Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L502 2144522-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2020, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.06.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 23.11.2015 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2016 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.12.2016 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
4. Gegen den ihm durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 12.12.2016 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 27.12.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
5. Das Beschwerdeverfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage des BFA letztlich der Abteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) zugewiesen.
6. Das BVwG führte am 25.10.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der eines Vertreters sowie der eines Vertreters der belangten Behörde durch.
7. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
8. Die seitens des BF gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 04.02.2020 zurückgewiesen.
9. Mit Bescheid des BFA vom 19.03.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß §46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2020 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
11. Mangels bekannter Abgabestelle des BF wurde der Bescheid gemäß § 25 ZustellG am 20.03.2020 durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel der Behörde öffentlich bekanntgemacht. Die Zustellung galt mit 03.04.2020 als bewirkt.
Mangels Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erwuchs dieser mit 02.06.2020 in Rechtskraft.
12. Am 18.06.2020 stellte der BF den gg. (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
13. Am selben Tag erfolgte dazu die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
14. Das BFA verfügte die fremdenpolizeiliche Anhaltung des BF, ehe er am 19.06.2020 an das BFA überstellt wurde.
15. Am 02.07.2020 und am 08.07.2020 wurde er vom BFA niederschriftlich einvernommen.
In der letzten Einvernahme brachte er einen Datenträger mit einer Videoaufnahme als Beweismittel in Vorlage.
16. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 14.08.2020 wurde dieser Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
17. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 17.08.2020 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
18. Gegen den ihm am 19.08.2020 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob er durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung am 27.08.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
19. Die Beschwerdevorlage langte am 31.08.2020 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
20. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend sowie einen Auszug aus dem ZMR seine Verlobte betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, ledig und kinderlos.
Er stammt aus XXXX . Dort leben seine Eltern in einem eigenen Haus. Seine Schwester ist verheiratet und wohnt ebenfalls in einem eigenen Haus in XXXX . Weder sein Vater noch seine Mutter haben ihren Wohnort geändert. Seine Mutter war Lehrerin und bezieht eine Pension. Sein Vater arbeitet weiterhin in seinem eigenen Geschäft, in welchem er Säfte verkauft. Vor der Ausreise hat der BF seinem Vater im Geschäft geholfen. Zudem verfügt er über eine Ausbildung als Elektriker. Er steht mit seiner Herkunftsfamilie nach wie vor in regelmäßigem Kontakt.
Er verließ den Irak ausgehend von XXXX auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses. Im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet wurde er von den hiesigen Sicherheitskräften aufgegriffen, woraufhin er am 27.06.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seither in Österreich auf. Zwischen Juni 2015 und November 2019 kam ihm als Asylwerber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu. Seither ist er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Seit Juni 2020 lebt er in einem gemeinsamen Haushalt mit einer österr. Staatsangehörigen, mit der er sich verlobt hat.
Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er leidet an keinen gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
1.3. Es war für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat von den Angehörigen eines Mannes, der vom Vater des BF bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall getötet worden sei, bedroht, als Geisel genommen oder getötet werden soll, falls seine Familie keine finanzielle Schadenswiedergutmachung leiste.
1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.
Der BF unterliegt auch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat, insbesondere was die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie angeht, keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG im ersten Verfahrensgang sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.
2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG im vorhergehenden Verfahrensgang, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar.
