TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/7 95/09/0045

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.1997
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 25. November 1994, Zl. 107/11-DOK/93, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Revierinspektor (Justizwachdienst) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im landesgerichtlichen Gefangenenhaus in Wien eingesetzt.

Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles wird auf das (den Parteien bekannte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0111, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 1994 in Ansehung des (den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden) Schuldspruches zu Punkt 1.) und im Strafausspruch wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil Unklarheit dahin bestand, ob dem Beschwerdeführer mit dem genannten Schuldspruch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 (ungerechtfertigte Dienstabwesenheit) oder aber gegen § 51 Abs. 1 leg. cit. (Unterlassung einer unverzüglichen Meldung der Dienstabwesenheit) gemacht werden sollte. Hingegen wurde mit dem genannten Erkenntnis die Beschwerde gegen den damals angefochtenen Bescheid im übrigen (hinsichtlich des bestätigten Schuldspruches zu Punkt 2.) als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren hatte die belangte Behörde demnach davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer der Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 dahingehend (rechtskräftig) schuldig erkannt worden war, er habe am 19. April 1993 eine unrichtige Meldung über den Grund seiner Abwesenheit und seines Krankenstandes erstattet und wegen dieser bewußt falschen Information des Dienstgebers gegen die Treuepflicht verstoßen.

Mit dem im Instanzenzug als Ersatzbescheid ergangenen, nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 25. November 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 29. Oktober 1993 mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch zu Punkt 1.) zu lauten habe: Der Beschwerdeführer sei schuldig, "am 14.4.1993 vom Dienst- ohne Befreiung oder Enthebung - abwesend gewesen zu sein, ohne den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen". Der Beschwerdeführer habe hiedurch zu Punkt 1.) gegen seine Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen, verstoßen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzung und der nach dem ersten Rechtsgang (im Sinne von Punkt 2.) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) feststehenden Dienstpflichtverletzung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 14. April 1993 nicht zum Dienstantritt um 7.00 Uhr gekommen. Er habe erst um 17.30 Uhr dieses Tages telefonisch gemeldet, daß er vom Dienst ferngeblieben sei, weil er auf dem Weg zum Dienstantritt einen Unfall erlitten habe. Der Beschwerdeführer sei am 14. April 1993 nicht vom Dienst befreit oder enthoben gewesen, er hätte daher nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten melden und seine Abwesenheit rechtfertigen müssen. Diese Meldung habe er weder nach seiner Ankunft in B (von dort habe er gegen 9.00 Uhr einen Zug nach Wien genommen) noch nach seiner Ankunft in seiner Wohnung in Wien vorgenommen. Erst mehr als 10 Stunden nach dem laut Dienstplan vorgesehenen Dienstantritt habe er sich telefonisch im Justizwachekommando gemeldet und sein Fernbleiben mit einem Wegunfall gerechtfertigt. Dadurch habe der Beschwerdeführer die ihm durch § 51 Abs. 1 BDG 1979 auferlegte Dienstpflicht verletzt. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, die Dienstpflichtverletzungen (nach § 43 Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 BDG 1979) seien im Zusammenhalt mit der bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Dienstauffassung so gravierend, daß die Disziplinarstrafe der Entlassung als schuldangemessen anzusehen sei. Zu berücksichtigten sei auch, in welchem objektiven Ausmaß der Dienstbereich beeinträchtigt werde. Die notorische Unpünktlichkeit und mangelnde Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers ziehe sich "wie ein roter Faden" durch sein dienstliches Vorleben. Dadurch und auch im vorliegenden Fall sei der Dienstbetrieb mehrfach nachhaltig beeinträchtigt worden. Die zu beaufsichtigenden Gefangenen "konnten ja nicht einfach sich selbst überlassen werden". Für den abwesenden bzw. zu spät kommenden Beschwerdeführer hätten andere Kollegen einspringen müssen. Disziplinäre Maßnahmen und Ermahnungen der Dienstvorgesetzten hätten beim Beschwerdeführer nichts gefruchtet. Er habe sich nicht dazu bewegen lassen, seinen Dienst gewissenhaft zu erfüllen. In diesem Zusammenhang seien die (im einzelnen dargestellten) bisherigen Disziplinarstrafen des Beschwerdeführers zu erwähnen. Die Entlassung diene dem Zweck, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (hier: des Strafvollzuges) zu sichern. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers seien als schwere Beeinträchtigungen der Arbeitsdisziplin und des Verhältnisses gegenüber den Kollegen zu werten. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers würde auf Unverständnis stoßen, da der verursachte personelle und finanzielle Mehraufwand von der Allgemeinheit zu tragen sei. Die Entlassung sei als Instrument des Untragbarkeitsgrundsatzes zu sehen. Die Dienstbehörde könne sich dadurch von einem untragbar gewordenen Bediensteten trennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch Punkt 1.) des Schuldspruches und im Strafausspruch in dem Recht verletzt, "nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Vorschriften des 9. Abschnittes des BDG 1979 (§§ 91 ff) disziplinarrechtlich als schuldig erkannt und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen (insbesondere §§ 91 bis 93 leg. cit.) und der Verfahrensbestimmungen über die Sachverhaltsermittlung, des Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 105 BDG 1979, §§ 37, 39, 60 AVG)". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Anfechtung kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.

