufenthalt bis dato wäre bisher nur aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen und nur jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck (hier: Au-pair, Abendschule für Berufstätige, Studium) rechtmäßig gewesen. Über einen Sie darüber hinaus auch zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel verfügten Sie noch nie.

Seit 29.5.2016 bis 6.4.2017 (Abweisung Ihrer Beschwerde gegen die Abweisung Ihres oa letzten Verlängerungsantrages vom 24.5.2016 durch das VGW) war Ihr Aufenthalt nur mehr gemäß § 24 Abs. 1 NAG („…nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig…“) rechtmäßig. Anschließend seit 7.4.2017 war Ihr Aufenthalt zur Gänze bis dato unrechtmäßig und daher rechtswidrig (§ 58 Abs. 13 erster Satz AsylG: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht).

Selbst der rechtmäßige Anteil Ihres bisherigen Aufenthaltes ist angesichts des Fehlens ausreichender Schul- und Studienerfolge als bloße Umgehungshandlung in Bezug auf die Regelungen des NAG zu würdigen.

4. Zum tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG): Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben mit Ihrem Sohn und Ihrem Ehemann kann derzeit ausgegangen werden.

5. Zur Schutzwürdigkeit des Privatlebens (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG): Ihr in Österreich bestehendes Privatleben ist dadurch gekennzeichnet, dass Sie dieses bisher etwa während Ihrer Schullaufbahn und während Ihres im Ergebnis nur vorgetäuschten Studiums insgesamt unter konsequenter und wesentlicher Nichtbeachtung der österreichischen (niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen, fremdenpolizeilichen und allenfalls beschäftigungsrechtlichen) Rechtsordnung gestaltet hätten und nunmehr weiter gestalten wollen.

Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits seit Ihrer ersten Aufenthaltsbewilligung bewusst sein, dass Ihr Aufenthaltsstatus im Berechtigungsumfang einer Aufenthaltsbewilligung lediglich nur vorläufig und nur für die Dauer des Fortbestehens des beantragten Aufenthaltszweckes gegeben sein konnte und dass die Nichterfüllung des beantragten bzw. allenfalls zu ändernden Aufenthaltszweckes einer Aufenthaltsbewilligung umgehend zur Beendigung Ihres Aufenthaltsstatus führen musste.

Es war Ihnen jedoch schon anfänglich bzw. ist Ihnen nach wie vor bis dato das bestimmende Anliegen, sich in Österreich einen zur originären (= nicht abgeleiteten) Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitel, wie dessen Erteilung bereits seit 2003 nicht mehr (oder nur unter Voraussetzungen, welche Sie nicht erfüllen) gesetzlich vorgesehen ist, zu erschleichen, weshalb Sie, wie sich nunmehr im Ergebnis zeigte, die Absicht, eine Schulausbildung und ein Studium als einzigen zulässigen Aufenthaltszweck auch tatsächlich zu betreiben, nur vorwendeten.

Bereits während der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltsbewilligungen als Schülerin einer Handelsakademie für Berufstätige erzielten Sie keine ausreichenden Schulerfolge; während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung als angeblich „Studierende“ musste Ihnen aber spätestens erkennbar geworden sein, und Sie geben dies sogar in der verfahrensgegenständlichen Antragsbegründung an, dass Sie schon durch Ihre Schwangerschaft, in weiterer Folge nach Geburt Ihres Sohnes, im Studienfortschritt gehindert worden seien und dies prognostisch auch künftighin der Fall sein würde, da ja der Betreuungsbedarf Ihres Sohnes viele Jahre bestehen bleiben wird. Dass Sie dennoch Ihren angeblich (zuletzt) einzig Studienabsichten gedient habenden Aufenthalt aufgrund dieser doch in weiterer Folge absehbar hohen Belastung durch ein betreuungsbedürftiges Kind nicht abbrachen, sondern, vielmehr sogar, noch einen Verlängerungsantrag nach dem NAG samt Bescheidbeschwerde betrieben, zeigt deutlich, dass es Ihnen eben von Anfang Ihres Aufenthaltes an in Wahrheit lediglich darum zu tun war, die österreichische Gesetzeslage zu umgehen und dadurch – letztlich – die Erteilung eines Sie auch zur originären Niederlassung mit freiem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem berechtigenden Aufenthaltstitel zu erreichen. Zumal Sie selbst angeben, es wäre Ihnen zuletzt schon wegen Einschränkung der Beweglichkeit eines Fußes als Schwangerschaftsfolge, demnach etwa ab Oktober 2015 während der Dauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung, mit erst einem Kind „nicht möglich gewesen, Ihr Studium abzuschließen“ (Anm.: wovon nicht die Rede sein konnte, da Sie dasselbe erst kurz zuvor begonnen hatten) und diese Gründe (Kinderbetreuung) auf Dauer und nicht nur vorübergehend wirksam waren und sind, wäre es gesetzlich geboten gewesen, das österreichische Bundesgebiet umgehend aus Eigenem zu verlassen, da der angebliche und demnach ja bloß vorgewendete Aufenthaltszweck eines Studiums nicht erfüllt werden konnte.

