TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/12 L518 2221526-1

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Veröffentlicht am 12.08.2020
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Entscheidungsdatum

12.08.2020

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L518 2221527-1/4E
L518 2221526-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geboren: XXXX , alias XXXX , geboren: XXXX und XXXX , geboren: XXXX , alias XXXX , geboren: XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Georgien, beide vertreten durch Rae Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenswesen und Asyl vom 11.06.2019, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I-III werden als unbegründet abgewiesen.

Den Beschwerden gegen die Rückkehrentscheidungen samt damit verbundenen Nebenaussprüchen der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben. Die Rückkehrentscheidungen werden gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

XXXX und XXXX wird gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz mit „bP1“ und „bP2“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien.

Die bP 1 ist die Mutter der bP 2.

I.2. Die bP reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellte die bP 1 für sich und die damals minderjährige bP 2 am 21.01.2009 jeweils einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte die bP1 zusammengefasst aus, dass ihr drogenabhängiger Ehegatte politische Probleme gehabt hätte und sie Gewalttätigkeiten von ihrem Ehegatten ausgesetzt gewesen wäre, vor welchen sie keinen staatlichen Schutz erlangen hätte können. Schließlich sei auch noch ihr Haus bei Kampfhandlungen bombardiert worden.

In der am 04.02.2009 bei der bB eingelangten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren wurde hinsichtlich der bP 1 eine Anpassungsstörung mit dzt. leicht agitierter Depression und Somatisierungszeichen bei psychosozialer Belastungsstörung attestiert. Im Falle einer Überstellung wäre grundsätzlich mit einer Befindensverschlechterung zu rechnen.

Das daraufhin von der bB eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 30.04.2009 wurde mit der bP 1 im Rahmen einer Einvernahme erörtert.

I.3. Mit Bescheiden der belangten Behörde (idF bB) vom 10.08.20019 wurden hinsichtlich der bP 1 und 2 jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen. Es wurde ihnen gemäß § 8 Absatz 1 bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt und wurde ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2010 erteilt.

Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die bP vor ihrem gewalttätigen Mann vom Staat ausreichend geschützt werden könne und zudem schwerwiegende gesundheitliche Probleme der bP vorlägen. Beweiswürdigend wurde zudem festgehalten, dass die Gründe für die Ausreise in der unsicheren Lebenssituation in Georgien gelegen hätten. Die bP 1 benötige umfangreiche medizinische Betreuung.

Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden zuletzt mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016 bis zum 15.08.2018 auf Antrag gemäß § 8 Absatz 4 AsylG verlängert.

Vorgelegt wurde jeweils mit den Verlängerungsanträgen bis 2014 ein Schreiben eines Mediziners betreffend der vitalen Notwendigkeit der Langzeitbehandlung der bP 1 wegen gravierender körperlicher und psychiatrischer Probleme.

I.4. Am 04.08.2016 stellte die bP 1 ein Ersuchen um Richtigstellung der Identitätsdaten. Bis dahin gaben die bP bzw. die bP 1 durchwegs an, XXXX zu heißen und sind die alias Daten der bP im Spruch festgehalten. Am 26.09.2016 wurde ein Antrag auf Berichtigung der Daten übermittelt. Ausgeführt wurde, dass die bP 1 aus Angst vor ihrem Ehemann unrichtige Identitätsdaten angegeben habe und wurde hierzu ein Brief einer Psychotherapeutin sowie ein psychiatrischer Befund vom 14.07.2016 vorgelegt. Die bP 1 sei mit ihrer Angabe, dass sie aus Furcht falsche Namen angegeben habe, gemäß den medizinischen Schreiben glaubhaft und wurde von ihr eine weitere Medikation abgelehnt. Nunmehr sei die bP 2 volljährig und habe die bP 1 daher weniger Angst, dass der Ehegatte sie findet.

Es wurden Geburtsurkunden zur Identität XXXX der bP 1 und bP 2 sowie eine Kopie eines Führerscheins der bP 1 zum Beweis vorgelegt.

Die bP wurden am 24.01.2017 hinsichtlich dem Antrag auf Namensänderung einvernommen.

I.5. Am 16.07.2018 brachten die bP fristgerecht Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG ein.

I.6. Am 25.09.2018 (Dolmetscher wurde für die bP 2 nicht benötigt und die Einvernahme in Deutsch geführt, hinsichtlich bP 1 wurde im Protokoll angeführt, dass sie alles versteht, aber leichte Probleme mit der Ausdrucksweise hat, aber jedenfalls in der Lage ist, eine Konversation zu führen) wurden die bP1 und bP2 durch die bB bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes niederschriftlich einvernommen.

Am 15.10.2018 langte eine Stellungnahme der bP zu den Länderfeststellungen unter Verweis auf die Niederschriften ein.

I.7. Das von der bB veranlasste psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 14.01.2019 wurde mit der bP 1 am 26.02.2019 niederschriftlich erörtert.

Die wesentlichen Passagen der Einvernahme stellen sich wie folgt dar:

LA:     Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die

Sprache Georgisch bestellt worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP:     Ja ich verstehe den Dolmetscher.

LA:      Wollen Sie auf Deutsch einvernommen werden? (Anmerkung: Frage wird auf Deutsch gestellt, VP reagiert nicht)

VP:      (auf Georgisch) Normalerweise wenn ich keinen Stress habe verstehe ich Deutsch ja.

Anmerkung: Einvernahme wird unter Zuhilfenahme des Dolmetschers fortgesetzt.

LA:      Sie waren am 17.12.2018 bei Dr. SOKOUP. Dieser hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten erstellt, welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass bei Ihnen eine belastungsabhängige Störung und histrionische und dissoziative Persönlichkeitsmerkmale bestehen. Eine Traumaerfahrung durch Ihren gewalttätigen Ehemann ist durchaus nachvollziehbar, jedoch würde diese nicht den Krankheitswert erreichen, der Interessensvollzug verunmöglicht oder einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würde. Eine Abschiebung in Ihr Heimatland wäre bei realistischer Betrachtung nicht mit einer Gefahr für Ihr Leben gleichzusetzen. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung sind nicht gänzlich nachvollziehbar, ebenso wenig psychotische Symptomatik.