Im 6. Abschnitt des BDG 1979 (über die Dienstpflichten der Beamten) wird hinsichtlich der Allgemeinen Dienstpflichten in § 43 Abs. 1 leg. cit. festgelegt, daß der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Als weitere (die Abwesenheit vom Dienst regelnde) Dienstpflicht normiert § 51 Abs. 1 leg. cit., daß der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst neuerlich den Schuldspruch nach Punkt 1.) als undeutlich. Er gibt später allerdings nach dem Inhalt seiner Beschwerdeausführungen zu erkennen, daß er dieses Bedenken gegen die Formulierung des Spruches nicht aufrecht erhält. Nach dem Inhalt des Spruches und der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides kann jedenfalls nicht mehr zweifelhaft sein, daß der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, seine Dienstpflichten nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 (zu Spruchpunkt 1.) und - nach dem Ergebnis des ersten Rechtsganges (vgl. das hg. Erkenntnis Zl. 94/09/0111) zudem - nach § 43 Abs. 1 leg. cit. verletzt zu haben.

Insoweit der Beschwerdeführer meint, der angefochtene Bescheid sei mit einem Begründungsmangel belastet, weil die belangte Behörde nicht ausreichend festgestellt habe, welcher dienstliche Nachteil bzw. inwieweit eine Störung des Dienstbetriebes durch die Dienstpflichtverletzung nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 eingetreten sei, verkennt er die Rechtslage. Für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 51 Abs. 1 leg. cit. ist es nämlich unerheblich, welche (konkreten) Folgen die Unterlassung einer "unverzüglichen Meldung" hat. Denn dieser Pflichtenverstoß ist als Ungehorsamstatbestand zu betrachten, der demnach weder den Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erfordert (vgl. sinngemäß etwa § 5 Abs. 1 VStG). Schon aus diesem Grund liegt der behauptete Begründungsmangel nicht vor.

Dazu kommt, daß es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist, daß die Dienststelle (der Vorgesetzte) weiß, ob mit der Dienstleistung gerechnet werden kann oder nicht. Der Beamte hat deshalb "unverzüglich" für eine entsprechende Information seines Vorgesetzten Sorge zu tragen. Der selbständige Pflichtenverstoß nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 ist subsidiär als Verletzung der Gehorsamspflicht anzusehen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 29. Februar 1984, Zl. 83/09/0199, und vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0111). Der Beschwerdeführer erkennt letztlich auch selbst, daß seine Behauptung - durch die Verspätung seiner Meldung sei der Dienstbetrieb überhaupt nicht beeinträchtigt worden - verfehlt ist. Denn er räumt unter anderem selbst ein, daß "die erforderlichen Ersatzmaßnahmen getroffen wurden". Daß die Bestimmung des § 51 Abs. 1 BDG 1979 etwas gänzlich Überflüssiges anordnet, bzw. daß es keinen Unterschied machen würde, ob der Beschwerdeführer diese Bestimmung befolgt oder nicht, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Im Beschwerdefall kann (im zweiten Rechtsgang) somit nicht mehr zweifelhaft sein, daß der Beschwerdeführer die ihm nunmehr im angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Der Beschwerdeführer bekämpft auch die vorgenommene Strafbemessung. Den gegen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gerichteten Beschwerdeausführungen ist folgendes zu erwidern:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1992, Zl. 92/09/0025, und vom 11. April 1996, Zl. 95/09/0050) dargelegt hat, ist die Disziplinarstrafe der Entlassung keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Die Gründe für eine solche Unvereinbarkeit lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser überhaupt nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis (vgl. zu diesen Ausführungen und insbesondere zum sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatz" das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Zl. 90/09/0191 mit zahlreichen Beispielen aus der Vorjudikatur).

