TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/13 L525 2147742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2020
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Entscheidungsdatum

13.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55

Spruch


L525 2147742-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.1.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Bangladesch – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 20.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am Folgetag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er in die Tochter des Cousins seines Vaters verliebt sei. Diese Familie sei reich und sehr mächtig; seine Familie sei arm. Der Vater seiner Freundin habe sie aus ihrem Haus rausgeworfen und habe der Beschwerdeführer fliehen müssen, damit seine Familie wieder in dieses Haus einziehen könne. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der Familie seiner Freundin getötet werde.

2. Am 20.12.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") niederschriftlich einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm gesundheitlich sehr gut gehe und er geistig und körperlich in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Den Dolmetscher verstehe er einwandfrei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Beziehung zu seiner Freundin seine Heimat verlassen habe müssen. Sie hätten ihr Grundstück 1992 an den Staat verloren. Ein Herr XXXX habe sie auf seinem Grundstück seitdem wohnen lassen. Sie hätten keine Miete bezahlen müssen. Dies sei 1993 gewesen. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Haus aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe eine Beziehung mit der Tochter des XXXX gehabt. Dieser habe gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers beschlossen, dass der Beschwerdeführer wegziehen solle. Seine Freundin sei 18 Jahre alt. Außerdem habe dem Beschwerdeführer seine Mutter gesagt, sie hätte gehört, er würde von den Leuten XXXX umgebracht werden. Deshalb habe er die Heimat verlassen. Einmal sei er von XXXX geohrfeigt worden. In einem anderen Teil seiner Heimat neu anzufangen sei unmöglich; XXXX sei sehr reich und würde sie finden. Wenn der Beschwerdeführer in einem anderen Teil der Heimat gelebt hätte, wäre es ihm möglich gewesen, mit seiner Freundin Kontakt aufzunehmen. Im Fall einer Rückkehr hätte er große Probleme.

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem BFA Bestätigungen über die Teilnahme an den Deutschkursen des Vereins Begegnung – arcobaleno "Alphabetisierungskurs – Stufe 1", "Alphabetisierungskurs – Stufe 2" und "Deutschkurs für AsylwerberInnen – Stufe 1", eine Vereinbarung der Caritas über ehrenamtliche Arbeit, ein Schreiben (Grundbuchauszug) in bengalischer Schrift samt englischer Übersetzung, einen Freiwilligenpass, eine Anmeldebestätigung für einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1/1" der Volkshochschule Linz, eine Anmeldebestätigung für den Deutschkurs Asyl 1d EX und eine Teilnahebestätigung für eine Lerngruppe 1e des Vereins Begegnung – arcobaleno, sowie ein Empfehlungsschreiben vor.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 30.1.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in Bangladesch einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Heimat dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre oder eine Rückkehr eine realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich von der Grundversorgung und gehe keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Seit seiner Einreise sei keine Arbeitsbewilligung erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und könne den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen.

4. Mit undatiertem Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.1.2017. Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Er habe Details seiner Fluchtgeschichte geschildert und sei in der Lage gewesen, konkrete Details anzugeben. Der Vater der Freundin des Beschwerdeführers sei ein einflussreicher und mächtiger Mann. Aus diesem Grund sei es auch sinnlos, sich an die Polizei zu wenden und habe dies der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt. Auf die entsprechenden Länderfeststellungen sei verwiesen. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Justiz im politischen Einfluss der regierenden AL-Partei stünden und sich die Haftbedingungen als menschenunwürdig erwiesen. Demgemäß seien die rechtsstaatlichen Garantien an einen fairen Prozess im Heimatland des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe die in Österreich verbrachte Zeit genutzt, um sich zu integrieren. Auch habe er angegeben, dass er eine Lebensgefährtin namens XXXX habe, mit der er auch zusammenlebe. Neben der Lebensgemeinschaft verfüge der Beschwerdeführer auch über sonstige soziale Bindungen und habe zahlreiche soziale Kontakte. Zudem besuche er gerade einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung und sei demnach nicht mittellos. Er beziehe Geld und verfüge über eine Unterkunft. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; er habe sich stets wohlverhalten.