Schon Ihre letzte Verlängerungsantragsstellung offenbart daher, dass es Ihnen schon bisher lediglich darum ging, Ihren Aufenthalt jeweils grundlos weiter zu verlängern, und damit die Gesetzeslage des NAG, welche eine originäre Niederlassung nicht gestattet, weiterhin zu umgehen. Wenn Sie daher nunmehr Ihren verfahrensgegenständlichen Erstantrag damit begründen,

?        aufgrund der langen Aufenthaltsdauer bereits Ihr gesamtes soziales Netz in Österreich zu haben,

?        in Georgien noch Ihre Eltern zu haben, die aber aus Befürchtung kommender Unruhen in Georgien froh seien, dass Sie in Österreich leben,

?        angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der (angeblich) völligen sprachlichen Integration (Anm.: was ist das?) sowie Ihres Wunsches, weiterhin an der XXXX ausgebildet zu werden, zu ersuchen, Ihnen und Ihrem Kind einen weiteren humanitären Aufenthalt zu ermöglichen,

ist Ihnen zu entgegnen, dass diese Umstände schon in der Vergangenheit in Ihre höchstpersönliche Verantwortung für sich selbst und das Kindeswohl gefallen sind und auch künftighin fallen werden. Es lagen und liegen darin vorhersehbare Folgen Ihres Versuches, die österreichische Gesetzeslage durch beharrliches Verbleiben im Bundesgebiet und Setzen weiterer Umgehungshandlungen in Form Ihrer zuletzt nach dem NAG gestellten Verlängerungsanträge und Ihres und Ihres Sohnes verfahrensgegenständlichen Erstantrages noch weiter zu umgehen.

Worin Ihr Privatleben in Österreich derzeit aktuell tatsächlich besteht, ist, sieht man von Ihrer und Ihres Sohnes bloßen Anwesenheit im Bundesgebiet ab, aus der von Ihnen hergestellten Aktenlage nicht ersichtlich. Allenfalls wäre hier an die Lukrierung von Einkünften aus der Grundversorgung zu denken.

Weder Sie noch Ihr Ehemann noch Ihr Sohn verfügen über (irgend)ein Aufenthaltsrecht. Schutz Ihres Familienlebens durch Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher nicht erforderlich und auch nicht denkbar, ist es Ihnen doch ohne besondere Beschwer möglich, gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und dort Ihr gemeinsames Familienleben, aber auch Ihr jeweils persönliches Privatleben, zu pflegen.

Ihr im Bundesgebiet insofern entwickeltes Privatleben erscheint daher nicht als schutzwürdig.

6. Zum Grad Ihrer Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zusammenfassend dessen im Ergebnis (insbesondere gemessen an der angeblichen Dauer Ihres Aufenthaltes) nur mäßige Ausprägung festzustellen.

Aus der Regelung des § 56 Abs. 3 AsylG wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter dem Grad der Integration eines Drittstaatsangehörigen insbesondere dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, schulische und berufliche Ausbildung, Beschäftigung und seine Kenntnisse der deutschen Sprache berücksichtigt wissen will.

