TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/3 L515 2182966-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2020
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Entscheidungsdatum

03.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 2182962-1/21E

L515 2182966-1/21E

L515 2182965-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 14.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.9.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.

I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der bP3.

I.1.2. bP1 brachte vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, sie wisse nicht warum die Familie Armenien verlassen hätte, die bP2 könnte hierüber Auskünfte geben. Sie müsste in Armenien nicht besuchen.

Vor der bB brachte bP1 vor, sie wäre in Armenien psychisch erkrankt und hierdurch erwerbsunfähig geworden. Dies hätte zu finanziellen Schwierigkeiten geführt, weshalb sie Armenien verlassen hätten.

Zu den Angaben der bP2, sie hätten der Opposition angehört, gegen die Regierung demonstriert und hierbei hätte die bP1 von einem Polizisten einen heftigen Schlag auf den Kopf bekommen, der einen längeren Krankenhausaufenthalt zur Folge gehabt hätte, gab die bP1 an, dass sie sich an die Ereignisse rund um die Demonstration nicht mehr erinnern könne.

Die bP1 besuche keinen Deutschkurs, hätte aber vor einen solchen zu besuchen.

I.1.3. bP2 brachte vor, der (Anm.: damaligen) Opposition anzugehören und gegen die Regierung gewesen zu sein. Sie hätte auch –gemeinsam mit ihrem Mann- an Demonstranten teilgenommen. Wegen ihrer oppositionspolitischen Tätigkeit wären sie (die bP1 und bP2) von den regierungstreuen Behörden bedroht worden.

Im Anschluss hätten sich die bP mit Unterstützung eines Vermittlers tschechische Schengenvisa besorgt. Diese hätten sie erhalten, indem sie über den Reisezweck falsche Angaben gemacht hätten.

Die Behandlung von bP1 wäre laut Angaben der bP2 in Armenien gewährleistet und auch finanzierbar gewesen, eine Rückkehr komme jedoch nicht in Frage, weil sie in Armenien von den Behörden gesucht würde.

Gegenwärtig besuche die bP2 einen Deutschkurs.

I.1.4. bP3 berief sich auf die Gründe der bP1 und bP2 und auf den gemeinsamen Familienverband. Sie besuche den Kindergarten.

I.1.5. Die bP sind nicht selbsterhaltungsfähig. In Österreich leben legal aufhältige nahe Verwandte der bP. Ebenso leben in Armenien nahe Verwandte der bP, welche für ihr Aufkommen sorgen können.

I.1.6. In Bezug auf die bP1 wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, welches ergab, dass sie psychisch erkrankt, jedoch überstellungsfähig ist und ergab sich in einer Zusammenschau mit der Berichtslage, dass eine Behandlung in Armenien gewährleistet ist, zumal die bP1 Medikamente mit gängigen Wirkstoffen einnehme.

Weiters wurde in Bezug auf die bP eine halbseitige Taubheit diagnostiziert.

bP2 brachte vor, an Problemen mit Venen zu leiden und fände diesbezüglich am 29.1.2018 eine Operation statt.

In Bezug auf die bP3 wurden keine relevanten Erkrankungen vorgebracht.

Die bP2 legte die Bestätigung eines Dorfältesten vor, wonach nach ihr gefahndet werden sein soll, die bB ging jedoch davon aus, dass es sich um eine Fälschung handelt.

Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass weder die bP1 noch die bP2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgebrachten, ihr Gesundheitszustand wäre ausreisekausal gewesen oder hindere sie an ihrer Rückkehr.

I.1.7. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):

„…

?        Am 14.09.2016 wurden Sie bei der PI XXXX zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären.

?        Zum Fluchtgrund führten Sie Folgendes aus:

Ich weiß nicht warum wir Armenien verlassen haben. Vielleicht kann meine Frau diese Frage beantworten.

?        Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zum Reiseweg machten Sie folgende Angaben:

Ich bin am 21.08.2016 zur tschechischen Botschaft in Jerewan gegangen. Dort habe ich unsere Pässe abgegeben und ein Touristen-Visa beantragt. Als Grund für meine Reise musste ich lediglich angeben, dass ich als Tourist die Tschechische Republik besuchen wolle. Danach wurde mir ein Visum für die Dauer von 8 Tagen ausgestellt. Ich und meine Familie sind dann am 06.09.2016 zum Flughafen-Zwartnoz gegangen und mit einer tschechischen Fluglinie nach Prag/Tschechische Republik geflogen. Nach unserer Ankunft in Prag sind wir dann mit einem öffentlichen Bus bis nach Vorarlberg gefahren. Ich habe unsere Dokumente und die Flugtickets dem Busfahrer des öffentlichen Busses gegeben und dann nicht mehr zurückverlangt. Der Busfahrer hat uns beim Flughafen in Prag abgeholt und dann bis hierher nach Götzis gebracht.

?        Sie führten aus, dass Sie für die drei Visa einen Betrag von ca. € 10.000,-- bezahlt hätten. Diesen Betrag hätten Sie aus dem Verkauf des Autos lukriert. Sie wären einfach zur tschechischen Botschaft nach Jerewan gegangen, hätten dort € 10.000,-- auf den Tisch gelegt und nach drei Visa gefragt und erhalten. Der Mann der mir die Visa ausstellte gehörte zu einer Organisation die mit der Botschaft zusammen arbeitet. Dieser Mann hätte auch Ihnen diese Visa auch ausgestellt. Bei dem Mann der Ihnen diese Visa ausgestellt hätte, hätte es sich um einen Armenier gehandelt.

