Entscheidungsdatum
12.10.2020Norm
AsylG 2005 §57Spruch
L521 2008560-2/19E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt II. anstelle der Ziffernfolge „05.09.2019“ die Ziffernfolge „09.05.2017“ tritt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist seitens der hiezu berechtigten Parteien des Beschwerdeverfahrens nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gekürzte Ausfertigung Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2008560.2.00Im RIS seit
05.03.2021Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021