TE Bvwg Beschluss 2020/11/18 W117 1317666-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W117 1317666-7/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2019, Zl. 420394401-181102922, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)und keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die Verwaltungsbehörde traf zur Person des Beschwerdeführers folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX , Sie sind am XXXX in der Russischen Föderation geboren. Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation, tschetschenischer Abstammung und muslimischen Glaubens. Sie leben seit zwölf Jahren in Österreich. Sie sind Fremder iS des § 2 FPG und unterliegen den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes. Sie sprechen Tschetschenisch und Russisch. Sie sind gesund, verheiratet, arbeitsfähig und leiden an keiner schweren oder lebensgefährlichen Krankheit. In der Russischen Föderation sind Sie neun Jahre lang in die Schule gegangen. Während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren sie lediglich zwei Jahre beschäftigt und bekommen auch keine Sozialhilfe vom Staat. Sie sind derzeit mittellos. Gegen Sie liegen kriminalpolizeiliche Eintragungen, strafrechtliche Verurteilungen sowie Verwaltungsübertretungen vor. Sie sind nicht unbescholten.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Seit 10.02.2012 sind Sie mit XXXX , welche am XXXX geboren wurde, verheiratet. Sie haben gemeinsam drei Kinder, die im Besitz der russischen Staatsbürgerschaft sind. Ihre Ehegattin und Ihre drei gemeinsamen Kinder sind anerkannte Konventionsflüchtlinge. Ihre älteste Tochter XXXX ist am XXXX , Ihr Sohn XXXX ist am XXXX und die jüngste Tochter XXXX ist am XXXX in Dornbirn auf die Welt gekommen. Ihre Ehegattin ist aufgrund des Alters der Kinder nicht berufstätig, sondern betreut die gemeinsamen Kinder und führt den Haushalt. Sie wohnen mit Ihrer Ehegattin und Ihren Kindern in einer Mietwohnung in Dornbirn. Ihr Vater wohnt in Feldkirch und geht einer geregelten Beschäftigung nach. Ihre Mutter lebt in Norwegen bei Ihrer Schwester. Ihre Schwester lebt mit ihrer gesamten Familie in Norwegen. Sie gehen keiner Beschäftigung nach und beziehen auch keine staatlichen Sozialleistungen.

Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Fest steht, dass Sie sich derzeit unrechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Ihnen wurde zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig vom 22.01.2015 bis 13.11.2017 erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels wurde erst am 21.11.2017 und sohin verspätet bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn eingebracht. Da Sie den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Frist gestellt haben, handelt es sich nicht um einen Verlängerungsantrag, sondern um einen Erstantrag. Somit sind Sie seit 14.11.2017 nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Aus diesem Grund wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 03.05.2019 der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn abgewiesen. In der Folge haben Sie gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben. Das Landesverwaltungsgericht hat mir Erkenntnis LVwG-458-6/2018-R16 vom 07.01.2019 Ihrer Beschwerde Folge gegeben und den Bescheid aufgehoben sowie festgestellt, dass es sich bei Ihrem Antrag vom 21.11.2017 um einen Erstantrag handelt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde auch von der erkennenden Behörde festgestellt, dass Sie in Österreich bereits mehrfach gegen das Gesetz verstoßen haben und auch rechtskräftig zwei Mal verurteilt wurden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 05.07.2012, GZ 23 Hv 57/12h-43 wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB verurteilt. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass Sie am 20.07.2011 in Bürs einen Kopfhörer der Marke Sennheiser im Wert von EUR 199,--, am 22.07.2011 in Bürs eine Grafikkarte im Wert von EUR 120,-- und zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in wiederholten Angriffen in Dornbirn Computer im Gesamtwert von EUR 493,82 mit dem Vorsatz weggenommen haben, um sich unrechtsmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn, vom 23.01.2018, GZ 15 U 147717 w wurden Sie wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,--. verurteilt. Sie wurden schuldig gesprochen, da Sie am 10.03.2017 gegen 10.40 in Dornbirn das aufgrund eines Finanzstrafverfahrens mündlich vom Finanzbeamten beschlagnahmte Fahrzeug Marke BMW X6, Kennzeichen „ XXXX “ widerrechtlich vom Abstellplatz entfernt und an einem unbekannten Ort verbracht, und sohin eine Sache, die behördlich gepfändet oder in Beschlag genommen worden war, ganz der Verstrickung entzogen haben.

