TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/5 I422 2174195-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2020
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Entscheidungsdatum

05.11.2020

Norm

AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I422 2174195-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Legal Focus, Lazarettgasse 28/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgegenstand:

Verfahrensgegenstand ist der zweite Folge- und insgesamt dritte Antrag auf internationalen Schutz eines nigerianischen Staatsangehörigen. Diesen wies die belangte Behörde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.). wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und ordnete gemäß § 15b Abs. 1 AsylG eine Unterkunftnahme an einer näher bezeichneten Adresse an (Spruchpunkt IV.). Gegen die Entscheidung der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung sowie eine verfassungswidrige Rechtsmittelbelehrung moniert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Edo sowie der christlichen Glaubensgemeinschaft. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder einer sonstigen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat drei Jahre lang die Grundschule und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt als XXXX . In seinem Herkunftsstaat weist der Beschwerdeführer familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern und seiner Geschwister auf und steht er mit seinem in Nigeria wohnhaften Bruder nach wie vor in aufrechtem Kontakt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt über keine maßgebliche Integrationsverfestigung. Er befindet sich in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.01.2020, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Am 21.03.2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen.

1.2. Zu den bisherigen Verfahren und dem gegenständlichen Folgeantrag:

Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seines deformierten Bauches von seiner Familie und von Kultusmitgliedern, insbesondere von seinem Vater und seinem Stiefbruder verfolgt werde. Seinen Erstantrag wies die belangten Behörde mit Bescheid vom 08.09.2017, Zl. XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) gewährt und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung die aufschiebende Wirkung als unbegründet ab (Spruchpunkt V.). Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28.05.2018, GZ: I417 2174195-1/22E als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei und dies im ersten Asylverfahren nicht gesagt habe. Er habe mit einem Jungen geschlafen, der später festgenommen worden sei und dieser habe den Behörden den Namen des Beschwerdeführers verraten. Nachdem in Nigeria Homosexualität nicht akzeptiert werde, habe er das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er ins Gefängnis zu kommen. Den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.10.2018, Zl. XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erließ die belangte Behörde in ihrer Entscheidung gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.11.2018, GZ: I413 2174195-2/3E als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 10.08.2020 den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit dem Bestehen seiner „alten Gründe“ und seiner Homosexualität begründete. Zudem sei ihm eine Rückkehr aufgrund er gegenwärtigen COVID-19 Situation nicht möglich. Den zweiten Folgeantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.10.2020, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt I. und II.) wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und ordnete gemäß § 15b Abs. 1 AsylG seine Unterkunftnahme an einer näher bezeichneten Adresse an (Spruchpunkt IV.).

Eine wesentliche Änderung der Sachlage, auch in Bezug auf die Situation in Nigeria, zwischen der Rechtskraft der Vorentscheidungen und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist nicht gegeben. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und auch keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat die rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und Ausreiseverpflichtungen der vorangegangenen Erst- und Zweitverfahrens nicht beachtet und leistete diesen Pflichten keine Folge. Stattdessen stellte er den gegenständlichen zweiten Folgeantrag im Wissen, dass die behauptete Homosexualität nicht vorliegt und liegt der Grund seines gegenständlichen Antrags lediglich in einer Verlängerung seines Aufenthalts in Österreich.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.10.2020 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die Lage in Nigeria stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

Zur Grundversorgung:

Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor. 2018 wurde ein Wachstum von 1,9 Prozent erreicht.

Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung. Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat – gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung. Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert. Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung.

Über 60 Prozent bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Das Land ist nicht autark, sondern auf Importe – v.a. von Reis – angewiesen. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen – in der Regel in Subsistenzwirtschaft. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten.

Die Prozentsätze der Unterernährung haben sich in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegen nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung.

Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Über 80 Prozent der ca. 190 Millionen Nigerianer leben unterhalb der Armutsgrenze - Tendenz steigend. 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag. Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung, Lebensmittelpreise variieren ebenfalls nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates.

Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent – in erster Linie unter 30-jährige – mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab.

Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an.

Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert.

Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat.

Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.

Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Von den auf Hilfe Angewiesenen (7,1 Millionen) sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder.

Zur Rückkehr:

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt bzw. erkennungsdienstlich behandelt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten. Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt.