5. Am 17.2.2017 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren Bestätigungen der Volkshilfe vom 21.6.2017 und 23.6.2020 über eine freiwillige Mithilfe des Beschwerdeführers, ein Zeugnis des ÖIF zur Integrationsprüfung A2 (bestanden), ein Prüfungsergebnis des ÖIF über eine Integrationsprüfung B1 (nicht bestanden), eine Teilnahmebestätigung des ÖRK über einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs, eine Beitrittserklärung zum Verein XXXX, Urkunden bzw. Bestätigungen über ein ehrenamtliches Engagement in XXXX Pflegeeinrichtungen, eine Mitgliedschaftsbestätigung des XXXX, und ein Zertifikat der Caritas über eine ehrenamtliche Mitarbeit im Seniorenwohnheim XXXX vor.

Weiters legte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Wanderpass, Lichtbilder, eine Bestätigung der Stadt Linz über freiwillige Arbeit im Seniorenzentrum XXXX , einen Arbeitsvorvertrag als Küchenhilfe, ein Schreiben sowie eine Einzahlungsbestätigung des ÖRK, ein Zertifikat des Lernzentrums LEARN über den Besuch eines Basisbildungskurses, eine Bestätigung über die Teilnahme am Projekt resp@ct, Bestätigungen über die Teilnahme an den Kursen der Volkshochschule Linz "Deutsch als Fremdsprache A1/1", "Deutsch als Fremdsprache A1/2", "Deutsch als Fremdsprache A2/1", "Deutsch als Fremdsprache A2/2", "Deutsch als Fremdsprache B1/1" und "Deutsch als Fremdsprache B1/2", ein weiteres Zertifikat der Caritas über eine ehrenamtliche Mitarbeit im Seniorenwohnheim XXXX , ein Schreiben und eine Urkunde über eine Patenschaft des WWF, ein Schreiben der Caritas über die freiwillige ehrenamtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Seniorenwohnhaus XXXX , mehrere Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung über eine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.10.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Behördenvertreters eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Ladung zur Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zu Bangladesch übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen zugehörig. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer spricht als Muttersprache Bengali und verfügt über Kenntnisse in Hindi, Urdu und Englisch. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, an einfachen Unterhaltungen auf Deutsch teilzunehmen. Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX, Region Chittagong, geboren und ist dort aufgewachsen. Er besuchte dort von 2002 bis 2011 die Grundschule. Danach arbeitete er als ungelernter Schuster in einer Fabrik. Im Jänner 2014 verließ der Beschwerdeführer Bangladesch. Danach hielt er sich für etwa ein Jahr in Griechenland auf.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in XXXX; sein Vater ist Landwirt, seine Mutter Hausfrau. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester und zwei Brüder. Er steht in Kontakt mit seiner Mutter. Seine Familie lebt in Bangladesch in normalen Verhältnissen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bangladesch einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Es steht auch nicht fest, dass der Beschwerdeführer um sein Leben zu fürchten hat.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.7.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft oder mit einer ihm sonst nahestehenden Person zusammen. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte oder Beziehungen zu Österreichern konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Empfehlungsschreiben vorgelegt; darin wird er im Wesentlichen als freundlich, respektvoll, hilfsbereit und bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, beschrieben.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des XXXX sowie seit 5.6.2018 Mitglied im XXXX.

In den Jahren 2015 und 2016 hat der Beschwerdeführer an Deutsch-Alphabetisierungskursen, einem Deutschkurs für Asylwerber sowie einer Deutsch-Lerngruppe teilgenommen. Von 2017 bis 2019 hat der Beschwerdeführer an weiteren Deutschkursen auf den Sprachniveaus A1, A2 und B1 teilgenommen. Am 8.8.2019 legte der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen erfolgreich ab. Am 24.10.2019 nahm der Beschwerdeführer ohne Erfolg an einer Integrationsprüfung B1 teil.

Am 29.3.2018 nahm der Beschwerdeführer an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs teil; das ÖRK hat er durch eine Einzahlung unterstützt. Ab 3.4.2018 war er im Projekt "resp@ct" gemeldet und hat dort vor allem an Lernangeboten bzw. Lernworkshops teilgenommen. Von 3.6.2019 bis 1.10.2019 hat der Beschwerdeführer an einem Basisbildungskurs teilgenommen. Im Jahr 2020 hat er eine WWF-Patenschaft übernommen; weiters besitzt er einen Wanderpass.

