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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde
1) der TE und 2) des JE, beide in S und beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Dezember 1995, Zl. LAS - 471/4, betreffend Feststellung des Inhaltes eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: G in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 18. Oktober 1966 auf der Rechtsgrundlage des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes vom 13. Juni 1933, LGBl. Nr. 56, gebildete "Güterweggenossenschaft Ö-Weg" gilt gemäß § 25 Abs. 2 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes vom 3. April 1970, LGBl. Nr. 40, (GSLG 1970) als Bringungsgemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes. Die Beschwerdeführer gehören ihr ebenso an wie die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP). § 3 der dieser Körperschaft im Bringungsbescheid verliehenen Satzungen ist mit "Benützungsrechte" überschrieben und hat folgenden Wortlaut:
"Jedem Genossenschaftsmitgliede steht die Benützung der Anlage für sich, seine Angehörigen und Angestellten, Pächter, Unternehmer und Käufer land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse insoweit zu, als dies zur ordentlichen Bewirtschaftung der beitragspflichtigen Liegenschaften notwendig ist."
Mit Schreiben vom 12. August 1994 teilte die Gemeinde Ellmau der AB mit, daß die MP beabsichtige, auf Grundstücken ihres landwirtschaftlichen Betriebes eine bäuerliche Kompostieranlage zu errichten und zu betreiben. Im Rahmen des gemeindebehördlichen Verfahrens sei die Frage aufgetaucht, ob die Zufahrt über die landwirtschaftliche Bringungsanlage "Ö-Weg" auch für die auf dem Hof der MP als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geführte bäuerliche Kompostierung als gesichert beurteilt werden könne. Um Beantwortung dieser Anfrage wurde gebeten.
Nachdem die AB der Gemeinde mitgeteilt hatte, daß gegen die Annahme, der Betrieb einer Kompostieranlage falle in den aus dem Bringungsrecht erfließenden Berechtigungsumfang, Bedenken bestünden, langte bei der AB ein Anbringen der Beschwerdeführer ein, in welchem diese ebenfalls über die Absicht der MP zur Errichtung und Betreibung einer Kompostieranlage berichteten. Vor der Gemeinde Ellmau sei sowohl ein Bauverfahren als auch ein abfallwirtschaftsrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführer hätten in beiden Verfahren auf das Fehlen einer Wegerschließung des Objektes hingewiesen, welchem Einwand der Verhandlungsleiter die Auffassung entgegengesetzt habe, daß seiner Ansicht nach der vorhandene Güterweg als gesicherte Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz zu betrachten sei. Dieser Auffassung könnten sich die Beschwerdeführer jedoch nicht anschließen, weil weder die Bestimmung des § 2 Abs. 1 GSLG 1970 noch jene des § 3 der Satzung der Genossenschaft die Möglichkeit einer Benützung des Bringungsweges auch zugunsten einer Kompostieranlage erlaube. Die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne des GSLG 1970 für irgendwelche Nebentätigkeiten, die ein Landwirt neben der Bewirtschaftung von Grund und Boden unternehme und die nicht der Bearbeitung oder Verarbeitung seiner eigenen Produkte dienten, sei gesetzlich nicht möglich. Um nichts anderes aber handle es sich im vorliegenden Fall, wolle die MP doch nicht ihren Grund und Boden bewirtschaften oder Produkte von Grund und Boden vermarkten, sondern von dritter Seite Abfälle antransportieren, diese bearbeiten und das Ergebnis in irgendeiner Form verwerten. Da Einigkeit zwischen den Beschwerdeführern und der MP nicht zu erzielen sei, bestehe eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft über den Inhalt, den Umfang und die Ausübung des gegenständlichen Bringungsrechtes, deren Entscheidung in die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde falle. Die Beschwerdeführer begehrten daher die Erlassung eines Bescheides, mit welchem festgestellt werde, daß das im Rahmen der Güterweggenossenschaft Ö-Weg deren Genossenschaftern zustehende Benützungsrecht die Benützung der Bringungsanlage für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage, in der fremde, im Gemeindegebiet Ellmau oder darüber hinaus gesammelte Abfälle verarbeitet würden, nicht zulasse und die MP zur Benützung der Bringungsanlage zu diesem Zweck nicht berechtigt sei. Hilfsweise werde der Antrag auf Feststellung gestellt, daß die Errichtung von Kompostieranlagen zur Behandlung fremder Abfälle nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung der beitragspflichtigen Liegenschaften der Güterweggenossenschaft Ö-Weg notwendig sei.