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert.

Zur Covid-19 Pandemie:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Am 25.02.2020 wird das Coronavirus in Österreich registriert. In Nigeria gibt es mit Stand 27.10.2020 62.111 bestätigte Infektionen und 1.132 Todesfälle. Im Vergleich liegen die Zahlen in Österreich mit Stand 27.10.2020 bei 85.048 bestätigten Infektionen und 988 Todesfällen.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Laut dem nigerianischen Gesundheitsministerium weist Nigeria insgesamt 63.173 bestätigte Fälle auf, wovon 1.151 Todesfälle und 137 Neuinfektionen verzeichnet wurden (Stand 04.11.2020). Laut dem öffentlich zugänglichen und wöchentlich aktualisierten epidemiologischen Bericht der nigerianischen Gesundheitsbehörde (Nigeria Centre for Disease Controll - NCDC) sank die Zahl der Neuinfektionen in der KW 42 von 1.174 auf 553 Personen in KW 43. Die Gesundheitsbehörde schreibt diese Entwicklung dem erhöhten Risikobewusstsein der nigerianischen Bevölkerung sowie dem Greifen der staatlichen Einschränkungen und Maßnahmen zu (Stand 24.10.2020). Es kann angesichts der aktuellen Zahlen somit nicht von einem erhöhten Erkrankungsrisiko in Nigeria gegenüber Österreich ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer gehört zudem keiner Risikogruppe an.

Quellen:

?        https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html [04.11.2020]

?        https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ [04.11.2020];

?        https://covid19.who.int/region/afro/country/ng [04.11.2020];

?        https://covid19.ncdc.gov.ng// [04.11.2020]

?        https://ncdc.gov.ng/diseases/sitreps/?cat=14&name=An%20update%20of%20COVID-19%20outbreak%20in%20Nigeria [04.11.2020]

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden die Gerichtsakte der rechtskräftig entschiedenen Vorentscheidungen zu I417 2174195-1 und I413 2174195-2 herangezogen. Eingeholt wurden zudem Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS). Einsicht genommen wurde außerdem in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria und auf die öffentlich zugänglichen Webseiten des Sozialministeriums, der AGES, der WHO, des nigerianischen Gesundheitsministeriums sowie der nigerianischen Gesundheitsbehörde.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt der Vorverfahren. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit oder einer sonstigen schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung, stützt sich auf seinen Angaben in den Vorverfahren. Das von Amts wegen zur Altersbestimmung eingeholte medizinische Gutachten vom 20.12.2016 enthält eine umfangreiche Anamnese und einen klinischen Status, woraus sich keine Hinweise auf Erkrankungen ergeben. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.03.2018 die Frage, ob er an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leide. Zuletzt bestätigte er bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 10.08.2020, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an einer Einvernahme oder dem folgenden Asylverfahren hindere. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.10.2020 brachte er auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand und einer allfälligen medizinischen Behandlung vor, dass er manchmal Probleme mit seinen Zähnen habe und dass er diesbezüglich wegen Corona momentan nicht behandelt werden können und warten müsse. Somit ergaben sich auch im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Aus der Zusammenschau des Alters und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung zu dessen Arbeitsfähigkeit ab.

Auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2020 gründen die Feststellungen zu seinem Familienstand. Aus seinen Angaben in den Vorverfahren, insbesondere seinen glaubhaften Ausführungen im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 15.03.2018, ergeben sich die Feststellungen zu seinem Schulbesuch und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes als XXXX . Zuletzt bestätigte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.10.2020, dass seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in Nigeria leben. Er bestätigte auch einen aufrechten Kontakt und führte dahingehend aus, dass er die Telefonnummer seines Bruders habe und dass er mit ihm über Facebook chatte.

Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ist durch einen aktuellen GVS-Auszug belegt. Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zuletzt auch aus, dass er in Österreich keine Familie, sondern nur Freunde habe.

