TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/7 L515 1439092-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 1439090-2/45E

L515 1439091-2/42E

L515 1439093-2/40E

L515 1439092-2/30E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien alias Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Soweit das Beschwerdeverfahren nicht wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt wurde, wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 52 (2) FPG, BGBl I 100/2005 idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), StA: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Soweit das Beschwerdeverfahren nicht wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt wurde, wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 52 (2) FPG BGBl I 100/2005 idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX ; geb. XXXX . XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Soweit das Beschwerdeverfahren nicht wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt wurde, wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 52 (2) FPG BGBl I 100/2005 idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX ; geb. XXXX , StA: Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX (im angefochtenen Bescheid alias XXXX ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Soweit das Beschwerdeverfahren nicht wegen Zurückziehung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt I eingestellt wurde, wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 52 (2) FPG BGBl I 100/2005 idgF behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.05.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern von bP3 und bP4.

I.2. Mit im Akt ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde in vom ho. Gericht in Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abgewiesen, im Übrigen wurden die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

1.2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheiden der bB den bP gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom ho. Gericht abgewiesen.

Einer eingebrachten außerordentlichen Revision wurde stattgegeben und das Erkenntnis des ho. Gerichts behoben.

2. Mit einem vom den Beschwerdeführern anlässlich der Vorbereitung bzw. Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung übermittelten Schreiben vom 28.08.2020 wurden die Beschwerden gegen die im Spruch genannten Bescheide des BFA vom 10.09.2018 in Bezug auf den Spruchpunkt I zurückgezogen. Weiters wurde dem ho. Gericht mitgeteilt, dass die bP zwischenzeitig nach Ablauf des von der bB erteilten Aufenthaltsrechts gem. § „55“ [Anm.: offensichtlich irrtümliche Fehlbezeichnung anstatt richtigerweise „56“] AsylG über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG, nämlich über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus verfügen und beantragten sie die Aufhebung der seitens der belangten Behörde erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Die bP verfügen über den von ihnen genannten Aufenthaltstitel in der Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus, mit der Maßgabe, dass die bP in der Vergangenheit nicht über einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG, sondern gem. § 56 leg. cit. verfügten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes, dessen unbedenklicher Inhalt von den Verfahrensparteien nicht angezweifelt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Fall nicht meritorisch über die Beschwerde entschieden wird, und in Bezug auf die Entscheidung über § 8a VwGVG eine Sondernorm zu § 6 BVwGG existiert, liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm) und ist im gegenständlichen Fall aufgrund des vorliegenden Sachverhalts von der geforderten Eindeutigkeit der Zurückziehungserklärung auszugehen.

Aufgrund der eindeutig erfolgten Zurückziehung im beschriebenen Umfang war daher das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide beschlussmäßig einzustellen.

3.2. Gem. § 52 Abs. 2, 1. Satz, Z. 2 iVm letzter Halbsatz ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

In den gegenständlichen Fällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und verfügen die bP über den bereits genannten Aufenthaltstitel, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht (mehr) vorliegen und hat das ho. Gericht aus diesem Grunde die angefochtenen Bescheide spruchgemäß durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2018) § 28 VwGVG, Anm 17 f).

Das ho. Gericht weist darauf hin, dass es lediglich das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts gem. § 52 Abs. 2, 1. Satz, letzter Halbsatz als Tatbestandsmerkmal zu prüfen hat. Ob das Aufenthaltsrecht ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde (vgl. zu den Prozessvoraussetzungen des § 56 AsylG etwa § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG bzw. zu den inhaltlichen Voraussetzungen den Einleitungssatz zu § 56 Abs. 1 AsylG, sowie entstehungsgeschichtliche und teleologische Überlegungen zu § 56 AsylG in dem Sinne, dass diese Bestimmung der Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen Altfällen dient) ist hier nicht Verfahrensgegenstand.

3.3. Eine Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben (§§ 21 Abs. 7 BFA-VG, 24 VwGVG) und wurde von den bP ausdrücklich gewünscht, eine solche nicht durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und im gegenständlichen Erkenntnis Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage bzw. der Wortlaut des Gesetzes im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren Minderjährigkeit Rechtsanschauung des VwGH Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L515.1439092.2.01

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten