Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W161 2231534-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kuwait, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.4.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 1 Z. 3, Abs. 2 Z.3 und 4 und § 22a FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) ist kuwaitische Staatsangehörige und beantragte, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 02.04.2020 bei der Landespolizeidirektion XXXX (in Folge: LPD XXXX ), ihr Schengen-Visum mit der Nummer XXXX zu verlängern. Sie brachte hiezu vor, sie sei am 20.01.2020 mit einem deutschen Schengen-Visum nach Deutschland gereist, wo sie sich längere Zeit aufgehalten habe. Anschließend sei sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um ihren namentlich genannten Ehemann, der in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, zu besuchen. Ihr für den 16.04.2020 von München nach Kuwait gebuchter Rückflug sei am 31.03.2020 aufgrund der Corona-Ausnahmesituation von der Fluglinie storniert worden. Aufgrund der derzeit geltenden Verkehrsbeschränkungen sei es der Antragstellerin aus derzeitiger Sicht nicht möglich, vor Ablauf der 90 Tagesfrist aus dem Schengen-Raum auszureisen und in ihr Heimatland zurückzukehren. Sie sei rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist, halte sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf und sei ihr Aufenthalt noch unter 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Schengen-Raum. Sie verfüge über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, der Aufenthalt würde zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, es bestehe keinerlei Einreise- oder Aufenthaltsverbot und sei durch ihren Aufenthalt auch in keinster Weise die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Bei der Corona-Ausnahmesituation handle es sich um Gründe höherer Gewalt, die die Antragstellerin an einer Ausreise hindern würden.
2. Mit Schreiben vom 15.04.2020 wurde der Antragstellerin von Seiten der LPD XXXX u.a. mitgeteilt wie folgt:
„ - aufgrund des vorliegenden Antrages ist nicht ersichtlich, ob die LPD XXXX für ein etwaiges Visaverfahren überhaupt örtlich zuständig ist, da Genannte aktuell
- aufgrund des vorliegenden Antrages ist nicht ersichtlich, welche „Verlängerung Schengen-Visum“ aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage beantragt wird!
- aufgrund des vorliegenden Antrages ist nicht ersichtlich, ob sich Genannten noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und der Antrag sohin noch zulässig ist.
- sollte Genannte mit einem deutschen Visum im Bundesgebiet aufhältig sein, wäre auch eine mögliche Visumsannullierung aufgrund einer Visumserschleichung iSd Art 34 Visakodex zu prüfen, nachdem Genannte schon einmalig an der Grenze aufgrund Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zurückgewiesen wurde (24.10.2019)!
- sollte eine Zuständigkeit der LPD XXXX gegeben sein, sind Anträge auf Visumsausstellungen bzw. – verlängerungen ha. Persönlich einzubringen (werktags von 08:00 – 11:00 Uhr), zumal auch die Fingerabdrücke abgenommen werden müssen;
- je nach Grundlage des Anbringens ist das vorgesehene Formular zu verwenden, wobei auch ein entsprechendes Lichtbild (Foto mit Passbildkriterien) beizulegen ist;
- Vorlage des Reisedokuments im Original, wobei das Dokument mindestens drei Monate länger gültig sein muss als der beantrage Aufenthalt;
- je nach Grundlage des Anbringens ist die Visaantragsgebühr zu entrichten;
- der Antrag muss die Angabe enthalten, warum und für welchen Zeitraum die Ausstellung/Verlängerung beantragt wird und ist dies auch entsprechend zu begründen;
- Vorlage von Dokumenten, welche die Sicherung der Lebenshaltungskosten für den gesamten Zeitraum bestätigen;
- Vorlage einer entsprechenden Krankenversicherung, die jegliche Kosten auch für den verlängerten Aufenthalt übernimmt.“
3. Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit, diese sei an einer genannten Adresse in XXXX gemeldet und daher aufrecht im Bundesgebiet aufhältig. Derzeit bestehe keine Möglichkeit für die BF in ihr Heimatland zurückzureisen. Laut Auskunft der kuwaitischen Botschaft werde im Zeitraum von Ende April bis Mitte Mai ein Rückholflug stattfinden. Es werde daher um Verlängerung des Schengen-Visums um 90 Tage ersucht. Die Antragstellerin verfüge über eine aufrechte Krankenversicherung und seien ihre Lebenserhaltungskosten gesichert.
