Entscheidungsdatum
04.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W103 1314933-3/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2019, Zl. 770593506-190253652:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer, einem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Staatsangehörigen der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundeasylamtes vom 25.04.2008 in Stattgabe eines durch seine Mutter und damalige gesetzliche Vertreterin infolge gemeinsamer illegaler Einreise am 29.06.2007 eingebrachten Asylantrages gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach straffällig.
3. Infolgedessen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 13.03.2019 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat ein, in welchem am 29.03.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer gab in deutscher Sprache zu Protokoll, es ginge ihm gesundheitlich mit Ausnahme einer Allergie gut. Angesprochen auf seine mehrfache Straffälligkeit gab der Beschwerdeführer an, dass es nicht richtig von ihm gewesen sei. Er habe als Jugendlicher falsche Freunde kennengelernt und habe Anerkennung haben wollen. In Österreich habe er die Volksschule, Hauptschule und ein Polytechnikum besucht. In der Russischen Föderation habe er keine Schule besucht, da er bereits im Alter von drei oder vier Jahren nach Österreich gekommen sei. Der Beschwerdeführer beherrsche Tschetschenisch, Deutsch und ein bisschen Englisch. In Österreich würden sich seine Mutter, seine Schwester, sein Vater, seine Großeltern, zwei Onkeln und eine Tante aufhalten. Seinen Lebensunterhalt habe bislang seine Mutter bestritten. Während seiner Zeit in Haft hätte er als Karosseriemitarbeiter, Schlosser und in der Wäscherei gearbeitet. In Freiheit hätte er einen Monat auf einer Baustelle gearbeitet und AMS-Kurse besucht. In Österreich wolle er künftig mit seiner Freundin in eine Wohnung ziehen, eine Arbeit finden und ein Leben ohne Kriminalität führen. In Österreich fühle er sich zu Hause, in Russland wäre er ein Fremder. Sein Herkunftsland habe er noch nie besucht und er habe dort keine Familienangehörigen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Obdachlosigkeit zu befürchten, da er dort niemanden kenne. Es würde ihm Folter vom Präsidenten drohen, da er Verräter seines Heimatlandes sei. Diejenigen, die Tschetschenien verließen, seien Verräter, ihm drohe Folter. In der Russischen Föderation könnte er nicht leben, da er die Sprache nicht beherrsche, kein Geld hätte und niemanden habe, der ihn auch nur ansatzweise unterstützen könnte. Er wolle sich für sein Fehlverhalten entschuldigen und ersuche um eine weitere Chance. Seine Freundin ginge arbeiten, diese mache eine Lehre. Durch sie sei der Beschwerdeführer motiviert, auch eine Ausbildung zu machen. Er wolle sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Mit seiner Freundin führe er seit zwei Jahren eine Beziehung, er habe diese auch bereits nach islamischem Ritus geheiratet. Der Beschwerdeführer wurde über die beabsichtigte Aberkennung seines Asylstatus in Kenntnis gesetzt; auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten verzichtete er.
Mit Eingabe vom 08.04.2019 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers psychiatrische Befunde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers vom 20.12.2018 sowie vom 30.04.2008 sowie den Beschwerdeführer betreffend vom 28.05.2007 und führte in einer beiliegenden Stellungnahme aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers, nachdem dessen Vater von zuhause geflohen wäre, ebenfalls Opfer massiver Misshandlungen geworden wäre, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie ebenfalls hätten fliehen müssen. Aufgrund der traumatischen Ereignisse im Heimatland leide die Mutter an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche durch heftige Panikattacken gekennzeichnet sei, sodass sie noch heute regelmäßig ins Krankenhaus müsse. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten diesen Vorfall mitansehen bzw. vom Nachbarzimmer mitanhören müssen und würden daher laufend betreut. Die Erlebnisse der Flucht seien zutiefst traumatisierend gewesen und es bestehe die akute Gefahr der Wiedererinnerung. Im Übrigen bestünde nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien abermals der Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt wäre. Dies aufgrund der Ereignisse in der Vergangenheit, welche dazu geführt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers ebenso wie dieser als regimekritisch eingestuft werde. Bedauerlicherweise herrsche in Tschetschenien nach wie vor Sippenhaftung.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 25.04.2008, Zahl: 07 05.935-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und in Spruchpunkt VI., ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VII.).