LA:      Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

VP:      Wenn ein drogenabhängiger, gewalttätiger Ehemann sich in deinen Haaren festhält und dich zu Boden hält hat man Angst. Ich hatte Glück, dass er mich nicht umgebracht hat. Das Kind hat zugeschaut. Es ist genauso gefährlich für mein Kind. Er hat auch im Auto des Vaters manchmal eine Spritze gefunden, es waren schlimme Ereignisse. Bei meinem Termin beim Psychiater war kein Dolmetscher anwesend und er hat mich so angeschrien. Er ist auf mich aggressiv losgegangen. Ich weiß gar nicht, was ich geantwortet habe. Die Situation war stressig. Weil ich nicht alles verstanden habe konnte ich auf Deutsch nicht komplett über mein Problem reden. Es war eine hysterische Situation. Er sagte ich solle arbeiten gehen, dann würde ich keine Beschwerden mehr haben und es würde mir gut gehen. Wir haben einander nicht gut verstanden, besonders wenn es um Medizinische Ausdrücke ging.

Der Gedanke dass mein Mann in Georgien lebt macht mich fertig.

LA:      An Vertreter, da dieser angab früher gehen zu müssen. Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

Vertreter: Es wird auf die vorgelegten Gutachten der MA 40 vom 16.09.2015 und vom 08.09.2016 verwiesen. Darin ist unter Bezugnahme auf insgesamt sechs fachärztliche Befunde eine persönlichkeitsverändernde Störung und eine Psychose attestiert worden. Zuletzt wurden diese Diagnosen im PVA-Gutachten vom 16.08.2018 diagnostiziert. Zusätzlich wurde Diabetes und Hypertonie festgehalten. All diesen fachärztlichen Gutachten ist gemeinsam, dass sie der Antragstellerin eine Arbeitsunfähigkeit und sogar eine Kursunfähigkeit bescheinigt haben. Es sind daher die heute vorgetragenen mündlichen Ausführungen zum Sachverständigengutachten für die Antragstellerin nicht nachvollziehbar. Es erscheint zudem wesentlich, dass die Antragstellerin wie im Übrigen vom BFA auch nie in Zweifel gezogen, vor ihrer Ausreise von ihrem damaligen Ehepartner mehrfach misshandelt wurde. Es ergibt sich daraus im Falle ihrer Rückkehr eine besondere Konstellation. Es ist zu erwarten, dass unter dem Eindruck, dass sich ihr damals gewalttätiger Ehegatte im Umfeld befindet, von einer schwerwiegenden Belastungsreaktion auszugehen ist. Dieser Aspekt blieb vom eingeholten Gutachten offenkundig ausgespart. Es wird abschließend beantragt, dem Rechtsvertreter zur vollständigen Wahrung des Parteiengehörs eine vollständige Gutachtenkopie zu übergeben oder zu übermitteln.

LA:      Wie ist Ihr derzeitiger Gesundheitszustand?

VP:      Ich bin seit zehn Jahren hier, hatte nie irgendwelche Probleme und jetzt bin ich sehr unter Stress, dass ich wieder alles durchmachen muss. Als ich hierherkam habe ich mein Kind vor einem Drogensüchtigen gerettet, natürlich ist das ein Problem. Wenn ich ihn sehe würde ich ihn umbringen, oder er würde mich umbringen. Es ist unmöglich, dass wir zurückgehen. Drogensüchtige sind zu allem fähig. Da kann dir keine Polizei und kein Staat helfen. Ich habe auch bei der Fremdenpolizei erzählt, dass er uns auch gedroht hat. Er hat gesagt, dass er mir nicht verzeihen wird, dass ich mit dem Kind geflüchtet bin, und dass er mich, wenn er mich irgendwo trifft, mich umbringen wird.

LA:      Erzählen Sie von den Drohungen. Wie kamen diese zustande, wann geschahen diese?

VP:      Ich habe das im Herbst letzten Jahres auch der Fremdenpolizei erzählt, das war im September glaube ich, dass ich von meiner Freundin vorher erfahren habe, dass er das bei gemeinsamen Bekannten und so das erzählt, dass er mich sicher umbringen wird. Ich weiß von meiner Freundin auch, dass er nach wie vor Drogensüchtig ist.

LA:      Woher weiß Ihre Freundin das?

VP:      Er geht herum und erzählt es bei den Bekannten.

LA:      Wo sind diese Bekannten aufhältig?

VP:      In XXXX .

LA:      Wo hält sich Ihr Mann derzeit auf?

VP:      In Georgien soweit ich weiß, und was ich zuletzt gehört habe.

LA:      Wo in Georgien?

VP:      Damals habe ich gehört, dass er in XXXX war.

LA:      Haben Sie irgendwelche Schritte gegen die Drohungen gesetzt?

VP:      Nein, was soll ich tun? Meine Freundin hat mich gewarnt, weil sie sagte, da es Visumsfreiheit gibt ist es nicht ausgeschlossen, dass er hierherkommt. Ich erzähle das alles nicht meinem Sohn, ich möchte ihn beschützen. Er trinkt nicht, raucht nicht, macht Matura und betreibt Sport. Es wäre eine Katastrophe ihn aus dem Leben hinauszureißen. Er will Medizin studieren. Es würde sein Leben durcheinanderbringen.

LA:      Wieso glauben Sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes wenden zu können? Es gibt Zeugen, welche die Drohungen bezeugen können.

VP:      Weil sie mir damals schon nicht geholfen haben. Ich habe viele Narben von ihm. Es werden Frauen umgebracht, ohne dass die Polizei etwas macht.

LA:      Welche Schritte haben Sie damals gesetzt?

VP:      Ich war bei der Polizei und sie haben gesagt, dass er krank und Drogensüchtig ist, aber in solche Familienangelegenheiten könnten sie sich nicht einmischen.