Sie führen auch aus, Sie hätten keinerlei Rückkehrbefürchtungen.

?        Zu Ihren persönlichen Daten wurde bekannt, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und Angehöriger der armenisch-apostolischen Religion sind. Sie gehören der Mehrheitsbevölkerung in Armenien an. Sie sind verheiratet und geben zum Beruf Kunstschmied und Lieferant für Backwaren an. Sie stammen aus Yerevan und haben dort im Zeitraum von 1995 bis 2005 die Grundschule besucht.

?        Sie sind gemeinsam mit dem Ehepartner und einem Kind nach Österreich gekommen. Bei Ihrer Familie handelt es sich einschließlich Ihrer Person um

XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX

XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX

XXXX , XXXX geboren, StA. Armenien, IFA XXXX

?        Einen Beweis Ihrer Identität legten Sie in Form des Wehrdienstbuches Nr. XXXX vom 28.12.2010 vor.

?        Sie haben am 14.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sie besitzen den Reisepass Nr. XXXX , gültig bis 09.08.2026, ausgestellt 09.08.2016 und erhielten am 02.09.2016 ein Touristen-Visum der tschechischen Republik (Gültigkeitszeitraum 02.09.2016 bis 25.09.2016). Aus diesem Grunde wurde ein Konsultationsverfahren mit Tschechien eingeleitet. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.02.2017 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde insofern Folge gegeben, als die Angelegenheit an das Bundesamt zurückverwiesen wurde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass keine tauglichen Feststellungen hinsichtlich der Behandelbarkeit der Erkrankung des Antragstellers in der Republik Tschechien getroffen worden waren.

...

?        Am 28.09.2017 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX . Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

V.: Sie besitzen den Reisepass Nr. XXXX , gültig bis 09.08.2026, ausgestellt 09.08.2016 und erhielten am 02.09.2016 ein Touristen-Visum der tschechischen Republik (Gültigkeitszeitraum 02.09.2016 bis 25.09.2016). Wo ist Ihr eigener authentischer armenischer Reisepass.

A.: Ich habe diesen weggeworfen.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich habe Probleme mit der Psyche.

F.: Seit wann haben Sie diese gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme.

A.: Ich habe diese Probleme seit August 2016.

F.: Welche Medikation erhielten Sie in Armenien.

A.: Ich erhielt in Armenien Kavinton (ein Medikament zur Unterstützung der Psyche). Ich erhielt in Armenien aber noch andere Psychopharmaka, ich kann aber die Namen nicht mehr angeben.

Auf Nachfrage gebe ich an, in Armenien musste ich die Medikamente bezahlen, in Österreich sind die Medikamente gratis. Ich konnte mir die Medikamente in Armenien aber leisten.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Ja.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Ich nehme Risperdal, Pregabalin und Betaserc.

F.: Wie geht es Frau und Kind gesundheitlich.

A.: Beiden geht es gut, danke.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Nein, ich habe noch keinen Deutschkurs besucht. Aber ich habe das vor. Am 10.10.2017 beginnt bei Arcobaleno ein Deutschkurs für Asylwerber, den werde ich besuchen. Ich bemühe mich aber bereits jetzt Deutsch zu lernen.

F.: Welche Ausbildung hat Ihr Sohn in dessen Heimat erhalten.

A.: Am 06.09.2016 haben meine Frau, mein Sohn und ich die Heimat verlassen. Mein Sohn ist am 22.10.2014 geboren – mein Sohn war zum Zeitpunkt der Ausreise zwei Jahre alt und hat in Armenien keine Ausbildung erhalten.

F.: Aus welchem Gebiet/welcher Region Ihres Heimatlandes kommen Sie.

A.: Ich wurde in Yerevan geboren und bin dort aufgewachsen.

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .

F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf.

A.: Seit dem 14.09.2016.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe in meiner Heimat Armenien und zwar in XXXX die Grundschule besucht (Zeitraum 1995 bis 2005. Dann habe ich die Berufsschule besucht (Zeitraum 2005 bis 2008) – ich bin ausgebildeter Goldschmied. Ich habe als Goldschmied gearbeitet – von 2008 bis 2009.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ab dem Jahr 2009 bin ich als Lieferwagenfahrer für eine Bäckerei namens ….. in Yerevan tätig gewesen und habe Backwaren zugestellt. Ich machte das bis 2012. Dann im Jahr 2012 wurde ich krank, meine psychischen Probleme waren im Sommer 2012 dergestalt, dass ich die Arbeit für die Bäckerei aufgeben musste. Ich habe im Sommer 2012 gekündigt und war dann nur mehr zuhause und habe in Artashat in unserem Hause die Medikamente eingenommen, welche mir vom Arzt in Armenien verordnet worden sind. Meine Gattin war hinfort die Ernährerin der Familie.

F.: Haben Sie in der Heimat den Grundwehrdienst geleistet.

A.: Ich bin untauglich. Die Musterung war schon in meinem 18. Lebensjahr – damals wurde festgestellt, dass meine Füße deformiert sind. Ich benötigte mein Leben lang speziell angefertigte Schuhe und aus diesem Grunde bin ich als untauglich eingestuft worden.

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Ich habe bis August 2012 gearbeitet. Am 23.08.2016 ging ich zur Botschaft der Republik Tschechien in Yerevan und habe dort einen Antrag auf die Ausstellung eines Visums für die tschechische Republik gestellt. Am 02.09.2017 habe ich das Visum erhalten und reiste damit am 06.09.2017 nach Tschechien und von Tschechien dann weiter nach Österreich.