Am 05.12.2017 wurde durch die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Kennzeichenmissbrauchs eingeleitet. Folglich wurden Sie mit Urteil des Amtsgerichtes Lindau vom 14.12.2017, GZ Cs 130 Js 20632717, zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 verurteilt. Zudem wurde Ihnen gem. § 44 StGB für die Dauer von zwei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Fest steht auch, dass gegen Sie 3 kriminalpolizeiliche Eintragungen vorliegen. Die erste Eintragung erfolgte am 05.09.2011, aufgrund derer Sie auch durch das Landesgericht Feldkirch am 05.07.2012 verurteilt worden sind.

Die zweite kriminalpolizeiliche Eintragung erging am 05.12.2013 wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB. Am XXXX , gegen XXXX im XXXX in der XXXX , kam es zwischen Ihnen und einem Besucher zuerst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung. In weiter Folge haben Sie den Besucher am Kragen gepackt und ihn mitsamt dem Drehstuhl nach hinten gedrückt. Nachdem der Besucher Ihnen einen Faustschlag versetzt hatte, haben Sie dem Besucher einen massiven Faustschlag mit der rechten Hand versetzt. Nach zwei aufeinanderfolgenden Angriffen wurde der Besucher schwer am Körper verletzt. Die Staatsanwaltschaft Feldkirch teilte am 12.03.2014, ZI 928- 010 St 40/13m mit, dass Sie unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren gem. § 203 StPO vorläufig vom Verfahren zurücktreten wird.

Die dritte Eintragung erfolgte laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg am

31.03.2017 wegen des Verdachtes der versuchten Brandstiftung sowie der versuchten schweren Erpressung. Am XXXX , um XXXX wurden zwei faustgroße Steine und eine Art Molotowcocktail gegen die Eingangstüre des Wettlokals XXXX geworfen. Der Brandsatz hat sich aufgrund eines glücklichen Umstandes nicht entzündet. In weiterer Folge wurde versucht, die ausgeronnene Flüssigkeit vor dem Eingangsbereich des Wettlokals mit einem Feuerzeug zu entzünden, was jedoch misslang. Der Betreiber des damaligen Wettlokals gab an, dass die Konkurrenz im Glücksspielmilleu ihn ordentlich unter Druck setzen wolle, dass er Probleme mit einer Gruppe von Tschetschenen habe, er Betreiber von mehreren Wettlokalen in Vorarlberg sei. Da den Behörden auch Sie im Glückspielmillieu zu verkehren bekannt sind und versuchen, sich durch den Vertrieb von illegalen Glückspielautomaten zu etablieren, wurde sogar von der zuständigen Behörde angeregt, ein Waffenverbot unter anderem gegen Sie zu erlassen. Die Zeugen konnten aufgrund von befürchteten Repressalien durch die Tätergruppierung, worunter auch Sie sich befinden, nicht aussagen. Der anfängliche Verdacht, dass es sich bei den Tatverdächtigen auch um Sie handelt, konnte nach Abschluss der Ermittlungen nicht beweiskräftig untermauert werden.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 22.08.2017 wurde der erkennenden Behörde mitgeteilt, dass sie sich mit zwei Kollegen von Ihnen seit September 2015, vorwiegend im Bereich der Schutzgelderpressung betätigen und die Opfer diverse Wettlokalbesitzer sind. Im Zuge der Ermittlungen hat sich ergeben, dass sie sich und ein Kollege von Ihnen immer wieder in der Russischen Föderation aufhalten und offensichtlich Kontakte zur Polizei und Militär pflegen, die auch mit Bildern, die im Akt liegen, belegt worden sind.

Am 19.01.2016 wurde ermittelt, dass Sie ein PKW der Marke BMW X5 mit dem russischen Kennzeichen XXXX , zugelassen auf eine Person aus Moskau gelenkt haben. Deshalb mussten Sie zollrechtliche Abgaben nachbezahlen, die Sie mit EUR 6.964,44 in bar bezahlt haben. Auch damals am 19.01.2016 hatten Sie schon offene Beträge an Verwaltungsstrafen bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn. Am 01.03.2017 sowie an den darauffolgenden Tagen wurden Sie als Lenker eines schwarzen BMW X6, mit dem russischen Kennzeichen XXXX , identifiziert. Um der Sicherstellung des PKW` s zu entgehen, sind Sie unter einem Vorwand von der Amtshandlung in das Fahrzeug eingestiegen und geflüchtet. An der gemeldeten Wohnadresse waren Sie einige Tage nicht anzutreffen.