LA:      Haben Sie sich scheiden lassen?

VP:      Ja, wir sind schon lange geschieden, aber er lässt uns trotzdem nicht in Ruhe. Wir haben uns noch in Georgien scheiden lassen.

LA:      Was ist nach der Scheidung passiert, haben Sie weiter gemeinsam gewohnt?

VP:      Nach der Scheidung habe ich einige Zeit noch bei ihm gewohnt. Ich hatte ja keine eigene Wohnung. Und dann einige Zeit vor meiner Ausreise bei einer Freundin.

LA:      Wann wurden Sie zuletzt von ihm geschlagen?

VP:      Ich weiß es nicht mehr genau.

LA:      War das vor oder nach der Scheidung, bei der Freundin?

VP:      Natürlich nach der Scheidung. Ich habe mich versteckt. Aber er hat mich trotzdem gefunden, und dann bin ich ausgereist.

LA:      War das letzte Mal, wo Sie geschlagen wurden in der gemeinsamen Wohnung?

VP:      Nein, er hat mir einmal auf der Straße am Abend aufgelauert. Da hat er mich an den Haaren geschnappt und zu Boden geworfen.

LA:      Wenn Sie sagen Sie haben sich versteckt, was haben Sie gemacht?

VP:      Ich habe bei einer Freundin gewohnt, wo ich dachte er könnte mich nicht finden. Aber er hat mir auf der Straße aufgelauert.

LA:      Wo war die gemeinsame Wohnung?

VP:      Der Bezirk heißt XXXX . Das ist ein Bezirk in XXXX .

LA:      Wo haben Sie sich versteckt?

VP:      In einem anderen Bezirk von XXXX namens XXXX .

LA:      Haben Sie daran gedacht, sich außerhalt von XXXX niederzulassen?

VP:      Nein, ich bin nach Österreich ausgereist.

LA:      Warum sind Sie nicht in einen anderen Landesteil von Georgien gegangen?

VP:      Es ist mir diese Möglichkeit gegeben worden. Ich habe es nicht so geplant gehabt, aber so bin ich jetzt da.

LA:      Wann waren sie zuletzt bei der Polizei? Waren Sie da schon geschieden?

VP:      Ich weiß es nicht mehr, es ist schon lange her.

LA:      Waren Sie wegen dem Vorfall, als er sie auf der Straße angegriffen hat bei der Polizei?

VP:      Nein, es hätte keinen Sinn. Er ist ein gefährlicher Mann.

LA:      Aber sie sagten, dass der Grund war, dass die Polizei nicht einschreiten konnte, dass es eine familieninterne Sache wäre. Sie wären zu diesem Zeitpunkt geschieden und nicht im gemeinsamen Haushalt wohnhaft gewesen. Warum gingen Sie nicht zur Polizei?

VP:      Das ist ihnen egal. Sie kümmern sich nicht darum. Ich habe mein Kind genommen und bin ausgereist. Alles andere ist überflüssig zu fragen. Jede Mutter würde so handeln. Ich will auch hier psychisch genesen, arbeiten und ein normales Leben führen.

LA:      Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie?

VP:      Ich bekomme Medikamente wegen den psychischen Problemen. Ich habe auch Diabetes II wegen dem Stress bekommen. Hier haben Sie weitere Dokumente.

Anmerkung: VP legt einen Röntgenbefund und ein ärztliches Gutachten der PV sowie ein Schriftstück von Dr. XXXX vor. Diese werden in Kopie in den Akt aufgenommen.

LA:      Welche Behandlungen werden in Ö derzeit durchgeführt?

VP:      Ich bin beim Psychiater und beim Psychologen. Ich habe auch eine Überweisung zu einem Herzdoktor sowie zu einem Arzt für Gelenke.

LA: Ihnen wurde mit Bescheid vom 10.08.2009 der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt. Der ausschlaggebende und von Ihnen vorgebrachte Grund, warum Sie den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen haben, war Ihre Erkrankung an psychischen Problemen sowie „diskriminierende[] Handlungen“ durch Ihren Ehemann. In Zusammenhang mit den damaligen Länderfeststellungen kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass ein Abschiebungshindernis festzustellen war. Aufgrund Ihrer Behandlungsfortschritte im Zusammenhang mit den aktuellen Länderfeststellungen, welche die Medikation und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien darstellen aber auch aufgrund der Länderfeststellungen zur Sicherheitslage und der Sicherheitsbehörden in Georgien wird geprüft, den Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen.

LA       Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

VP:      Kann ich etwas anderes bekommen?

LA:      Falls es zu einer Aberkennung kommt müssen weitere Schritte geprüft werden, auch ob eine Abschiebung zulässig ist.

VP:      Die Polizei wird mich sicher nicht vor meinem gewalttätigen Ex-Mann beschützen können. Ich will dafür sorgen dass mein Sohn eine Zukunft hat.

LA:      Wieso glauben sie, dass Sie Ihr Ex-Mann in einem anderen Teil Georgiens finden würde?

VP:      Natürlich wird er mich in Georgien finden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er mich in Europa findet. Wo soll ich überhaupt hin in andere Städte Georgiens?

LA:      Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben! Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an!

VP:       XXXX XXXX XXXX . das war bei der Freundin, aber ich weiß die Adresse nicht genau.

LA:      Welche Familienangehörigen leben im Heimatland?

VP:      Nur entfernte Verwandte. Meine Mutter lebt seit 25 Jahren in Deutschland und hat die deutsche Staatsbürgerschaft.

LA:      Wo sind die entfernten Verwandten wohnhaft?

VP:      Ich habe keinen Kontakt.

LA:      Wo waren diese bei der Ausreise wohnhaft?

VP:      Manche in der Stadt, manche außerhalb.

LA:      Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

VP:      Ja, mit einer Freundin manchmal. In XXXX auch im Bezirk XXXX

LA:      Was würde gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland sprechen? Was würde Sie dort erwarten?