Soweit in Ihrem Fall überhaupt von „Integration“ gesprochen werden kann ist anzumerken, dass Sie während Ihres gesamten Aufenthaltes nur während relativ zu Ihrer angeblichen Gesamtaufenthaltsdauer sehr kurzer Zeit von ca 8 Monaten einer Erwerbstätigkeit und dieser nur in geringfügigem Ausmaß nachgegangen sind, obwohl die Gesetzeslage Studierenden die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung, im Ausmaß von bis zu 20 Wochenstunden ohne, darüber hinaus mit Bedarfsprüfung zu erteilen) zugelassen hätte, es sei denn, der Studienerfolg als einziger Aufenthaltszweck wäre dadurch beeinträchtigt worden. Ein Studium wurde jedoch, auch angesichts Ihrer Beurlaubungen von demselben, tatsächlich nicht betrieben. Dass Sie möglicherweise tatsächlich – Nachweise, etwa Sprachzeugnisse, fehlen – sehr gut Deutsch sprächen, wäre dem einzigen Aufenthaltszweck Ihres Au-Pair – Aufenthaltes vor Ihrem Studium und dem Umstand, dass derartige Sprachkenntnisse zu erfüllende Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zu einem Universitätsstudium in Österreich waren und sind, zuzuschreiben. Eine besondere Integrationshandlung ist darin nicht begründet. Sie zeigten keine Selbsterhaltungsfähigkeit und fanden – trotz gesetzlich eingeräumter Möglichkeit – keinen der Erwähnung werten Zugang zum Arbeitsmarkt, zumal Ihre einzigen beiden Dienstverhältnisse im österreichischen Bundesgebiet vom 7.8.2008 bis 2.10.2008 bei XXXX und vom 13.10.2008 bis 5.6.2009 bei XXXX , beide als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, wohl als Au-Pair-Kraft begründet waren.

Ihre schulische Ausbildung würde noch aus Georgien herrühren und kam im österreichischen Bundesgebiet bisher – abgesehen von Ihrer Zulassung zu einem Studium - ersichtlich anderweitig nicht zum Tragen. Eine berufliche Ausbildung haben Sie nicht.

Obwohl Ihnen Ihre Schwangerschaft und in Folge die Betreuung Ihres Sohnes angeblich bereits eine so hohe familiäre Belastung auferlegte, welche Sie an einem zielstrebigem Studienfortgang (und wohl auch einer Erwerbstätigkeit) gehindert habe, vermeinen Sie dennoch, künftighin eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit neben diesen Belastungen ausüben zu können, wenn Sie unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung des hier beantragten Aufenthaltstitels einen Dienstvertrag als Rezeptionistin mit XXXX GmbH geschlossen haben und denselben am 11.9.2018 im Verfahren vorlegten; dies obwohl Sie am 11.9.2018 im Zuge Ihrer Stellungnahme vorbringen, sehr wohl noch Ihr Studium an der XXXX abschließen zu wollen, dazu allerdings derzeit wegen der notwendigen Kinderbetreuung zu wenig Zeit zu haben. Wie Sie vor diesem Hintergrund 40 Wochenstunden samt täglichen Fahrzeiten an den Dienstort erübrigen wollen, erklären Sie nicht. Da das allfällige zukünftige Dienstverhältnis als Wirksamkeitsvoraussetzung des Dienstvertrages die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels hat, ferner, da das Gelingen dieses Dienstverhältnisses ein künftig im Ungewissen liegender Zustand wäre, kann dieser Dienstvertrag nicht in die Feststellung Ihres Integrationsgrades einfließen. Analog gelten diese Erwägungen auch für Ihre zuletzt am 2.10.2018 mitgeteilten Bestrebungen, einen Pflegehelferkurs bei der XXXX besuchen zu wollen.

Nach der von Ihnen hergestellten Beweislage könnten Sie die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG nicht erfüllen, wonach etwa Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden dürfen, wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, über eine selbst finanzierte Krankenversicherung verfügt und sein Aufenthalt (prognostisch) zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte.