Der Beschwerdeführer engagiert sich seit Juni 2018 für sechs Stunden pro Woche als freiwilliger Helfer im Seniorenzentrum XXXX in XXXX ; er unterstützt die dortigen Bewohner beim Einkaufen, geht mit ihnen spazieren und spielt mit ihnen Gesellschaftsspiele. Weiters hilft der Beschwerdeführer bei Gruppenaktivitäten mit und verrichtet auch hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Seit 14.9.2018 arbeitet der Beschwerdeführer auch ehrenamtlich im Seniorenwohnheim XXXX in XXXX mit, zunächst zwei Mal pro Woche für drei Stunden; seit 26.6.2020 einmal pro Woche für drei Stunden. Dort hilft er bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, bei der Essensausgabe, beim Einkaufen, Zimmer aufräumen und Betten machen; er führt Gespräche mit den Bewohnern, geht mit ihnen spazieren. Der Beschwerdeführer betätigt sich seit 13.12.2016 auch freiwillig bei der Volkshilfe, zunächst im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche, später von fünf Stunden pro Woche; seit dem 1.6.2020 ist er dort 10 Stunden pro Woche ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer steht seit 2015 im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 2017 verkauft der Beschwerdeführer eine Straßenzeitung und bringt damit monatlich ca. 110 Euro ins Verdienen. Am 16.10.2020 schloss der Beschwerdeführer einen bedingten Arbeitsvorvertrag mit einem Restaurantbetrieb über eine Stelle als Küchenhilfe ab. Eine weitere Unterstützung bei einer Ausbildung wurde dem Beschwerdeführer durch das Seniorenzentrum XXXX zugesagt.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.

1.4. Länderfeststellungen:

Politische Lage

Letzte Änderung: 19.8.2020

Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh/GanaprajätantrT Bämlädes) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ

I.       2019a). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km2 (CIA 13.3.2020) leben etwa 163 Millionen Einwohner (CIA 13.3.2020; vgl. GIZ 3.2020, AA 6.3.2020a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtesten besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km2) (WPR o.D.; vgl. AA 6.3.2020a).

Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralistisch: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 92 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), über 4.500 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (ÖB 8.2019). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 8.2019).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 11.2019a).

Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten Abgeordneten (ÖB 8.2019) sowie zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 11.2019a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 8.2019).

Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und Nationalismus als Ziele fest. Nach zahlreichen

Verfassungsänderungen wurde 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen (ÖB

8.2019) .

Das politische Leben wird durch die beiden dominierenden und konkurrierenden größten Parteien AL und BNP bestimmt (ÖB 8.2019; vgl. AA 21.6.2020, BS 29.4.2020). Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 21.6.2020; vgl. DGVN 2016). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 2020).

Seit 2009 ist Sheikh Hasina Wazed von der AL Premierministerin (GIZ 11.2019a; vgl. ÖB 8.2019). Im Jänner 2019 wurde sie für ihre vierte Amtszeit - die dritte Amtszeit in Folge - als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).

Wahlen und Willensbildunasprozess

Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DW

14.2.2019) , wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019).

Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei wies die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nannte die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und einem harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Die Wahlen vom 30. Dezember 2018 waren durch Übergriffe auf Oppositionelle, willkürliche Verhaftungen und Einschüchterungen der Stimmberechtigten gekennzeichnet (HRW 14.1.2020). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Frühzeitig wurde die Wahl durch die Wahlkommission als frei und fair bezeichnet. Unregelmäßigkeiten wurden nicht untersucht. Stattdessen wurden Journalisten wegen ihrer Berichterstattung verhaftet (HRW 14.1.2020). Es wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).

Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteilichen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei das Wahlergebnis angefochten hatte und nun nicht mehr im Parlament vertreten ist (GIZ 11.2019a). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potenzial, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 11.2019a).

Quellen:

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1.4.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        BBC - British Broadcasting Corporation (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393. Zugriff

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•        BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats.

Zugriff 7.3.2019

•        BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029402/country_report_2020_BGD.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        CIA - Central Intelligence Agency (13.3.2020): The World Factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/librarv/publications/the-world-factbook/geos/bg.html. Zugriff 1.4.2020

•        DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by- polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-

polls-underway, Zugriff 6.4.2020

•        DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-

pending, Zugriff 7.3.2019

•        DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-

minister/a-47513555, Zugriff 6.4.2020

•        DGVN - Deutsche Gesellschaft für die Vereintem Nationen (2016): EWP - Eine Welt Presse . Menschenwürdige Arbeitsbedingungen,

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•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedomhouse.org/countrv/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2019a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2020