VP:      Mein Ex-Mann ist dort. Das ist der wichtigste Punkt. Mein Kind hat dort auch keine Zukunft. Ich habe dort auch keine Zukunft. Ich möchte gesund werden und arbeiten.

LA:      Wie ist der Name Ihres Ex-Ehemannes?

VP:       XXXX mit Vornamen XXXX mit Nachnamen.

LA:      Warum gaben Sie 2009 an, dass Ihr Ehemann XXXX heißen würde?

VP:      Ich wollte nicht, dass er mich hier findet, zumindest nicht solange mein Kind volljährig war. Dann habe ich den richtigen Namen schon gesagt.

LA:      Das würde erklären warum Sie nicht Ihren richtigen Namen angegeben haben, nicht jedoch warum Sie den falschen Namen Ihres Ehemannes angegeben?

VP:      Es war der gleiche Grund. Ich wollte zu allem falsche Angaben machen aus diesem Grund.

LA:      Wollen Sie Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Georgien?

VP:      Nein

LA:      Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten

Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung:

Die Begünstigten des staatlichen Programms - Psychische Gesundheit – sind: Bürger Georgiens, die den ambulanten und stationären Teil des Programms nutzen; sowohl Bürger Georgiens als auch andere Personen bei denen es zu einem Zwangsaufenthalt kommt, sowie Häftlinge in den Strafvollzugsanstalten ungeachtet des Besitzes eines amtlichen Identitätsdokumentes. Die Leistungen des Programms werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Die Leistungen im letzteren Fall werden vom Staat zu 70% der tatsächlichen Kosten im Rahmen der im Programm genannten Fälle erstattet (SSA o.D.e).

LA:      Möchten Sie sich dazu äußern?

VP:      Das stimmt nicht. Die Leute werden nur eingesperrt, aber nicht wirklich behandelt.

LA:      Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP:      Ja, aber ich möchte noch sagen, dass Sie bitte die Situation meines Sohnes und mir berücksichtigen und uns hier lassen. Ich danke Österreich für den bisherigen Schutz, und welchen ich in der Heimat nicht hatte.

Auch die bP 2 wurde am 26.02.2019 nochmals einvernommen und wurde wiederum der Dolmetscher entlassen, da die Kommunikation auf Deutsch funktionierte.

I.8. Am 18.03.2019 langte über den rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zum übermittelten Gutachten ein.

Ausgeführt wurde:

I.9. Vorgelegt wurden von den bP vor der bB insbesondere:

?        Georgischer Führerschein bP 1

?        Geburtsurkunden bP 1 und 2

?        Konvolut medizinischer Befunde zur bP 1

?        Empfehlungsschreiben

?        Ein Sprachzertifikat Deutsch der Niveaustufe A2 des Österreichischen Integrationsfonds der bP 1

?        Unterlagen zum Schulbesuch und insbesondere Bestätigung der Maturaschule bP 2 vom 20.02.2019

?        Gutachten über die Arbeitsfähigkeit bP 1 vom 02.09.2016 (befristet arbeitsunfähig)

?        Gutachten über PV vom 16.08.2018 hinsichtlich bP 1 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, rez. Depressive Störung mit psychotischen Symptomen, Hypertonie, Diabetes, Aufbrauchserscheinungen an der WS, geregelte Tätigkeiten sind nicht zumutbar)

I.10. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde den bP1-2 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG vom Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. §57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AslyG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

I.10.1 Begründend führte das BFA hinsichtlich der bP 1 aus:

-        Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Originallichtbildausweises konnte Ihre Identität nicht festgestellt werden. Soweit Sie namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Identifizierung als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zu Ihrer Nationalität, Ihrer Volksgruppe und Ihren Sprachkenntnissen ergaben sich aus Ihren unwiderlegten und glaubhaften Angaben. Dass Sie aus Georgien stammen ist aufgrund Ihrer festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit durchaus plausibel und auch kein Grund ersichtlich, Ihnen in diesem Zusammenhang keinen Glauben schenken zu können. Ebenso ist durchaus nachzuvollziehen, dass Sie dem christlich orthodoxen Glauben angehören.

Die Feststellungen zu Ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegten medizinischen Unterlagen, jedoch in Abwägung mit dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX XXXX . Demnach leiden Sie unter einer belastungsabhängigen Störung sowie einer Traumaerfahrung. Es bestehen histrionische und dissoziative Persönlichkeitsmerkmale. Die Diagnosen der posttraumatischen Belastungsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung sowie psychotische Symptomatik werden von Dr. XXXX in seinem Gutachten nicht bestätigt.

Hinsichtlich der Stellungnahme Ihres Vertreters zu dem Sachverständigengutachten bemängelt dieser einige Punkte.

Einerseits führt Ihr Vertreter aus, dass der Gutachter angibt, dass die Diagnosen in den eingesehenen Befunden „nicht gänzlich nachvollziehbar“ sind, jedoch am Ende des Gutachtens widersprüchlich dazu angäbe, dass diese Diagnosen unrichtig seien.

Dazu ist zu sagen, dass der Gutachter Dr. XXXX in weiterer Folge des Gutachtens ausführt, dass die Ausführungen der Dr. XXXX gut nachvollziehbar seien, die diagnostischen Zuordnungen in anderen Befunden jedoch von ihm nicht geteilt werden können. Dr. XXXX erklärt somit wie es zu der Formulierung „nicht gänzlich nachvollziehbar“ kommt und beantwortet die Frage, ob die in den verschiedenen Befunden angeführten Erkrankungen bestätigt werden können insofern, dass er angibt, dass den Ausführungen der Dr. XXXX zugestimmt wird, den weiteren Befunden jedoch nicht.