Die Gemeinde Ellmau gab in einer Eingabe an die AB bekannt, daß die bäuerliche Kompostieranlage in der Art und Weise betrieben werde, daß dort sämtlicher auf dem Hof des Betreibers anfallender Kuhmist, die vom Betreiber selbst angelieferten biogenen Wertstoffe, sowie Zuschlagsstoffe wie Strauchschnitte, Grünschnitte und Friedhofsgrünabfälle verarbeitet würden und daß der daraus entstehende Kompost als Wirtschaftsdünger auf den eigenen Feldern des Betreibers aufgebracht und damit einem sinnvollen Kreislauf wieder zugeführt würde. Die MP beabsichtige die Errichtung und den Betrieb der bäuerlichen Kompostieranlage zur Sicherung der Existenz ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Nach Auffassung der Gemeinde biete der Bringungsweg dem Vorhaben der MP eine rechtlich ausreichend gesicherte Verbindung.
Die Landeslandwirtschaftskammer für Tirol vertrat in einer über Ersuchen der AB erstatteten Stellungnahme die Auffassung, daß es sich beim Betrieb einer Kompostierungsanlage nach den Vorgaben des § 2 Abs. 1 lit. a GSLG 1970 in Anwendung der Bestimmungen der § 2 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b der Gewerbeordnung 1994 um die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke handle, weil die gewonnenen und gewinnbaren Erzeugnisse ausschließlich für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt seien. Würden doch in einer Kompostieranlage ausschließlich typische landwirtschaftliche Urprodukte wie Grasschnitte, Kuhmist, Fallobst, Stroh und dergleichen zu hochwertigen Bodenverbesserern verarbeitet.
Die Beschwerdeführer nahmen Stellung zu den Ausführungen der Gemeinde Ellmau und jenen der Landeslandwirtschaftskammer und modifizierten ihren Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die Aufnahme auch einer Feststellung des Inhaltes, daß Personen, die nicht Mitglieder der Güterweggenossenschaft Ö-Weg seien, keinerlei Benützungsrechte an der Bringungsanlage für die Errichtung einer Kompostieranlage zustehe.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1995 gab die AB dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides dahin statt, daß sie feststellte, daß die MP zur Benützung des Güterweges "Ö-Weg" für die Errichtung und den Betrieb einer Kompostieranlage auf Grundstücken ihres Hofes nicht berechtigt sei. In der Begründung ihres Bescheides berief sich die AB für ihre Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 GSLG 1970 und vertrat die Auffassung, daß aus dem Umstand, daß die Gewerbeordnung auf die Tätigkeit der bäuerlichen Kompostierung nicht anzuwenden sei, noch nicht abgeleitet werden könne, daß eine Bringungsanlage im Sinne des GSLG 1970 deswegen schon für den Betrieb einer Kompostieranlage benützt werden dürfe. Nach § 3 der Satzung der Güterweggenossenschaft stehe jedem Mitglied der Bringungsgemeinschaft die Benützung der Anlage insoweit zu, als dies zur ordentlichen Bewirtschaftung der beitragspflichtigen Liegenschaften notwendig sei. Es müßte demnach bei Anwendung dieser Kriterien die von der MP geplante Kompostieranlage zur ordentlichen Bewirtschaftung ihres Hofes notwendig sein. Für eine derartige Annahme fehle aber jeglicher Anhaltspunkt. Nach dem herkömmlichen Verständnis der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes müsse die Frage, ob die zweckmäßige oder ordentliche Bewirtschaftung auch den Betrieb einer Kompostieranlage umfasse, verneint werden. Unterliege auch die Beurteilung, was unter einer zweckmäßigen oder ordentlichen Bewirtschaftung zu verstehen ist, einem Wandel, dürfe doch auch nicht übersehen werden, daß ein Bringungsrecht als Recht auf fremdem Grund und Boden ähnlich einer privatrechtlichen Dienstbarkeit keinesfalls erweitert werden dürfe, sondern vielmehr nach Möglichkeit einzuschränken sei. Dem Feststellungsbegehren der Beschwerdeführer habe daher Berechtigung zuerkannt werden müssen. Die von ihnen überdies beantragte Feststellung, daß Personen, die nicht Mitglieder der Bringungsgemeinschaft seien, keinerlei Benützungsrechte an der Bringungsanlage für die Errichtung einer Kompostieranlage zustehen, sei so selbstverständlich, daß ein rechtliches Interesse an einem diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruch nicht bestehe.