Festgestellt wird auch, dass Sie vor dem Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzbehörde angaben, am 13.12.2015 erstmalig ein Fahrzeug mit russischem Kennzeichen von Russland über Polen oder Litauen nach Österreich gefahren zu seien. Des Weiteren führten Sie aus, dass Sie regelmäßig nach Russland fahren würden, da Sie das Auto von einem Freund ausgeliehen hätten und Sie diesen auch regelmäßig in Russland besuchen würden. Im Zuge einer Amtshandlung haben Sie im Februar 2016 als Sicherheitsleistung für Ihren BMW mit russischem Kennzeichen EUR 7.000,00 in bar beim Zollamt Feldkirch Wolfurt bezahlt.

Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 01.02.2018 haben Sie und Ihr Kollege am XXXX um XXXX im XXXX in Hohenems, nach einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Betreiber des Lokals, den Lokalbesitzer gefährlich bedroht, in dem Sie „Wir lassen dich nicht in Ruhe. Wirst schon noch drankommen“ gesagt haben.

Fest steht, dass gegen Sie am 17.07.2018 ein Bericht gem. § 100 StPO wegen des Verdachtes der Terrorismusfinanzierung an die Staatsanwaltschaft Feldkirch erstattet wurde. Ein kosovarischer Staatsangehöriger legte am 29.12.2016 Geständnis ab, dass er im Auftrag von Ihnen am XXXX per Western Union über das Postamt XXXX , einen Betrag vom EUR 2.050,-- nach Istanbul an einem Kollegen von Ihnen, der ebenfalls immer wieder sich in Russland aufhält und auch Kontakte zur Polizei und Militär pflegt, überwiesen habe, welchen dieser am 29.12.2016 in Istanbul in Empfang nahm.

Aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Salzburg vom 10.08.2018, geht hervor, dass gegen Sie der Verdacht auf versuchte Erpressung, auf gefährliche Drohung sowie der Verdacht auf beharrliche Verfolgung bestehen. Dem Bericht zufolge haben Sie am XXXX , um XXXX , in XXXX , XXXX mit zwei Kollegen, beide Staatsbürger der Russischen Föderation mit Tschetschenischem Hintergrund, zwei Personen, jeweils CEO der Firma XXXX , Geld zu erpressen versucht. Gegenüber eine von diesen Personen sagten Sie mit aggressivem Verhalten "Ich will dein Geld“, „Hast du Geld!“. Als man begann Sie zu filmen bzw. die Polizei verständigte, flüchteten Sie ohne Beute. Es besteht der Verdacht, dass Sie und Ihr Kollege im Auftrag als „Geldeintreiber“ handeln. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft Feldkirch gem. §190 Z 2 stopp eingestellt, da ein Schuldnachweis nicht gelang.

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn führte am 10.08.2018 im Lokal XXXX , 6850 Dornbirn eine Kontrolle nach dem Glückspielgesetz durch. Es wurden im Nebenraum im hinteren Bereich des Lokals vier Glücksspielgeräte vorgefunden. Somit hat sich der Verdacht erhärtet, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit, nicht dem Glücksspielgesetz entsprechend Glücksspiele durchgeführt werden. Der Lokalbesitzer gab sowohl bei der Kontrolle als auch bei der polizeilichen Niederschrift mehrfach ausdrücklich an, dass Sie der Eigentümer der Glücksspielgeräte seien. Am 13.08.2018 erschien der Lokalbesitzer in Ihrer Begleitung bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und gab diesmal an, dass Sie mit den Glücksspielgeräten nichts zu tun hätten, und er Ihren Namen unter Schock erwähnt hätte. In der Folge wurde der Lokalbesitzer am 23.08.2018 von der Bezirkshauptmannschaft noch mal einvernommen. Auch diesmal machte er widersprüchliche Angaben und sagte, dass er sich im Schockzustand befunden habe. Die Bezirkshauptmannschaft ging davon aus, dass der Lokalbesitzer von Ihnen unter Druck gesetzt wurde und aus diesem Grund, die ursprüngliche Aussage geändert habe.

Aufgrund Ihrer bisherigen erfüllten Tatbestände, welche vorsätzlich begangen worden sind, handelt es sich um folgende Straftaten:

Diebstahl nach § 127 StGB, Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB, schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB, versuchte Brandstiftung nach § 169 StGB, versuchte schwere Erpressung nach § 145 StGB, versuchte Erpressung nach § 144 StGB, gefährliche Drohung nach § 107 StGB sowie die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB.

