Entscheidungsdatum
09.10.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W277 2149891-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Absatz 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die zum Zeitpunkt ihrer Antragsstellung minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu den Fluchtgründen an, dass ein „ XXXX “ sie in ihrem Herkunftsstaat zwangsverheiraten hätte wollen. Sie sei dagegen gewesen und hätte aus diesem Grund Somalia verlassen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, getötet zu werden.
2. Am XXXX und am XXXX wurde die BF niederschriftlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen und brachte hierbei im Wesentlichen vor, dass sie auf Wunsch ihres Vaters an einen älteren Mann, welcher XXXX gewesen sei, zwangsverheiratet hätte werden sollen und sie zudem von XXXX entführt worden sei.
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter dem Spruchpunkt II. wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Weiters wurde ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.
3.1. Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, vertreten durch die XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX verlängert (OZ 10).
6. Am XXXX legte das BFA einen Schriftsatz tituliert mit „ XXXX “ betreffend die XXXX vom XXXX XXXX mit XXXX , vor (OZ 8).
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somali durch, an welcher die BF sowie ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich XXXX nicht erschienen.
Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.
Vorgelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend XXXX der BF (Beilage ./A), ein Rezept über die Verschreibung des Medikaments XXXX (Beilage ./B), ein Rezept über die Verschreibung des Medikaments XXXX (Beilage ./C), eine Heiratsurkunde, Zl. XXXX , sowie ein Auszug aus dem Heiratseintrag des XXXX (Beilage ./D), ein Konvolut bestehend aus einem Arbeitsvertrag und Lohn- und Gehaltsabrechnungen der BF aus den Jahren XXXX (Beilage ./E) und ein ÖSD Zertifikat XXXX (Beilage ./F). Seitens der BF wurde eine Frist zur Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen beantragt. Diesem Antrag wurde in der mündlichen Verhandlung stattgegeben.
8. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden folgende Befunde vorgelegt:
- Ärztliche Befunde der XXXX vom XXXX , XXXX sowie ein XXXX der XXXX vom XXXX bis XXXX
- Terminbestätigungen für weitere Untersuchungen in der XXXX für den XXXX , XXXX und XXXX
8.1. Weiters wurde in einem gesonderten Schriftsatz vom XXXX folgende Unterlage nachgereicht:
- Kopie eines XXXX des Ehegatten der BF XXXX , Zl. XXXX , mit dem Vermerk eines Aufenthaltstitels in der XXXX bis zum XXXX .
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der BF
1.1.1. Die BF ist eine volljährige, somalische Staatsbürgerin sunnitisch-muslimischen Glaubens und ist dem Clan der XXXX zugehörig. Sie hat im Herkunftsstaat bis zu Ihrer Ausreise in XXXX gelebt und ebendort eine XXXX Grundschulausbildung genossen. Die BF hat keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat vor ihrer Ausreise XXXX Hilfstätigkeiten in einer privaten „ XXXX “ erbracht.
1.1.2. Der Vater XXXX , die Stiefmutter, die sechs Schwestern und die vier Brüder der BF lebten vor der Ausreise der BF im Herkunftsstaat in XXXX im Bezirk XXXX . Die Mutter ist bereits verstorben. Der Vater der BF hatte zum Zeitpunkt der Ausreise der BF ein Lebensmittelgeschäft und ein in seinem Eigentum stehendes Haus. Die BF hat seit ihrer Ausreise keinen Kontakt zu ihrer Kernfamilie im Herkunftsstaat.
Eine Tante namens XXXX lebt in den XXXX . Eine weitere Tante der BF namens XXXX lebt in XXXX , zu welcher die BF fernmündlichen Kontakt hat.
1.1.3. Die BF ist mit XXXX , standesamtlich und traditionell verheiratet. Die standesamtliche XXXX fand am XXXX in XXXX statt.
Der XXXX der BF ist somalischer Staatsangehöriger. Er lebt in XXXX und hat ebendort eine bis zum XXXX befristete XXXX Aufenthaltsberechtigung.
1.1.3.1. Die BF hat keine Kinder.
1.1.4. Die BF leidet an XXXX , einer XXXX und einem XXXX sowie an einer XXXX . Sie muss XXXX regelmäßig Medikamente einnehmen und ist in ärztlicher Behandlung. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt keine akut lebensbedrohliche Erkrankung vor.
1.1.5. Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der BF
Die BF ist bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund einer drohenden Zwangsverheiratung durch ihren Vater XXXX einer konkreten, asylrelevanten Bedrohung im Herkunftsstaat Somalia ausgesetzt.