Nach Aktenlage ist in Ihrem Fall kein Einkommen auch nur releviert oder sonst erkennbar.

Aktuell wird Ihre, Ihres Sohnes und Ihres Ehemannes Krankenversicherung aus der Grundversorgung finanziert.

Sie legten zwar Beweismittelunterlagen (Mietvertrag) über einen Rechtsanspruch auf die in XXXX , gelegene Mietwohnung im Ausmaß von 47 m² vor, geben jedoch nicht an, wie Sie – ohne ersichtliche Einkünfte – die vertraglich vereinbarte monatliche Bruttomonatsmiete in Höhe von 601,57 € finanzieren wollen.

Nach § 11 Abs. 5 NAG benötigen Sie aktuell Einkünfte in einem Ausmaß, welches ermöglichen würde, dass Ihnen, Ihrem Ehemann und Ihrem Sohn gemeinsam monatsdurchschnittlich 1363,52+140,32+(601,57-288,87=)312,70 = 1816,54 € zur völlig freien Verfügung stünden.

Sie haben überhaupt keine Einkünfte nachgewiesen. Sie, Ihr Ehemann und Ihr Sohn beziehen Grundversorgung und verwirklichen dadurch schon derzeit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft. Demgegenüber würde auch Ihr oa Dienstvertrag nicht abhelfen, da dieser nur 1477 € brutto als Monatslohn vorsähe. Zudem stünde ein künftiges Dienstverhältnis unter hoher Zeitanforderung. Wenn es Ihnen aufgrund Schwangerschaft und Kinderbetreuungspflichten Ihren Angaben nach schon nicht möglich war, ein flexibel planbares Studium so zu betreiben, dass Sie damit die Mindestanforderung von 16 ECTS-Punkten Studienerfolg nachweisen hätten können, ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen die wesentlich rigideren Arbeitszeitregelungen eines Dienstverhältnisses keine Probleme bereiten würden, die wohl zur Auflösung des Dienstverhältnisses als Rezeptionistin (ein Berufsbild, welches wohl körperliche Anwesenheit am Dienstort verlangt) führen würden.

Es erscheint daher zusätzlich die Prognose gerechtfertigt, dass Ihr weiterer Aufenthalt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit (weiterhin wie schon bisher) zu einer massiven finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal ohne eine solche auch Ihre Krankenversicherung und Ihr Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gefährdet wären.

Sie haben aus den genannten Gründen die Dauer Ihres Aufenthaltes im Ergebnis so gut wie überhaupt nicht genützt, sich beruflich und sozial zu integrieren.

7. Zu den Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG): Die Bindungen an Ihren Heimatstaat überwiegen schon aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer für Ihren Herkunftsstaat relevanten Sprachkenntnisse und Schulausbildung und aufgrund des Umstandes, dass Sie seit Ihrer Geburt (26.8.1981) bis 14.08.2008 ca. 27 Jahre und damit den weitaus überwiegenden und persönlichkeitsprägenden Teil Ihres siebenunddreißigjährigen Lebens in Ihrem Herkunftsstaat (jedenfalls aber nicht in Österreich) zugebracht haben, aber auch in Anbetracht Ihrer unter georgischen Gegebenheiten erfolgten Sozialisierung, Ihre vergleichsweise geringfügigen Bindungen an Österreich, zumal weder Sie noch Ihr Sohn oder Ihr Ehemann über irgendwelche Aufenthaltsberechtigungen verfügen und sich jedenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Darüber hinaus lebt auch kein anderes Ihrer Familienmitglieder in Österreich; Ihre Eltern leben nach Aktenlage nach wie vor in Georgien und unterstützten Sie von dort aus als Studentin/Schülerin finanziell.

Ihrem Ehemann und Vater Ihres Kindes wurden seit 2005 mehrfach Aufenthaltsverbote, zuletzt unbefristet, erteilt. Auch er ist daher jedenfalls zur Ausreise verpflichtet.