In ihrer innerhalb der Berufungsfrist erstatteten und als Berufung überschriebenen Eingabe nahm die MP auf diesen Bescheid der AB unter Nennung seines Datums und seiner Aktenzahl Bezug und beantragte die ersatzlose Behebung dieses Bescheides oder seine Abänderung dahin, daß für sämtliche Grundstücke ihres Hofes ein Wegerecht bestehe und auch Grundstücke (wie das bereits geschehe) anderweitig nutzbar seien, wenn man schon der Ansicht sei, daß eine bäuerliche Kompostierung keine landwirtschaftliche Nutzung sei. Ferner beantragte die MP, die Satzung der Güterweggenossenschaft zu überprüfen, weil gemäß § 13 der Satzung ein sehr wichtiger Grund dafür vorliege. Die "Kompostieranlage solle ja nicht umsonst den Weg benützen", sondern mit einem entsprechenden Anteil eingestuft werden. Der im Eigentum der MP stehende Hof befinde sich nachweislich bereits seit dem Jahr 1862 im Eigentum der Familie der MP. Seit jeher sei die Zufahrt zu sämtlichen Grundstücken des Hofes über die heute noch an gleicher Stelle und im wesentlichen unverändert bestehende Wegtrasse erfolgt. Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes sei erst im Jahre 1966 mit dem bekannten Bescheid erfolgt. Dieser Bescheid könne aber nicht das bereits seit langer Zeit bestehende und ausgeübte Wegerecht beschneiden und die Zufahrt für bestimmte Nutzungen zu den Grundstücken der MP bescheidmäßig aberkennen. Es müsse über den Bescheid von 1966 hinaus auch möglich bleiben, mit den eigenen Grundstücken gemäß den gesetzlichen Vorschriften im wesentlichen tun zu können, was ein Eigentümer zu tun berechtigt sei. Insbesondere sei die geplante Kompostieranlage eine sehr wichtige Investition in die Zukunft des Betriebes der MP, welche es möglich mache, daß ihr Sohn überhaupt in der Landwirtschaft gehalten werden könne.
Die Beschwerdeführer vertraten in einer Stellungnahme zur Berufung der MP u.a. die Auffassung, daß es der Berufung an einem begründeten Berufungsantrag fehle. Behaupte die MP doch im Privatrecht begründete Benützungsrechte, die mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun hätten.
Nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde teilten die Beschwerdeführer dieser mit, daß sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen würden, ihr Begehren jedoch ausdrücklich aufrecht erhielten, und beantragten, der Berufung der MP keine Folge zu geben.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 14. Dezember 1995 erstattete die MP ein Vorbringen über die beabsichtigten Modalitäten beim Betrieb der Kompostieranlage, welches durch Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde Ellmau ergänzt wurde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der MP Folge, indem sie feststellte, daß die MP als Mitglied der Güterweggenossenschaft Ö-Weg berechtigt sei, den Ö-Weg zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostieranlage auf Grundstücken ihres Hofes zu benützen. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde darauf, daß nach § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b der Gewerbeordnung 1994 die Tätigkeit der Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden) ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstelle. Der Betrieb einer Kompostieranlage sei damit nicht eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, sondern ein bäuerliches Nebengewerbe. Sachverhaltsmäßig habe dazu festgestellt werden können, daß die MP den in der Gemeinde Ellmau anfallenden biogenen Abfall vom Gemeinde-Recyclinghof mit seinem betriebseigenen Fahrzeug über den Bringungsweg zur Kompostieranlage anliefere. Je nach Anfallsmenge erfolgten ein bis zwei Lieferungen wöchentlich. Die Benützung des Ö-Weges beim Betrieb der Kompostieranlage beschränke sich auf diese Anlieferung des biogenen Abfalles der Gemeinde Ellmau zum Anwesen der MP. Dort werde der Abfall bearbeitet, wobei auch der aus der eigenen Viehhaltung stammende Mist, Stroh und weiteres Strukturmaterial (zerkleinerte Äste, Sträucher, usw.) mitverarbeitet würden. Das so gewonnene "Produkt" werde in der Folge gleichsam als Dünger auf die Liegenschaften des Hofes der MP aufgebracht. Die MP verfüge über landwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von ca. 15 ha, sodaß sie langfristig in der Lage sei, diesen Dünger auf ihren Flächen aufzubringen, ohne daß es dabei zu einer unvorteilhaften Überdüngung komme. Die von der MP beanspruchte Benützung des Ö-Weges gehe daher nicht über den in den Satzungsbestimmungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen des GSLG 1970 eingeräumten Bringungsrechtszweck hinaus. Mit der Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte solle die zweckmäßige Bewirtschaftung bzw. satzungsgemäß die ordentliche Bewirtschaftung der Vorteilsliegenschaften sichergestellt werden. Im Ergebnis diene die Ausbringung des bei der Kompostierung gewonnenen Endproduktes auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ihrer zweckmäßigen und ordentlichen Bewirtschaftung. Daß zu einer solchen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes auch eine regelmäßige Düngung gehört, lasse sich nicht bestreiten. Daß die Anlieferung des unverarbeiteten Kompostes mit betriebseigenen Fahrzeugen erfolge und bei der Kompostierung selbst auch betriebseigene Naturdünger mitverarbeitet würden, unterstreiche, daß es sich tatsächlich um eine Tätigkeit am bäuerlichen Hof im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes handle. Die von der AB vertretene Rechtsauffassung sei demnach nicht zu teilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 23. September 1996 abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehren die Beschwerdeführer in ihrer schon in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder jener seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie sich dem Inhalt ihres Beschwerdevorbringens nach durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt erachten, daß der MP nicht das Recht zugebilligt werde, die Bringungsanlage für Zwecke des Betriebes einer bäuerlichen Kompostieranlage zu benützen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer leiten eine solche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand ab, daß die belangte Behörde der Berufung der MP Folge gegeben habe, obwohl diese Berufung aus dem Grunde des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht.
Ein begründeter Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt; maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsmittel einen begründeten Antrag enthält, ist die Erkennbarkeit der Gründe, aus denen der Bescheid bekämpft wird, ohne daß es auf die rechtliche Tauglichkeit der vorgetragenen Gründe ankäme, weil das Fehlen einer Stichhältigkeit der gegen den bekämpften Bescheid vorgetragenen Gründe dem Fehlen eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG nicht gleichgesetzt werden kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1992, 92/10/0394, vom 16. Dezember 1993, 93/01/0782, vom 31. Mai 1994, 94/11/0051, und aus jüngster Zeit vom 8. April 1997, 96/07/0083). Die MP hatte den bekämpften Bescheid unzweifelhaft deutlich bezeichnet, einen verständlichen Berufungsantrag gestellt und auch die Gründe genannt, welche diesen Antrag ihrer Auffassung nach rechtfertigten. Daß diese Gründe, wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist, rechtlich untauglich waren, den Standpunkt der MP zu tragen, änderte nichts am Vorliegen einer zulässigen Berufung, infolge der die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG Recht und Pflicht traf, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den bekämpften Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ob die von der belangten Behörde gefundene rechtliche Beurteilung, die Benützung der Bringungsanlage durch die MP auch zur Errichtung und zum Betrieb ihrer Kompostieranlage stehe mit dem GSLG 1970 und der Satzung der Güterweggenossenschaft im Einklang, aus den von den Beschwerdeführern vermeinten Gründen rechtswidrig ist, ist im Beschwerdefall ebensowenig zu beurteilen wie die Frage, ob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Umfang ihrer ergänzend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit dem von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensmangel belastet hat. Vor die Prüfung dieser Fragen hatte nämlich die Prüfung der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern gestellten Feststellungsantrages zu treten, in deren Beurteilung die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat.