Hinsichtlich der Aussage Ihres Vertreters, wonach der Gutachter jene Gutachten übersehen hätte, welche im Auftrag der MA 40 und der PVA erstellt wurden ist zu sagen, dass diese unter „Vorbegutachtungen“ im psychiatrischen Sachverständigengutachten des Dr. XXXX angeführt werden, und Dr. XXXX ausführt, dass die diagnostischen Zuordnungen in anderen Befunden außer jenem Gutachten der Dr. XXXX nicht geteilt werden. Es ist somit nicht ersichtlich, wie Ihr Vertreter zu der Annahme kommt, wonach der Gutachter jene Gutachten übersehen hätte, welche im Auftrag der MA 40 und der PVA erstellt wurden.

Zur Anzweifelung der Anamnese durch den Gutachter aufgrund des Fehlens eines Dolmetschers ist anzuführen, dass bereits in der Einvernahme am 25.09.2018 durch den Leiter der Amtshandlung Hr. XXXX festgestellt wurde, dass Sie alles verstehen würden, was man Ihnen auf Deutsch sagt, und Sie in der Lage sind, Konversation auf Deutsch zu führen. Dr. XXXX führt dazu in seinem Gutachten aus, dass Sie der deutschen Sprache derart mächtig sind, dass eine differenzierte methodisch verwertbare Exploration und Untersuchung möglich war.

Hinsichtlich der Angabe Ihres Vertreters, demnach die Aussage des Gutachters, wonach Sie nicht mehr negative oder belastende Situationen erlebt hätten als andere Frauen, welche mit einem gewaltbereiten Ehemann verheiratet waren oder zusammenleben mussten, unsachlich, nicht nachvollziehbar und den Auftrag überschreitend wäre, ist zu sagen, dass Dr. XXXX als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger mit ÖÄK-Diplom Forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Grund ausgewählt wurde, da er langjährige Expertise in diesem Fach hat. Wieso die Schlussfolgerung unsachlich und nicht nachvollziehbar wäre, kann nicht nachvollzogen werden und wurde von Ihrem Vertreter auch nicht näher erläutert.

Zu der rechtlichen Ergänzung ist zu sagen, dass es nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, rechtlich zu beurteilen ist, ob eine Rückführung mit Artikel 3 EMRK konform geht. Dr. XXXX gab ins einem Gutachten an, dass „im Falle einer Überstellung in das Heimatland Frau XXXX bei realistischer Betrachtung in keinen lebensgefährdenden Zustand geraten wird“. Dr. XXXX beantwortete die an ihn gestellte Frage mithilfe seines Fachwissens, ging jedoch nicht auf rechtliche Implikationen ein. Eine Abwiegung, ob beispielsweise eine Abschiebung zulässig ist, ist nicht von Dr. XXXX durchzuführen. Seinem Auftrag auszuführen, ob eine Überstellung zu einem lebensgefährlichen Zustand führen würde, kam Dr. XXXX jedoch nach.

-        Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr ergeben sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien, Ihren niederschrifltichen Angaben im Zuge Ihrer bisherigen Verfahren vor ho. Behörde und dem übrigen Akteninhalt. Ihnen droht - wie in der Folge dargelegt - keine Verfolgung in Georgien und Sie haben diesbezüglich nichts zu befürchten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2009, Zahl 09 00.802-BAT, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) abgewiesen, wurde Ihnen gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) zuerkannt und wurde Ihnen gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 damit, dass Sie in Georgien nicht ausreichend von den Sicherheitsbehörden vor Ihrem gewalttätigen Ehemann geschützt werden können als auch damit, dass Ihnen eine Rückkehr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Dabei bezog sich das Bundesasylamt auf die Ergebnisse der Untersuchung der Dr. XXXX , wonach Sie unter einer Anpassungsstörung leiden und im Heimatland entsprechende antidepressiv wirkende Medikamente erhältlich sein müssen, um die in Österreich empfohlene Psychopharmakatherapie im Heimatland durchführen zu können. Frau Dr. XXXX machte jedoch auch bereits 2009 auf eine bewusst intendierte psychogene Verstärkung bis hin zur absichtlich bewussten Vortäuschung nicht vorhandener Störungen und Sachverhalte aufmerksam. In Verbindung mit den Länderfeststellungen zur damaligen Situation psychisch kranker wurde Ihnen subsidiärer Schutz gewährt.

Dem psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist zusammengefasst zu entnehmen ist, dass dieser sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachten von Dr. XXXX anschließt, bei Ihnen eine belastungsabhängige Störung und histrionische und dissoziative Persönlichkeitsmerkmale bestehen. Eine Traumaerfahrung durch Ihren gewalttätigen Ehemann ist durchaus nachvollziehbar, jedoch, wie bereits in den Feststellungen zu Ihrer Person erläutert, treffen die weiteren vorgelegten Diagnosen laut Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zu. Eine Abschiebung in Ihr Heimatland wäre bei realistischer Betrachtung nicht mit einer Gefahr für Ihr Leben gleichzusetzen.

Im Rahmen der Einvernahme vom 26.02.2019 wurden Ihnen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sowie auch die Länderfeststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten zur Kenntnis gebracht und Ihnen erläutert, dass aufgrund der Behandlungsfortschritte im Zusammenhang mit den aktuellen Länderfeststellungen, welche die Medikation und die Behandlungsmöglichkeiten in Georgien darstellen aber auch aufgrund der Länderfeststellungen zur Sicherheitslage und der Sicherheitsbehörden in Georgien geprüft wird, den Status als subsidiär Schutzberechtigter abzuerkennen. Zu den Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten gaben Sie lediglich an, dass dies nicht stimme, die Leute nur eingesperrt aber nicht wirklich behandelt werden. Sie legten für diese Behauptung keine Beweismittel vor, mit denen Sie dies untermauern hätten können. Hinsichtlich des Gutachtens gaben Sie an, dass eine Sprachbarriere zwischen Ihnen und Dr. XXXX bestand. Hierzu ist anzuführen, dass bereits in der Einvernahme am 25.09.2018 durch den Leiter der Amtshandlung Hr. XXXX festgestellt wurde, dass Sie alles verstehen würden, was man Ihnen auf Deutsch sagt, und Sie in der Lage sind, Konversation auf Deutsch zu führen. Dr. XXXX führt dazu in seinem Gutachten aus, dass Sie der deutschen Sprache derart mächtig sind, dass eine differenzierte methodisch verwertbare Exploration und Untersuchung möglich war.