2.4.1. Die Feststellung unter 1.3. stützt sich auf folgende Erwägungen:
Im ersten Verfahrensgang brachte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.06.2015 vor, es gebe zwei Probleme für ihn im Irak, nämlich den Krieg und den IS. Zudem gehöre er zur Volksgruppe der Sunniten. Es könne sein, dass er aufgrund seines Namens „jederzeit erschossen werden kann“.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 23.11.2015 führte er aus, dass er im Juni 2014 aus beruflichen Gründen in einen von schiitischen Milizen kontrollierten Stadtteil XXXX pendeln habe müssen. Er habe bei den von den schiitischen Milizen durchgeführten Personenkontrollen einen gefälschten Ausweis mit schiitischem Namen verwendet, da Sunniten damals aufgrund ihres Namens getötet worden seien. Bei einer dieser Kontrollen sei sein Ausweis genauer begutachtet worden und ein Offizier habe ihm gegenüber geäußert, dass dieser nicht registriert sei, was eine zweijährige Gefängnisstrafe zur Folge haben könne. Der Beamte behielt den Ausweis ein, ließ den BF jedoch passieren. Seither habe er Angst sich in XXXX zu bewegen. Zudem nannte er einen Vorfall im Jahr 2007, bei dem er von „uniformierten Personen“, die er als Mitglieder nicht weiter konkretisierter schiitischer Milizen bezeichnete, im Zuge einer Ausweiskontrolle, wegen seines sunnitischen Vornamens mitgenommen, für drei Tage festgehalten und dabei gefoltert worden sei, ehe er durch eine Lösegeldzahlung seines Vaters freigekommen sei. Letztlich gab er an, dass er sich als Sunnit verfolgt fühle, obwohl es keine persönliche Verfolgung oder Bedrohung gegeben habe.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.10.2019 gab er im Wesentlichen an, dass er wegen seines Vornamens Schwierigkeiten gehabt hätte, weshalb er einen gefälschten Ausweis verwendet habe. Bei den Checkpoints sei er manchmal gedemütigt und geschlagen worden, weil er aus dem Stadtteil XXXX stamme, in dem vorwiegend Sunniten wohnen würden. Im Übrigen habe es Anschläge und Repressalien gegen Sunniten gegeben.
2.4.2. Im gg. Verfahrensgang führte der BF in seiner Erstbefragung vom 18.06.2020 aus, dass sein Vater am 03.06.2020 einen Fußgänger angefahren habe, welcher beim Zusammenstoß eine schwere Kopfverletzung erlitten habe. Sein Vater habe diesen ins Krankenhaus gebracht, allerdings sei der Verletzte am Weg dorthin im Wagen seines Vaters verstorben. Im Krankenhaus seien dann die Polizei sowie die Familie des Verstorbenen erschienen. Weder die Polizei noch die Familie des Opfers hätten wegen des Unfalls Anzeige erstattet. Es sei dann vereinbart worden, dass sein Vater der Familie des Verstorbenen bei einem Treffen in vier Tagen 100.000 EUR als Schadenersatz leistet. Zwei Tage danach seien zwei Brüder des Verstorbenen zur Familie des BF nach Hause gekommen, um das Treffen wegen der sog. Corona-Pandemie abzusagen, gleichzeitig hätten sie die Zahlung der vereinbarten Summe gefordert, während zwei weitere Personen inzwischen die Straße überwachten. Sein Vater habe nicht bezahlt, woraufhin er von den Brüdern zusammengeschlagen worden sei. Zudem hätten sie sein Auto beschädigt. Auch seine Mutter und seine Schwester seien bei dem Vorfall anwesend gewesen und hätten laut geschrien, woraufhin Nachbarn gekommen seien und die Angreifer die Flucht ergriffen hätten. Am nächsten Tag habe einer der Brüder bei seinem Vater angerufen und ihm mit dem Umbringen gedroht, wenn er die Zahlung nicht leisten würde. Seither sei sein Vater auf der Flucht, der BF habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Seine Mutter habe sich aus Angst für eine Woche bei ihren Eltern aufgehalten, sei dann aber ins Familienhaus zurückgekehrt. Die beiden Brüder würden zweimal pro Woche bewaffnet zu seiner Mutter kommen um das Geld zu fordern und seinen Vater zu suchen. Vor einer Woche seien sie wiedergekommen und hätten seine Mutter am Rücken verletzt. Auch die Mutter des BF und seine Schwester wüssten nicht, wo sich sein Vater aufhält.