•        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/. Zugriff 24.3.2020

•        Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh- election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence. Zugriff 6.4.2020

•        Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece. Zugriff

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•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html. Zugriff 1.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokumet/n1454483.htm l. Zugriff 6.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch. per E-Mail

•        Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities. violence. https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-

into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK. Zugriff 6.4.2020

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

•        WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2020. http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 6.4.2020

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 19.8.2020

Der Hass zwischen den politischen Parteien. insbesondere der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP). ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018). Die regierende AL hat ihre politische Macht durch die nachhaltige Einschüchterung der Opposition. wie auch der mit ihr verbündet geltenden Kräfte. sowie der kritischen Medien und Stimmen in der Zivilgesellschaft ausgebaut (FH 2020). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).

Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition. Islamisten. Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Die großen Parteien verfügen über eigene „Studentenorganisationen“. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der Mutterparteien fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 21.6.2020).

Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 27.7.2020; vgl. AA

28.7.2020) . dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten. Brandstiftung. Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKFCO 29.3.2020a).

Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an. in Bangladesch aktiv zu sein. was von der

Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). 2017 kam es zu fünf Selbstmord attentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 18.3.2020; vgl. SATP

2.4.2020) . 2019 gab es mehrere Angriffe gegen Polizei und Sicherheitskräfte in Dhaka und in der Stadt Khulna. Am 29.2.2020 erfolgte ein Anschlag auf die Polizei in Chittagong, bei welchem auch improvisierten Sprengkörper (IEDs) eingesetzt worden sind. Einige Operationen gegen mutmaßliche Militante haben ebenfalls zu Todesfällen geführt (UKFCO 29.3.2020b). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 11.3.2020; AA 21.6.2020). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. Sicherheitsbehörden reagieren manchmal nicht zeitnah auf religiös motivierte Vorfälle (AA

21.6.2020) .

In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (AA 28.7.2020; vgl. UKFCO 29.3.2020a, AI 30.1.2020). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Gebietsverwaltung Chittagong hat es zuletzt unter anderem in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Protestkundgebungen sowie Gewalttätigkeiten und Unruhen sowohl in der örtlichen Bevölkerung als auch unter den Bewohnern der Lager, nachdem ein lokaler politischer Führer ermordet worden ist (HRW 18.9.2019; vgl. AnAg 5.11.2019, TDS 24.8.2019).

Im März 2019 wurden bei den Kommunalwahlen im Gebiet Baghicahhari im Norden des Distrikts Rangamati mehrere Wahl- und Sicherheitsbeamte getötet (UKFCO 29.3.2020a).

An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKFCO 29.3.2020a).

Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 263 Vorfälle terrorismusrelevanter Gewalt im Land. Im Jahr 2018 waren es 135 solcher Vorfälle und 2019 wurden 104 Vorfälle registriert. Bis zum 15.8.2020 wurden im Jahr 2020 58 Vorfälle terroristischer Gewaltanwendungen registriert (SATP 17.8.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (28.7.2020): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch- node/bangladeschsicherheit/206292. Zugriff 5.8.2020

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

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%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020

•        AnAg - Anadolu Agency (5.11.2019): Bangladesh rejects Amnesty report on Rohingya killings, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/bangladesh-rejects-amnesty-report-on-rohingya-killings/

1636457, Zugriff 2.4.2020

•        ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomv-of-violence-in-bangladesh/. Zugriff 6.3.2019

•        AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html. Zugriff 2.4.2020

•        BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (27.7.2020): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/. Zugriff 5.8.2020

•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        HRW - Human Rights Watch (18.9.2019): Spate of Bangladesh ‘Crossfire’ Killings of Rohingya, https://www.hrw.org/news/2019/09/18/spate-bangladesh-crossfire-killings-rohingya. Zugriff

4.2.2020

•        SATP - South Asia Terrorism Portal (17.8.2020): Data Sheet - Bangladesh, Yearly Sucide Attacks, Advance Search 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents- data/bangladesh , Zugriff 17.5.2020

•        TDS - The Daily Star (24.8.2019): Jubo League leader killed by ‘Rohingyas’, https://www.thedailystar.net/frontpage/news/jubo-league-leader-killed-rohingyas-1789726. Zugriff

15.1.2020

•        UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020a): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety- and-security, Zugriff 4.2.2020

•        UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (29.3.2020b): Foreign travel advice Bangladesh - Terrorism, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/terrorism, Zugriff

4.2.2020

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 19.8.2020

Die Justiz ist überlastet. Überlange Verfahrensdauern, Korruption und politische Einflussnahme behindern die Unabhängigkeit. Presseberichten zufolge kommt es in ländlichen Gebieten zu Verurteilungen durch unbefugte Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem „Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 21.6.2020).

Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court). Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 8.2019).

Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 8.2019). Die Einflussnahme der Regierungspartei auf Parlament und Justiz haben deren Unabhängigkeit inzwischen weitgehend beseitigt (AA 21.6.2020).

Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act", „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, „Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial"-Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zum Tode verurteilt (ÖB 8.2019).

Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 8.2019; vgl. FH 2020). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 2020). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur 11. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 29.12.2018).

Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie   der

gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 8.2019).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht

%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf, Zugriff 5.8.2020

•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (29.12.2018): Joint statement on the undemocratic electoral environment in Bangladesh.

https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-

environment-in. Zugriff 3.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 19.8.2020

Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat. die innere Sicherheit sowie Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Armee. die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht. ist für die äußere Sicherheit zuständig. kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen. Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 11.3.2020).

Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur. Mangel an Personal. Ausbildung und Arbeitsmaterialien. Ineffizienz und Korruption (AA 21.6.2020). Die Regierung unternahm Schritte. um in der Polizei Professionalität. Disziplin. Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern (USDOS 11.3.2020). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften. insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs). die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 8.2019).

Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte. obwohl dies gesetzlich verboten ist. sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten. die die nationale Sicherheit. Verteidigung. Souveränität. öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter. die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz. limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 8.2019).

Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“ (AI 30.1.2020; siehe auch Abschnitt 5). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, sodass diese straflos bleiben. Auch im Falle einer Beschwerde herrscht weitestgehend Straffreiheit. Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, werden durch die politische Ebene die zuständigen Polizisten oft bestraft (AA 21.6.2020).

Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 8.2019).

Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt rund 12 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 8.2019). Ihnen werden schwere Menschenrechtsverstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 21.6.2020). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 8.2019). Die Regierung streitet weiterhin das Verschwindenlassen von Personen, Folter und andere Verstöße durch Sicherheitskräfte, sowie außergerichtliche Tötungen, etwa durch Angehörige des RAB ab. Die Sicherheitskräfte versuchen seit langem, unrechtmäßige Tötungen zu vertuschen, indem sie behaupteten, dass es bei einem Schusswechsel oder im Kreuzfeuer zu Todesfällen gekommen ist. Hunderte Menschen wurden angeblich in solchen „Kreuzfeuer“ getötet (HRW 14.1.2020).

Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leicht bewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 8.2019).

Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry [Innenministrium], wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 8.2019).

Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ a 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 8.2019).

Special Branch of Police (SB): Sie ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 21.6.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html. Zugriff 1.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 19.8.2020

Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 11.3.2020). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020, ODHIKAR 8.2.2020). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach (ODHIKAR 8.2.2020). Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelnden politischen Willens und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (ODHIKAR 8.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 11.3.2020).

Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während denen Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschenrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Drohungen, Schläge und verschiedenste Foltermethoden, manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 11.3.2020; vgl. ODHINKAR 8.8.2019). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert (ÖB 8.2019). Doch auch vulnerable Gruppen sind von Folter betroffen (OMCT 14.8.2019).

Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben 2017 bis 2019 insgesamt 25 Personen an den Folgen von Folter bzw. wurden in diesem Zeitraum insgesamt 1.012 Fälle außergerichtlicher Tötungen aufgezeichnet (2017: 155, 2018: 466, 2019: 391). Ebenso wurde von einigen Fällen von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (ODHIKAR 8.2.2020, ODHIKAR 8.8.2019, ODHIKAR 12.1.2018). Gemäß Amnesty International wurden 2019 mindestens 49 Rohingya-Flüchtlinge außergerichtlich hingerichtet (AI 30.1.2020). Für das Jahr 2018 wird von sechs Todesopfern in Folge von Folter berichtet (ODHIKAR 8.8.2019). 79 Menschen wurden vor ihrer Verhaftung, 97 Menschen nach erfolgter Verhaftung und weitere Personen nach Einsatz von Folter oder durch anderen Mitteln von Sicherheitsbehörden getötet. In einigen Fällen waren die Opfer monatelang verschleppt, bevor sie bei angeblichen „Schießereien“ getötet wurden. Mindestens 13 Personen wurden gewaltsam verschleppt. Vier von ihnen wurden freigelassen, einer wurde verhaftet, und die übrigen acht Personen werden immer noch vermisst (AI 30.1.2020).

Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). Laut einer Studie der Organisation „The Death Penalty Project“ seien selbst Richter in Bangladesch größtenteils der Ansicht, dass Folter ein legitimes Mittel sein könne, um zu Geständnissen zu gelangen. Lediglich in Einzelfällen kommt es aber zu Verurteilungen nach bewiesener Folter (AA 21.6.2020).

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        AI - Amnesty International (30.1.2020): Human Rights in Asia-Pacific; Review of 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023864.html. Zugriff 2.4.2020HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/ 2022700.html, Zugriff 1.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

•        ODHIKAR (Autor), veröffentlicht von FIDH - International Federation for Human Rights (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019 eng.pdf, Zugriff 3.4.2020

•        ODHIKAR (8.8.2019): Annual Human Rights Report on Bangladesh 2018, http://odhikar.org/wp- content/uploads/2019/08/Annual-HR-Report-2018_Engl.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        ODHIKAR (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp- content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf. Zugriff 1.3.2019

•        OMCT - World Organisation Against Torture (14.8.2019): Bangladesh: Human rights groups urge government to implement recommendations on torture and other abuses after damning UN review, https://www.omct.org/press-releases/urgent-interventions/bangladesh/2019/08/d25471/.

Zugriff 2.4.2020

•        OMCT - World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity,

https://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/. Zugriff 2.4.2020

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Korruption

Letzte Änderung: 19.8.2020

Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 921.6.2020; vgl. LIFOS 25.2.2019, ODHIKAR 8.2.2020). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2019 den 146. Platz unter 180 Staaten (TI 23.1.2020). Das bedeutet eine Verbesserung gegenüber 2018 (149. Platz unter 180 untersuchten Staaten) um drei Positionen (Vergleich zum Jahr 2017: 143/180) (TI 29.1.2019).

Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte. der Gerichtsbediensteten. der öffentlichen Ankläger. der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher. dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 8.2019).

Das Strafgesetzbuch von 1860 verbietet es Beamten. Bestechungsgelder anzunehmen [Absatz 161. 165] oder Beihilfe zur Bestechung zu leisten [Absatz 165 A] (TI 1.2019). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden. die Polizei sowie die Rechtspflege genannt. NGOs und Militär genießen den besten Ruf (AA 21.6.2020).

Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 8.2019). Die Antikorruptionsbehörde (ACC) darf der Korruption verdächtigte Beamte nur mit Erlaubnis der Regierung anklagen. Faktisch ist die „Anti Corruption Commission“ machtlos (AA 27.7.201921.6.2020; vgl. ODHIKAR 2.8.2020). Die Regierung nutzt die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung. beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 2020).

Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen. Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS

11.3.2020) .

Quellen:

•        AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (21.6.2020): Auswärtiges Amt_Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Mai 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033573/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_ %C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_

%28Stand Mai 2020%29%2C 21.06.2020.pdf. Zugriff 5.8.2020

•        FH - Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 - Bangladesh. https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020. Zugriff 1.4.2020

•        LIFOS - Center för landinformation och landanalys inom migrationsomradet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226 1551169348 190225550.pdf. Zugriff 5.3.2019

•        ODHIKAR (8.2.2020): Annual Human Rights Report 2019; Bangladesh. 8. Februar 2020, https:// www.fidh.org/IMG/pdf/annual-hr-report-2019_eng.pdf. Zugriff 3.4.2020

•        ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

•        TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019. https://www.transparency.org/files/content/pages/2019_CPI_Report_EN.pdf. Zugriff 6.4.2020

•        TI - Transparency International (1.2019): Korruptionsvermeidung in der Bekleidungsindustrie: Szenarien aus Bangladesch.

https://www.transparency.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/2019/

Broschuere_Undress_Corruption_Fassung_2019.pdf. Zugriff 6.4.2020 •- TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018. https://www.transparencv.org/cpi2018.

https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip. Zugriff 6.3.2019

•        USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh. https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html. Zugriff 24.3.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 19.8.2020

Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert (AA

21.6.2020) . Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert. ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 8.2019; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI. Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person. die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt. steht der direkte Weg zum „High Court" offen. Die „National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commissi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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