Ihr Sohn hielt bzw. hält sich, entgegen Ihrer im Zuge Ihrer Stellungnahme vom 11.9.2018 geäußerten Ansicht, seit seiner Geburt noch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf:

Gemäß § 31 Abs. 4 FPG halten sich Kinder, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, während der ersten sechs Lebensmonate nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sofern die Mutter oder ein anderer Fremder, dem Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist; dies gilt, solange der Betreffende rechtmäßig niedergelassen bleibt, bei Ableitung vom Vater überdies nur, wenn diesem das Recht zur Pflege und Erziehung allein zukommt. Außerdem sind solche Kinder während der ersten sechs Lebensmonate rechtmäßig aufhältig, sofern und solange deren Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zukommt. Nichts davon trifft auf Ihren Sohn zu.

Weder Sie noch der Kindesvater waren jemals rechtmäßig in Österreich niedergelassen, noch kam jemals seine Pflege und Erziehung einem österreichischen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet allein zu.

Auch eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG wurde Ihrem Sohn noch nie erteilt:

Gemäß § 69 Abs. 1 NAG kann Familienangehörigen von Zusammenführenden (§ 2 Abs. 1 Z 10), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 69 Abs. 2 NAG gilt Abs. 1 nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (§ 59), für Selbständige (§ 60), für Schüler (§ 63) oder Sozialdienstleistende (§ 66) erteilt wurde.

Es ist daher davon auszugehen, dass Ihnen und auch Ihrem sich noch in einem sehr anpassungsfähigen Lebensalter befindlichen Sohn, sowie ebenfalls Ihrem Ehemann als Kindesvater Inhaber eines Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbotes, insbesondere auch als Familie, ein gemeinsames Leben in Ihrem Herkunftsstaat Georgien möglich und zumutbar sein wird, an welchen insgesamt die weitaus überwiegenden Bindungen bestehen.

8. Zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG): Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten, was jedoch den rechtlich gesollten Normalzustand darstellt und daher Ihr Interesse nicht verstärkt, sondern dieses in der Gewichtung lediglich nicht zu Ihrem Nachteil belastet.

9. Zu den Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (§ 9 Abs. 2 Z 7 BFA-VG):

Sie halten sich seit 14.8.2008, zunächst aufgrund Ihnen erteilter Aufenthaltsbewilligungen für einen etwa einjährigen Aufenthalt als Au-Pair – Mädchen, anschließend für „Schüler“, sodann „Studierende“ bis 6.4.2017 - formal rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Obwohl Sie selbst angeben, schon Ihre Schwangerschaft und Ihre anschließenden familiären Verpflichtungen für Ihr am XXXX geborenes Kind hätten Ihren Studienfortschritt unmöglich gemacht, betrieben Sie dennoch weiterhin das Verlängerungsverfahren und zogen dasselbe auch in zweiter Instanz noch bis 6.4.2017 in die Länge, ohne dass demnach Erfolgsaussichten bestanden hätten, sodass Sie es ersichtlich darauf anlegten, zwar in den Genuss der formalen Rechtmäßigkeit Ihres Aufenthaltes während des Verlängerungsverfahrens bis zur Rechtskraft zu kommen (siehe § 24 Abs. 1 NAG), obwohl der tatsächliche Aufenthaltszweck nicht mehr verwirklicht war. Sie erfüllen daher den Aufenthaltszweck eines ernsthaft betriebenen Studiums bereits seit Beginn desselben nicht (mehr), was insbesondere Ihre beiden Beurlaubungen für das WS 2015/16 und das WS 2016/17 zeigen. Dennoch verblieben Sie aus unerfindlichen Gründen bis dato, aufgrund der verfahrensrechtlichen Regelung für Verlängerungsanträge bis 6.4.2017, weiterhin formal rechtmäßig im Bundesgebiet. Seit 7.4.2017 halten Sie sich gänzlich, mittlerweile auch im formalen Sinne, rechtswidrig im Bundesgebiet auf, obwohl Sie längst verpflichtet waren und sind, dasselbe zu verlassen. Es liegen daher massive Verstöße gegen Fremdenpolizei- und insbesondere Einwanderungsrecht vor, welche Sie durch die verfahrensgegenständliche Antragsstellung beharrlich weiter betätigen.

10. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (§ 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG): Es musste Ihnen in diesem Zusammenhang bereits spätestens während der Gültigkeitsdauer Ihrer letzten Aufenthaltsbewilligung für Studierende vom 28.5.2015 bis 28.5.2016 bewußt gewesen sein, dass Sie den erforderlichen Studienerfolg für die nächste Verlängerung nicht würden erbringen können, was letztlich auch eintraf. Dennoch verblieben Sie, auch mit Ihrem am XXXX geborenen Kind, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet und verschleppten das Verlängerungsverfahren bis 6.4.2017 wohl nur, um weiterhin den Genuß der Einordnung Ihres Aufenthaltes als rechtmäßig iSd § 24 Abs. 1 NAG zu lukrieren; Erfolgsaussicht Ihres Verlängerungsantrages vom 24.5.2016 samt Rechtsmittel bestand nicht, da lediglich das letzte Studienjahr vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltsbewilligung als Betrachtungszeitraum heranzuziehen war und Sie die fehlenden Studienerfolge – die Ihnen schon aufgrund Ihrer Beurlaubung bekannt sein mussten - nicht mehr zu ergänzen vermochten. Es musste Ihnen daher absteigend bewusst sein, dass sich Ihr Aufenthaltsrecht zunächst auf eine verfahrensrechtliche Fiktion reduziert hatte und dass seit 6.4.2017 mit Entscheidung über Ihre Bescheidbeschwerde auch diese entfallen war, sodass Sie sich seither gänzlich unrechtmäßig in Österreich aufhielten und dass Ihr Aufenthaltsstatus ein äußerst unsicherer war und seit 7.4.2017 gänzlich fehlt. Soweit daher Ihr Privatleben in Österreich entwickelt wurde, durften Sie bis 28.5.2015 nur bedingt, und zwar nur aufgrund der Regelungen gemäß § 64 Abs. 5 NAG für den Fall des erfolgreichen Studienabschlusses, seit 28.5.2016 mit Gewissheit (nunmehr stand das Fehlen des Studienerfolges fest) überhaupt nicht mehr, auf dessen dauernde Fortsetzung hoffen. Vor diesem Hintergrund Ihres Privat- und Familienlebens mit Ihrem Kind entwickelte sich seit 19.10.2017 (Anmeldung von Herrn XXXX , nunmehr XXXX , XXXX geb., georgischer StA., anerkennender Kindesvater und nunmehr auch Ehemann in Ihrer jetzt gemeinsamen Unterkunft in XXXX ) auch die Vergrößerung der Familie durch Zuzug.

11. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG) ist zu verneinen: Das letzte Verfahren über die Verlängerung Ihrer Aufenthaltsbewilligung dauerte von Antragsstellung 24.5.2016 bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.4.2017 nicht übermäßig lange; es kam Ihnen jedoch offenkundig – was aus Ihrem Verhalten zu schließen ist – gerade auf eine möglichst lange Verfahrensdauer an, weil dieselbe gemäß § 24 Abs. 1 NAG Ihren Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ihren Verlängerungsantrag vom 24.5.2016 noch weiterhin als rechtmäßig legitimierte. Andernfalls hätten Sie schon Ihren Verlängerungsantrag und die Beschwerde unterlassen und nach Georgien zurückkehren können, da Sie wissen mussten, keinen ausreichenden Studienerfolg erzielt zu haben und das Verlängerungsverfahren, jedenfalls aber das Beschwerdeverfahren, von vorne herein keine Aussicht auf Erfolg hatte, zumal Sie selbst im gegenständlichen Verfahren darlegten, durch Ihre Schwangerschaft und – gewiss nicht vorübergehenden – familienrechtlichen Verpflichtungen Ihrem Sohn gegenüber in Ihrem Studienfortgang gehemmt bzw. an letzterem gänzlich gehindert gewesen zu sein.

