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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §28 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0282Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen die beiden Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 30. August 1995, Zlen. LA3/6702/B-Ed,ABB.:1483673 und LA3/6702/B-Ed,ABB.:1483670, jeweils betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für die bosnischen Staatsangehören HP und ES für die vorgesehenen beruflichen Tätigkeiten als Hilfsarbeiter bzw. als Schlosser. Die Anträge waren mit 4. bzw. 5. April 1995 datiert und wurden am 29. Mai 1995 bei der Behörde eingebracht.
Mit (gleichlautenden) Bescheiden vom 30. Mai 1995 lehnte das Arbeitsmarktservice G. (regionale Geschäftsstelle) die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7, § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 6 AuslBG für jeweils einen der beiden Ausländer ab. Zur Abweisung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG wurde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausgeführt, daß entgegen den Bestimmungen des AuslBG Ausländer im Betrieb beschäftigt worden seien (die Bescheidbegründung verweist hier auf eine Strafanzeige vom 17. August 1994 und eine Kontrolle vom 10. November 1994).
In den beiden Berufungsschriften vom 13. Juli 1995 machte die beschwerdeführende Partei zur Ablehnung nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG geltend, daß der erstinstanzlichen Bescheidbegründung nicht zu entnehmen sei, welche Ausländer die beschwerdeführende Partei angeblich beschäftigt gehabt habe und "der Anführung einer Strafanzeige oder einer Kontrolle der Verfahrensausgang nicht entnommen werden" könne. Im Verwaltungsstrafverfahren gelte die Unschuldsvermutung bis zum Zeitpunkt der rechtkräftigen Bestrafung. Die Behörde erster Instanz hätte daher detailliert zu ermitteln gehabt, welchen Ausgang das mit der Strafanzeige vom 17. August 1994 und der Kontrolle vom 10. November 1994 verbundene Verwaltungsstrafverfahren genommen habe. Auch hätten die wiederholten Verstöße gegen das AuslBG ermittelt werden und in der Bescheidbegründung dargelegt werden müssen. Weiters werde im erstinstanzlichen Bescheid der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG rechtlich unrichtig beurteilt.
Tatbestandsmäßig sei ein wiederholtes Beschäftigen von Ausländern trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben. Schon die grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung führe dazu, daß lediglich ein MEHRFACHES (Unterstreichung im Original) konsensloses Beschäftigen von Ausländern den Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG erfülle.
In einer (u.a. die gegenständlichen Verfahren auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung betreffenden) "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27. Juli 1995 vertrat die belangte Behörde zu § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG die Ansicht, wiederholt sei eine Beschäftigung grundsätzlich bereits dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung zweimal Ausländer unerlaubt beschäftigt habe. Auch könne die Behörde selbstständig das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG beurteilen, ohne den Ausgang anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Es sei festgestellt worden, daß von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark eine Strafanzeige gegen die beschwerdeführende Partei an das Magistrat G. wegen unerlaubter Beschäftigung des bosnischen Staatsangehörigen M. am 9. August 1994 wegen Zeltaufstellens erfolgt sei. In dieser Angelegenheit sei durch Ladung des Beschuldigten bereits eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden. Weiters seien aufgrund einer Kontrolle des Arbeitsmarktservice in K. am 10. November 1994 die ausländischen Staatsangehörigen Z., M. und C. bei Zeltaufbauarbeiten angetroffen worden. Wegen dieses Sachverhaltes sei bereits ein Straferkenntnis wegen illegaler Ausländerbeschäftigung ergangen. Aufgrund dieser Beweismittel komme die belangte Behörde daher zur Ansicht, daß die Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG nicht gegeben sei.
In einer Stellungnahme vom 25. August 1995 vertrat die beschwerdeführende Partei die Ansicht, bei "richtiger Auslegung" des im § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG verwendeten Begriffes "wiederholt" sei davon auszugehen, daß nicht bereits ein zweimaliges "Betreten" den Ausschließungstatbestand dieser Bestimmung erfülle. Eine wiederholte unerlaubte Ausländerbeschäftigung liege vielmehr erst bei mehrfacher Gesetzesübertretung vor. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, daß sie das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG selbständig beurteilen könne, ohne den Ausgang allenfalls anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen, sei dies grundsätzlich richtig. Es sei jedoch zu fordern, daß hiebei die gleichen rechtlichen Grundsätze wie im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung gelangten. Dies bedeute, daß die belangte Behörde hinsichtlich der vermeintlich unerlaubten Ausländerbeschäftigung ein gesondertes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt und die diesbezüglichen Beweisergebnisse darzulegen und zu begründen gehabt hätte. Es sei daher nicht möglich, den Ablehnungsgrund gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG ins Treffen zu führen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge, wobei diese Ablehnung nur mehr auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG gestützt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, "wiederholt" im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG sei eine Beschäftigung grundsätzlich schon dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung zweimal Ausländer unerlaubt beschäftigt habe. Einen Beleg dafür, daß der Gesetzgeber eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung als Wiederholung verstehe, gebe auch § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, wonach der Strafrahmen bei illegaler Beschäftigung von höchstens drei Ausländern im Falle der ERSTMALIGEN (Unterstreichung im Original) und weiteren Wiederholung angehoben werde. Die Behörde könne selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG beurteilen. Gegen die beschwerdeführende Partei sei Strafanzeige erhoben worden wegen unerlaubter Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen M. am 9. August 1994 (GZ: A 4-St.742/1-94). Dem Verwaltungsstrafakt sei dazu zu entnehmen, daß M. eine Niederschrift unterfertigt habe, in der dieser angegeben habe, seit 9. August 1994 bei der beschwerdeführenden Partei zu arbeiten. Er sei gemeinsam mit Z., einem legal beschäftigten Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei, sowie zwei weiteren ausländischen Arbeitnehmern, die während der Kontrolle die Flucht ergriffen hätten, beim Zeltplanenaufstellen am 9. August 1994 angetroffen worden. Weiters seien die ausländischen Staatsangehörigen Z., M. und C. am 10. November 1994 bei Zeltaufbauarbeiten angetroffen worden; darüber sei in der Folge auch ein Straferkenntnis wegen illegaler Ausländerbeschäftigung (GZ: A 4-St 55/1-1995/307) ergangen, das seit 29. Juni 1995 rechtskräftig sei. Die belangte Behörde komme daher aufgrund dieser Beweismittel zu dem Schluß, daß die Bewilligungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG nicht gegeben sei.
In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG gestützt.
Der Versagungsgrund der Z. 12 des § 4 Abs. 3 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat.
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die belangte Behörde davon ausgegangen, daß die beschwerdeführende Partei innerhalb der genannten 12-Monatsfrist am 9. August 1994 einen ausländischen Staatsangehörigen und am 10. November 1994 drei ausländische Staatsangehörige unerlaubt im Sinn des AuslBG beschäftigt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde selbständig beurteilen, ob die Tatbestandsmerkmale einer "wiederholten illegalen Beschäftigung von Ausländern" vorlagen (vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372, und vom 17. November 1994, 94/09/0249). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hat sich im Verwaltungsverfahren im wesentlichen auf die Rüge eines fehlenden "selbständigen Ermittlungsverfahrens" zur Frage der unerlaubten Beschäftigung der Ausländer beschränkt, ohne in irgendeiner Form konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme der in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" näher vorgehaltenen unerlaubten Beschäftigungen gesprochen hätten. Auch die Beschwerde bringt nur vor, die Frage der wiederholten illegalen Ausländerbeschäftigung hätte "gesondert geprüft werden müssen, und hätte die belangte Behörde rechtlich zum Ergebnis kommen müssen, daß der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG nicht vorliegt". Mit diesen (im Rahmen der Verfahrensrüge der Beschwerde sachverhaltsmäßig nicht weiter konkretisierten) Ausführungen wird aber eine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1995, 94/09/0084).
Soweit in der Beschwerde neuerlich die Frage ins Spiel gebracht wird, ob eine zweimalige unerlaubte Beschäftigung bereits als wiederholte Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG anzusehen sei, ist hier ebenfalls der mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmenden Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach die zweite unerlaubte Beschäftigung bereits als Wiederholung nach dieser Gesetzesstelle zu werten ist. Zutreffend konnte sich die belangte Behörde dazu auch auf die Bestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG stützen, in der der Gesetzgeber zum Ausdruck brachte, daß die zweite Tatbegehung eben als erstmalige "Wiederholung" schon eine wiederholte unerlaubte Beschäftigung darstellt. Eine Bestimmung, wonach die erstmalige Wiederholung im Rahmen des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG unbeachtlich sei, enthält diese Norm nicht.
Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 52 Abs. 1) VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Aufwandersatz war dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995090276.X00Im RIS seit
03.04.2001