Bei den aufgezählten Tatbeständen handelt es sich um Delikte, gegen das Vermögen sowie gegen Leib und Leben.

Darüber hinaus scheinen 34 rechtskräftige Verwaltungsübertretungen gegen Sie auf, die zwischen 2014 bis 2019 begangen wurden. Insgesamt haben Sie für diese Verwaltungsübertretungen EUR 4.421,-- Bußgelder bezahlt. Sie wurden aufgrund folgender Verwaltungsüberübertretungen bestraft:

?        5 Mal gem. § 82 Abs. 8 KFG Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit

ausländischem Kennzeichen

?        5 Mal gem. § 102 Abs. 1, Abs. 3 Abs. 10 KFG Vorschriftsmäßige Verwendung von

Fahrzeugen

?        5 Mal gem. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 FSG Verwendung von

Fahrzeugen mit ausländischen Berechtigungen

?        3 Mal gem. § 20 Abs. 2 StVO Einhaltung von Geschwindigkeit

?        2 Mal gem. § 9 Abs. 1, Abs. 2 StVO Überfahren von Sperrlinien

?        2 Mal gem. § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO Anhaltung bei rotes Licht

?        2 Mal gem. § 8 Abs. 4 StVO Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und

?        Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art

?        2 Mal gem. § 18 Abs. 1 StVO Einhaltung vom Abstand beim Fahren

?        1 Mal gem. § 43 Abs. 1 und 2 lit a StVO Halteverbot

?        1 Mal gem. § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

?        1 Mal gem. § 134 Abs. 3 d Z 1 ivM § 106 Abs. 2 KFG Verpflichtung zum Gebrauch

?        des Sicherheitsgurtes

?        1 Mal gem. § 99 Abs.5 KFG Bei Sichtbehinderung das Verwenden vom Licht

?        1 Mal gem. § 52 lit a Z 11a StVO Zonenbeschränkung

?        1 Mal gem. § 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit a KFG Fahrzeug ohne Zulassung

?        1 Mal gem. § 31 Abs. 1iVm § 120 Abs. 1a FPG Rechtswidrige Einreise und

?        rechtswidriger Aufenthalt

Die aufgezählten Verwaltungsübertretungen erfolgten, weil Sie nicht an Verkehrsregeln gehalten haben. Darunter zum Beispiel Geschwindigkeit nicht eingehalten, Fahrzeug ohne Zulassung, Sperrlinie überfahren, bei einem Schutzweg Personen nicht passieren lassen, kein Sicherheitsgurt, Fahrzeug nicht ordentlich zum Verkehr zugelassen, ungebührlicher Lärm, etc. Es handelt sich um Tatbestände, die vorsätzlich begangen worden sind, schwerwiegend sind und die Allgemeinheit gefährden.

Fest steht auch, dass laut Versicherungsdatenauszug Ihre Dienstverhältnisse jeweils nur zwischen 1 und 3 Monate andauerten. Insgesamt haben Sie 23 Monate gearbeitet, wobei die geringfügigen Beschäftigungszeiten (4 Monate) auch dazugezählt wurden.

Laut Ihrer Stellungnahme vom 14.05.2019, belegt auch mit einer Bestätigung, hätten Sie bereits eine Einstellungszusage durch die Firma XXXX , XXXX , 6890 Lustenau. Jedoch ist es vor dem Hintergrund Ihrer Delinquenz, Ihrer kurzen Arbeitsverhältnisse und Ihrem Gesamtverhalten nicht glaubwürdig, dass sie bei der angegebenen Dienststelle für längere Zeit arbeiten werden. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass die Einstellungszusage nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt wurde.

Da Sie nicht berechtigt sind einer legalen Beschäftigung nachzugehen, besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.

Sehr auffallend ist, obwohl Sie am 21.11.2017 den Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels gestellt haben, sind Sie trotzdem wiederholt straffällig geworden, ohne darüber nachzudenken, die Erteilung Ihres Aufenthaltstitels zu gefährden.

Durch Ihr Handeln und Verhalten ist keine Verbesserung in Ihrem Lebenswandel erkennbar.

Sie haben kein Interesse an Ihrem Handeln und Verhalten eine Veränderung vorzunehmen, sondern werden immer wieder rückfällig und straffällig. Somit stellen Sie eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Republik Österreich dar. Vor dem Hintergrund Ihrer

Verurteilungen sowie wiederholter Delinquenz über einen längeren Zeitraum ist keine positive Zukunftsprognose zu erwarten. Wie oben dargestellt, haben Sie in kürzeren Abständen mehrere Taten begangen. Es besteht Wiederholungsgefahr.

Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet.

Die Verurteilungen und kriminalpolizeilichen Eintragungen sind Delikte gegen das Vermögen,

gegen Leib und Leben. Da Sie zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind, besteht unter Berücksichtigung Ihres bisherigen Verhaltens die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass Sie durch Begehung von Vermögensdelikten Ihren Lebensunterhalt beziehen.

Die in Österreich begangenen Straftaten objektivieren Ihre mangelnde Verbundenheit vor den rechtlich geschützten Gütern Dritter, insbesondere deren Eigentum und deren körperliche Integrität.

Eine positive Zukunftsprognose kann aufgrund der durchgeführten Einzelfallprüfung sowie des dargestellten strafrechtlichen Verhaltens nicht erkannt werden. Sie sind eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.“

Beweiswürdigend führte die Verwaltungsbehörde aus:

„Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die getroffenen Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem aufliegenden Akt zur IFA: 420394401. Dass Sie gesund sind, ergibt sich aus Ihrer Beschwerde vom 11.06.2019. Ihre Verurteilungen und die Eintragungen sind aus dem Strafregisterauszug sowie aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex zu entnehmen. Aus dem Auskunftsverfahren vom 25.06.2019 ist zu entnehmen, wo und wie lange Sie in Österreich tätig waren.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die getroffenen Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich ebenfalls aus dem unbedenklichen Akteninhalt zur IFA: 420394401. Aus der ZMR-Abfrage ist zu entnehmen, dass Sie mit Ihrer Frau und Ihren Kindern gemeinsam wohnen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes:

Ihr unrechtsmäßiger Aufenthalt ist aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 07.01.2019, GZ LVwG-458-6/2018-R16 sowie aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 03.05.2018 zu entnehmen. Die Feststellung Betreffend Ihre Verurteilungen durch die verschiedenen Gerichte wird auf den Strafregisterauszug, sowie auf die Urteile der jeweiligen Gerichte gestützt. Die Eintragungen sind aus dem Kriminalpolizeilichen Aktenindex Auskunft vom 04.06.2019, sowie aus den jeweiligen Abschlussberichten zu entnehmen. Die Feststellungen bezüglich der Verwaltungsüberübertretungen wird auf Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 05.06.2019, Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 10.05.2019 sowie auf Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion Vorarlberg Fremden und Grenzpolizeiliche Abteilung FGA vom 29.05.2019 gestützt.“

Rechtlich beurteilte die Verwaltungsbehörde diesen Sachverhaltselemente wie folgt:

Ad Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung):

„(…)

Wie schon bei den Feststellungen erwähnt, halten Sie sich seit 14.11.2017 unrechtsmäßig im Bundesgebiet auf, da sie den Antrag auf Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels verspätet gestellt haben und für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich ist. Gem. § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlichen zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Dass es sich bei Ihrem Antrag, um einen Erstantrag handelt, sprach auch das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis am 07.01.2019 aus. Da die Erstanträge gem. § 21 Ab.1 NAG im Ausland bei der örtlich zuständigen Behörden einzubringen sind, halten Sie sich unrechtsmäßig in Österreich auf, weshalb auch eine Rückkehrentscheidung gegen Sie zu erlassen ist. Zudem kann aufgrund der gesetzten strafbaren Handlungen von einer von Ihnen ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit ausgegangen werden.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aus den o.a. Feststellungen ist eindeutig ersichtlich, dass keiner dieser drei Gründe auf Sie zutrifft und somit konnte keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt werden.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(…)

Für Ihre Person bedeutet das:

(…)

Sie leben seit 12 Jahren in Österreich. Sie sind verheiratet und haben drei kleine Kinder. Ihr Vater lebt auch hier. Ihre Mutter lebt mit Ihrer Schwester in Norwegen. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK Familienleben in Österreich vor. Dieses relativiert sich allerdings wieder dadurch, dass sie sehr oft nach Russland fahren und auch in Russland Kontakte pflegen Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation in Österreich insgesamt ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werden. Ihre familiären Bindungen haben Sie nicht davon abgehalten, wiederholt

straffällig zu werden, und kann aus diesem Grund auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese von künftigen Straftaten abhalten werden.