Zum Beweis würden folgende Unterlagen übermittelt:
- Meldezettel
- Passkopie samt Einreisestempel und Schengen-Visum
- Bestätigung Flugstornierung
- Schreiben kuwaitische Botschaft
- Bestätigung Krankenversicherung Allianz
- Kontoauszug
- Visaformular
4. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 17.04.2020 wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Visums im Sinne des § 22 AFBG abgewiesen und begründend ausgeführt, die Stellungnahme vom 16.04.2020 habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können, weil die geforderten Nachweise nicht entsprechend übermittelt worden wären. Gemäß § 22a FPG sei es möglich, Visa aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen. Könnten Fremde das Bundesgebiet aus unerwarteten Notfällen nicht verlassen und müssten sie ihren visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt überschreiten, beispielsweise aufgrund plötzlich ernsthafter Erkrankung oder stationärer Krankenhausaufenthalte oder aufgrund unvorhergesehener Verpflichtungen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, wie etwa der Teilnahme an einer internationalen Konferenz, könne ein solches Visum erteilt werden. Gründe des nationalen Interesses oder internationale Verpflichtungen könnten im Fall der Antragstellerin nicht erkannt werden und seien diese auch nicht behauptet worden.
Humanitäre Gründe könnten für einen ganz kurzen Zeitraum vorliegen, zumal der Rückflug der Antragstellerin offensichtlich aufgrund der COVID-19-Krise storniert worden wäre. Laut offiziellen Informationen und einem Schreiben der kuwaitischen Botschaft käme es zu einer Rückholung von Staatsangehörigen von Kuwait in der letzten Woche des April 2020. Warum von der Antragstellerin nun ein Visum-Antrag für eine Dauer von 90 Tagen gestellt worden wäre, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Es sei nicht dargelegt worden, warum nun ein Aufenthalt bis Juli 2020 angestrebt werde, zumal eine Rückreise in die Heimat in den nächsten 2 Wochen möglich sei. Sohin lägen keine schwerwiegenden, eine Ausreise unmöglich machenden Gründe vor, die eine Visumserteilung von 90 Tagen rechtfertigen würden. Da der Antrag von der Behörde nicht selbständig abgeändert werden könne, was auch in eine Visumserteilung für 90 Tage nicht möglich, da die Gründe für diese Dauer nicht hätten nachgewiesen werden können. Es liege somit kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 22a FPG für 90 Tage vor und sei der Visumsantrag dementsprechend abzuweisen und die Visumsausstellung zu versagen.
Weiters seien aber auch die sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums gemäß § 21 Abs. 1 FPG nicht gegeben, da die Wiederausreise nicht gesichert scheine, kein alle riesigen abdeckender Versicherungsschutz nachgewiesen worden wäre und keine ausreichenden Mittel für den Unterhalt nachgewiesen worden wären.
Die Antragstellerin habe bereits im Jahr 2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke „Familiennachzug“ gestellt, da sie offenbar mit einem in Österreich aufhältigen Fremden verheiratet sei (Antrag sei zurückgezogen worden); weiters sei sie bereits am 24.10.2019 an der Grenze zurückgewiesen worden, da sie die erlaubte Aufenthaltsdauer mit dem verwendeten Visum bereits mehrmalig überschritten hätte und ein französisches Visum sogar annulliert worden wäre. Auch aktuell befände sich die Antragstellerin wieder mit einem Nicht-österreichischen-Visum bei ihren Gatten, wobei sie sich zwar erst am 11.03.2020 behördlich mit Nebenwohnsitz angemeldet habe, bei der vorgelegten Versicherungsbestätigung jedoch schon am 08.02.2020 die Adresse in XXXX angeführt worden wäre. Sohin deute alles darauf hin, dass ihre Wiederausreise auf keinen Fall als gesichert erscheine.
Die Antragstellerin habe eine Urkunde über einen Versicherungsabschluss vom 08.02.2020 vorgelegt, welcher eine Krankenversicherung ab 01.03.2020 bestätige, laut den Unterlagen sei dies aber monatlich kündbar, wobei schon am 01.04.2020 eine Kündigung möglich scheine. Es sei sohin nicht erweislich, dass für den gesamten beantragten Zeitraum ein Versicherungsschutz gegeben sei, die alle Risiken abdecke.