Die Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde darauf gestützt, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden wäre, weggefallen seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung drohen würde oder ihm die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Soweit im Rahmen einer Stellungnahme vorgebracht worden sei, dem Beschwerdeführer würde aufgrund der damaligen Fluchtgründe seines Vaters im Herkunftsstaat Verfolgung drohen, sei festzuhalten, dass die Gründe seines Vaters nicht glaubhaft gewesen wären und zu keiner Asylgewährung in Österreich geführt hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme, wonach er aufgrund seiner Ausreise im Jahr 2007 als Verräter betrachtet werden könnte, entspreche weder den Länderberichten noch erscheine eine solche Gefährdung angesichts des Lebensalters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise plausibel. Die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei nicht so schlecht, als dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre, die Versorgung mit Dingen des täglichen Bedarfs sei gegeben. Im Falle des Beschwerdeführers seien zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht worden, diesem sei Asyl aufgrund eines Familienverfahrens gewährt worden. Im Übrigen stünde es ihm grundsätzlich frei, sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen. Diesem sei es zumutbar, sich im Herkunftsstaat selbst zu erhalten. Auch hätte er die Möglichkeit, anfänglich auf finanzielle Unterstützung durch sein familiäres Netz in Österreich zurückzugreifen. Da der Beschwerdeführer von einem österreichischen Strafgericht verurteilt worden sei, komme ihm die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG nicht zugute.
Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Geschwister und Lebensgefährtin. Derzeit befinde er sich in Haft. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen. Er hätte weder einen Beruf erlernt, noch eine sonstige Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bislang noch keiner Beschäftigung nachgegangen und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht gegeben. Dieser leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen und sei arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer beherrsche Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, darüber hinaus spreche er Deutsch und ein wenig Englisch. In Österreich sei er insgesamt sechsmal wegen näher angeführter gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden. Eine Gesamtschau begründe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von drei Jahren angemessen erscheine.
5. Mit am 28.05.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangtem Schriftsatz wurde durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Familienverfahrens Asyl gewährt worden, dieser halte sich seit 2008 legal in Österreich auf. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers aus Tschetschenien weggegangen sei, habe seine Familie enorme Probleme bekommen. Bereits in der ersten Nacht nach Verschleppung des Familienvaters seien fünf bis sechs bewaffnete Soldaten in Tarnanzügen auf der Suche nach dem Vater in das Haus gestürmt. Diese seien brutal über die Mutter des Beschwerdeführers hergefallen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Schwester hätten diesen Vorfall von einem anderen Zimmer aus mitbekommen. Der Beschwerdeführer habe es nach der Flucht vorerst alleine bis nach Österreich geschafft. Seine Mutter und Schwester seien zunächst in ein Flüchtlingslager nach Polen gebracht worden. Abseits der Kernfamilie des Beschwerdeführers, wobei seine Eltern geschieden seien, sein Vater jedoch auch in Österreich lebe, würden noch die Großeltern, zwei Onkel und eine Tante in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich sozialisiert worden, habe hier einen großen Freundeskreis sowie seine gesamte Kernfamilie. Der Beschwerdeführer sei mit Ausnahme der Zeiten seiner Haft bei seiner Mutter wohnhaft gewesen, welche auch für dessen Lebensunterhalt aufgekommen sei. Seit zwei Jahren habe er eine Freundin, mit der er auch nach islamischem Recht verheiratet sei. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgewachsen, habe hier die Schule besucht und während der Haft erste berufliche Erfahrungen gesammelt. Im Zuge des Erwachsenwerdens sei er bedauerlicherweise straffällig geworden, weshalb er derzeit eine Haft in einer Justizanstalt verbüße. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid bezüglich der Asylaberkennung erweise sich als verfehlt. Es wäre unbillig, dem Beschwerdeführer den rechtskräftig zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände abzuerkennen, welche für ihn nie (auch im Zeitpunkt der Zuerkennung) bestanden hätten. Es wäre zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer Asyl im Wege des Familienverfahrens gewährt worden sei, folglich eine Aberkennung schon unter Berücksichtigung der Unmöglichkeit des Wegfalls von Umständen, welche zu keiner Zeit bestanden hätten, wie auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK rechtlich nicht vertretbar sei. Darüber hinaus sei auszuführen, dass die Bedrohung, aufgrund welcher dem Beschwerdeführer und seiner Familie der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden sei, nach wie vor bestehe. Die Behörde vermöge nicht darzulegen, weshalb im Falle des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die Umstände – sohin die Gefahr der unbegründeten Verfolgung und Inhaftierung von Seiten Russlands sowie die damit eihergehende Gefahr der Folter und unmenschlichen Behandlung – weggefallen seien. Auf die damaligen Zuerkennungsgründe und die Lage im Herkunftsland werde gar nicht eingegangen. Entsprechend zahlreicher Quellen sei belegt, dass sich die Lage in Tschetschenien und in der Russischen Föderation nicht dauerhaft und nachhaltig gebessert hätte. Nach wie vor seien Aufständische und Kritiker, Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt. Die Regierung von Kadyrow verletze weiterhin Grundrechte, sei in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördere insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Dem Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr die Existenzgrundlage entzogen, dieser hätte keinen Zugang zu Sozialleistungen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die massive Diskriminierung ethnischer Tschetschenen in der Russischen Föderation hinzuweisen. Der Beschwerdeführer möge zwar volljährig sein, sei jedoch keinesfalls selbsterhaltungsfähig, lebe noch zu Hause im engsten Familienverband und habe den größten Teil seines Lebens in Österreich verbracht. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen und dessen Familienangehörige einzuvernehmen.
6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 03.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 19.10.2020 langte ein Schreiben ein, das der BF am 15.10.2020 bei der XXXX angezeigt worden sei, da er am 07.07.2020 einen Mithäftling in der XXXX durch Faustschläge, ein 5 cm großes Hämatom am linken Auge zugefügt hat.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2019 wurde die Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 8, 10 Abs. 1 Z 4, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, §§ 52 Abs. 2 Z 3 und Abs. 9, 55, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände wurde erwogen, dass dem Beschwerdeführer, wie seitens der belangten Behörde aufgezeigt, im Fall einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit drohe. Dabei habe die Behörde – unter Zugrundelegung umfassender Länderberichte – einerseits darauf verwiesen, dass die entscheidungsmaßgebliche Lage in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Statuszuerkennung im Jahr 2008 eine wesentliche und nachhaltige Änderung erfahren hätte. Dem Verwaltungsakt ließe sich entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Herkunftsstaat im Jahr 2006 verlassen hätte, nachdem russische Soldaten wiederholt in deren Haus eingedrungen und die Eltern des Beschwerdeführers misshandelt hätten. Zuletzt sei der Vater des Beschwerdeführers verschwunden und die Mutter des Beschwerdeführers gravierend durch die russischen Soldaten misshandelt worden. Eine unmittelbare Beteiligung seiner Person an Kampfhandlungen respektive der Unterstützung der Widerstandskämpfer habe der Beschwerdeführer dabei weder im damaligen Verfahren, noch im Rahmen des Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus vorgebracht. Da sich der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2006 und sohin vor dreizehn Jahren im Kindesalter im Herkunftsstaat aufgehalten habe und kein Hinweis darauf vorliege, dass er eine herausragende Stellung innerhalb der dortigen Gesellschaft innegehabt hätte oder einer gezielten behördlichen Suche ausgesetzt gewesen wäre, könne nicht erkannt werden, dass ein die Asylgewährung erforderlich machender Sachverhalt (unverändert) vorliege. Aus dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde, demzufolge der Beschwerdeführer aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater (welchem in Österreich kein Status auf internationalen Schutz zuerkannt worden sei) in seinem Herkunftsstaat gefährdet sein würde, ließe sich keine konkrete asylrelevante Gefährdung seiner Person entnehmen.
