Entscheidungsdatum
25.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W104 2194547-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner, über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 1141723309-170133989, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2194547.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021