Die Antragstellerin habe im Antrag zwar behauptet, das Mittel für den Unterhalt vorhanden wären, dies jedoch nicht nachweisen können. Laut dem vorgelegten Kontoauszug der XXXX vom 15.04.2020 verfüge sich nämlich aktuell über keine finanziellen Mittel, auch sonstige Rücklagen oder finanzielle Mittel seien nicht nachgewiesen worden und sei sohin davon auszugehen, dass sie sogar mittellos sei.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgereicht Beschwerde erhoben und insbesondere ausgeführt, entgegen der Rechtsansicht der Behörde hätte das Schengen-Visum der BF im Sinne des § 33 Visakodex verlängert werden müssen, da sie belegt habe, dass sie aufgrund vorliegen höherer Gewalt daran gehindert worden wäre, das Hoheitsgebiet vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Sie habe sowohl in ihrem Antrag vom 02.04.2020 als auch in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2020 ausführliche Angaben getätigt und sämtliche von ihr verlangten Unterlagen vorgelegt. Sie habe die Rückholaktion der kuwaitischen Botschaft vom 23.04.2020 in Anspruch genommen und daher den frühestmöglichen Termin für eine Ausreise wahrgenommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei es unklar gewesen, ob und wann eine solche Rückholaktion stattfinden werde, weshalb sie vorsichtshalber um Verlängerung von 90 Tagen angesucht habe. Es sei weiters nicht richtig, dass die erlaubte Aufenthaltsdauer der ihr erteilten Visa bereits mehrmals vorsätzlich überschritten worden wäre.
6. Die Bescheid-erlassende Behörde gab am 27.05.2020 eine Stellungnahme zu der Beschwerde ab und führte aus, dass diese als unbegründet angesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die nunmehrige BF, eine Staatsangehörige aus Kuwait befand sich im Zeitraum vom 13.12.2018 bis 15.03.2019 sowie vom 11.04.2019 bis 06.07.2019 jeweils länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Gebiet der Mitgliedstaaten Europäischen Union Flughafen.. Am 14.07.2019 versuchte sie am Flughafen XXXX einzureisen, obwohl sie sich bereits schon länger als 90 Tage im Gebiet der Mitgliedstaaten Europäischen Union aufgehalten hatte. Sie wurde am Flughafen XXXX zurückgewiesen und das französische Schengen-Visum aufgehoben.
Ein von ihr im Jahr 2019 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Familiennachzug“ aufgrund der Ehe mit ihrem in Österreich aufhältigen Gatten wurde von ihr zurückgezogen.
Die BF reiste am 20.01.2020 mit einem deutschen Schengen-Visum, gültig für die Dauer von 90 Tagen, in Deutschland ein. In der Folge begab sie sich nach Österreich, um ihren hier aufenthaltsberechtigten Ehemann zu besuchen. Aufgrund der COVID-19 Situation wurde der Rückflug vom 16.04.2020 von der Fluglinie storniert.
Am 02.04.2020 stellte die BF einen Antrag auf Verlängerung ihres Schengen-Visums. Sie wurde in der Folge aufgefordert zu dem Antrag nähere Details bekannt zu geben und kam dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 16.04.2020 unter Vorlage diverser Urkunden nach.
Aus diesen Urkunden ergibt sich, dass die BF nach Verbesserungsauftrag der Behörde am einen Antrag auf Erteilung eines Visums D für einen Aufenthalt in der Dauer von 90 Tagen stellte; dass sie seit 11.03.2020 in XXXX als Nebenwohnsitz gemeldet ist; dass sich in ihrem Reisepass ein deutsches Schengen-Visum, gültig für die Dauer von 90 Tagen befindet; dass ihr Flug für den 16.04.2020 aufgrund von Corona storniert wurde und die kuwaitische Botschaft ihr mit Schreiben vom 16.04.2020 versicherte, in der letzten Aprilwoche 2020 nach Kuwait evakuiert zu werden. Aus den Unterlagen ergibt sich weiters, dass betreffend die von der BF abgeschlossene Krankenversicherung am 08.02.2020 ein offener Betrag von 13,68 Euro fälligist. Weiters ist im Versicherungsvertrag festgehalten, dass diese mit 01.03.2020 beginnt und monatlich kündbar ist. Die BF bezieht aufgrund des von ihr vorgelegten Bankauszuges der XXXX monatlich Sozialhilfe in Höhe von Euro KWD 740. Aus dem vorgelegten Bankauszug ist kein Guthaben auf dem Konto ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin reiste tatsächlich am 23.04.2020 in ihre Heimat Kuwait aus.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt LPD XXXX , der auch Unterlagen zu den Voraufenthalten der BF im Gebiet der Europäischen Union enthält sowie aus den im Verfahren vorgelegten Urkunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für die Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z 13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Form und Wirkung der Visa D
§ 20 (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.“
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums der Kategorie D unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise der BF in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheint.