Eine asylrelevante Verfolgung durch die XXXX oder aus sonstigen Gründen liegt nicht vor.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Somalia
1.3.1. Bundesstaat South West State (Lower Shabelle sowie XXXX )
XXXX befindet sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN - Political Geography Now (8.2019): Somalia Control Map & Timeline - August 2019). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung, es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte (ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation).
Lower Shabelle ist ein Zentrum der Gewalt im somalischen Konflikt (BS 2018, S.15). Der Bezirk XXXX ist nach wie vor stark von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen diesen Städten liegt im Fokus der al Shabaab (ME 27.6.2019; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.42f). Die meisten der im Jahr 2019 aufgrund von Konflikten neu vertriebenen Menschen stammen aus Lower Shabelle (UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, S.2). Im März 2019 hat die Regierung angekündigt, dort eine neue Offensive zu führen. Die Operation zielt u.a. auf eine Verbesserung der Lage von Mogadischu und die Sicherheit entlang der Hauptroute von XXXX ab (UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.53). Bei der Operation konnten u.a. Bariire und Sabiid gewonnen werden (UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, Abs.17). Bei der Absicherung neu gewonnener Gebiete in Lower Shabelle stoßen somalische Kräfte und AMISOM zwar auf Probleme – etwa bei Ressourcen, Infrastruktur und bei der Verankerung einer Zivilverwaltung (AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, S.8). Trotzdem ist zu beobachten, dass vor allem in den durch diese Operation Badbaado 1 neu gewonnenen Räumen der Aufbau einer zivilen Verwaltung und die Installation von Polizeikräften relativ rasch nach der Einnahme der Ortschaften erfolgt (BMLV 3.9.2019).
XXXX liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien, es kommt wöchentlich zu Angriffen (LIFOS 3.7.2019, S.29), so z.B. zu einem Angriff von al Shabaab auf einen Stützpunkt der Armee Mitte Jänner 2019, welcher in schweren Kämpfen resultierte (AMISOM (17.1.2019b): 17 January 2019 - Morning Headlines). Trotzdem kann XXXX hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 3.9.2019).
1.3.2. Situation von Frauen in den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten
In den von ihr kontrollierten Gebieten gelingt es al Shabaab, Frauen und Mädchen ein gewisses Maß an physischem Schutz zukommen zu lassen. Die Gruppe interveniert z.B. in Fällen häuslicher Gewalt (ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and al-Shabaab’s Insurgency, S.2/6). Es sind Fälle bekannt, wo sich vergewaltigte Frauen an Gerichte der al Shabaab gewendet haben (FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.33). Al Shabaab hat Vergewaltiger – mitunter zum Tode – verurteilt (USDOS 13.3.2019, S.14; vgl. ICG 27.6.2019, S.6). Dies ist auch ein Grund dafür, warum es in den Gebieten der al Shabaab nur vergleichsweise selten zu Vergewaltigungen kommt (ICG 27.6.2019, S.6; vgl. DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia, S.9).
Berichte legen nahe, dass sexualisierte Gewalt von al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 4.3.2019, S.14). Es kommt zu Zwangsehen (USDOS 13.3.2019, S.30), die diesbezügliche Zahl hat in jüngerer Vergangenheit zugenommen (DI 6.2019, S.9). Solche Zwangsehen gibt es nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (USDOS 13.3.2019, S.32). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, S.19/25). Nach anderen Angaben werden die meisten Ehen mit Mitgliedern der al Shabaab freiwillig eingegangen (ICG 27.6.2019, S.8; vgl. DIS 3.2017, S.19), auch wenn der Einfluss von Eltern und Clan sowie das geringe Alter bei der Eheschließung nicht geringgeschätzt werden dürfen. Eine solche Ehe bietet der Ehefrau und ihrer Familie ein gewisses Maß an finanzieller Stabilität, selbst Witwen beziehen eine Rente (ICG 27.6.2019, S.8).
Demgegenüber stehen Berichte, wonach viele Eltern ihre Töchter in Städte gebracht haben, um sie vor dem Zugriff durch al Shabaab in Sicherheit zu bringen (DI 6.2019, S.9).
