TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/11 W196 2234457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.2020
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Entscheidungsdatum

11.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W196 2234457-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. 1267023410-200686797 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. aufgehoben wird und Spruchpunkt II. zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen.“

II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 05.08.2020 über Ungarn in den Schengenraum und am 06.08.2020 weiter in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.08.2020 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2020 von der Polizei festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2020 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, zur Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung in das Heimatland einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er am 05.08.2020 in den Schengen-Raum, und am 06.08.2020 nach Österreich eingereist sei. Im Wesentlichen gab er an, dass er nur durch Österreich durchreisen wollte, da er in Portugal arbeiten hätte wollen. Er habe nicht gewusst, dass das portugiesische Dokument ihn nicht zur Arbeit berechtigen würde. Er habe nicht gewusst, dass er ein Arbeitsvisum brauche. Er sei im Herkunftsland 11 Jahre in die Gesamtschule und fünf Jahre in eine Hotelfachschule gegangen. Er verfüge über EUR 2.700, - an Bargeld, habe sonst nichts am Konto, keine Ersparnisse, kein sonstiges Vermögen, keine Kreditkarte, keine Bankomatkarte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend würde im Wesentlichen durch die belangte Behörde angeführt, dass der Beschwerdeführer in den Schengenraum am 05.08.2020 über Ungarn eingereist ist, am 06.08.2020 von der Polizei kontrolliert wurde und die Polizei festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in Portugal ins Schengengebiet eingereist sei, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitze eines Aufenthaltstitels und dürfe keiner legalen Beschäftigung nachgehen. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seine Kernfamilie, bestehend aus seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester, würden in der Ukraine leben. In Österreich haben er keine Verwandten oder Sorgepflichten. Es bestehe in Österreich kein tatsächliches Familienleben. Er gestalte sein Privatleben in der Ukraine. Dort lebe seine Familie, dort könnte er eine Beschäftigung annehmen. Sein Privatleben in Österreich sei des Schützens nicht würdig. Er sei im Bundesgebiet weder beruflich, sprachlich, privat, familiär, noch sozial integriert. Seine Integration finde in seinem Heimatland statt. Er habe keinen Bezug zu Österreich. Der Beschwerdeführer sei nur zur Ausführung von unrechtmäßiger Arbeitsaufnahme eingereist. Seine Lebensumstände ließen erkennen, dass er, um an Geld zu kommen, Schwarzarbeit ausführen müsse. Er sei nicht im Besitze von Vermögen und seine Ersparnisse seien fast zur Gänze aufgebraucht. Er müsse Schwarzarbeit ausführen, um sich sein Leben finanzieren zu können. Hinsichtlich des Mangels an vorhandenen finanziellen Mitteln sei davon auszugehen, dass er sich zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebietes illegaler Quellen bedienen werde. Ein anderer Aufenthaltszweck habe nicht festgestellt werden können.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch den gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde der erstinstanzliche Bescheid unter näherer Begründung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- und Begründungsmängeln angefochten.

Am 12.08.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl informiert, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet am 11.08.2020 verlassen hat und freiwillig ausgereist ist.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Seine Kernfamilie leben in der Ukraine, wo auch sein Lebensmittelpunkt liegt.

Der Beschwerdeführer ist am 05.08.2020 mit einem gültigen Reisepass und ohne Visum, über Ungarn in den Schengenraum und am 06.08.2020 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer wurde am 06.08.2020 von der Polizei aufgegriffen, angezeigt und am selben Tag festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführer war bei Festnahme im Besitz einer Verpflichtungserklärung eines XXXX betreffend die Arbeitsaufnahme in Portugal.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 07.08.2020 Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erlassen. Der Beschwerdeführer ist am 11.08.2020 per Flugzeug freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer verfügte – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im PAZ XXXX - nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer befindet sich, seit seiner freiwilligen Rückkehr am 11.08.2020, nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über einen portugiesischen noch über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines portugiesischen Visum D. Er verfügt in Österreich über keine gesellschaftlichen, familiären oder sonstigen Bindungen.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu Zwecken von Arbeitsaufnahme in Portugal in das Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum eingereist ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat um seinen Aufenthalt langfristig im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum zu finanzieren. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt bzw. vor Abschiebung verfügt hat.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auf Grundlage seines Unvermögens den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen, in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über kein Visum zu Erwerbszwecken bzw. sonstigen Aufenthaltstitel verfügt um einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachzugehen, somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einer Schwarzarbeit im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum nachgekommen wäre um seine Existenz zu sichern.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. Die Ukraine gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellungen zur Person (Identität und Staatszugehörigkeit) stützen sich auf den im Zuge des Verfahrens vorgelegten ukrainischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Feststellung betreffend Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort, Lebensmittelpunkt, Unterkunftnahme, Einreisezeitpunkt getroffenen wurden, sind diese dem Inhalt der Einvernahme vor dem Bundesamt zu entnehmen. Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Ausreisebestätigung vom 12.08.2020.