F.: Wurden Sie bei der Bäckerei, für die Sie als Lieferwagenfahrer gearbeitet haben, entlassen, haben Sie gekündigt, wurden Sie gekündigt.

A.: Ich kündigte im Sommer des Jahres 2012.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe zwei Brüder namens XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren XXXX .

Auf Nachfrage gebe ich an XXXX , geboren am XXXX ist ledig und kinderlos. Er lebt im Elternhaus in Artashat. Er ist auch Goldschmied – er hat die gleichen gesundheitlichen Probleme, wie ich.

XXXX ist verheiratet mit Anna (Familienname nicht erinnerlich). Sie haben zwei Kinder namens XXXX und XXXX . Die Familie lebt in Österreich.

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.

A.: XXXX ist verheiratet mit XXXX , sie haben zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter namens XXXX und XXXX . Die Familie lebt in XXXX . XXXX und seine Frau sind Pensionisten und die Kinder und die Enkelkinder arbeiten.

XXXX ist ledig und kinderlos und wohnt mit meinen Eltern zusammen.

XXXX starb bereits, sie hat drei Kinder namens XXXX , XXXX und XXXX (verstorben). Die anderen beiden Kinder leben in XXXX von der Landwirtschaft.

XXXX ist ledig und kinderlos. Sie ist Lehrerin von Beruf und lebt in XXXX .

XXXX ist verheiratet mit XXXX , sie hat zwei Kinder mit den Namen XXXX und XXXX . XXXX und XXXX sind Rentner und die Kinder arbeiten. Die Familie lebt in XXXX .

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , Bezirk XXXX , Dorf XXXX .

F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.

A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz.

A.: Es handelt sich um Haus mit zwei Etagen und je drei Zimmern. Das Haus verfügt über einen Garten. Wir haben auch Grundstücke in der Größe von 1.000 Quadratmetern, wo Gemüse angebaut wird.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.

A.: Ich bin krank, kann nicht arbeiten, kann meine Familie nicht versorgen. Zuletzt hatten wir überhaupt kein Geld mehr – aus diesem Grunde kamen wir. Ich bin krank und benötige Medikamente.

V.: Ihre Frau hat im Rahmen der Erstbefragung vom14.09.2016 Folgendes angegeben:

„Ich wurde dort mit dem Leben bedroht. Auch mein Mann hat Drohungen erhalten. Wir sind beide Extremisten gegen das Regime. Wir haben auch beide gegen das Regime demonstriert. Unsere Leute wollen dass der jetzige Präsident abdankt. Mehrere Extremisten von uns wurden bereits zur Polizeihauptwache mitgenommen. Wir wollen, dass die Korruption in unserem Land ein Ende findet. Der Polizei wurde bereits erlaubt, gegen uns Demonstranten mit Schusswaffen vorzugehen. Dies passierte alles jetzt am 17.08.2016 und dauerte bis Ende August 2016. Auch hat die Polizei brennende Gasflaschen gegen uns Demonstranten geworfen. Im Bezirk XXXX in Jerewan gab es Ausschreitungen der Polizei gegen Demonstranten. Dies passierte am 18.08.2016. Die Polizei ist bei dieser Demonstration gegen meinen Mann vorgegangen. Dabei erlitt dieser so starke Verletzungen, dass er vorübergehend bewusstlos war. Er wurde dann auch von mir in das Krankenhaus nach XXXX eingeliefert. Der Arzt diagnostizierte, dass mein Mann beim rechten Ohr kein Gehör mehr hat. Mein Mann musste dann auch eine Infusion mit dem Medikament „Solomedrol“ 1000 mg, einnehmen“.

Sie haben davon heute nicht berichtet. Sie haben im Rahmen der Erstbefragung ebenso davon nicht berichtet. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Es stimmt, ich war im Krankenhaus, das war 2016 einen Monat lang, aber an nähere Einzelheiten kann ich mich nicht erinnern. Der von meiner Frau geschilderte Vorfall ist mir nicht erinnerlich. Mehr ist dazu nicht zu sagen.

F.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

A.: Nein.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich habe in Armenien keine Arbeit und ich kann meine Familie nicht versorgen. Mit dem, was meine Frau verdiente konnten wir nicht leben. Deswegen haben wir auch schon einen Großteil der Grundstücke 4.000 Quadratmeter verkaufen müssen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Hier lebt mein Bruder mit seiner Familie, er lebt in XXXX .


Alle StA. Armenien und Aufenthaltsrecht nach dem NAG

F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem in Österreich lebenden Bruder Geld oder Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie Ihren in Österreich lebenden Bruder mit Geld oder Sachleistungen versorgt.

A.: Nein, jeder lebt sein eigenes Leben.

?        Am 19.10.2017 wurden Sie in der Betreuungsstelle XXXX einer Begutachtung zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens unterzogen.

Am 24.10.2017 langte dieses Gutachten hieramts ein. Die Zusammenfassung ergab Folgendes:

Die vom BFA gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1.)      Leidet der Antragsteller an einer aktuellen psychischen Erkrankung?

Psychotische Störung offener Genese, DD paranoide Schizophrenie, DD schizoaffektive Störung.

2.)      Ist der Antragsteller zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen?

Der Antragsteller ist zeitlich, örtlich, zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

3.)      Wenn zu 1.) Antwort ja, ergibt sich hieraus eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit bzw. wann besteht voraussichtlich keine weitere Behandlungsbedürftigkeit?

Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit ist bei dem Krankheitsbild einer psychotischen Störung auszugehen.

4.)      Wenn zu 1.) Antwort ja, besteht im Falle einer Überstellung nach Armenien die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert? (Wenn ja wird um Begründung ersucht)

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte (siehe auch P.5).

5.)      Wenn zu 4.) Antwort ja, welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während und nach der Überstellung nach Armenien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

Aus medizinischer Sicht sollte die bereits eingeleitete medikamentöse neuroleptische Therapie weitergeführt werden.

Zur Behandlung des bestehenden Krankheitsbildes kommen die gängigen Neuroleptika unter Beachtung der Nebenwirkungen in Frage, die Therapie sollte in der Heimat weitergeführt werden.

Anzumerken ist hierbei, dass der Betroffene bereits in seinem Heimatland in fachärztlicher Betreuung war, offensichtlich bereits zum damaligen Zeitpunkt Zeichen einer psychotischen Störung zeigte.

?        Am 21.11.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Hier wurden Ihnen das Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und das Ergebnis der Erhebungen im Heimatstaat zur Kenntnis gebracht und Ihnen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

V.: Sie, Herr XXXX , gaben an, Sie hätten psychische Probleme. Aus diesem Grunde wurden Sie am 19.10.2017 in der Betreuungsstelle XXXX einer Begutachtung zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens unterzogen.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben:

Antwort von Herrn XXXX : Ich lege Bestätigungen über die notwendigen Medikamente, eine Bestätigung über eine geplante Blutabnahme und einen Therapieplan vor.

Antwort von Frau XXXX : Die Behandlung meines Mannes kann in Armenien durchgeführt werden, wir könnten diese Behandlung auch finanzieren – das steht außer Zweifel. Jedoch können wir nicht in die Heimat zurück, da wir dort von den Behörden Armeniens verfolgt werden. Die Behörden Armeniens suchen uns, sowohl meinen Mann und mich, da wir im Juli 2016 an Demonstrationen in Yerevan teilgenommen haben.

…“

(auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2; soweit sie mit den Ausführungen mit dem Bescheid betreffend bP1 wortgleich oder zumindest sinngemäß identisch sind, wurde auf eine Wiedergabe verzichtet):

„…

?        Am 14.09.2016 wurden Sie bei der PI XXXX zu Ihren Fluchtgründen befragt und gaben an, dass Sie armenischer Staatsbürger, armenischer Volksgruppe und armenischer Religion wären.

?        Zum Fluchtgrund führten Sie Folgendes aus:

Ich wurde dort mit dem Leben bedroht. Auch mein Mann hat Drohungen erhalten. Wir sind beide Extremisten gegen das Regime. Wir haben auch beide gegen das Regime demonstriert. Unsere Leute wollen dass der jetzige Präsident abdankt. Mehrere Extremisten von uns wurden bereits zur Polizeihauptwache mitgenommen. Wir wollen, dass die Korruption in unserem Land ein Ende findet. Der Polizei wurde bereits erlaubt, gegen uns Demonstranten mit Schusswaffen vorzugehen. Dies passierte alles jetzt am 17.08.2016 und dauerte bis Ende August 2016. Auch hat die Polizei brennende Gasflaschen gegen uns Demonstranten geworfen. Im Bezirk XXXX in Jerewan gab es Ausschreitungen der Polizei gegen Demonstranten. Dies passierte am 18.08.2016. Die Polizei ist bei dieser Demonstration gegen meinen Mann vorgegangen. Dabei erlitt dieser so starke Verletzungen, dass er vorübergehend bewusstlos war. Er wurde dann auch von mir in das Krankenhaus nach XXXX eingeliefert. Der Arzt diagnostizierte, dass mein Mann beim rechten Ohr kein Gehör mehr hat. Mein Mann musste dann auch eine Infusion mit dem Medikament „Solomedrol“ 1000 mg, einnehmen.

?        Sie haben die Heimat auf legalem Wege im Besitz des eigenen authentischen Reisepasses verlassen. Zum Reiseweg machten Sie folgende Angaben:

XXXX hat uns die Unterlagen organisiert um ein tschechisches Visa ausgestellt zu bekommen. Am 20.08.2016 sind wir dann zur tschechischen Botschaft gegangen. Am 27.08.2016 bekamen wir dann Bescheid, dass die Visa für meine Familie ausgestellt werden. Wir haben dann die Pässe und Visa erhalten und sind dann am 06.09.2016 in der Früh um 05:00 Uhr über den Flughafen Jerewan-Zwartnoz über Athen/Griechenland nach Prag/Tschechische Republik geflogen. Bei der Einreise in Athen erfolgte am 06.09.2016 um XXXX Uhr. Der Weiterflug nach Prag erfolgte am 06.09.2016 um XXXX Uhr. In Prag kamen wir dann am 06.09.2016 um XXXX Uhr an. Weder in Athen noch in Prag wurden wir bei der Einreise kontrolliert. Nach der Einreise wurden wir von einem Mann, der einen Zettel mit dem Namen unserer Familie hochhielt, abgeholt. Dieser hat uns dann in einen Waldstück gebracht, wo sich ein kleines Holzhaus befand. In diesem Holzhaus waren wir dann bis zum 13.09.2016 untergebracht. Die Fahrt zu diesem Holzhaus dauerte zirka 5 – 6 Stunden. Dieser Mann hat uns dann bis in die Nähe der ORS Flüchtlingsunterkunft in XXXX gebracht. Er hat uns dann nur mehr erklärt, dass wir uns an die Polizei wenden sollten. Ich kann mich nicht an den Namen dieses Mannes erinnern. Jedoch habe ich mich in russischer Sprache mit ihm unterhalten.