Es stand Ihnen zu jedem Zeitpunkt während des Verlängerungsverfahrens frei und wäre sogar gesetzlich geboten gewesen, gemeinsam mit Ihrem Kind und dem Kindesvater, welcher ebenfalls über keinerlei Aufenthaltsrecht verfügt, sogar vielmehr von einem Aufenthaltsverbot betroffen ist, das Bundesgebiet zu verlassen.

Sie haben daher selbst diese Verfahrensdauer überwiegend selbst verursacht, insbesondere offenkundig unter dem Aspekt, damit Ihren unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt faktisch noch weiter zu verlängern.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass in Ihrem Fall lediglich fortgesetzte Umgehungshandlungen Ihrerseits in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen des NAG und des FPG vorgelegen haben, sodass Ihnen die gesetzeskonforme freiwillige Ausreise jederzeit möglich und zumutbar gewesen wäre bzw. war. Die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes war daher nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.

12: Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsland ist feststellbar, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären. Es wurde keinerlei Verfolgung Ihrer Person in Georgien festgestellt und wurde eine solche von Ihnen auch niemals behauptet; aufgrund dieser Faktoren ist davon auszugehen, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine Gefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK drohte bzw. künftighin drohen würde.“

Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„Die Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund der gesamten Aktenlage zu Zahlen XXXX (Ihr Sohn) und XXXX sowie XXXX betreffend Ihren Ehemann als Beweismittel; ad 13. zur Lage in Ihrem Herkunftsland beruhen die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA und gründen sich auf die o.a. Quellen. …“

I.3. Gegen die oa. Bescheide wurden seitens der bP Beschwerden eingebracht. In diesen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt bzw. bekräftigt.

I.4. Mangels zwischenzeitig nicht mehr bestehender Aktualität der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden seitens des ho. Gerichts der rechtsfreundlichen Vertretung Feststellungen zur Kenntnis gebracht, aus denen hervorgeht, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso werden Rückkehrer im Rahmen eines speziellen Programms, in dessen Rahmen ua. auch eine Unterkunft bereitgestellt und Reintegrationshilfe angeboten wird. In einem wurde die bP eingeladen, sich zu ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern und diese Umstände zu bescheinigen.

I.5. Der weitere Verfahrensgang ist dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen.

I.6.1. Das ho Gericht beraumte in weiterer Folge für den 13.11.2019 eine Beschwerdeverhandlung an.

I.6.2.1. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:

„…

RI: Haben Sie den Antrag persönlich ober über Ihren Anwalt eingebracht?

P: Ich glaube, ich habe das persönlich eingebracht.

RI: Berufen Sie sich in Bezug auf die Vertretungsvollmacht im Verfahren vor der belangten Behörde auf die auf AS 25 erteilte Vollmacht (Vollmacht wird der P gezeigt)?

P: Ja.

RI: Wurde Ihnen vom Vollmachtnehmer der angefochtene Bescheid übergeben?

P: Ja. Das war dann gleich Ende April, soweit ich mich erinnern kann. Ein genaues Datum kann ich nicht sagen, weil es schon zwei Jahre her ist.

RI: Wurden Sie zur Begründung ihres Antrages von der belangten Behörde jemals befragt?

P: Alles lief schriftlich ab.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Von denselben Gründen.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Sind ihr Kind und Sie gesund?

P: Mein Kind ist gesund. Ich habe mit der Gesundheit schon lange Probleme. Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule.

RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist?

P: Kann ich sagen nein. Das Problem ist ausgebrochen, als ich schon in Österreich war. In Georgien hatte ich keine Probleme.

RI: Spricht etwas gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat?

P: Nein.

RI: Ihnen wurde bereits vor der bB die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet zu äußern. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

P: Es ist alles vollständig. Nachreichen kann ich gar nichts mehr.

RI: Verfügen Sie gegenwärtig über ein Aufenthaltsrecht?

P: Nein.

RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?

P: Ich lebe mit meinem Mann und dem gemeinsamen Kind zusammen.

RI: Verfügen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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