In seiner ersten Einvernahme am 02.07.2020 wiederholte er im Wesentlichen die Angaben in der Erstbefragung. Er präzisierte sein Vorbringen lediglich dahingehend, dass sein Vater die Zahlung an die Brüder des Verstorbenen bei deren ersten Besuch zwei Tage nach dem Vorfall nicht leisten habe wollen, weil er auf das vereinbarte Treffen mit dem „Stamm“ des Verstorbenen bestanden habe. Die telefonische Bedrohung tags darauf stellte der BF diesmal dergestalt dar, dass sie von der Familie des Verstorbenen ausgegangen sei, und ergänzte sie dahingehend, dass sein Vater auch damit bedroht worden sei, dass sie sein Haus zerstören würden, wenn er eine Anzeige bei der Polizei erstatten würde. Nachdem seine Mutter bei einem Besuch der Bedroher verletzt worden sei, hätte sie zusammen mit einem Onkel des BF am 19.06.2020 Anzeige erstattet, woraufhin die Familie des Verstorbenen auch zur Polizeistation kommen habe müssen. Die Polizei stehe aber auf der Seite der anderen Familie, nicht auf seiner. Aus Angst habe seine Mutter am 20.06.2020 das Haus verlassen und sei in die Nähe ihrer Schwester gezogen. Am 26.06.2020 hätten die Brüder seine Mutter jedoch gefunden und ihr gesagt, dass es sinnlos sei zu fliehen, weil sie sie finden würden. Sie würden auch ihren Mann und ihren Sohn – also den BF – finden. Daraufhin habe der BF seiner Mutter geraten eine Kamera zu installieren, um die Bedroher anzeigen zu können.
In der Einvernahme am 08.07.2020 führte er aus, dass seine Mutter und sein Onkel am 02.07.2020 eine Anzeige gegen die beiden Brüder eingebracht hätten, woraufhin am 06.07.2020 einer der Brüder zu seiner Mutter gekommen sei und einen Brief unter der Tür durchgeschoben habe, in welchem sie ihr drohen würden, dass sie ihr Haus niederbrennen, wenn sie die Anzeige nicht zurückziehe. Angebliche Videoaufzeichnungen dieser Bedrohungen legte er als Beweismittel vor.
In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Ausführungen dazu. Ergänzend wurde lediglich in den Raum gestellt, dass der irakische Sicherheitsapparat nicht in der Lage sei die Familie des BF und den BF zu schützen bzw. auch kein Interesse daran habe, weil er sich nicht in Stammeskonflikte einmischen wolle, ohne dies durch entsprechende Quellen zu untermauern. Er sei zudem auch aufgrund der prekären Lage infolge der sog. Covid-19 Pandemie in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sowie wegen der prekären Sicherheitslage im Irak bedroht. Die Umstände im Herkunftsstaat hätten sich gegenüber der Entscheidung im ersten Verfahrensgang verschlechtert, was einer inhaltlichen Prüfung bedurft hätte.
2.4.3. Einen neuen Sachverhalt im Vergleich zum Vorbringen im ersten Verfahrensgang stellte zwar die Behauptung des BF im gg. Verfahrensgang dar, sein Vater und er selbst werden aufgrund des Unfalls seines Vaters, bei dem eine Person getötet worden sei, von der Familie des Verstorbenen – insbesondere von zwei seiner Brüder – bedroht, sollten sie keine Schadenswiedergutmachung in geforderter Höhe leisten. Diesem war jedoch aus nachfolgenden Erwägungen kein glaubhafter Kern zuzubilligen.