Bei Betrachtung des von der belangten Behörde gefaßten Bescheidspruches fällt zunächst auf, daß mit dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung getroffen wurde, die niemand beantragt hatte. Die Beschwerdeführer hatten eine negative Feststellung des in Rede stehenden Inhaltes begehrt. Die MP war dem im Verfahren entgegengetreten, ohne allerdings ihrerseits einen Antrag auf Positivfeststellung im Sinne des von der belangten Behörde gefaßten Bescheidspruches zu stellen. Ob die belangte Behörde mit dem von ihr gefaßten Feststellungsspruch damit nicht schon die Grenzen ihrer Entscheidungsbefugnis überschritten hatte, bleibe dahingestellt. Es hätte die belangte Behörde den in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag der Beschwerdeführer nämlich auch durch einen auf der Basis der von ihr eingenommenen Rechtsanschauung richtigerweise zu fassenden Spruch auf Abweisung dieses Feststellungsantrages aus folgenden Erwägungen nicht meritorisch erledigen dürfen (vgl. hiezu die Ausführungen schon im hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0046):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden nur dann befugt, Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlaß vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Da die Form des Feststellungsbescheides lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf darstellt, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind, ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann als unzulässig anzusehen, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Insbesondere steht die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides jedenfalls entgegen (vgl. neben dem vorzitierten Erkenntnis vom 24. Oktober 1995, 93/07/0046, insbesondere auch das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 92/07/0031, in welchen auch klargestellt worden war, daß die Aufzählung der Entscheidungsbefugnis über eine bestimmte Frage in einem Kompetenzkatalog nichts darüber aussagen kann, in welcher Form die Entscheidung zu treffen ist).
Im Beschwerdefall ist ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer an der begehrten Feststellung durch Erlassung eines Feststellungsbescheides schon deswegen nicht zu erkennen, weil sie einer durch die MP unternommenen Benützung der Bringungsanlage zum Zwecke des Betriebes der Kompostieranlage mit einem das von ihnen verfolgte Anliegen zufolge der unmittelbaren Vollstreckbarkeit eines darüber ergehenden Bescheides viel wirksamer verfolgenden Begehren auf Unterlassung der Benützung der Bringungsanlage für solche Zwecke begegnen konnten. Da schon der Umstand der Möglichkeit der Erlassung eines auf Unterlassung lautenden Leistungsbescheides der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides entgegenstand, erweist sich der angefochtene Bescheid aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig (vgl. hiezu erneut das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 92/07/0031). Mit dem den Intentionen der Beschwerdeführer diametral widerstreitenden Spruch des angefochtenen Bescheides verletzt diese im Verfahrensrecht wurzelnde Rechtswidrigkeit des Bescheides im Ergebnis Rechte der Beschwerdeführer ungeprüft der Frage, ob der Inhalt der von der belangten Behörde unzulässigerweise getroffenen meritorischen Erledigung des Feststellungsantrages mit der Rechtslage im Einklang steht.
Es war der angefochtene Bescheid aus dem genannten Grund daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichnetem Stempelgebührenaufwand deswegen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Beschwerdeschrift in dreifacher Ausfertigung und der in einfacher Ausfertigung anzuschließende angefochtene Bescheid zu vergebühren waren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070200.X00Im RIS seit
25.01.2001