Aus den beiden abgeschlossenen Vorverfahren ließen sich keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers entnehmen. Dabei und wurden seine im Zuge des Erstverfahrens vorgelegten Urkunden A, B und C (Mitgliedschaftserklärung bei „ XXXX “, „Bestätigung Antragstellung“ der Caritas und Anmeldung zum Kurs Deutsch für Asylwerbende der XXXX ) sowie seine Aussagen zu seiner Integration im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2018 berücksichtigt. Aber auch im gegenständlichen Verfahren sind keine Indizien hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig nennenswerte Integrationsschritte gesetzt hätte. So verneinte der Beschwerdeführer die Frage der belangten Behörde nach der Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Einrichtung, ebenso wie die Teilnahme an Kursen oder Ausbildungen. Als er das erste Mal hier im Lager gewesen sei, sei er hier zur „Schule“ gegangen, das sei aber nur für einige Monate gewesen. Einer legalen Beschäftigung gehe er mangels Aufenthaltsberechtigung nicht nach. Derzeit nehme er Unterkunft in XXXX , arbeite dort in der Küche mit und erhalte monatlich ein Taschengeld von rund 40 Euro. Das Vorliegen einer maßgeblichen Integration wurde auch in der Beschwerde nicht erbracht und auch keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt.

Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers ist durch die Einsichtnahme in das Strafregister der Republik belegt.

2.3. Zu den bisherigen Verfahren und den geltend gemachten Fluchtgründen:

Die Feststellungen zu den beiden vorangegangenen, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers und dem gegenständlichen zweiten Folgeantrag ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ: I417 2174195-1 und GZ: I413 2174195-2.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des letzten abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages vom 14.10.2020 wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vom 10.08.2020 an, dass die „alten Gründe“ aus seiner letzten Befragung aufrecht seien. Außerdem sei er homosexuell, das werde in Nigeria nicht toleriert. Des Weiteren gab er an, dass das Corona Virus im Moment sehr aktiv sei und er deswegen nicht zurückkehren könne. Die Anzahl der Corona-Virus-Infizierten steige täglich und sei es deswegen dort gefährlich.

In Bezug auf die „alten Gründe“ und seine Homosexualität stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit aus Gründen, welche ihm zum Zeitpunkt seiner ersten Antragstellung bereits bekannt waren. Seine vermeintliche Homosexualität brachte er bei seinem Erstantrag wissentlich und willentlich nicht vor. Allerdings machte er dieses Fluchtmotiv in seinem zweiten Antrag (bzw. ersten Folgeantrag) geltend. In weiterer Folge setzten sich sowohl die belangte Behörde als auch Bundesverwaltungsgericht mit dem diesbezüglichen Fluchtmotiv auseinander und wurde ausführlich dargelegt, inwiefern es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern mangelt (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2018, GZ: I413 2174195-2/3E, S 11f). Seine im gegenständlichen Folgeverfahren vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung waren somit bereits in den Vorverfahren bekannt bzw. wurden vom Beschwerdeführer dort bereits vorgebracht und wurden sie als solches in den rechtskräftigen Entscheidungen auch mitberücksichtigt. Damit liegt kein neuer Sachverhalt vor und deckt sich sein Fluchtvorbringen insofern mit jenem des Erst- und des Zweitverfahrens. Es stellt damit einen Sachverhalt dar, über den bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtungen bislang nicht beachtete und dieser keine Folge leistete, bestätigte der Beschwerdeführer zuletzt bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.10.2020 vor der belangten Behörde. So gab er auf die diesbezüglichen Fragen des einvernehmenden Beamten an, dass er im Jahr 2016 eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalte.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 20.05.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat – mit dem Verweis auf die vom österreichischen Außenministerium ausgesprochene Reisewarnung – diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung von rund einem Monat ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. Auf die monierte Unmöglichkeit einer Rückkehr aufgrund von COVID-19 wurde unter Einbeziehung der aktuellen und offiziellen Auskünfte des nigerianischen Gesundheitsministeriums und der nigerianischen Gesundheitsbehörden sowie der WHO Rücksicht genommen und stellt sich die Situation in Nigeria im Vergleich zu Österreich diesbezüglich nicht wesentlich schlechter dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.2. Rechtslage:

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 24.11.2010, 2010/10/0231; vgl. auch Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerseits den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I., 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011; 28.08.2019, Ra 2019/14/0091; 03.04.2019, Ra 2019/20/0104, ua.).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; 29.05.2018, Ra 2018/20/0256).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid der belangten Behörde zum vorangegangenen Asylverfahren ist in formelle Rechtskraft erwachsen.

Die belangte Behörde hat völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht dazu geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Dies deswegen, da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Folgeverfahren keinerlei neue Fluchtgründe vorbrachte, sondern explizit angab, dass lediglich seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe – nämlich seine „alten Gründe“ und die Homosexualität – weiterhin vorliegen würden. Nachdem diese jedoch bereits in den Vorverfahren mitberücksichtigt und rechtskräftig entschieden wurden, liegt keine Sachverhaltsänderung vor und war der Folgeantrag schon deshalb zurückzuweisen.

Da somit insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen ist.

3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.

Der Beschwerdeführer ist wie bereits in den beiden vorangegangen Asylverfahren auch, gesund und arbeitsfähig. Er weist eine dreijährige Grundschulausbildung auf und verdienet er sich in seinem Herkunftsstaat bislang seinen Lebensunterhalt als XXXX . Er hat in Nigeria auch noch Angehörige in Form seiner Eltern und seiner Geschwister. Zu ihnen steht er nach wie vor in aufrechtem Kontakt. Auch wenn er eine geraume Zeit außerhalb seines Herkunftsstaates verbracht hat, ist er mit den Traditionen und der Kultur weiterhin vertraut und kann auch durch mehrjährige Abwesenheit bei einem erwachsenen Mann nicht von einer solchen Entwurzelung von seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen und hauptsozialisiert wurde, gesprochen werden, dass er sich bei einer Rückkehr überhaupt nicht zurechtfinden würde.

Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsstaat, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Auch im Hinblick auf die gegenwärtige COVID-19-Pandemie liegen keine exzeptionellen Umstände vor, welche auf eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers hindeuten. Der rund 27jährige Beschwerdeführer weist keine Vorerkrankungen auf und zählt auch aufgrund ihres Alters nicht zur Risikogruppe der COVID-19-Betroffenen. Sein Herkunftsstaat ist nicht übermäßig von der derzeit herrschenden Pandemie betroffen und ist die allgemeine Situation somit nicht schlechter als in Österreich oder anderen Ländern.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen ist.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.4. Zur Anordnung einer Unterkunftnahme (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 15b Abs. 2 AsylG ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob

1.       Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder

3.       vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nachdem im gegenständlichen Verfahren bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor Stellung des gegenständlichen Antrages vorlagem (wodurch die Voraussetzung des § 15b Abs. 2 Z 3 AsylG gegeben ist) und der Beschwerdeführer bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, kam die belangte Behörde zu Recht zum Schluss, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Beschwerdeführer durchgängig Unterkunft in einem ihm zugewiesenen Quartier nimmt.

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

4. Zur Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdefrist:

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 56/2018 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG mit 01.09.2018 dahingehend geändert, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, mit welchem, wie im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers, ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des VwGVG, nur noch zwei Wochen beträgt.

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids angeführte Beschwerdefrist von zwei Wochen sei verfassungswidrig, da „auch im Asylverfahren stets eine vierwöchige Rechtsmittelfrist einzuräumen ist“ bzw. „eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung gemäß res iudicata oder eine Dublin-Entscheidung nicht weniger zeitaufwendig als andere Rechtsmittel ist und dieselbe Sorgfalt wie andere Schriftsätze benötige und daher auch die sonst übliche 4wöchige Frist gelten muss“, so verkennt der Beschwerdeführer die aktuelle Rechtslage, welche zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 14.10.2020 bereits in Geltung stand.

5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen waren und der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage eindeutig geklärt ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 bzw. § 24 Abs. 2 VwGVG, trotz Beantragung, unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sich eingehend mit der Thematik „Folgeanträge“ sowie „entschiedene Sache“ (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 25.09.2019, Ro 2019/09/0006; 09.08.2018, Ra 2018/22/0078; 24.01.2019, Ro 2018/21/0011; 29.05.2018, Ra 2018/20/0256; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 ua.) auseinandergesetzt. Dabei weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung berücksichtigungswürdige Gründe entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata subsidiärer Schutz Wohnsitzauflage Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I422.2174195.3.00

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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