Der Gesichtspunkt „Wiederausreiseabsicht“ ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres („generell“) unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem „Generalverdacht“ zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium „Wiederausreise“ nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass sich die BF bereits 2 Mal länger als die laut Visum erlaubten 90 Tage im Gebiet der Europäischen Union aufgehalten hat und sie bei einem dritten Versuch, die Dauer ihres Visums zu Überschreiten und nach Österreich einzureisen, an der Grenze zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihr Visum annulliert.
Aufgrund der sich aus dem Akt ergebenden Tatsachen in Bezug auf ihr bisheriges Verhalten bei den früheren Aufenthalten in Europa ist der Einschätzung der Bescheid-erlassenden Behörde uneingeschränkt zu folgen. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung der BF im Heimatstaat wurde im Verfahren weder jemals behauptet noch ist eine solche feststellbar. Auch eine relevante wirtschaftliche/finanzielle Verwurzelung der BF im Heimatstaat war nicht festzustellen; so konnte dieser weder ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder selbständiger Tätigkeit beziehungsweise relevante Eigenmittel oder das Vorhandensein von Eigentum nachweisen. Daraus ergeben sich – in Zusammenschau mit den Umständen der vorangegangenen unrechtmäßigen Aufenthalte sowie den Annullierungen des Visums gewichtige Indizien für den beabsichtigten Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Daher ist ihr ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten und bestehen daher konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht, die – gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – zu ihren Lasten gehen.
Aufgrund der missbräuchlichen Verwendung der früheren Visa kann der LPD XXXX nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausreise der BF als nicht gesichert ansieht.
Die Behörde stütze ihre Entscheidung außerdem auf § 21 Abs. 2 Z.3 und 4 FPG.
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 FPG ist das Visum zu verweigern, wenn der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Versicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist. Aus der vorgelegten Versicherungsurkunde ergibt sich wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt, die monatliche Kündbarkeit des Versicherungsvertrages sowie die Tatsache, dass aus dem vorgelegten Versicherungsvertrag ersichtlich ist, dass die Prämie nicht vollständig bezahlt ist. Der Behörde ist zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass auch diese gesetzliche Voraussetzung nicht gegeben ist.
Nach § 21 Abs.2 Z.4 FPG ist ein Visum dann zu verweigern, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Ziffer 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die BF zwar im Verfahren lapidar behauptet über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Als Nachweis dazu legte sie allerdings nur eine Bankbestätigung vor, aus der sich ergibt, dass sie in ihrem Heimatland Sozialhilfe bezieht und ihr Konto kein Guthaben aufweist (siehe vorgelegten Auszug der XXXX vom 15.04.2020: Available Balance: .212).
Das Beschwerdevorbringen, wonach im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 33 Wiederkodex zur Anwendung gelangen müsste, ist rechtlich verfehlt. Ein Visum C kann nur für die maximale Dauer von 90 Tagen ausgestellt werden. Das Visum der BF umfasste bereits die Maximaldauer für ein solches Visum. Im vorliegenden Fall besteht daher, wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend ausgeführt, nur die Möglichkeit der Antragstellung für ein Visum D. Bei einem solchen Visum müssen jedoch alle im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Wie dargelegt ist dies jedoch in casu nicht der Fall.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel besonders berücksichtigungswürdige Gründe finanzielle Mittel humanitäre Gründe Krankenversicherung Nachweise finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Pandemie WiederausreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W161.2231534.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021