Al Shabaab schränkt die Freiheit und die Möglichkeiten von Frauen auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle signifikant ein (TE - The Elephant / Rasna Warah (11.3.2019): The Invisible Clan: Is Somalia Ready for a Women’s Revolution?). Die Anwendung einer extremen Form der Scharia resultiert in einer entsprechend weitergehenden Diskriminierung von Frauen (AA 4.3.2019, S.14f). Diese werden etwa insofern stärker exkludiert, als ihre Beteiligung an ökonomischen Aktivitäten als unislamisch erachtet wird (USDOS 13.3.2019, S.30f). Nach anderen Angaben hat al Shabaab einen pragmatischen Zugang. Da immer mehr Familien vom Einkommen der Frauen abhängig sind, tendiert die Gruppe dazu, sie ihren wirtschaftlichen Aktivitäten nachgehen zu lassen. Und dies, obwohl Frauen nominell das Verlassen des eigenen Hauses nur unter Begleitung eines männlichen Verwandten (mahram) erlaubt ist (ICG 27.6.2019, S.11).
Bei Eheschließungen gilt das Scharia-Recht. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia, S.11; vgl. LI 14.6.2018, S.16/18f). Es gibt keine Zivilehe (LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, S.7). Eine Ehe gilt erst dann als rechtskräftig, wenn sie vollzogen worden ist. Von daher gibt es zwar die Möglichkeit, einen Ehevertrag durch einen Stellvertreter abzuschließen; jedoch wird der Vertrag erst bei „Konsumation“/Geschlechtsverkehr formell rechtsgültig (LI 14.6.2018, S.16).
Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S.38). Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (LI 14.6.2018, S.8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. „nobler“ Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S.26f).
1.3.3. Zwangsehen
Der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe ist fließend. Bei ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (LI 14.6.2018, S.9f). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 4.3.2019, S.14f). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele von ihnen waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S.10). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen. Außerdem gibt es kein Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr (USDOS 13.3.2019, S.32). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition. Vielmehr können jene, die mit traditionellen Normen brechen, den Schutz und die Unterstützung durch Familie und Clan verlieren (LI 14.6.2018, S.10).
Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (LI 14.6.2018, S.9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (16.4.2019): Somalia – Kvinnlig könsstympning (version 1.0), S.11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S.11; vgl. LI 14.6.2018, S.8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (LI 14.6.2018, S.8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Zusätzlich gibt es auch die Tradition der „runaway marriages“, bei welcher die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (FIS 5.10.2018, S.26f). Diese Art der Eheschließung ist in den vergangenen Jahren immer verbreiteter in Anspruch genommen worden (LI 14.6.2018, S.11). Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80% der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S.26f).
1.3.4. Sheikhal
Sheikhal werden als religiöser Clans bezeichnet, welche ihren Status aus einem vererbten, religiösen Status beziehen. Sie werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. (EASO- European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, S.46f/103).
Für eine Person ohne Clan-Identität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation 29.5.2019, S.2f).
1.3.5.Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, S.21; vgl. FIS - Finnish Immigration Service (Finnland) (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018, S.35). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019a): Somalia – Wirtschaft), de facto ist nur eine Primärversorgung verfügbar (FIS 5.10.2018, S.35). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 54 Jahre für Männer und 57 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen.
Die al Shabaab hat die medizinische Versorgung eingeschränkt – etwa durch die Behinderung zivilen Verkehrs, die Vernichtung von Medikamenten und die Schließung von Kliniken (USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, S.16).
Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 4.3.2019, S.21). Der Standard von Spitälern außerhalb Mogadischus ist erheblich schlechter. In Mogadischu gibt es mindestens zwei Spitäler, die für jedermann zugänglich sind. In manchen Spitälern kann bei Notlage über die Ambulanzgebühr verhandelt werden (FIS 5.10.2018, S.36). Das Keysaney Hospital wird von der Somali Red Crescent Society (SRCS) betrieben. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Hargeysa, Mogadischu und Galkacyo (SRCS - Somali Red Crescent Society (6.2019): Annual Report 2018, S.9). Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt (ICRC - International Committee of the Red Cross (27.3.2019): The ICRC is still committed to Somalia). Weitere 32 Kliniken der Somali Red Crescent Society werden ebenfalls unterstützt (ICRC - International Committee of the Red Cross (1.2019): Somalia – Facts & Figures, January – December 2018, S.2).
Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Private Einrichtungen, die spezielle Leistungen anbieten, sind sehr teuer. Schon ein kleiner operativer Eingriff kostet 100 US-Dollar. Am Banadir Hospital in Mogadischu wird eine Ambulanzgebühr von 5-10 US-Dollar eingehoben, die Behandlungsgebühr an anderen Spitälern beläuft sich auf 5-12 US-Dollar. Medikamente, die Kindern oder ans Bett gebundenen Patienten verabreicht werden, sind kostenlos. Üblicherweise sind die Kosten für eine Behandlung aber vom Patienten zu tragen (FIS 5.10.2018, S.35f). Insgesamt betreibt die SRCS 75 stationäre und 54 mobile Kliniken und gibt an, damit rund 2 Millionen Menschen abzudecken. Im Jahr 2018 konnten mehr als 1,3 Millionen Patienten behandelt werden. Davon waren 42% Kinder und 39% Frauen. Die häufigsten Behandlungen erfolgten in Zusammenhang mit akuten Atemwegserkrankungen (23,7%), Durchfallerkrankungen (23,7%), Anämie (11,2%), Hautkrankheiten (6,4%), Harnwegsinfektionen (12,3%) und Augeninfektionen (4,4%) (SRCS 6.2019, S.9f).
