Entscheidungsdatum
05.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W240 2236533-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2020, Zl. 1267315404/200722297, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2020 vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Im Zuge seiner Erstbefragung vom 14.08.2020 gab der BF an, er habe seinen Herkunftsstaat damals wegen des Krieges verlassen und weil er seine Schulbildung nicht habe fortsetzen können. Außerdem habe er in der Türkei ein jesidisches Mädchen kennengelernt, dieses sei von Zuhause weggelaufen und mit ihm nach Deutschland gereist, weil die Eltern des Mädchens gegen die Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewesen seien. In Deutschland habe der Onkel des Mädchens den Beschwerdeführer und das Mädchen gefunden und zwei Mal die Wohnung des BF in Brand gesteckt. Das jesidische Mädchen sei auch wieder in die Türkei gebracht worden, dieses habe noch immer Verwandte in Deutschland, welche den BF bedrohen würden. In Österreich lebe kein Familienangehöriger, sein Vater sei in Holland aufhältig. Er sei rund drei Jahre in Deutschland aufhältig gewesen, danach rund ein Jahr in Frankreich und er sei nunmehr ab 13.08.2020 in Österreich. Er habe in Deutschland subsidiären Schutz zuerkannt erhalten.
Das BFA richtete am 20.08.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
Mit Schreiben vom 25.08.2020 teilte Deutschland den österreichischen Behörden mit, dass eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschlands für das Asylverfahren betreffend den BF aufgrund der Dublin-III-VO nicht besteht, weil dem BF in Deutschland am 10.12.2015 der Flüchtlingsstatus erteilt worden ist.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2020 gab der BF nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters Folgendes an:
„(…)
LA: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH, Lichtenstein oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
VP: Mein Vater ist in Holland, seit etwas über einem Jahr ist er dort. Ich habe ihn in Holland 2 mal besucht, aber es besteht keine Abhängigkeit zu ihm.
LA: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
VP: Nein.
LA: Im Verfahren ist hervorgekommen, dass Ihnen am 10.12.2015 von der Bundesrepublik Deutschland Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Was möchten Sie dazu angeben?
VP: Ja, da stimmt. Ich war auch in Deutschland bis 30.06.2019 danach lebte ich ein Jahr in Paris. Danach kam ich nach Österreich. Eigentlich wollte ich nach England aber das klappte nicht. Ich war sechs Mal in XXXX und versuchte mit LKW’s durch den Eurotunnel nach England zu kommen, aber das war schwieriger als gedacht. Beim letzten Mal wurde ich auch bestohlen und bin wieder zurück nach Paris und dann nach Österreich, weil ich die Sprache schon kann.
In Paris wurde ich auf der Straße von Hilfsorganisationen versorgt, aber ansonsten gab es keine Zukunft, Arbeit und so.
Anm.: Einvernahme erfolgt über weite Teile auf Deutsch.
LA: Ihnen wurde eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zu eigenen Handen zugestellt. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland auszuweisen. Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
VP: An sich war Deutschland für mich perfekt, ich hatte Arbeit und Unterkunft und lernte die Sprache.
Aber meine Freundin, die Jesidin war bekam Probleme mit ihrer Familie. Vier ihrer Onkeln fanden uns in XXXX . Zuerst kamen sie zu mir in die Wohnung um 2 Uhr nachts, zwei hielten mich fest und die zwei anderen entführten meine Freundin.
Da ich Kurde bin und sie Jesidin ist, ist ihre Familie gegen unsere Verbindung.
Im Stadtteil Celle in XXXX wohnen sehr viele Jesiden und zwei der Onkeln wohnen auch dort.
Ich habe keine Beweise für die Polizei von dieser Sache, weil das alles sehr plötzlich geschah.
LA: Waren Sie in Deutschland bei der Polizei?
VP: Ich war im März und April 2019 bei der Polizei, aber die meinten, die Sache sei zu vage um das weiter zu verfolgen.
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zur Verwandtschaft Ihrer Freundin?