?        … Sie besitzen den Reisepass Nr. XXXX , gültig bis 09.08.2026, ausgestellt 09.08.2016 und erhielten am 02.09.2016 ein Touristen-Visum der tschechischen Republik (Gültigkeitszeitraum 02.09.2016 bis 25.09.2016. …

?        Am 28.09.2017 erfolgte eine Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle XXXX . Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

V.: Sie besitzen den Reisepass Nr. XXXX , gültig bis 09.08.2026, ausgestellt 09.08.2016 und erhielten am 02.09.2016 ein Touristen-Visum der tschechischen Republik (Gültigkeitszeitraum 02.09.2016 bis 25.09.2016). Wo ist Ihr eigener authentischer armenischer Reisepass.

A.: Ich habe diesen weggeworfen.

F.: Möchten Sie heute weitere Beweismittel vorlegen.

A.: Ja.

Anm.:

Ladung vom 23.07.2016 ausgestellt vom Dorfvorsteher XXXX

Zwei Internetauszüge vom 31.03.2017 über die Demonstration am 17.07.2016

Medizinische Unterlagen aus Yerevan Herrn XXXX , XXXX geboren, betreffend

Medizinische Unterlagen aus Österreich Frau XXXX , XXXX geboren, betreffend

Fotos aus Armenien

Zwei Diplome XXXX , XXXX geboren, betreffend

Heiratsurkunde Nr. XXXX ausgestellt am XXXX 2014

Bestätigung Diplom XXXX als Schneiderin und Designerin datiert mit 04.07.2007

Teilnahmebestätigung vom 21.09.2017 betreffend XXXX , XXXX geboren + Rechnung

Militärausweis Nr. XXXX vom XXXX 03.2011

Führerschein Nr. XXXX vom XXXX 04.2014

Auf Nachfrage gebe ich an, dass weder mein Name noch der Name meines Mannes in den Internetauszügen vorkommt. Auch das konkrete Vorbringen wird nicht beschrieben. Es werden die Vorgänge vom 17.07.2016 bis 31.07.2016 beschrieben. Mein Mann und ich haben am 18.07.2016 an der Demonstration teilgenommen.

F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.

A.: Nein.

F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich.

A.: Ich habe Probleme mit den Venen und soll am 29.01.2018 einer Venen-Op unterzogen werden.

F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

A.: Ja.

F.: Nehmen Sie Medikamente.

A.: Nein.

F.: Wie geht es dem Kind gesundheitlich.

A.: Gut, danke.

F.: Können Sie Deutsch.

A.: Nein, aber ich besuche aktuell einen Deutschkurs. Ich bemühe mich Deutsch zu lernen.

F.: Sind Ihre Eltern armenische Staatsbürger.

A.: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX .

F.: Wo kam Ihr Sohn zur Welt.

A.: Er wurde in Yerevan geboren.

F.: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie, welchen Beruf haben Sie.

A.: Ich habe in meiner Heimat Armenien und zwar in Yerevan die Grundschule besucht (Zeitraum 1995 bis 2005. Dann habe ich die Berufsschule besucht (Zeitraum 2001 bis 2007 und 2007 bis 2008) – ich bin ausgebildete Schneiderin und Köchin.

F.: Schildern Sie Ihr Berufsleben die letzten drei Jahre vor der Ausreise.

A.: Ich habe 2009 bis 15.08.2014 als Managerin in einem Supermarkt gearbeitet. Danach war ich schwanger, dann war ich in Karenz. Dann sind wir ausgereist. Ich habe im August 2014 meinen Arbeitsplatz verloren. Ich lebte dann vom Kindergeld.

F.: Wovon lebten Sie, Ihr Gatte hat zu Protokoll gegeben, dass er lediglich bis August 2012 gearbeitet hätte.

A.: Mein Gatte hat bis XXXX 08.2016 gearbeitet, dann nicht mehr. Er hat für die Firma Anahit Kek Torten geliefert. Nach dem mein Mann aus dem Krankenhaus XXXX entlassen worden ist, hat er nicht mehr gearbeitet.

F.: Wann wurde Ihr Gatte aus dem Krankenhaus XXXX entlassen.

A.: Mein Mann wurde am 18.08.2016 nur ambulant behandelt und ging am 21.08.2016 wieder ins Krankenhaus und wurde am 28.08.2016 entlassen.

F.: Wann war der letzte Arbeitstag.

A.: Ich habe bis zum Karenzurlaub gearbeitet. Dann nicht mehr.

V.: Ihr Mann hat angegeben, dass er am 23.08.2016 zur Botschaft der Republik Tschechien in Yerevan gegangen und dort einen Antrag auf die Ausstellung eines Visums für die tschechische Republik gestellt hat. Somit kann Ihr Gatte nicht stationär im Krankenhaus gewesen sein.

A.: Ich gebe nunmehr an, mein Gatte war nicht stationär sondern nur ambulant im Krankenhaus XXXX . Er hat die Spritzen zu Hause injiziert bekommen.