Laut Angaben des Beschwerdeführers wollte er nach Portugal, um zu arbeiten, allerdings verfügt er weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel. Er ist dort auch nicht ordnungsgemäß gemeldet.

Die Straflosigkeit des Beschwerdeführers folgt dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer legte keine Bescheinigungsmittel im Hinblick auf allenfalls vorhandene Deutschkenntnisse vor und wurde auch dessen Einvernahme in der Sprache Russisch abgehalten.

Die fehlende Existenz eines Aufenthaltstitels ist dem Inhalt des auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister zu entnehmen.

Dass die Ukraine ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV).

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Ukraine beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher die Landessprache spricht und über ein enges familiäres Netz im Herkunftsstaat verfügt. Er selbst hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wie auch in der Beschwerde, keine auf seinen Herkunftsstaat bezogenen Rückkehrbefürchtungen geäußert.

Die Feststellungen zur Integration in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über ein familiäres Netz verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, wonach in der Ukraine seine Eltern und Geschwister leben würden. Es kann daher aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass das verhängte Einreiseverbot gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, wobei hierzu auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf:

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Art. 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;

6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

7. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;

8. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder

9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex (EU VO 2016/399) kann einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsstaaten darstellt.

Der Beschwerdeführer ist am 05.08.2020 in den Schengen-Raum eingereist, wobei dieser über kein Visum "D" verfügte. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Ausübung einer illegalen Beschäftigung weiterreisen wollte und er über keinen Einreisetitel oder Aufenthaltstitels verfügte, erwies sich der Aufenthalt als unrechtmäßig.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt, unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Der Beschwerdeführer ist am 11.08.2020 aus dem Bundesgebiet ausgereist, ein neuerlicher (aktueller) Aufenthalt im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.

Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, welche nach Neufassung dieser Bestimmung nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen anknüpft. Eine Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG nunmehr auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Die in § 52 Abs. 8 erster Satz FPG umschriebene normative Wirkung einer Rückkehrentscheidung (Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise) steht dazu nur scheinbar in einem Spannungsverhältnis. Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - u.a. - Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG nämlich 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131), sodass die angesprochene Wirkung auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234; in der genannten Entscheidung folgerte der VwGH weiters, dass § 21 Abs. 5 BFA-VG im Sinne einer einschränkenden Interpretation dieser Bestimmung in Beschwerdeverfahren über Rückkehrentscheidungen keine Anwendung finde und das BVwG entsprechend allgemeinen Grundsätzen "in der Sache selbst", auf Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage, über die gegen die Rückkehrentscheidung erhobene Beschwerde zu erkennen hat).

Seit der erfolgten Ausreise (Abschiebung) des Beschwerdeführers findet die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren ohnehin schon vor der Ausreise und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der im angefochtenen Bescheid getroffene Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG 2005 hatte seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des BVwG über die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist.

Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 24).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten:

Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Beschwerdeführer hat weder Verwandte, noch Familienangehörigen im Bundesgebiet. Diesbezüglich liegt daher kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Beschwerdeführer ist am Tag vor seiner Festnahme, nämlich am 06.08.2020 in das Bundesgebiet erstmalig eingereist, befand sich auf dem Weg zur einer Arbeitsaufnahme in Portugal, verfügte im Bundesgebiet – abgesehen von der Zeit seines Aufenthaltes im PAZ XXXX – nie über eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Er verließ am 11.08.2020 per Flugzeug freiwillig das Bundesgebiet und ist in die Ukraine zurückgekehrt. Er verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte, er spricht kein Deutsch, weist – durch den kurzen Aufenhalt bedingt - auch sonst maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Er ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

Auch liegen weder Anhaltspunkte vor, noch wurde solche vorgebracht, wonach der Beschwerdeführer nach der kurzen Zeit im Bundesgebiet seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte, wo er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und den deutlich überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht, sowie gearbeitet hat und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten hinreichend vertraut ist. Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Verbringung in die Ukraine mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre bzw. ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass er bei Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Lage geraten wird. Außerdem verfügt er in der Ukraine über ein familiäres Netzwerk in den Personen seiner Eltern und seiner Geschwister.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung strafbarer Handlungen, etwa von Schwarzarbeit, zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit und Schutz vor Schwarzarbeit.