VP: Am 01.05.2019. Da rief ich ihren Onkel an und fragte ihn, was er noch von mir wolle. Er war immer sehr aggressiv und schimpfte. Ich erkannte, dass das Gespräch mit ihm keinen Sinn mehr hat und legte auf. Danach ging ich nach Frankreich.
Auch ist mein Erstantrag am 30.06.2019 abgelaufen und ich habe nicht um Verlängerung angesucht, sondern bin dann nach Frankreich gegangen.
LA: Spricht etwas gegen eine Überstellung nach Deutschland?
VP: Dort lebt die Verwandtschaft meiner Exfreundin, zu der ich seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr habe. Ich habe auch keine Telefonnummer, das wurde alles gelöscht.
LA: Sie sagten, diese Verwandten Ihrer Exfreundin hätten Ihre Wohnung angezündet, wie war das genau?
VP: Anfang März 2019 war ich nicht zu Hause. Ich bekam einen Anruf von einem Nachbarn, dass Rauch aus der Wohnung kommt. Die Feuerwehr kam, ich kam auch zur Wohnung. Es wurden aber keine Spuren gefunden und die Polizei hatte keinen Verdacht.
Beim zweiten Mal Anfang April hörte ich Geräusche um vier Uhr in der Früh. Jemand spritzte Benzin unter dem Spalt der Eingangstüre durch und zündete das an. Ich ging raus und sah einen Unbekannten flüchten. Das Feuer war nur klein. Ich rief die Polizei, sie sicherten die Spuren am Tatort, aber nach zwei Wochen wurde ich zum Polizeiposten geladen und die Polizisten sagten, dass es keine verwertbaren Spuren gäbe und so verlief das im Sand.
LA: Würden Sie sich einer Überstellung nach Deutschland wiedersetzen?
VP: Nein, ich würde aber lieber überall anders hingehen als dorthin.
LA: Deutschland ist ein großes Land, Sie müssen ja nicht unbedingt nach XXXX zurück.
VP: Ich bin damals schon in Deutschland mehrfach umgezogen ich war in XXXX und wollte auch grundsätzlich nicht raus, aber es wurde immer versucht mich einzuschüchtern. Die Onkeln selbst sah ich nur zweimal. Beim ersten Mal als sie meine Freundin entführten, und das zweite Mal wurde ich nach dem zweiten Wohnungsbrand, wo unter der Tür das Benzin eingespritzt wurde angerufen und telefonisch bedroht.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zum zuständigen Mitgliedsstaat samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der VP vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
LA: Wollen Sie zu den Feststellungen etwas angeben?
VP: Nein, möchte ich nicht.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
RB: Haben Sie keine Unterlagen von Ihren polizeilichen Anzeigen?
VP: Nein, die sind im Laufe der Zeit verloren gegangen.
RB: Gehen Sie davon aus, dass jene Onkeln in Deutschland gut vernetzt sind?
Naja, das ist eine kriminelle Familie, sie handeln mit Drogen und gestohlenen Autos.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
VP: Ja.
Für das Bundesamt sind keine weiteren Fragen mehr offen. Über Ihren Antrag wird mit Bescheid entschieden, der Bescheid wird Ihnen persönlich an Ihre Meldeadresse zugestellt.
Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass mir der Inhalt dieser Niederschrift vom Dolmetscher Wort für Wort rückübersetzt wurde, dass es sich dabei um meine eigenen, vollständigen Angaben handelt, dass diese der Richtigkeit entsprechen und ich alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.
(…)“
Der Beschwerdeführer hatte eine mit 24.09.2020 datierte Erklärung zur freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland unterzeichnet (AS 119).
2. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2020 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Deutschland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden – soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich – Folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 15.5.2020
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 15.5.2020
Asylberechtigte erhalten von ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt kein Widerrufsverfahren einleitet (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).
Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (unter Einrechnung der Dauer des Asylverfahrens) kann eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind (BAMF o.D.b; vgl. AIDA 16.4.2019).
Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, darf keine Rückführung in den Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt. Die Betroffenen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Bedingungen hierfür erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten (BMF o.D.b).
Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger (AIDA 16.4.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz vom Juni 2019 werden Asylwerber mit guter Bleibeperspektive frühzeitig gefördert und schneller in den Arbeitsmarkt integriert. Der Zugang Geflüchteter, die voraussichtlich länger in Deutschland bleiben, zu Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie zur Ausbildungsförderung wird leichter. Mit der Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes hat die Bundesregierung die Bedarfssätze angepasst und eine bestehende Förderlücke geschlossen. Geflüchtete, die eine Berufsausbildung oder ein Studium absolvieren, können künftig auch nach dem 15. Monat ihres Aufenthalts in Deutschland Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit wird verhindert, dass sie eine Lehre oder ein Studium aus finanziellen Gründen abbrechen müssen. Um Integration auch durch Übernahme von Ehrenämtern zu fördern, gibt es hierfür künftig einen Freibetrag. Die neu geschaffene Kooperationsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsstab der Integrationsbeauftragten unterstützt insbesondere Frauen mit Einwanderungsgeschichte bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt (BR 1.3.2020).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (16.4.2019): Country Report: Germany – 2018 Update, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2018update.pdf, Zugriff 5.5.2020
- BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens – Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/Asylverfahren/das-deutsche-asylverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=12, Zugriff 4.5.2020
- BR – Die Bundesregierung (1.3.2020): Flüchtlingspolitik, Asylverfahren - Was tut die Bundesregierung im Bereich Migration und Integration?, https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/migration-und-integration-1657562, Zugriff 4.5.2020
Die Behörde führte begründend aus, dass die Identität mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Er sei laut eigenen Angaben gesund. Im Falle einer Überstellung nach Deutschland wurde angemerkt, dass der Gesundheitszustand und auch die Transportfähigkeit von der Fremdenpolizeibehörde beurteilt werde und gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt würden. Die Feststellungen zur Pandemie würden sich aus dem Amtswissen ergeben sowie die konkreten Daten aus den Angaben der Johns Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 würden sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichten Informationen ergeben. Die Feststellung, wonach der BF in Deutschland asylrechtlichen Schutz genieße, ergebe sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 25.08.2020. Die oben angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich bestehe, ergebe sich einerseits aus der Kürze des bisherigen Aufenthalts in Österreich, in Verbindung mit dem Umstand, dass er seit seiner illegalen Einreise nach Österreich – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts in Österreich davon ausgehen hätte können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Der BF behauptete, Deutschland wegen der Streitigkeiten mit den Onkeln seiner Exfreundin verlassen zu haben. Diese sei Jesidin und daher sei deren Familie mit einer Verbindung außerhalb der jesidischen Gemeinschaft nicht einverstanden. Es handle sich hierbei um Differenzen im rein persönlich-privaten Bereich. Der BF hätte die Möglichkeit sich in Deutschland an die Behörden zu wenden, die grundsätzliche Schutzwilligkeit des deutschen Staates stehe daher außer Zweifel. Er habe auch keinen Kontakt zu seiner Exfreundin. Verwiesen wurde darauf, dass der BF am 14.09.2020 nach der Einvernahme vor dem BFA die Einwilligungserklärung unterschrieben habe, um die Unterstützung des VMÖ bei seiner Überstellung nach Deutschland freiwillig in Anspruch zu nehmen. Auch von Seiten des Bundesamtes könne somit kein Hindernis eines Aufenthaltes in Deutschland für die Person des BF erkannt werden. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Deutschland mit Schreiben vom 25.08.2020 erklärt habe, dass der BF in Deutschland Flüchtlingsschutz genieße und es könne daher nicht erkannt werden, dass dem BF seine gesetzlich gewährleisteten Rechte in Deutschland verweigert würden. Eine Schutzverweigerung in Deutschland könne daher auch nicht erwartet werden.
3. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland Asyl zuerkannt worden sei und er perfekt Deutsch spreche. Er sei in Deutschland als Kurde angefeindet worden, seine Beziehung zu seiner Freundin sei von anderen Kurden und Syrern nicht gutgeheißen worden. Er habe enorme Probleme bekommen und fühle sich in Deutschland nicht mehr sicher. Daher sei er nach Österreich gereist und habe einen Asylantrag in Österreich gestellt. Der BF habe darlegen können, dass er in Deutschland nicht den entsprechenden Schutz gefunden habe. Deutsche Behörden hätten die Verfolgung durch feindlich gesinnte Syrer und Kurden nicht unterbinden können. Der BF habe zur Freundin, von welcher er gewaltsam getrennt worden sei, keinen Kontakt mehr herstellen können. Das BFA habe zu Unrecht festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig wäre und habe der BF auch ein Recht auf legalen Aufenthalt in Österreich. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung der gegenständlichen Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer verfügt laut ZMR seit 27.08.2020 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und war laut GVS nur bis 22.10.2020 in einem österreichischen Quartier untergebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 23jährigen Staatsangehörigen Syriens, dem in Deutschland der Status eines Asylberechtigten seit Dezember 2015 zuerkannt wurde, er hielt sich rund drei Jahre in Deutschland auf, daraufhin ein Jahr in Frankreich und er gelangte Mitte August 2020 nach Österreich, wo er am 13.08.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Deutschland an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen würden, liegen nicht vor.
Der BF leidet an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen könnten.
Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Deutschland.
Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der 23jährige gesude BF ist keiner Covid-19-Risikogruppe zuzurechnen.
In Österreich bestehen keine (relevanten) familiären Anknüpfungspunkte des BF. Sonstige private, familiäre wie berufliche Bindungen im Bundesgebiet sind nicht vorhanden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hatte eine mit 24.09.2020 datierte Erklärung zur freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland unterzeichnet.
Der Beschwerdeführer verfügt laut ZMR seit 27.08.2020 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und war laut GVS nur bis 22.10.2020 in einem österreichischen Quartier untergebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellung in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffer.
Die Feststellung hinsichtlich des ihm in Deutschland zukommenden Status eines Asylberechtigten leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den deutschen Dublin-Behörden ab.
Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Deutschland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger haben.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der BF ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben sowie der vorliegenden Aktenlage.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie der Aktenlage.
Die Feststellung, dass die aktuelle Covid-19-Pandemie kein Rücküberstellungshindernis des gesunden 23jährigen BF nach Deutschland darstellt, gründet sich auf die zu Deutschland vorliegenden Länderberichten und den zu Erkrankung bislang vorhandenen medizinischen Erkenntnissen im Zusammenhalt mit dem insofern unbedenklichen Gesundheitszustand und dem Alter des BF (siehe hiezu bereits oben).
Im Akt liegt die mit 24.09.2020 datierte Erklärung zur freiwilligen Überstellung des BF in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland auf.
Aus den aktuell eingeholten Auszügen ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer laut ZMR seit 27.08.2020 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und laut GVS nur bis 22.10.2020 in einem österreichischen Quartier untergebracht war.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
„§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
…
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. …
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
…
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, …“
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder ….
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
3.2.1. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der deutschen Dublinbehörde vom 18.04.2018 – ergibt sich, dass der BF in Deutschland bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
3.2.2. Der BF, der aktuell über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, reiste im August 2020 ins österreichische Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden
Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer,
27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Die Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Deutschland sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Deutschland überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Deutschland grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland Gefahr liefe, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger.
Sollten in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt dies den BF nicht in ihren Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden.