Speziellere medizinische Versorgung – etwa Chirurgie – ist nur eingeschränkt verfügbar. In öffentlichen Einrichtungen fast gar nicht, unter Umständen aber in privaten. So werden selbst am Banadir Hospital – einem der größten Spitäler des Landes, das über vergleichsweise gutes Personal verfügt und auch Universitätsklinik ist – nur einfache Operationen durchgeführt. Patienten, die auf eine anspruchsvolle Behandlung angewiesen sind, müssen nach Somaliland, Kenia oder Äthiopien ausweichen (FIS 5.10.2018, S.35).
Grundlegende Medikamente sind verfügbar, darunter solche gegen die am meisten üblichen Krankheiten sowie jene zur Behandlung von Diabetes, Bluthochdruck, Epilepsie und von Geschwüren. Auch Schmerzstiller sind verfügbar. In den primären Gesundheitszentren ländlicher Gebiete kann es bei Medikamenten zur Behandlung chronischer Krankheiten zu Engpässen kommen (FIS 5.10.2018, S.37). Nach anderen Angaben kommt es in Krankenhäusern allgemein immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderen medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung).
Medikamente können ohne Verschreibung gekauft werden. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken. Für Apotheken gibt es keinerlei Aufsicht (FIS 5.10.2018, S.37).
2. Beweiswürdigung
2.1. Zur Person der BF
2.1.1. Die Identität der BF gilt mangels Vorlage von Dokumenten als nicht erwiesen, weshalb hinsichtlich des Namens XXXX und des Geburtsdatums XXXX Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen bezüglich ihrer Staats- und Religionszugehörigkeit sowie ihrer somalischen Herkunft ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften und unbestrittenen Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. ihren Kenntnissen in der somalischen Sprache.
Die Zugehörigkeit zum Clan der XXXX wurde mit Bescheid des BFA festgestellt (AS 137) und es ergaben sich aus ihren insoweit konstant gleichgebliebenen Angaben keine Gründe daran zu zweifeln (AS 5, AS 69, AS 95 sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S. 9).
Die Feststellung, dass die BF aus XXXX stammt, ist auf ihre im Verfahren konstant gleichgebliebenen Angaben zurückzuführen (AS 5, AS 71, AS 101, NSV S. 8). Auch die Angabe der BF in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme beim BFA, dass sie bis zu ihrer Ausreise in XXXX gewohnt habe, war insoweit schlüssig (AS 101).
Die Feststellung, dass die BF eine XXXX Schulbildung genossen hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung ihrer diesbezüglich glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren (AS 5, AS 65, AS 99). Es hat sich in der mündlichen Verhandlung auch kein Grund ergeben, daran zu zweifeln.
Die Feststellung, dass die BF keine Berufsausbildung im Herkunftsstaat genossen hat, ist auf ihre stringenten Angaben im Verfahren zurückzuführen (AS 7; NSV S. 11). Zwar wurde im Protokoll der Erstbefragung XXXX „ XXXX “ als ihre Berufsausbildung angeführt (AS 7), hierbei handelt es sich jedoch um ihren zuletzt im Herkunftsstaat ausgeübte Aushilfstätigkeit, welche sie als XXXX ausgeübt hat.
Sie verfügt über lediglich geringe Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Dass sie vor ihrer Ausreise von XXXX eine Hilfstätigkeit an einem „ XXXX “ im Herkunftsstaat erbracht hat, ist glaubhaft. Ihre Ausführungen, dass es sich hierbei um nicht um ein XXXX , sondern ein „ganz normales Gebäude“ gehandelt hat, in welchem die Frauen während ihrer XXXX untersucht wurden und ihre Tätigkeit die Aufzeichnung und das Wiegen der Neugeborenen war, waren detailliert und somit nachvollziehbar.
Dass sie diese Tätigkeit beenden musste, weil sie zum damaligen Zeitpunkt für eine XXXX Anstellung zu jung war und darüber hinaus die geforderte, abgeschlossene Ausbildung nicht vorweisen konnte, war ebenso glaubhaft (NSV S. 11).