An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256).

Vor diesem Hintergrund gefährdete sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal aufgrund der unzureichenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers zur Bestreitung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. Schengenraumes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Absicht des Beschwerdeführers, Schwarzarbeit zu verrichten, ausgegangen werden muss.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist daher nicht nur nicht geboten, sondern es war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch verwehrt, über diesen überhaupt abzusprechen (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine geäußert hat. Die Ukraine gilt gemäß § 1 Z 14 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung) als sicherer Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101).

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine geäußert hat. In der Ukraine, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der HStVO, besteht angesichts der vorliegenden Länderberichte in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung keine dermaßen prekäre Sicherheits- oder Versorgungslage, welche eine Abschiebung per se als Verletzung von Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat auch weder ein ausreichend substantiiertes Vorbringen in diese Richtung geäußert, noch sind notorische gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sprechende Umstände erkennbar (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101). Bereits vor diesem Hintergrund lag keine Notwendigkeit vor, mit dem (im Übrigen aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen) Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Sinne von VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367-7, zu erörtern. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde mit den Maßgaben als unbegründet abzuweisen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005) aufgehoben wird und dass sich die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung nunmehr auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.


Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) – (6) […]“

Das Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Die belangte Behörde hat über die BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG 2005 verhängt.

Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation zum Zwecke einer unrechtmäßigen Arbeitsaufnahme eingereist sei, zumal der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde von einer Erfüllung der Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG ausgegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes wegen Mittellosigkeit in seinem Erkenntnis vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309, und seinem Beschluss vom 09.07.2020, Ra 2020/21/0257, die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden.

Der Beschwerdeführer verfügte bei Einreise in das Bundesgebiet über einen Betrag von 3.200 € und verfügte zum Zeitpunkt der Einvernahme über einen Betrag von 2.700 € (vgl. AS 125), wobei er den Nachweis, wie er seinen Unterhalt aus Eigenem finanziert, nicht erbringen konnte.

Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er in Österreich über keinen festen Wohnsitz und keine Krankenversicherung verfügt und keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging bzw. nachgeht. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist bei ihm daher nicht gegeben. Der Beschwerdeführer darf zudem ohne Visum zu Erwerbszwecken iSd. § 24 FPG in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachkommen. In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl muss fallgegenständlich in der Tat davon ausgegangen werden, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich auch dem Zwecke der Verrichtung solcher Schwarzarbeit zur Existenzsicherung gedient hat.

Vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation des Beschwerdeführers muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei neuerlicher Einreise ins Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zur Sicherung seiner Existenz der Schwarzarbeit bedienen wird.

An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256).

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sprechen daher bedeutende Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer weder im Bundesgebiet noch im Schengenraum über private oder familiäre Anknüpfungspunkte. Er hatte seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in der Ukraine. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengenraum) zu. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in casu Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes spricht zwar die generelle Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet für ein gemäß § 53 Abs. 2 FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der fünfjährigen Frist vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bislang im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist und durch Schwarzarbeit im Bundesgebiet bisher nicht in Erscheinung getreten ist, sowie sich im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA einsichtig gezeigt hat, nicht geboten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes unter Ausschöpfung des höchstmöglichen Rahmens von fünf Jahren war daher als überschießend anzusehen, zumal in anderen, gewichtigeren Fällen kein Spielraum nach oben bliebe. Es konnte daher mit einem Einreiseverbot befristet auf ein Jahr das Auslangen gefunden werden.

Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG teilweise stattzugeben und die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im angefochten Bescheid wurde in Spruchpunkt VI. gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Da im angefochtenen Bescheid somit von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht abzusehen war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Derartige Gründe sind beschwerdeseitig jedoch weder behauptet worden, noch im gegenständlichen Verfahren sonst hervorgekommen.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochen. Wie weiter oben dargelegt, ist die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und somit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage der Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG als in casu berechtigt anzusehen. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch in hinreichender Klarheit begründet. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher rechtens.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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