F.: Ihr Gatte hat angegeben, dass er im Sommer 2012 zu arbeiten aufgehört hätte und seither nicht mehr gearbeitet hätte. Sie geben an, dass er bis 18.08.2016 gearbeitet hätte, möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Mein Gatte hat ab dem Winter 2013 als Zusteller von Torten zu arbeiten angefangen und diese Arbeit bis 18.08.2016 täglich (außer Mittwoch) von 07:00 bis 20:00 abends ausgeführt.

F.: Wovon leben die Eltern.

A.: Beide leben in XXXX , XXXX XXXX , XXXX , 1. XXXX . Es handelt sich um ein Einfamilienhaus, dieses Haus hat eine Etage und drei Zimmer, daneben noch eine Küche, ein Bad und ein WC. Sie sind beide Pensionisten. Auf Nachfrage gebe ich an, in diesem Haus leben meine Eltern und der Sohn meiner Schwester XXXX .

Meine Schwester ist Gastarbeitern, Sie hat in Yerevan eine eigene Wohnung, aber das Kind ist unbeaufsichtigt, während meine Schwester in Moskau ist und deswegen lebt der Sohn meiner Schwester bei meinen Eltern.

F.: Haben Sie Geschwister.

A.: Ich habe zwei Schwestern namens XXXX und XXXX .

Auf Nachfrage gebe ich an XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie haben zwei Töchter namens XXXX und Tante. Sie leben in XXXX . Meine Schwester ist Lehrerin und mein Schwager ist Automechaniker.

XXXX war mit XXXX verheiratet. Sie sind geschieden und haben einen Sohn namens XXXX – alle leben in XXXX . Meine Schwester ist Friseuse und Gastarbeiterin in Moskau - XXXX ist 13 Jahre alt und besucht die Schule.

..

F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten.

A.: XXXX ist mit XXXX verheiratet. Beide sind verstorben. Sie haben zwei Kinder, einen Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX – die Tochter ist auch vor kurzem verstorben. XXXX lebt in XXXX von der Arbeit als Koch.

XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie haben eine Sohn namens XXXX und eine Tochter namens XXXX . Die leben in XXXX , XXXX und XXXX sind Rentner und XXXX ist bei der Rettung, XXXX lebt von der Unterstützung der Eltern.

XXXX ist mit XXXX verheiratet. Sie haben drei Kinder, zwei Söhne und eine Tochter namens XXXX , XXXX und XXXX . Sie leben auch in XXXX – die zwei Söhne arbeiten in XXXX . Die Tochter ist zuhause.

F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen.

A.: Nachdem es meinem Manne gesundheitlich schlecht ging, dachten wir daran auszureisen.

F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen.

A.: Am 06.09.2016.

F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig.

A.: Zuhause an meiner Heimatadresse, diese lautet XXXX , XXXX , Dorf XXXX .

F.: Beschreiben Sie Ihre Unterkunft.

A.: Größe des Hauses (umbaute Fläche), wieviele Etagen, wieviele Zimmer, Garten, Garage, gibt es darüberhinaus Grundbesitz.

A.: Es handelt sich um Haus mit zwei Etagen und je drei Zimmern. Das Haus verfügt über einen Garten. Wir haben auch Grundstücke in der Größe von 1.000 Quadratmetern, wo Gemüse angebaut wird.

F.: Warum wählten Sie Österreich.

A.: Da es sich um ein sicheres Land handelt und meine Familie hier gut versorgt wird, kamen wir. In Österreich werden die Menschenrechte hochgehalten.

F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in Ihrer Heimat an.

A.: Gelebt haben wir in XXXX in einer Mietwohnung. Gemeldet sind wir an der Adresse meines Mannes in XXXX , XXXX , XXXX .

F.: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?

A.: Nein.

F.: Standen Sie je vor Gericht.

A.: Nein.

F.: Waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert?

A.: Nein.

F.: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.

A.: Nein.

F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.

A.: Nein.

F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.

A.: Nein.

F.: Sind Sie Mitglied einer Organisation.

A.: Nein. Aber mein Mann und ich haben an Demonstrationen teilgenommen.

F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein.

A.: Nein.

F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. …

A.: Ich stütze mich mit meinen Problemen auf die Probleme meines Mannes. Er ist bei einer Demonstration geschlagen worden, seither ist er krank. Diese Probleme brachten uns an den Rand der Verzweiflung. Mein Mann ist zum Dorfältesten geladen worden, da er von der Polizei verfolgt wurde, er sollte am 25.07.2016 beim Dorfältesten erscheinen. Der Dorfälteste wollte wissen, worum es sich handelt und hat meinen Ehemann vorgeladen. Mein Mann ging aber nicht hin, denn er hatte Angst. Ich ersuche um Behandlung meines Asylantrages im Rahmen des Familienverfahrens, denn die Probleme meines Mannes sind meine Probleme und die Probleme der gesamten Familie. Mehr ist nicht zu sagen.

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich habe keine Vorstellung, was mich in Armenien erwartet. Mein Mann hat keine Arbeit und kein Zuhause – wir haben dort keinerlei Zukunft.

F.: Was meinen Sie damit, Sie hätten kein Zuhause.

A.: Unsere Mietwohnung in XXXX , XXXX , XXXX (Hausnummer unbekannt), XXXX ist durchsucht worden. Ich kann nicht angeben, wann die Wohnung durchsucht worden ist. Der Vermieter hat uns gekündigt.

F.: Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen? Haben Sie familiäre Interessen in Österreich?

A.: Ich habe meine Familie hier.

F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

A.: Ich lebe mit meiner Familie zusammen.

F.: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich?

A.: Hier lebt mein Schwager mit seiner Familie, er lebt in Vorarlberg.