Den aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatstaat Georgien ist zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung in Ihrer Heimat zweifellos gegeben ist und medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden Ihren Krankheitsbildern entsprechend vorhanden sind (vergleiche Länderfeststellungen Punkt 14.1.-Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten). Die Leistungen des Programms „psychische Gesundheit“ werden vollständig vom Staat finanziert, mit Ausnahme der stationären Betreuung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden. Letzteres ist in Ihrem Fall nicht zutreffend, womit die Leistungen vollständig übernommen werden.

Auch hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Staates vor Ihrem gewalttätigen Ehemann hat sich die Situation in Ihrem Heimatland gebessert. Demnach ratifizierte Georgien im Mai 2017 das Übereinkommen des Europarates (Istanbul) zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Die Erfassung von Fällen häuslicher Gewalt bei der Polizei hat nach Aufklärungskampagnen und einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung zugenommen. Im Juni 2017 wurde eine behördenübergreifende Kommission für Gleichstellung, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eingerichtet. Die Gewalt gegen Frauen ist zwar nach wie vor hoch, es zeigt sich jedoch eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Georgien.

Auf Nachfrage, wieso Sie glauben würden, dass Sie sich nicht an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes wenden könnten gaben sie in der Einvernahme am 26.02.2019 an, dass die Polizei Ihnen schon vor Ihrer Ausreise im Jahr 2008 gesagt hätte, dass es eine Familienangelegenheit wäre. Es ist den Länderfeststellungen jedoch zu entnehmen, dass sich die Situation seit dem Jahr 2009 deutlich gebessert hat, und es zu einer deutlichen Veränderung der öffentlichen Einstellung gekommen ist. Es wäre Ihnen somit bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland möglich, sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatstaates zu wenden, um Schutz zu erhalten.

Zudem ergab sich in der Einvernahme am 26.02.2019 ein krasser Widerspruch zu all Ihren bisherigen Einvernahmen. So gaben sie an, dass Sie vor Ihrer Ausreise nach XXXX gingen und dort gewohnt hätten, um sich vor Ihrem Ex-Ehemann zu verstecken. Bisher gaben sie jedoch durchwegs an, dass Sie in Ossetien gewohnt hätten, im August 2008 Ihr Haus bombardiert worden wäre, und Sie daraufhin nach Russland und später nach Österreich geflüchtet wären. Sie erwähnten nie, dass Sie vor der Ausreise in XXXX wohnhaft gewesen wären. Sie hätten Georgien verlassen, da Ihr Ehemann sie in XXXX gefunden hätte. Dies steht in Widerspruch zu den bisherigen Aussagen, wonach die Bombardierung Ihres Hauses in Ossetien, und damit der Verlust einer Wohnmöglichkeit zu Ihrer Ausreise geführt hätte. Zudem gaben Sie, darauf angesprochen wieso Sie nicht in einen anderen Landesteil Georgiens fliehen hätten können, an, dass Ihnen die Möglichkeit gegeben wurde, nach Österreich zu gehen, und Sie diese angenommen haben. Auf die Möglichkeit in einen anderen Landesteil Georgiens zu gehen gingen Sie nicht ein. Einen glaubhaften Grund, wieso Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative verwehrt wäre konnten Sie somit nicht nennen.

Zudem ergab sich aus den von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunden, sowie den deutschen Übersetzungen, dass sowohl Sie als auch Ihr Sohn in XXXX geboren wurden. Ihrer Aussage, wonach Sie und Ihr Sohn im Bezirk XXXX geboren wurden und Sie auch Ihr ganzes Leben bis zur Ausreise dort gewohnt hätten (vgl. beispielsweise EV vom 26.01.2009 S.3) ist somit die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Somit sind Ihre bereits in sich widersprüchlichen Aussagen, dass Sie seit Geburt bis zur Ausreise in XXXX wohnhaft wahren als auch, dass Sie vor der Ausreise nach XXXX flüchteten, zusätzlich widerlegt. Es ist viel eher anzunehmen, dass Sie in XXXX geboren wurden, und dort bis zur Ausreise lebten. Jedenfalls konnten Sie somit keine glaubhafte, derzeitige Verfolgung durch Ihren Ehemann im gesamten Staatsgebiet Georgiens vorbringen. In Verbindung mit den angesprochenen Verbesserungen im Bereich des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt war daher festzustellen, dass der Grund für die damalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegt.

Es wird weiters darauf hingewiesen, dass Sie in den Anamnesen, auf denen Befunde und Gutachten aufbauen davon sprachen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen mussten, weil Ihr Heimatdorf in Ossetien bombardiert worden wäre (vergleiche beispielsweise die Anamnese hinsichtlich des Psychologischen Gutachtens der Dr. XXXX ). Da Sie nun angeben vor der Ausreise in XXXX gelebt zu haben, und sich zudem herausgestellt hat, dass Sie und Ihr Sohn in XXXX geboren wurden, ist es nicht glaubhaft, dass Sie vor Ihrer Ausreise in Ossetien gewohnt hätten. Somit täuschten Sie Ärzte und Gutachter. Gutachten und Befunde fußen somit auf einer unrichtigen Anamnese, welche alleine Sie zu verantworten haben. Dies bildet einen Erklärungsansatz dafür, wieso Befunde für Sie existieren, die laut Sachverständigengutachten nicht auf Sie zutreffen.