In Bezug auf das Vorbringen des BF, in Deutschland Angst vor gewaltbereiten Verwandten seiner Ex-Freundin zu haben und/oder, dass der BF als Kurde in Deutschland angefeindet worden sei, weil seine Beziehung zu seiner Freundin von anderen Kurden und Syrern nicht gutgeheißen worden sei, ist zu sagen, dass sie sich – wie ein deutscher Staatsangehöriger auch - bei allfälligen Drohungen oder Übergriffen gegen ihre Person jederzeit an die deutschen Behörden wenden kann, die verpflichtet sind, in solchen Fällen einzugreifen und entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Umstände, die den Verdacht nahelegen, dass der BF in Deutschland keinen staatlichen Schutz erhielte, liegen jedenfalls nicht vor. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer angeblich in Deutschland Angst vor Verfolgung durch Privatpersonen hat, widersprich klar der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine mit 24.09.2020 datierte Erklärung zur freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland unterzeichnete (AS 119). Sollte es bei einer Rückkehr des BF zu (strafrechtlich relevanten) Problemen kommen, hat der BF jederzeit die Möglichkeit, in solch einem Fall den Rechtsweg zu beschreiten, zumal die deutschen Behörden in der Lage und auch gewillt sind, betroffene Personen bei allfälligen gegen ihn gerichteten Übergriffen in einem in den europäischen Staaten üblichen und möglichen Ausmaß zu schützen und den oder die Täter der Strafverfolgung zuzuführen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land geschehen können und ein vollkommener und lückenloser Schutz jeder einzelnen Person vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann.
Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des
Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Wie oben bereits festgestellt, leidet der 23jährige BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
In Deutschland ist zudem eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Personen mit internationalem Schutz haben den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie deutsche Bürger.
Was die aktuelle Covid-19-Pandemie betrifft, so ergibt sich auch daraus kein abweichendes Bild und führt diese ebenso nicht zu einer Unmöglichkeit einer Rückführung des BF nach Deutschland. Wie vorstehend dargestellt handelt es sich beim BF um einen an keinen schweren Erkrankungen leidenden 23jährigen Mann, der somit nicht der Covid-19-Risikogruppe (Personen über 65 Jahre, Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen), bei der mitunter schwere Verläufe der Erkrankung zu verzeichnen sind, zuzurechnen ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall befinden sich laut Angabe des BF, der über keine aktuelle aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt, keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet.
Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Dem BF musste der unsichere Aufenthaltsstatus in Österreich von vornherein bewusst sein und konnte dieser zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in Österreich dauerhaft sein würde, zumal ihm die beabsichtigte Abschiebung nach Deutschland nachweislich zur Kenntnis gebracht worden ist, da dem BF dargelegt wurde, dass er in Deutschland über einen Asylstatus verfügt. Der Beschwerdeführer hatte zudem eine mit 24.09.2020 datierte Erklärung zur freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Deutschland unterzeichnet.
Der BF gelangte erst vor rund drei Monaten nach Österreich, um gegenständlichen Asylantrag zu stellen. Der in Österreich zugebrachte Zeitraum von wenigen Monaten gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Weiters verfügt der BF laut ZMR seit 27.08.2020 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich und war laut GVS nur bis 22.10.2020 in einem österreichischen Quartier untergebracht. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Schwer ins Gewicht fällt zudem die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch den BF. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union - der BF wurde zunächst an der illegalen Einreise nach Deutschland gehindert und von den deutschen Behörden den österreichischen Behörden übergeben - zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen europäischen Asylsystems hintangehalten werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA auch im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Deutschland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist und dieser - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation - sohin in Deutschland Schutz vor Verfolgung gefunden habe, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Deutschland zurück zu begeben hat.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet im Ausmaß von einigen Monaten ist nicht geduldet. Der BF ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei Gegenteiliges weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren behauptet wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, es haben sich keine Unklarheiten ergeben aus der unstrittigen Aktenlage, welche im Zuge einer mündlichen Verhandlung geklärt werden müssten, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht.
3.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Abschiebung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Außerlandesbringung berücksichtigungswürdige Gründe Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen unzulässiger Antrag Unzuständigkeit Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W240.2236533.1.00Im RIS seit
05.03.2021Zuletzt aktualisiert am
05.03.2021