F.: Haben Sie in der Vergangenheit von Ihrem in Österreich lebenden Schwager Geld oder Sachleistungen erhalten bzw. haben Sie Ihren in Österreich lebenden Bruder mit Geld oder Sachleistungen versorgt.

A.: Nein, jeder lebt sein eigenes Leben. Wir erhalten bei der Übersetzung telefonisch Unterstützung.

F.: Haben Sie private Interessen (Grundstücke, Firmen, Aktien) in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!

A.: Nein.

F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?

A.: Nein.

F.: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten sie eine Ausbildung?

A.: Ich besuche aktuell einen Deutschkurs.

F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

A.: Ich lebe von der Grundversorgung.

F.: Sind Sie derzeit berufstätig?

A.: Ich arbeite nicht.

F.: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt.

A.: Ich habe keine Probleme mit den Gesetzen in Österreich.

F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor.

A.: Ich möchte hier leben.

F.: Was machen Sie so den ganzen Tag in Österreich.

A.: Ich besuch einen Deutschkurs. Mein Mann erhält aktuell Massagen und ich begleite ihn zu den Massagen. Ich plane einen weiteren Deutschkurs bei Arcobaleno (Teil 2).

F.: Was macht Ihr Sohn.

A.: Der ist für den Besuch den Kindergartens angemeldet worden.

?        Am 28.09.2017 erfolgte eine ergänzende Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Hier wurde Ihnen das Ergebnis des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Ihren Mann betreffend und das Ergebnis der Erhebungen im Heimatstaat zur Kenntnis gebracht und Ihnen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die mit Ihnen aufgenommene Niederschrift wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

V. Sie führten aus, sowohl Sie Herr XXXX als auch Frau XXXX würden aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen im Juli 2016 in XXXX von den armenischen Behörden verfolgt. Sie brachten ein Schreiben des Dorfältesten Ihres Heimatdorfes XXXX in Vorlage, welcher Herrn XXXX vorgeladen hätte. Daraufhin hätten Sie Angst bekommen und wären ausgereist. Die von Ihnen vorgelegten Dokumente aus Armenien wurden übersetzt und zum Akt genommen. Die von Ihnen vorgelegten Dokumente aus Armenien wurden in Armenien einer Echtheitsprüfung unterzogen. Ihr Vorbringen wurde einer Prüfung im Herkunftsstaat unterzogen. Am 01.10.2017 langte das Erhebungsergebnis ein. Dieses wird im Folgenden zur Gänze wiedergegeben:

Alle beigefügten Dokumente sind echt, außer dem Dokument, das angeblich vom Bürgermeister vom Dorf XXXX ausgestellt wurde. Zwar sind beide Stempel auf dem Dokument regelgerecht, aber die Unterschrift ist gefälscht. Das ergibt sich aus dem Vergleich der echten Unterschrift des Bürgermeisters Herrn XXXX aus öffentlich zugänglichen Quellen mit der Unterschrift auf dem genannten Dokument. Wahrscheinlich haben die Antragsteller ein gestempeltes aber leeres Papier herbeischaffen können um damit das genannte Dokument zu fabrizieren. Das kann in kleinen Dörfern vorkommen, in denen sich die Menschen persönlich kennen und sich gegenseitig helfen. Möglicherweise hat jemand aus dem Büro des Bürgermeisters ihnen einen Gefallen getan.

Außerdem, selbst wenn die Unterschrift echt wäre, könnte das Dokument nicht als gültig angesehen werden und kann daher keine Rechtskraft besitzen oder rechtliche Konsequenzen auslösen. Denn ein Bürgermeister hat keine rechtliche Kompetenz jemanden vorzuladen. Daher würde ein solches Dokument als nichtig angesehen werden.

Bezüglich der Frage ob die Antragsteller von den armenischen Behörden aufgrund ihrer Teilnahme an den Protesten im Juli 2016 gesucht werden kann gesagt werden, dass die Untersuchungen der Aufstände in Yerevan im Juli 2016 bereits abgeschlossen sind und die beschuldigten Personen zurzeit vor Gericht stehen. Die Gerichtsverhandlungen laufen noch. Nach Aussagen seitens der Polizei sind die genannten Ereignisse vollständig geklärt und es wird nach niemandem gesucht, der im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen steht.

Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

Antwort von Herrn XXXX : Ich habe dazu nichts zu sagen. Meine Gattin soll für mich antworten.

Antwort von XXXX : Die Eltern von Herrn XXXX haben das Schreiben des Bürgermeisters erwirkt und wir waren zu diesem Zeitpunkt, als der Bürgermeister meinen Mann sehen wollte, Vorort. Ich habe vermutlich gerade meinen Mann besucht, welcher im Krankenhaus war. Wir haben in XXXX auch eine Mietwohnung, welche wir zuletzt aufgrund unserer Probleme aufgeben mussten.

…“

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht eingeräumt.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei.

In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP2):

„…

Sie führten zu Ihren Asylgründen befragt an, gegen Sie [und] Ihren Ehemann läge behördliche Verfolgung vor, dies deswegen, da er an Demonstrationen im Heimatland teilgenommen hätte. Er wäre auch vom Dorfältesten vorgeladen worden. [E]r sollte am 25.07.2016 beim Dorfältesten erscheinen. Der Dorfälteste hätte wissen wollten, worum es sich handelte und hat den Ehemann vorgeladen. [Ihr] Mann wäre aber nicht hingegangen, denn er hätte Angst gehabt.

