TE Vfgh Erkenntnis 2007/6/21 B978/06

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Veröffentlicht am 21.06.2007
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
RAO §15 Abs3, §30
EMRK Art14

Leitsatz

Keine unzulässige Diskriminierung durch die Abweisung eines Antragesauf Eintragung der ukrainischen Zweitbeschwerdeführerin in die Listeder Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einerSubstitutionsberechtigung; unterschiedliche Behandlung vonAngehörigen von EU- oder EWR-Staaten und Drittstaatsangehörigen imrechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Wien, die Zweitbeschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsbürgerin, lebt seit 1992 in Österreich. Nachdem sie erfolgreich das Studium der Rechtswissenschaften in Wien abgeschlossen hatte, absolvierte sie hier die Gerichtspraxis. Sie verfügt über einen am 1. Juli 2003 ausgestellten und bis 30. Juni 2013 gültigen Niederlassungsnachweis, der sie gemäß §17 Ausländerbeschäftigungsgesetz, idF BGBl. I 101/2005, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

1.2. Am 30. Juni 2005 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung der Zweitbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Substitutionsberechtigung gemäß §15 Abs3 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO), der sogenannten kleinen Legitimationsurkunde (im Folgenden: kleine LU). Auch die Zweitbeschwerdeführerin unterfertigte den Antrag.

Dieser wurde mit Beschluss des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung II, vom 29. Juli 2005 abgewiesen, weil die Zweitbeschwerdeführerin nicht die Bedingung des Nachweises der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §30 Abs1 RAO erfülle. Gemäß §30 Abs5 RAO sei die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten. Die ukrainische Staatsbürgerschaft entspreche daher nicht den Erfordernissen des §30 RAO.

1.3. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Beschluss des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 4. Oktober 2005 abgewiesen.

2. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) vom 31. Jänner 2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Begründend wird ausgeführt, dass das Fehlen sowohl der österreichischen Staatsbürgerschaft (§30 Abs1 RAO) als auch der Voraussetzungen des §30 Abs5 RAO dem angestrebten Berufungserfolg entgegenstünde.

3. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973 (im Folgenden: BVG, BGBl. 390/1973) und des Art14 EMRK behauptet wird. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und regen die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des §30 Abs1 und 5 RAO an.

4. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und die Abweisung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin beantragt.

5. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes eine Stellungnahme abgegeben, in der er den Ausführungen in der Beschwerde entgegentritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:

Nach der Aktenlage hat der Erstbeschwerdeführer mittels des von der Rechtsanwaltskammer Wien aufgelegten Formulars "Antrag auf Ausstellung einer Legitimationsurkunde" einen Antrag auf Eintragung der Zweitbeschwerdeführerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und einen Antrag auf Ausstellung einer kleinen LU gemäß §15 Abs3 RAO gestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist Antragsteller und somit Partei des Verfahrens.

Der (gemäß dem vorgedruckten Text auf dem genannten Formular) "zum Zeichen des Einverständnisses" erfolgten "Mitfertigung" des Gesuchs durch die Zweitbeschwerdeführerin ist daher zumindest die Bedeutung einer Antragstellung auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter auch durch diese beizumessen. Auf Grund des klaren Wortlautes des §30 Abs4 RAO ist die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls (Mit-)Antragstellerin und damit ebenfalls Partei des Verfahrens auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter gewesen (vgl. VfGH 13.10.2006, B293/05).

Die Beschwerde ist daher hinsichtlich beider Beschwerdeführer zulässig.

III. Zur Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der RAO, RGBl. 96/1868, zuletzt geändert durch BGBl. I 98/2001, lauten:

"§15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.

(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.

(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.

§30

(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Erfüllung der zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.

(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritt eines Kandidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.

(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.

(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§59 ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des §5a sind anzuwenden.

(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:

1. Zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsvorschriften:

1.1.1. Die Beschwerdeführer behaupten die Verfassungswidrigkeit des §30 Abs1 und 5 RAO. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe seit 14 Jahren in Wien und verfüge über einen Niederlassungsnachweis, auf Grund dessen sie jede selbständige und unselbständige Tätigkeit in Österreich ausüben dürfe. Es sei nicht ersichtlich, warum die Zweitbeschwerdeführerin, die das Studium der Rechtswissenschaften sowie die Gerichtspraxis in Österreich absolviert habe, den Beruf des Wirtschaftstreuhänders ausüben könne, nicht jedoch den des Rechtsanwaltes. Im Unterschied zu Rechtsanwälten sei für Wirtschaftstreuhänder die österreichische Staatsangehörigkeit keine notwendige Voraussetzung zur Ausübung des Berufes.

1.1.2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des BVG, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Es ist dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Die Schranken, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen, sind im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen von Staaten, die der Europäischen Union angehören oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten sind - abhängig von deren (staats-)vertraglicher Stellung - vorbehält. In der Beschwerde wird nicht einmal behauptet, dass ein Staatsvertrag mit Österreich oder ein Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine anderseits geschlossen worden sei, das eine Gleichstellung der ukrainischen Staatsbürgerschaft beim Zugang zum Rechtsanwaltsberuf vorsehen würde.

Die Differenzierung zwischen Fremden, die Angehörige von Staaten sind, mit denen solche Abkommen bestehen, und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten stellt keine nach dem BVG, BGBl. 390/1973, unzulässige Diskriminierung dar.

1.1.3. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Zweitbeschwerdeführerin könne den Beruf des Wirtschaftstreuhänders ausüben, nicht jedoch den des Rechtsanwaltsanwärters, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen beiden Berufsgruppen um unterschiedliche Systeme handelt, deren unterschiedliche Behandlung im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt.

1.2.1. Unter dem Titel des Art14 EMRK rügen die Beschwerdeführer, §30 Abs1 RAO entbehre einer sachlichen Rechtfertigung, zumal ein öffentliches Interesse an der Beschränkung der Zugangsvoraussetzungen nicht erkennbar sei.

1.2.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei Art14 EMRK um ein akzessorisches Recht handelt (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 2005, S 374).

Auch hinsichtlich eines anderen durch die EMRK gewährleisteten Rechtes vermag der Gerichtshof die Verfassungswidrigkeit des §30 Abs1 und 5 RAO nicht zu erblicken.

1.3. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles sind daher insgesamt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §30 Abs1 und 5 RAO entstanden.

Die Beschwerdeführer wurden somit nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

2. Bei diesem Ergebnis kommen in die Verfassungssphäre reichende Vollzugsfehler, die im Übrigen in der Beschwerde auch nicht behauptet wurden, nicht in Betracht.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht, EU-Recht, VfGH / Legitimation,Parteistellung, Auslegung eines Antrages, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B978.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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