Soweit die Beschwerde darauf verweise, dass eine Aberkennung wegen Änderung der Umstände im Falle der Annahme, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden sei und eine individuelle Gefährdung seiner Person demnach nicht festgestellt worden sei, nicht in Betracht komme, sei festzuhalten, dass dem Akteninhalt nicht konkret entnommen werden könne, welche Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Jahr 2008 konkret ausschlaggebend gewesen wären. Es könne jedoch nicht als im Sinne des Gesetzgebers erachtet werden, bei Personen, für die eine individuelle Gefährdung nie festgestellt worden wäre, die in der Folge straffällig wurden und bei denen (wie im gegenständlichen Fall) auch eine aktuelle Gefährdung nicht festgestellt werden könne, eine Aberkennung des Status auszuschließen, zumal hierdurch Asylberechtige, bezüglich derer eine individuelle Gefährdung nie festgestellt wurde, in unsachlicher Weise gegenüber solchen Asylberechtigten, die den Status aufgrund einer später weggefallenen individuellen Gefährdung zuerkannt bekommen hätten, besser gestellt würden.
8. Das dargestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2020, Ra 2019/14/0501-12m, in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei Aberkennung eines einem Fremden zuvor im Familienverfahren zuerkannten Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sowohl eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der (als Vorfrage zu beantwortenden) Frage zu erfolgen habe, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson - im vorliegenden Fall die Mutter des Beschwerdeführers - als Flüchtling anerkannt worden wäre, nicht mehr bestehen, als auch die Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Fremden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen. Zwar habe das BVwG in diesem Sinn geprüft, ob Gründe vorlägen, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst einer asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegen könnte. In Verkennung der oben dargestellten Rechtslage habe das BVwG aber keine Ermittlungen vorgenommen und auch keine Feststellungen getroffen, die die Beurteilung erlaubt hätten, ob hinsichtlich der Mutter, von der der Beschwerdeführer den Status als Asylberechtigter im Familienverfahren abgeleitet zuerkannt erhalten hätte, jene Umstände, die zu ihrer Anerkennung als Flüchtling geführt haben, nicht mehr bestünden und es diese daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 für die Aberkennung gegeben gewesen wären, sei an dieser Stelle nicht weiter einzugehen gewesen. Dazu enthalte die angefochtene Entscheidung nämlich überhaupt keine Begründung; insbesondere (auch) nicht die für eine einwandfreie rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen zu den vom Revisionswerber begangenen Straftaten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Zu Spruchteil A) Zurückverweisung der Rechtssache:
2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):
"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."
2.2. Im gegenständlichen Fall war dem aus der Russischen Föderation (Tschetschenien) stammenden Beschwerdeführer – unter Bindung an die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.04.2020 – der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund eigener Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern nach den nationalen Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, abgeleitet vom Asylstatus seiner Mutter, zuerkannt worden.
2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2019, mit welcher die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten unter Anwendung der „Wegfall der Umstünde-Klausel“ des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK als unbegründet abgewiesen worden war, mit Erkenntnis vom 22.04.2020, Ra 2019/14/0501-12, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und hierzu begründend ausgeführt, das BVwG habe in Verkennung der im Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059, dargestellten Rechtslage keine Ermittlungen vorgenommen und auch keine Feststellungen getroffen, die die Beurteilung erlaubt hätten, ob hinsichtlich der Mutter, von der der Beschwerdeführer den Status als Asylberechtigter im Familienverfahren abgeleitet zuerkannt erhalten hätte, jene Umstände, die zu ihrer Anerkennung als Flüchtling geführt haben, nicht mehr bestünden und es diese daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Diese Erwägungen schlagen auf das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführte Ermittlungsverfahren durch. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gestützt und hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keiner Gefährdung in seinem Heimatland unterlieget. Das gegenständliche Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, weist vor dem Hintergrund der eben zitierten Judikatur insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde darüber hinaus keine erkennbaren Feststellungen dahingehend, ob die Mutter des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation unverändert einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, getroffen hat. Die Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK, für dessen Anwendung laut der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes als Vorfrage auf den Wegfall der Verfolgungsgefahr bei der Mutter des zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführers abzustellen gewesen wäre. Wenn auch den Feststellungen der Behörde, wonach im Falle des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt keine asylrelevante Verfolgung seiner eigenen Person anzunehmen ist, grundsätzlich weiterhin beizupflichten ist, so fehlen nach der dargestellten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wie dargelegt, die entscheidungsrelevanten Feststellungen in Bezug auf eine unverändert vorliegende asylrelevante Gefährdung der Mutter des Beschwerdeführers.
Aus einer personenbezogenen Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergab sich, dass der Asylstatus der Mutter des Beschwerdeführers unverändert aufrecht ist. Zu dem für das gegenständliche Verfahren entscheidungsmaßgeblichen Aspekt einer bei der Mutter des Beschwerdeführers unverändert vorliegenden asylrelevanten Sachverhalt tätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Ermittlungen. Im Verwaltungsakt liegt weder der Bescheid, mit welchem der Mutter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ein, noch fanden Ermittlungen zur Frage, ob der Mutter die in ihrem Fall festgestellte individuelle Verfolgungssituation im Heimatland unverändert droht, statt. Die entscheidungsmaßgebliche Vorfrage, ob bei der Bezugsperson des Beschwerdeführers unverändert eine asylrelevante Gefahr vorliegt, wurde im Verfahren vor der Behörde demnach nicht ansatzweise behandelt.
Bei der ausgehend davon erforderlichen erstmaligen Prüfung und Feststellung, ob bei der Mutter des Beschwerdeführers unverändert eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat vorliegt, würde es sich nicht lediglich um ergänzende Ermittlungen handeln. Vielmehr würde hierfür der für das gegenständliche Verfahren zentrale Sachverhalt zur Gänze erstmals im Beschwerdeverfahren ermittelt werden, zumal, wie dargelegt, die entscheidungsmaßgebliche Beurteilung im Verfahren vor der Behörde (wenn auch – angesichts der erst nach Bescheiderlassung erfolgten rechtlichen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof – unverschuldet) vollends ausgeklammert worden war. Auch vor dem Hintergrund, dass, sollte sich im Falle der Mutter ein Wegfall der Verfolgungsgefahr ergeben, ein mögliches Aberkennungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzuleiten wäre, erscheint es zielführend, die entsprechenden Ermittlungen auf Behördenebene vorzunehmen.
Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre demnach fallgegenständlich weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (vgl. VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015), zumal dem angefochtenen Bescheid, wie dargelegt, im vorliegenden Fall überhaupt keine Feststellungen zu den ursprünglichen Gründen für die Zuerkennung des Asylstatus an die Mutter des Beschwerdeführers und des unveränderten Bestehens derselben entnommen werden können, sodass der für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverhalt – welcher allenfalls gleichzeitig die Grundlage für ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf eine Person, welche nicht Partei des gegenständlichen Verfahren ist, bilden könnte – zur Gänze erstmals im Beschwerdeverfahren ermittelt werden müsste.
2.2.2. Die Behörde hat die Aberkennung des Asylstatus fallgegenständlich ausschließlich auf den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG gestützt und keine möglichen weiteren Aberkennungsgründe geprüft.
Diesbezüglich ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass sich dem Akteninhalt durchaus Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer durch die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen u.a. wegen des Verbrechens des schweren Raubes in Kumulation mit den weiteren Verurteilungen wegen Raubes und (schwerer) Körperverletzung den Tatbestand der Verurteilung wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt haben könnte. Der angefochtene Bescheid enthält jedoch keine näheren Feststellungen über die den im Strafregister aufscheinenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Taten sowie der aus diesem Verhalten ableitbaren Zukunftsprognose, sodass auch in Bezug auf die alternative Prüfung dieses Aberkennungsgrundes sämtliche Ermittlungen erstmals im Beschwerdeverfahren vorzunehmen wären.
2.3. Angesichts der dargelegten gravierenden Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der ausgesprochenen Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich dieser Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Aberkennungsverfahren sind im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob im vom Bundesamt eingeleiteten Aberkennungsverfahren die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 AsylG 2005 tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines neuen Bescheides zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als ungeklärt.
2.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rechtsanschauung des VwGH strafrechtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W103.1314933.3.01Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021