In diesem Sinne ist die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt bei seinem Vorbringen, daß er seine Dienstpflichten hinsichtlich der Dienstzeit bzw. der Abwesenheit vom Dienst bereits wiederholt verletzte und in dieser Hinsicht einschlägige disziplinarrechtliche Vorstrafen aufweist.

Mit Disziplinarverfügung des Bundesministers für Justiz vom 20. Juli 1992 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß von S 1.500,-- verhängt. Dieser Disziplinarstrafe lagen - wie dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis vom 29. Oktober 1993 zu entnehmen ist - mehrfache Verletzungen seiner Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 BDG 1979 zugrunde (der Beschwerdeführer meldete sich am 14. Jänner 1992 verspätet krank, trat am 19. Februar 1992 den Dienst wegen einer behaupteten Autopanne verspätet an, war am 27. Mai 1992 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und meldete am 24. Juni 1992 verspätet, daß er den Dienstantritt "ordentlich" verschlafen habe). Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 12. Jänner 1993 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 36.000,-- verhängt. Dieser Disziplinarstrafe lagen Verletzungen seiner Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 dahingehend zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 9. September 1992, am 15. September 1992 und am 1. Oktober 1992 jeweils seine Erkrankung verspätet meldete (am 2. Oktober 1992 meldete er, daß er einen Sonderurlaub für die 10. Justizmeisterschaften für Luftgewehr und Pistole beanspruche und am 14. Oktober 1992 meldete er, daß er neuerlich den Dienstantritt verschlafen habe). Die nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen hat der Beschwerdeführer am 14. April 1993 und am 19. April 1993 begangen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß seine disziplinären Vorbelastungen nicht einschlägiger Art sein, ist demnach im Hinblick auf das dargelegte disziplinäre Vorleben unzutreffend. Ebensowenig sind auch die Beschwerdeausführungen nachvollziehbar, der Beschwerdeführer habe "seine innerliche Fehlhaltung korrigiert" und "mich zur Pünktlichkeit gezwungen". Vielmehr trifft erkennbar das Gegenteil zu. Denn die bisherigen Disziplinarstrafen konnten dem Beschwerdeführer anscheinend nicht zur Einhaltung der einschlägigen Dienstpflichten bewegen. Daß der Beschwerdeführer wenigstens aufgrund der zuletzt mit Disziplinarerkenntnis vom 12. Jänner 1993 über ihn (im nicht unerheblichen Ausmaß) von S 36.000,-- verhängten Disziplinarstrafe sein Verhalten geändert hätte, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er den Dienstgeber zuletzt (am 19. April 1993) über den Grund seiner Abwesenheit und seinen Krankenstand nicht nur verspätet, sondern auch bewußt falsch informierte, die Vertrauensschädigung gegenüber dem Dienstgeber und sein vertrauensunwürdiges Verhalten nicht nur fortsetzte, sondern weiter steigerte. Die nunmehr angelasteten Dienstpflichtverletzungen stellen daher unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorverurteilungen in ihrer Gesamtheit gesehen so schwere Dienstpflichtverletzungen dar, daß dem öffentlichen Dienstgeber die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers nicht mehr zugemutet werden kann. Der schwierige Exekutivdienst im Strafvollzug erfordert - im Hinblick auf den sicherheitspolizeilichen Aspekt der Dienstverrichtung - ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten. Der öffentliche Dienstgeber hat dabei insbesondere auch auf die Zuverlässigkeit der im Strafvollzug verwendeten Dienstnehmer zu achten.

Mit Rücksicht auf diese Erwägungen und nach den Umständen des Beschwerdefalles ist es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, durch die begangenen Verfehlungen sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (im Sinne des Untragbarkeitsgrundsatzes) zerstört. Solcherart fehlt es an der Grundlage für die in der Beschwerde angestellten weiteren Differenzierungen und Bemessungserwägungen, da andere Strafzumessungsgründe nicht mehr entscheidend sein können (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1996, Zl. 96/09/0292 und die darin angegebene Vorjudikatur). Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung kann unter diesen Umständen nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten