TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/30 W173 2222759-1

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Veröffentlicht am 30.10.2020
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Entscheidungsdatum

30.10.2020

Norm

AVG §13 Abs7
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W173 2222759-1/13Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 6.8.2019, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 sowie der Bescheid vom 2.5.2019 werden wegen Zurückziehung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten vom 28.1.2019 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 18.7.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF in der Folge medizinische Unterlagen vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 26.7.2018 wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt.

2. Mit Bescheid vom 24.8.2018 wurde der Antrag des BF vom 18.7.2018 auf Basis des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% abgewiesen.

3. Am 28.1.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Vorlage von medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holt ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 28.3.2019 wurde von Dr. XXXX auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.

4.Mit Bescheid vom 2.5.2019 wurde der Antrag des BF vom 28.1.2019 auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% gestützt auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX abgewiesen. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 2.5.2019 mit Schriftsatz vom 13.6.2019 unter Vorlage von weiteren medizinischen Unterlagen Beschwerde. Die belangte Behörde holte auf Grund der vom BF vorgelegten Unterlagen ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, ein. Der beauftragte Sachverständige ermittelte nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 3.8.2019 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 2.5.2019 abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich auf das zuletzt eingeholte Gutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt wurde. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 21.8.2019 einen Vorlageantrag ein. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.8.2019 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, das dem Parteiengehör unterzogen wurde.

6. Mit Schreiben 15.7.2020 zog der BF seinen ursprünglichen Antrag vom 28.1.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen und Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.Zu Spruchpunkt A)

Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 11 und 17 VwGVG ergibt, sind für die gegenständliche Sachverhaltskonstellation die Bestimmungen des AVG maßgebend.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung des für den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung maßgeblichen verfahrensleitenden Antrages (Antrag vom 28.1.2019) ist auch noch während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum angefochtenen Bescheid bzw. zur Beschwerdevorentscheidung zulässig (vgl dazu VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099). Im Fall der Zurückziehung dieses verfahrensleitenden Antrages vom 28.1.2019 sind der dazu ergangene angefochtene Bescheid vom 2.5.2019 sowie die infolge des Vorlageantrages dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 ersatzlos aufzuheben [vgl dazu VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.3.2001, 2000/20/0473, ebenso Hengstschläger/Leeb, AVG I (2.Ausgabe 2014) § 13 Rz 41]. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt B) (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2222759.1.01

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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