Weiters ist davon auszugehen, dass die BF mangels diesbezüglich einschlägiger Berufsausbildung im Falle einer Rückkehr XXXX ihre vormals ausgeübte Hilfstätigkeit als XXXX Berufstätigkeit weiterhin nicht ausüben können wird.
2.1.2. Die Feststellungen zur Familie der BF in Somalia und Europa ergeben sich aus den insoweit konstanten Angaben der BF im Verfahren (AS 9, AS 97, NSV S.11 und 12).
Die BF gab im Verfahren stringent an, dass ihr Vater, die Stiefmutter, ihre sechs Schwestern und vier Brüder vor ihrer Ausreise im Herkunftsstaat lebten (AS 9, AS 101 sowie NSV S.11). Dass der Vater der BF zuletzt ein Lebensmittelgeschäft hatte und dort gearbeitet hat, ist ebenfalls auf ihre insoweit glaubhaften Angaben zurückzuführen (AS 71, AS 99 und 103). Es hat sich aufgrund ihrer diesbezüglich konstanten Angaben auch kein Hinweis ergeben, an ihren Angaben, dass ihre leibliche Mutter bereits verstorben ist, zu zweifeln (AS 9, AS 69, AS 97).
Die Feststellung, dass die BF aktuell nicht in Kontakt zu ihrer Kernfamilie steht bzw. vor ihrer Ausreise zum letzten Mal in Kontakt zu ihrer Familie hatte, ist glaubhaft (AS 71, AS 97, NSV S. 11 und 12).
2.1.3. Dass die BF traditionell und standesamtlich XXXX , geboren am XXXX , geehelicht hat, ist den von ihr vorgelegten Unterlagen (./D, OZ 6sowie NSV S. 9 und 10) und einem aktuellen Speicherauszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die BF konnte darlegen, dass ihr XXXX aktuell in XXXX lebt (NSV S. 10). Dass ihr XXXX in der XXXX eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX hat (NSV S. 10), XXXX (OZ 16, S. 3 und S. 4).
Dass die BF keine Kinder hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglich konstant gleichgebliebenen Angaben (AS 5, AS 97) und folgt aus den diesbezüglich behördlich gespeicherten Daten im Zentralen Melderegister.
2.1.4. Die Feststellung, dass die BF an XXXX leidet, ist auf den mit Urkundenvorlage vom XXXX vorgelegten medizinischen Befund vom XXXX zurückzuführen. Diesem ist auch zu entnehmen, dass XXXX (OZ 15, S. 5). Zudem legte die BF in der mündlichen Verhandlung einen Befund des XXXX vor, welchem zu entnehmen ist, dass bei der BF eine XXXX diagnostiziert wurde (Beilage ./A, S. 3).
Einer Terminbestätigung der XXXX ist zu entnehmen, dass die BF am XXXX (OZ 15, S. 15). Der unter OZ 15, S.16, vorgelegten Tabelle ist zu entnehmen, dass die BF in regelmäßigen Abständen ärztliche Termine wahrnehmen muss. Hieraus ist zu schließen, dass die BF aktuell einer dauerhaften, medizinischen Behandlung bedarf.
Dass die BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt XXXX das Medikament „ XXXX “ einnehmen muss, ist vor dem Hintergrund der vorgelegten ärztlichen XXXX und ihrer Befunde schlüssig (Beilage ./B und ./C).
Bei ihren Erkrankungen handelt es sich nach Angaben der BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt um keine akut, lebensbedrohliche Erkrankungen (NSV S. 6 und 8). Gegenteiliges ist auch den vorgelegten, medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Den vorgelegten Befunden folgend, benötigt die BF aktuell jedoch engmaschige, medizinische Betreuung und medikamentöse Behandlung.
2.1.5. Die Feststellung, dass die BF im Bundesgebiet unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten, aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
2.2. Zum Fluchtvorbringen
Die Feststellung, dass die BF einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung in Somalia ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass der Kern ihres Fluchtvorbringens betreffend einer aktuell ihr drohenden Zwangsverheiratung durch ihren Vater im Herkunftsstaat glaubhaft ist. Die diesbezüglichen Angaben der BF sind in einer Gesamtbetrachtung konstant und ihre Schilderungen nachvollziehbar.
In der ersten niederschriftlichen Einvernahme beim BFA gab sie an, den Entschluss zu ihrer Ausreise aufgrund ihrer Angst zwangsverheiratet zu werden gefasst zu haben (AS 73), weil der Vater eine Zwangsverheiratung an einen -ihr fremden- Mann zugestimmt habe. In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme führte sie näher aus, dass ihr Vater verlangt habe, dass sie mit einem „fremden Mann“ mitgehe, da ihr sonst viele Probleme wiederfahren würden (AS 103). In der mündlichen Verhandlung gab sie diesbezüglich an, dass sie mit ihrem Vater „gestritten“ und ihm gesagt hätte, dass sie nicht heiraten wolle, weil sie sich weiterbilden möchte. Ihr Vater habe jedoch auf seinem Entschluss beharrt (NSV S. 14), da sie zu dem Zeitpunkt die älteste, noch unverheiratete Tochter ihres Vaters gewesen sei (AS 111). Ihre Schilderungen sind in einer Gesamtbetrachtung vor dem Hintergrund der unter II.1.3. zitierten Länderberichte nachvollziehbar, welchen zu entnehmen ist, dass die Eheschließung einer Frau im Herkunftsstaat sehr wichtig und es in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar ist, dass eine junge Person unverheiratet bleibt (s. II.1.3.2.).
Nachvollziehbar ist folglich, dass die BF Angst vor einer Rückkehr zu ihrem Vater hat, zumal es im Einklang mit ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung steht, bewusst keinen Kontakt zu ihrer Familie pflegen zu wollen. Dies, obwohl sie sich wünsche, mit ihrer älteren Schwester Kontakt aufzunehmen (NSV S. 12), zumal diese ihr vor ihrer Ausreise geholfen hatte, sich vor dem Vater zu verstecken (AS 109).
Es kann aus ihren glaubhaften Darstellungen des diesbezüglich in seinen XXXX beharrlichen Vaters, sie gegen ihren Willen zu einer Verehelichung zu zwingen, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine Bestrebungen geändert hätten, zumal die Familie dem XXXX zugehörig ist und dieser zu den besonders traditionellen Clans in der somalischen Gesellschaft zählt (S. II.1.3.4.).
Zwar leben auch vier Brüder der BF in Somalia, ihr ältester Bruder ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt circa XXXX alt (AS 97). Es ist daher davon auszugehen, dass ihre Brüder weiterhin im Haushalt ihres Vaters wohnen und aufgrund ihres jungen Alters keine männlichen Bezugspersonen darstellen, welche der BF Schutz vor den Bestrebungen des Vaters bzw. finanzielle Unterstützung für ein selbstständiges Leben bieten können.
Auch eine Rückkehr in das Haus ihrer Schwester konnte ausgeschlossen werden, da die BF glaubhaft angeben konnte, dass sie aktuell weder zu einem Familienmitglied noch zu anderen Personen in Somalia in Kontakt steht (NSV S. 12). Es kann daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die älteste Schwester der BF -so viele Jahre nach der Ausreise der BF- XXXX kann diese die BF nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Vater und seinen vehementen Bestrebungen betreffend eine Verehelichung gegen ihren Willen über einen längeren Zeitraum schützen, zumal sie dies auch vor der Ausreise der BF aus dem Herkunftsland nicht konnte.
Zudem kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Clan sie vor den Bestrebungen ihres Vaters schützen würde, zumal jene Frauen, welche mit traditionellen Normen brechen, die Unterstützung durch den Clan verlieren können (siehe Punkt II.1.3. sowie LIB S.93).
Ihr Vorbringen ist auch vor dem Hintergrund der Länderberichte objektivierbar, denen zu entnehmen ist, dass auch erwachsene Frauen Opfer einer Zwangsverheiratung werden können, da einer Studie aus dem Jahr 2018 zu entnehmen ist, dass eine von fünf Frauen zur Ehe gezwungen wurde (II.1.3.3. sowie LIFOS 16.4.2019, S.10). Zudem gibt es keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden im Herkunftsstaat, um dagegen vorzugehen, weshalb auch hierbei nicht von einem Schutz auszugehen ist.
Auch ist nicht in hohem Maße annehmbar, dass die XXXX sie vor einer XXXX schützen könnte, zumal der XXXX eine XXXX und nicht davon auszugehen ist, dass er die BF im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat XXXX . Die BF wäre daher aufgrund der tatsächlichen XXXX eine alleinstehende Frau.
Hinzukommt, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia auf die Unterstützung des berufstätigen Vaters angewiesen wäre und ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehen würde. Sie ist somit XXXX , sie ohne ihre Zustimmung zu verehelichen, in verstärktem Maße ausgesetzt.
Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Zwar hat sie eine XXXX Schulausbildung absolviert. Sie hat jedoch weder eine Berufsausbildung, noch nennenswerte Berufserfahrung im Herkunftsstaat. Zu einer Zeit vor ihrer Ausreise hat sie XXXX Hilfstätigkeiten in einer XXXX (NSV S. 11). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dieselbe oder eine ähnliche berufliche Tätigkeit im Fall ihrer Rückkehr wieder ausüben und sich dadurch selbst erhalten könnte, da ihr eine weitere Beschäftigung in dieser Branche über den kurzen Zeitraum ihrer Aushilfstätigkeit hinaus schon vor ihrer Ausreise verwehrt wurde, weil sie eine diesbezüglich abgeschlossene Ausbildung nicht vorweisen konnte (NSV S. 11). Ein Wiedereinstieg in diesen Beruf, welchen Sie nur als Aushilfskraft ausübte, ist ohne fachspezifische und abgeschlossene Ausbildung somit auszuschließen. Die Möglichkeiten der BF am Arbeitsmarkt im Herkunftsstaat sind mangels ihrer Berufsausbildung und mangels eines familiären und sozialen Netzwerks als äußert begrenzt einzuschätzen.
Glaubhaft sind auch Ihre Angaben über keine finanziellen Eigenmittel zu verfügen. Eine Unterstützung durch den in XXXX lebenden XXXX , welcher ihr ein von dem Vater und dem Clan unabhängiges Leben sichern könnte, ist ebenfalls nicht in hohem Maße gegeben, zumal die BF auch aktuell von diesem finanziell unabhängig lebt und im Bundesgebiet einer Beschäftigung als XXXX nachgeht.
Erschwert wird die Situation der BF am Arbeitsmarkt in Somalia zusätzlich dadurch, dass sie an XXXX und einer XXXX sowie an einer XXXX und einem XXXX leidet. Die BF muss aktuell Medikamente einnehmen und bedarf einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung (siehe Punkt II. 2.1.4.). Ihre Erkrankungen und die dauerhaft erforderlichen Behandlungen verstärken das finanzielle Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater. Dass der Vater eine Unterstützung auch im Hinblick auf ihre medizinischen Behandlungen gewährleisten würden, wenn diese sich XXXX sie zu verheiraten widersetzt, kann aus den Schilderungen der BF zu seiner Person nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Nahrung, Kleidung sowie die Finanzierung der Miete einer Unterkunft könnten mangels Vorliegens eines sonstig funktionierenden, sozialen Netzwerks der BF somit ausschließlich nur durch ihren Clan gewährleistet werden. Eine Unterstützung durch den Clan der XXXX ist nicht denkunmöglich, kann im vorliegenden Fall der BF jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, zumal durch den Bruch mit traditionellen Normen eine Abwendung des Clans droht (siehe Punkt II.1.3. sowie LIB S.93). Zudem war die BF zum Zeitpunkt ihrer Ausreise im XXXX minderjährig und hat seither keine Kontakte zu ihrem Herkunftsstaat gepflegt (siehe Punkt II. 2.1.2.). Somit hat sie auch keine Kontakte zu Personen oder Angehörigen ihres Clans in Somalia. Selbst wenn der Clan sich nicht von ihr abwenden würde, müsste die BF bei einer Rückkehr die Verbindungen zum Clan der XXXX sowie die Reintegration in diesen nach mehr als XXXX Abwesenheit ohne Unterstützung durch Familie, Verwandte oder Freunde in Somalia bewerkstelligen, was im vorliegenden Fall nicht in hohem Maße anzunehmen ist.
2.2.1. Das Vorbringen an ein XXXX verheiratet sowie von XXXX entführt und für einige Zeit in einem Haus eingesperrt worden zu sein ist in einer Gesamtbetrachtung aller Angaben der BF nicht glaubhaft und als Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu werten. Dies auch zumal sie widersprüchliche Angaben dazu machte, ob sie tatsächlich mit einem XXXX zwangsverheiratet worden sei (AS 13, AS 73, AS 75, AS 103 und AS 105 sowie AS 233). Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass sie letztlich nicht wisse, ob eine XXXX staatgefunden habe (AS 237). Die diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung waren ebenso nicht nachvollziehbar (NSV S.17 und 19). Auch waren die Angaben zu den persönlichen Umständen dieses XXXX nicht schlüssig („ XXXX “ aus AS 105 und 109 sowie „ XXXX “; NSV S. 14). Ihre weiteren Angaben, dass er XXXX , sie gesehen und sich XXXX , wirkten in der Erzählweise vage (NSV S. 15).
Auch ein besonderes Interesse der XXXX an ihrer Person konnte sie weder nachvollziehbar noch substantiiert schildern. Zwar äußerte sie die allgemeine Furcht, von XXXX getötet sowie überall von ihnen gefunden zu werden (AS 113). Sie konnte im Verfahren jedoch nicht hinreichend erklären, weshalb die XXXX ein besonderes Interesse an ihrer Person haben würde (AS 73). Ihre diesbezüglich weiteren Schilderungen beim BFA, dass eine Frau, welche sie jeden Tag besucht hätte, ihr ausgerichtet hätte, dass sie die Befehle der „ XXXX “ befolgen solle, damit nicht noch Schlimmeres passiere (AS 75) sind unsubstantiiert und unzweifelhaft als Steigerung ihres Fluchtvorbringens zu werten.
Aufgrund diesbezüglich widersprüchlicher Angaben ist ihr Vorbringen betreffend eine stattgefundene Entführung durch XXXX AS 73, AS 103, AS 107, AS 111, AS 113, sowie „ XXXX NSV S. 14) ebenso nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar waren auch ihre Angaben zu ihrer Flucht aus dem Haus, in welches sie nach ihrer Entführung gebracht worden sei (AS 73 und AS 75 sowie AS 109 und AS 111). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte sie diesbezügliche Widersprüche nicht aufklären (NSV S. 19).
2.2.2. Die BF gab im Verfahren auch an, dem Minderheitenclan der XXXX anzugehören, machte jedoch keine Angaben dahingehend, aus diesem Grund bedroht bzw. verfolgt worden zu sein. Auch lässt sich dies vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht objektivieren. Bei den XXXX handelt es sich um einen traditionell respektierten Clan (II.1.3.4). Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit zu den XXXX ist somit auszuschließen.
2.2.3. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankung, ihrer mangelnden Berufsausbildung sowie des Fehlens nennenswerter beruflicher Erfahrung, nicht gesicherter Unterstützung durch ihren Clan sowie mangels Möglichkeit einer Unterstützung durch andere Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu ihrem Vater zurückkehren müsste (siehe Punkt II. 2.1.2.). Sie wäre diesfalls jedoch XXXX zu ihrer XXXX hilflos ausgesetzt.
2.3. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation XXXX Dieses gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.3. zitiert.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, welche in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“
Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.3. Das individuelle Vorbringen einer Asylwerberin ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit ihres Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).
3.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
3.1.5. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist einer der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Gründe, an welche die asylrelevante Verfolgungsgefahr anknüpft. (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197). Die Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund einer „Zwangsverheiratung" kann unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein (vgl. VwGH 15.10.2015, 2015/20/0181).
3.1.6. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt wurde, die BF substantiiert und nachvollziehbar angeben konnte, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bzw. Bedrohung gegeben ist. Sie war im Kern ihres Fluchtvorbringens persönlich glaubwürdig. Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der BF die Zwangsverheiratung durch ihren Vater.
Die BF wäre in Somalia mangels finanzieller Eigenmitteln, einer Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung im Herkunftsstaat sowie aufgrund nicht gesicherter Unterstützung des Clans und ihrer Erkrankungen dazu gezwungen, in das Haus ihres Vaters in XXXX zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall kann nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich an den Bestrebungen ihres Vaters, sie zwangsverheiraten zu wollen, etwas geändert hat. Als alleinstehende Frau wäre sie daher diesem Zwang hilflos ausgeliefert.
Die Angaben der BF hinsichtlich einer ihr durch ihren Vater drohenden Zwangsverheiratung sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte plausibel, welchen zu entnehmen ist, dass in ihrem Herkunftsstaat auch erwachsene Frauen zur Heirat gezwungen werden können. Vor dem Hintergrund der unter II.1.3. zitierten Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden im vorliegenden Fall schutzwillig wären, um die die BF treffende Gefahr zu unterbinden.
Die Verfolgungsgefahr betreffend die BF findet ihre Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (s. II.3.1.5).
Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative kommt aufgrund des der BF zukommenden Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Es haben sich keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen iSd. § 6 AsylG 2005 ergeben.
Aufgrund des Bestehens einer aktuellen, maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, ist der BF der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird diese Entscheidung mit der Feststellung verbunden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Aufgrund der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ist eine nähere Auseinandersetzung mit den von ihr geltend gemachten, weiteren -und wie unter II.2.2.1. und II.2.2.2 erörterten und als nicht glaubhaft erachteten- Fluchtgründen, nicht erforderlich (VwGH vom 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter II.3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich daher das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Schutzunfähigkeit Schutzunwilligkeit soziale Gruppe ZwangseheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W277.2149891.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021