Entscheidungsdatum
30.10.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W173 2222759-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 6.8.2019 betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Vorlageantrags und der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG idgF gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 und den abweisenden Bescheid vom 2.5.2019 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 18.7.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dazu legte der BF in der Folge medizinische Unterlagen vor. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 26.7.2018 wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, nach einer persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt.
2. Mit Bescheid vom 24.8.2018 wurde der Antrag des BF vom 18.7.2018 auf Basis der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% abgewiesen.
3. Am 28.1.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unter Vorlage von medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde holt ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 28.3.2019 wurde von Dr. XXXX auf Basis einer persönlichen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgestellt. Das eingeholte Gutachten wurde dem Parteiengehör unterzogen.
4.Mit Bescheid vom 2.5.2019 wurde der Antrag des BF vom 28.1.2019 auf Grund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% gestützt auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX abgewiesen. Der BF erhob gegen den abweisenden Bescheid vom 2.5.2019 mit Schriftsatz vom 13.6.2019 unter Vorlage von weiteren medizinischen Unterlagen Beschwerde. Die belangte Behörde holte auf Grund der vom BF vorgelegten Unterlagen ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, ein. Der beauftragte Sachverständige ermittelte nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 3.8.2019 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 2.5.2019 abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich auf das zuletzt eingeholte Gutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40% ermittelt wurde. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 21.8.2019 einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.8.2019 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, das dem Parteiengehör unterzogen wurde.
6. Mit Schreiben 15.7.2020 zog der BF seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.1.2019 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ebenso wie seine Beschwerde vom 13.6.2019 zurück. Mit Schreiben vom 19.10.2020 zog der BF seinen Vorlageantrag vom 21.8.2019 gegen die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung zurückgezogen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2020, W173 2222759-1/13Z, wurden die Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 sowie der Bescheid vom 2.5.2019 auf Grund der Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages vom 28.1.2019 durch den BF während des offenen Beschwerdeverfahrens ersatzlos behoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und Gerichtsakt.
2.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich um einen Einstellungsbeschluss auf Grund einer Beschwerde- und Vorlageantragszurückziehung handelt, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047). Dies gilt auch im Fall der Zurückziehung des Vorlageantrags.
2.1.Zu Spruchpunkt A)
Da der BF mit Schreiben vom 15.7.2020 seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag vom 28.1.2019 zurückgezogen hat, wurden die Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 sowie der ihr zugrundeliegende Bescheid vom 2.5.2019 bereits mit oben genannten Erkenntnis ersatzlos behoben. Zugleich hat der BF seine Beschwerde vom 13.6.2019 sowie den Vorlageantrag 21.8.2019 gegen den abweisenden Bescheid vom 2.5.2019 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 6.8.2019 zurückgezogen, sodass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen ist.
2.2.Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2222759.1.00Im RIS seit
05.03.2021Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021