Das BFA erachtete den Umstand, dass der BF so zahlreiche Details der gesamten Ereignisse rund um dieses Bedrohungsszenario darlegte, als nicht plausibel und als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner neuen Angaben, zumal er diese aus den bloßen Telefonaten mit seiner Mutter erfahren haben will. So bezweifelte es sein Wissen um den behaupteten Unfall und die Ereignisse unmittelbar danach, das er ja bloß vom „Hörensagen“ kennen konnte. Das BFA bezweifelte auch, dass die Bedroher – angesichts des mehr als fünfjährigen Aufenthalts des BF in Österreich – überhaupt Kenntnis von seiner Person als Sohn der Familie erlangt haben sollen. In seiner ersten Einvernahme vor dem BFA im gg. Verfahren begründete er dies damit, dass die Brüder des Verstorbenen bei einem ihrer Besuche im Haus der Mutter des BF ein Familienfoto gesehen hätten, auf dem auch er selbst zu sehen gewesen sei, was ihm seine Mutter am Telefon erzählt habe. Ebenso als zweifelhaft sah das BFA an, dass er gewußt haben will, dass seine Schwester im Haus der Mutter gewesen sei, als die Brüder des Unfallopfers dort erschienen seien.
Unabhängig von diesen Erwägungen des BFA stellte es sich für das BVwG jedoch vielmehr als realitätsfern an, dass der Vater des BF in seinem eigenen Fahrzeug ein Unfallopfer mit so schweren Kopfverletzungen, dass dieses dann noch in seinem Fahrzeug verstorben sei, selbst ins Krankenhaus gebracht habe.
Überdies erwies sich sein Vorbringen, wie schon für die belangte Behörde, in mehreren Punkten als grob widersprüchlich.
So gab der BF in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA an, dass die Familie des Verstorbenen schon dem Vater des BF gedroht habe eine Anzeige gegen sie zu unterlassen, andernfalls sein Haus zerstört werde. Sein Vater habe das Haus dann zwar auf Dauer verlassen, die Brüder des Verstorbenen seien jedoch wöchentlich erschienen um nach dem Vater des BF zu suchen. Nichtsdestotrotz habe seine Mutter nach mehreren weiteren Drohungen am 19.06.2020 Anzeige erstattet, wobei dem Vorbringen des BF in weiterer Folge keine Hinweise auf etwaige weitere Schritte der Bedroher wegen dieser Anzeigeerstattung zu entnehmen waren. Vielmehr meinte er, es sei zu polizeilichen Einvernahmen der Familie des Verstorbenen gekommen, die letztlich ohne Ergebnis blieben, weil die Polizei auf der Seite der Familie des Verstorbenen sei.
In seiner zweiten Einvernahme wich er von diesen Angaben jedoch maßgeblich ab, indem er vermeinte, seine Mutter habe erst am 02.07.2020 Anzeige gegen die Bedroher erstattet. Darüber hinaus steigerte er sein Vorbringen dahingehend, dass er angab, einer der Brüder des Verstorbenen sei infolge der Anzeigeerstattung neuerlich zum Haus der Mutter des BF gekommen und habe diese mittels Brief zur Zurückziehung der Anzeige aufgefordert und ihr andernfalls damit gedroht das Haus niederzubrennen. Insgesamt gesehen legte der BF damit ein gänzlich andersgelagertes Geschehen dar als in seiner ersten Einvernahme.
Das BFA verwies in diesem Zusammenhang zu Recht auch darauf, dass die Bedroher der Familie des BF bereits vor der Anzeigeerstattung mit der Zerstörung ihres Hauses für den Fall einer Anzeige gedroht hätten und als Reaktion auf die dann angeblich tatsächlich erstattete Anzeige lediglich eine weitere Drohung ausgesprochen hätten, ohne die ursprüngliche Drohung in die Tat umzusetzen, was sich als unschlüssig darstellte.
Zutreffend erachtete es das BFA auch als nicht plausibel, weshalb einer der Brüder infolge der Anzeige lediglich per Brief gedroht habe, wenn sich beide Brüder der Aussage des BF folgend schon zuvor in mehreren Fällen Zutritt zur Wohnung seiner Mutter verschafft und diese persönlich bedroht hätten.