Dass Sie nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Georgien verfügen, gaben Sie selbst an. Sie erklärten zwar, dass in Georgien nur mehr entfernte Verwandte leben würden, jedoch hätten Sie regelmäßigen Kontakt mit Bekannten in Georgien. Auch erklärten Sie, wenn Sie einen B1-Kursplatz bekommen würden, danach arbeiten gehen zu wollen. Es ist somit festzustellen, dass laut Ihren Angaben lediglich ein fehlendes Deutsch-Zertifikat Sie an einer Arbeitsaufnahme hindert. Dieses Problem wäre in Georgien nicht gegeben, da Georgisch Ihre Muttersprache ist. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass Sie in Anamnesen eine Lebensgeschichte erzählten, welche nicht glaubwürdig ist. Gutachten welche eine fehlende Arbeitseignung feststellen fußen somit auf einer unrichtigen Anamnese, welche alleine Sie zu verantworten haben. Sie könnten erneut einer Beschäftigung als Hebamme nachgehen. Den aktuellen Länderfeststellungen ist zudem das soziale Sicherungssystem Georgiens zu entnehmen. Es war daher festzustellen, dass Sie im Fall einer Rückkehr keine existenzielle Notlage zu befürchten haben.

Da Ihnen keine Verfolgung in Georgien droht, Sie über soziale Anknüpfungspunkte in Ihrem Heimatland verfügen und dort zudem ortskundig sind, ist davon auszugehen, dass Sie als arbeitsfähige junge Frau mit Berufserfahrung für Ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sie würden in Ihrem Heimatland nicht in eine existenzielle Notlage geraten.

Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass Sie als rückkehrende Person, auch wenn Sie in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt haben, nach Ihrer Einreise in Ihr Heimatland Georgien, mit keinerlei Problemen seitens der dortigen Behörden konfrontiert werden.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet, weshalb von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

Zudem wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgehalten:

Der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen, welche zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führten nicht mehr vorliegen.

Den aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatstaat Georgien, Ihren Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten ärztlichen Unterlagen beziehungsweise dem Sachverständigengutachten war zu entnehmen, dass eine medizinische Versorgung in Ihrer Heimat zweifellos gegeben ist und medizinische Einrichtungen und Behandlungsmethoden Ihren Krankheitsbildern entsprechend vorhanden und zumeist kostenlos für Sie als versicherte georgische Staatsbürgerin sind. Sollten Kosten für medizinische Behandlungen auftreten, die nicht staatlich gedeckt sind, können Sie diese durch berufliche Einnahmen und gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung Ihrer Familienangehörigen oder Bekannten in Georgien decken.

Auch ist eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates Georgiens hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt gegeben.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor.

Im Bescheid der bP2 führte das BFA insbesondere begründend aus:

Das Bundesasylamt begründete die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass Ihrer Mutter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, und Sie somit im Familienverfahren denselben Schutz erhalten.

Wie dem Bescheid Ihrer Mutter zu entnehmen ist, liegen ihre Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vor. Da Sie Ihre Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG erhalten haben, ist somit auch Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.

Hinsichtlich des konkreten Inhalts des Bescheides Ihrer Mutter wird auf diesen verwiesen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind trotz Ihrer langen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht erkennbar.

Sie sprechen flüssig Deutsch und besuchen derzeit eine Maturaschule. Auch gaben Sie an, in Österreich Freunde zu haben, und Ihre Freizeit oftmals mit diesen zu verbringen.

Zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht, welche, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiegt, ist nicht erkennbar. Es wird nicht verkannt, dass Sie seit etwa zehn Jahren, und damit etwas weniger als die Hälfte Ihres Lebens, in Österreich leben. Jedoch nutzten Sie diese Zeit nicht für eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht, welche gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. Sie gaben an, einmal für eine oder zwei Wochen bei der Firma SPAR gearbeitet zu haben. Einem Sozialversicherungsauszug vom 11.06.2019 ist eine derartige Tätigkeit jedoch nicht zu entnehmen. Auch ist keine andere Erwerbstätigkeit ersichtlich, welche Sie auch nicht behauptet hätten. Lediglich der Bezug von Arbeitslosengeld und bedarfsorientierter Mindestsicherung ist zu sehen. Sie leben in einer Wohnung mit Ihrer Mutter. Im Familienverband sprechen Sie weiterhin Ihre Muttersprache Georgisch. Sie geben an, nach der Maturaschule Medizin studieren zu wollen. Bis jetzt legten Sie lediglich Teilnahmebestätigungen der Maturaschule vor. Es wäre Ihnen jedoch auch möglich, in Georgien Ihren Plan zu realisieren und ein Studium zu beginnen.

Dass Sie sich an Ihr Heimatland in keinster Weise erinnern können, kann nicht nachvollzogen werden. So gaben Sie noch bei der Einvernahme am 26.01.2009, als sich der Leiter der Amtshandlung kurz an Sie gewandt hat an, dass Sie einige Freunde in der Schule, in welche sie sechs Jahre lang gegangen sind, gehabt hätten. Ihr bester Freund hätte Nica bzw. Nika geheißen. Sie gaben bei der letzten Einvernahme an, dass sie „nicht mit den ganzen schmerzhaften Erinnerungen leben [wollten]“, und deshalb keine Erinnerung an Ihr Heimatland mehr hätten. Es wird nicht verkannt, dass Sie nun bereits 10 Jahre in Österreich leben und bereits in Ihrem zwölften Lebensjahr nach Österreich kamen. Bei den von Ihnen 2009 beschriebenen Erinnerungen handelt sich jedoch um positive Erinnerungen, bei welchen Ihr Erklärungsversuch, warum Sie sich nicht erinnern könnten, ins Leere geht.

Es kann auch im Falle, dass Sie tatsächlich keine Erinnerung an Georgien haben nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen zu Ihrem Heimatland ausgegangen werden, zumal Sie dort den Großteil Ihres Lebens verbracht haben und dort hauptsozialisiert wurden, Sie nach wie vor die Muttersprache sprechen und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut sind. Des Weiteren befinden sich noch Ihre restlichen Familienangehörigen in Ihrem Heimatland.

I.10.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP1-2 ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.10.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte subsidiäre Schutz abzuerkennen und Anträge auf Aufenthaltsberechtigungen abzuweisen waren. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 ergeben und wurde die Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK geprüft und ein Eingriff verneint.