Noch im Rahmen der Erstbefragung vom 14.09.2016 hatten Sie ausgeführt, Ihr Leben und das Leben des Ehemannes wäre bedroht. Sowohl Sie als [auch] Ihr Ehemann wären beide Extremisten gegen das Regime. Sie hätten gegen das Regime demonstriert. Die Polizei wäre mit Schusswaffen gegen Sie vorzugehen bereit gewesen. Dies wäre alles am 17.08.2016 passiert und hätte bis Ende August 2016 gedauert. Bei der Demonstration am 18.08.2016 wäre die Polizei gegen Ihren Ehemann vorgegangen. Ihr Ehemann wäre in der Folge ins Krankenhaus gekommen.

Ihr Ehemann selbst schloss sich diesen Ausführungen nicht an. Er stützte sich ausschließlich auf wirtschaftliche Probleme und den Wunsch nach Versorgung und kostenloser Behandlung in Österreich.

[Er] wären krank, könnte[] nicht arbeiten, könnte[] Ihre Familie nicht versorgen. Zuletzt hätten Sie überhaupt kein Geld mehr gehabt, aus diesem Grunde wären Sie gekommen.

Ihr Vorbringen wurde einer Überprüfung unterzogen. Demnach ist das Schreiben des Dorfältesten gefälscht, die Unterschrift des Dorfältesten ist gefälscht. Zudem entfaltet ein Schreiben eines Dorfältesten keine rechtlich bindende Eigenschaft. Was nun die Proteste bzw. Demonstrationen im Juli 2016 betrifft, so sollen diesbezüglich von den armenischen Behörden keine Teilnehmer mehr ermittelt werden, da der Sachverhalt feststeht und alle von den Behörden gesuchten Demonstrationsteilnehmer feststehen.

Die Behörde geht vielmehr davon aus, dass allein wirtschaftliche Probleme bzw. Arbeitslosigkeit Sie veranlassten Ihrer Heimat den Rücken zu kehren.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass Ihren Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als nicht nachvollziehbar und daher als nicht asylrelevant erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zur Ihrem Heimatland betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor.

Soweit Ihre Rückkehrsituation in Betracht zu ziehen ist, wird angeführt, dass Sie sich in Ihrer Heimat niederlassen könnten.

Es handelt sich bei Ihnen um eine armenische Staatsangehörige mit abgeschlossener Schulbildung und Berufsausbildung. Sie sind uneingeschränkt arbeitsfähig und Ihr Ehemann hat Sie Anspruch auf Unterstützung des Staates und verfügen über Verwandte im Heimatland, sowie in Österreich. Sie können Unterstützung aus dem Ausland (aus Österreich) in Anspruch nehmen, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert.

Die Feststellung, dass Sie an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, ergibt sich aus der Aktenlage und auch aus Ihren Angaben während der niederschriftlichen Einvernahme.

Aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Armenien und des Umstandes, dass es sich bei Ihnen um eine selbsterhaltungsfähige Frau handelt, welche in Armenien über Verwandte und Freunde verfügt, die zur Lebensführung beitragen, ist davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würden. Sie verfügen über eine Unterkunft in Armenien. Ebenso wäre Ihnen die Unterstützungsleistung aus dem Ausland zugänglich, da das Bankenwesen in Armenien funktioniert.“

In Bezug auf die weitern bP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass gewisse Defizite, insbesondere in Bezug auf die Lage der Opposition und Meinungs- bzw. Versammlungsfreiheit vorliegt, die bP im Falle einer Rückkehr hiervon jedoch nicht betroffen sind. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Das Sozialsystem und das Gesundheitswesen sind auch Rückkehrern zugänglich. Darüber hinaus bestehen in Armenien karitativ tätige Organisationen, welche auch Rückkehrern zugänglich sind und existieren unterstützungsfähige und –willige Angehörige.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig ist.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Hätte sie den maßgeblichen Sachverhalt in richtiger Weise festgestellt und richtig gewürdigt, wäre dem Antrag stattgegeben worden, bzw. hätte die bB keine Rückkehrentscheidung erlassen.

I.4.1. Seitens des ho. Gerichts wurde für den 14.7.2020 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt. Im Zuge der Vorbereitung zu dieser Verhandlung wurden die Verfahrensparteien eingeladen, an der Feststellung des aktuell maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wobei den bP ein Fragenkatalog übermittelt wurde, welcher wie folgt beantwortet wurde (Anm: in der Stellungnahme wird die bP1 als „P2“ und die bP2 als „P1“ bezeichnet):

„…

Die aktuellen LIB Armenien werden zur Kenntnis genommen, jedoch wird darauf verwiesen, dass diese keine konkreten Angaben zu den Behandlungsmöglichkeiten und zur Verfügbarkeit der benötigten Medikamente der P1 enthält.

1.       Alle Unterlagen zur Identität wurden vorgelegt. Die Reisepässe wurden vom Schlepper abgenommen. Neue Pässe haben sie sich noch nicht ausstellen lassen

2.       Keine neuen Beweismittel, alle wurden schon vorgelegt

Zum Privat und Familienleben

1.       Obwohl sich die politischen Verhältnisse in den letzten Jahren verändert haben, gehen die P weiterhin davon aus, dass eine asylrelevante Verfolgung durch den Armenischen Staat möglich ist. Wegen der schweren psychischen Erkrankung von P1 befürchten die P, dass sich sein Zustand des P1 bei einer Rückkehr massiv verschlechtern würde.

2.  

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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