Dem wesentlichen Geschehen des vom BF behaupteten Bedrohungsszenarios kam daher aus diesen Gründen bereits kein glaubhafter Kern zu.
Den von ihm als Beweismittel in Vorlage gebrachten Videoaufzeichnungen kam keine maßgebliche Beweiskraft zu, da eine davon lediglich zeigte, wie zwei nicht identifizierbare männliche Personen in das Haus einer ebenfalls nicht identifizierbaren weiblichen Person gelangten und diese mit einer Waffe bedrohten. Es ging aus den Aufzeichnungen jedoch weder hervor, dass es sich bei den Personen um die angeblichen Brüder des Verstorbenen handelte, welche seine Familie bedroht hätten, noch, dass die „bedrohte“ Person tatsächlich seine Mutter sei. Selbiges gilt für die beiden Akteure der zweiten Videoaufnahme.
2.5. Dem individuellen Vorbringen des BF war im Hinblick auf die Frage einer „neuen“ allgemeinen Lage im Herkunftsstaat bzw. der Herkunftsregion XXXX keine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zum Ausgangsverfahren zu entnehmen, weil aus dem bloßen Umstand, dass dort nun punktuell Demonstrationen und Massenproteste stattfinden, nicht zu gewinnen war, dass sich daraus für den BF konkrete relevante Auswirkungen ergeben hätten. Den in der Beschwerde angeführten länderkundlichen Informationen waren ebenso keine über die vom BFA herangezogenen Berichten hinausgehenden Informationen zu entnehmen.
In Bezug auf das neue Beschwerdevorbringen zu den Auswirkungen der sog. Covid-19 Pandemie und die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angeführten länderkundlichen Informationen galt es zunächst festzuhalten, dass die bloße Anführung von länderkundlichen Informationen, ohne diese mit der individuellen Situation des BF in Verbindung zu bringen, kein substantiiertes Vorbringen darstellt. Den vom BFA getroffenen Feststellungen hierzu war zu entnehmen, dass insbesondere alte Menschen und immungeschwächte Personen von schwerwiegenderen Auswirkungen des Erregers betroffen sind. Weder dem Vorbringen des BF noch dem Beschwerdevorbringen waren jedoch Hinweise darauf zu entnehmen, dass der BF einem hohen Risiko durch die Pandemiesituation ausgesetzt wäre. Vielmehr handelt es sich beim BF um einen jungen gesunden Mann, weshalb es an individuellen Merkmalen, die ein näheres Eingehen auf die konkreten Bedrohungen durch die Pandemie erfordert hätten, mangelte. Vor diesem Hintergrund stellten sich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation im Irak in Bezug auf die sog. Covid-19 Pandemie als ausreichend tragfähig dar und war in dieser Frage keine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zum Ausgangsverfahren festzustellen.
Dies stellte daher ebenfalls keinen relevanten Sachverhalt dar, an den eine neuerliche Sachentscheidung zur Frage einer individuellen Gefährdung des BF zu knüpfen gewesen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.06.2015 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.
2.2. Wie oben in der Beweiswürdigung des Gerichts dargelegt wurde, gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass in Ansehung des Vorbringens des BF keine neue inhaltliche Entscheidung über sein nunmehriges Schutzbegehren zu treffen war, dies sowohl im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asyl- wie auch des subsidiär Schutzberechtigten, zumal auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Die belangte Behörde wies den gg. Folgeantrag des BF daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.
4.1. § 17 BFA-VG idgF lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
4.2. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwar angeregt, eine Gefährdung des BF im Sinne des Art. 3 EMRK war jedoch – wie bereits oben festgehalten – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weshalb der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Im Übrigen hat das BVwG über die gg. Beschwerde des BF mit dem gg. Erkenntnis innerhalb der in § 17 Abs. 2 BFA-VG normierten Frist ab Beschwerdevorlage vom 31.08.2020 inhaltlich abgesprochen.
5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Folgeantrag glaubhafter Kern Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2144522.2.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021