I.11. Gegen die Bescheide der belangten Behörde brachten die bP1 und bP2 durch ihre rechtliche Vertretung, fristgerecht im vollen Umfang die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP1-2 durch den Bescheid in ihren Recht auf Gewährung des subsidiären Schutzes, sowie ihrem Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen verletzt werden würden. Die Ausführungen aus der Stellungnahme zum Gutachtgen vom Jänner 2019 wurden widerholt. Die bB gehe von einer weitgehenden Übereinstimmung der Gutachten aus den Jahren 2009 und 2019 aus und werde lediglich die Frage der Arbeitsfähigkeit erstmalig im Gutachten von 2019 anders beurteilt. Weder damit, noch aus den Verbesserungen im Schutz vor häuslicher Gewalt in Georgien sei eine relevante Änderung im Sachverhalt belegt. Die bB würde vielmehr die Schutzgewährung im Jahr 2009 in Zweifel ziehen, was aber keine Aberkennung rechtfertige. Richtig sei zwar, dass seit 2009 legistische Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt eingeführt wurden, dennoch würden nur wenige Frauen tatsächlich eine Anzeige erstatten und seien im Jahr 2014 25 Frauen und Mädchen durch derartige Gewalt getötet worden. Die Ausführungen zu den Deutschkenntnissen der bP 1 wären widersprüchlich. Die Abwägung iSd Art. 8 EMRK sei sachfremd erfolgt und wurde ein Rechtssatz zur Interessensabwägung bei 10-jährigem Aufenthalt zitiert. Aufgrund der bisher diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit der bP 1 liege keine unverschuldet keine Integration im Arbeitsmarkt vor.

I.12. Die Beschwerdevorlage langte am 19.07.2019 beim BVwG ein und wurde der Außenstelle Linz zuständigkeitshalber weitergeleitet.

I.13. Mit Urkundenvorlage vom 27.02.2020 wurde ein ÖSD Zertifikat A2 samt Integrationsprüfung (Werte- und Orientierungskurs) vom Jänner 2020 der bP 1 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien:

Bei den bP1-2 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, christlich orthodoxen Glaubens und Angehörigen der Volksgruppe der Georgier.

Die Identität der bP steht nicht fest.

Die bP 1 hat 11 Jahre in Georgien die Grundschule besucht und danach eine fünfjährige Ausbildung zur Hebamme absolviert sowie über ein Jahr einen Kosmetikkurs besucht. Als Hebamme war sie ca. 2 Jahre beschäftigt. Im Anschluss lebte sie von den Einkünften des Ex-Ehegatten und war Hausfrau.

Weder die bP1 noch die bP2 leiden derzeit unter einer akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die bP 2 ist gesund.

Dem psychiatrischen Sachverständigengutachtendes Dr. XXXX vom Jänner 2019 ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass bei der bP 1 eine belastungsabhängige Störung und histrionische und dissoziative Persönlichkeitsmerkmale sowie Traumaerfahrung durch ihren gewalttätigen Ehemann bestehen.

Die Traumaerfahrung durch ihren gewalttätigen Ehemann ist nachvollziehbar, jedoch erreicht diese keinen Krankheitswert, der einen Interessensvollzug verunmöglicht oder einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen würde. Sie hat nicht mehr negative oder belastende Situationen erlebt wie andere Frauen, die mit einem gewaltbereiten Ehemann verheiratet waren oder zusammenleben mussten. Eine Abschiebung in ihr Heimatland wäre bei realistischer Betrachtung nicht mit einer Gefahr für ihr Leben gleichzusetzen. Eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andauernde Persönlichkeitsänderung sind nicht gänzlich nachvollziehbar, ebenso wenig psychotische Symptomatik. Im Vordergrund steht eine Somatisierungsstörung mit damit verbundenen Krankheitsgewinn. Die Ausführungen im Gutachten aus 2009 zu einer natürlichen lebensreaktiven Entwicklung im Rahmen einer besonders ungünstigen Lebenssituation mit der Diagnose Anpassungsstörung und die schon damals gegebenen Hinweise auf eine bewusst intendierte psychogene Verstärkung nach einer Beschwerdenaggravation bis hin zur absichtlich bewussten Vortäuschung nicht vorhandener Störungen und Sachverhalten waren nachvollziehbar. Die diagnostischen Zuordnungen in anderen Befunden konnten vom Gutachter nicht geteilt werden. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die in den zitierten Befunden angeführten Erkrankungen nicht bestätigt werden konnten und dass im Falle einer Überstellung der bP 1 bei realistischer Betrachtung diese in keinen lebensgefährdenden Zustand gelangen wird.

Mittelfristig ist es bP1 auch wieder zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen und steht es ihr frei, bis dahin Leistungen der georgischen Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

II.1.2. Die bP stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 10.08.2009 des BFA wurden die Asylanträge abgewiesen, der bP 1 jedoch subsidiärer Schutz gewährt. Der damals minderjährigen bP 2 wurde abgeleitet von der bP 1 subsidiärer Schutz gewährt.

Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor. Die subjektive Lage der bP sowie die allgemeine Lage hinsichtlich von von häuslicher Gewalt betroffenen Personen hat sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt, als ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, geändert.

Im Falle einer Rückkehr nach Georgien sind die bP keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie bei einer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden oder den Verlust ihrer Lebensgrundlage zu erleiden haben. Sie verfügen im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte und würden deshalb nach ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden.

Es liegt in keine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr vor.

Die bP1-2 verfügen über familiäre Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

II.1.3. Die bP1-2 haben in Österreich keine Verwandten. Sie verfügen über ein soziales Netz und leben im gemeinsamen Haushalt.

Beide bP leben von der Grundversorgung und gingen bisher keiner Beschäftigung nach.

Die bP1 und bP2 sind in Österreich unbescholten. Die bP1 hat den ÖSD Integrationskurs A2 samt Werte- und Orientierungskurs im Jänner 2020 absolviert. Die bP 2 war Mitglied in einem Basketballverein und spielt noch immer. Die bP 2 hat sechs Jahre in Georgien die Grundschule besucht und dann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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