(…)

In Hinblick darauf, dass Sie erst seit 12 Jahren in Österreich leben, mehr als die Hälfte Ihres Lebens in Russland verbracht haben, erscheint der Eingriff in Ihr Privatleben in Anbetracht, der von Ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auch verhältnismäßig.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt auch in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Sie haben mit sehr vielen Unterbrechungen insgesamt nur 23 Monate gearbeitet. Zudem ist zu erwähnen, dass Sie Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat nicht abgebrochen haben und nach wie vor eine starke Bindung zu Russland haben. Die Vielzahl von schweren Verwaltungsübertretungen, kriminalpolizeiliche Eintragungen, die Urteile, Kontakte zu Russland weisen darauf hin, dass Sie sich nicht integrieren möchten. Bemühungen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und sich ein Leben in Österreich aufzubauen, gibt es auch nicht. Es gibt auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht.

(…)

Gegen Ihren Aufenthalt spricht, dass Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und immer wieder gegen österreichische Gesetze verstoßen. Auch spricht gegen eine Fortsetzung Ihres Aufenthalts, dass der Wille, um einen ordentlichen Leben zu führen nicht erkannt werden kann. Gegen Ihren weiteren Aufenthalt spricht auch, dass keine Bedrohung in Ihrem Herkunftsstaat besteht.

Da Sie den überwiegenden Teil Ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht haben und dort sozialisiert wurden, nach wie vor die dortige Sprache sprechen und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut sind, kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung gesprochen werden, zumal nach wie vor eine Bindung zu Ihrem Heimatstaat Russischer Föderation besteht. Die Kontaktpflege mit Ihrer Familie kann mittels Telefon und per E-Mail aufrechterhalten werden.

Sie missachteten die österreichischen Gesetze und werden diese künftig auch nicht respektieren, da sogar das Zahlen von mehrfachen Bußgeldern Sie nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Sie neigen dazu immer wieder straffällig zu werden. Die Art der von Ihnen begangenen Taten zeigt auf, dass Sie offenbar weder vor dem Eigentum, noch vor der Gesundheit oder körperlichen Unversehrtheit anderer Personen Respekt zeigen. Außerdem gehen Sie keiner regelmäßigen legalen selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nach und sind mittelos. Zudem besteht von Ihrer Seite kein Besserungswille.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte haben daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines fünfjährigen Einreisverbotes gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die Gefährdungsprognose, trotz zweimaliger Verurteilung, dass das Gesamtverhalten und das Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.

Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

(…)“

Ad Spruchpunkt III. (Einreiseverbot):

„Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

(…)

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

(…)

Ziffer 1 und Ziffer 6 ist in Ihrem Fall erfüllt:

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden

in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße

Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen:

Es liegen gegen Sie 3 kriminalpolizeiliche Eintragungen, zwei Verurteilungen und 34 Verwaltungsübertretungen auf. Während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet haben Sie nur kriminelles Verhalten an den Tag gelegt.

Zuletzt und aktuell im Jahr 2018 wurden Sie wegen des Vergehens des Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,--. verurteilt.

Aufgrund Ihrer bisherigen erfüllten Tatbestände, welche vorsätzlich begangen worden sind,

handelt es sich um folgende Straftaten:

Diebstahl nach § 127 StGB, Verstrickungsbruches nach § 271 Abs. 1 StGB, schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB, versuchte Brandstiftung nach § 169 StGB, versuchte schwere Erpressung nach § 145 StGB, versuchte Erpressung nach § 144 StGB, gefährliche Drohung nach § 107 StGB sowie die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB.

Bei den aufgezählten Tatbeständen handelt es sich um Delikte gegen das Vermögen sowie gegen Leib und Leben. Darunter befinden sich deliktische Handlugen die die öffentliche Sicherheit sehr gefährden. Auch die begangenen Verwaltungsübertretungen wie z. B. die Geschwindigkeit nicht eingehalten, bei einem Schutzweg Personen nicht passieren lassen, Sperrlinie überfahren handelt es sich um Delikte die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden.

Aufgrund der deliktischen Handlungen, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt die Behörde zur Überzeugung, dass von Ihnen permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Bei der Abwägung von persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an Ihrer Ausreise, fällt vor allem ins Gewicht, dass Sie Straftaten wiederholen und durch Ihr Fehlverhalten mangelnde Rechtstreue und Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck bringen.

Ihr bisheriges Verhalten indiziert schlüssig die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten. Das aus den Verurteilungen und Eintragungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass Sie sich in Zukunft wohlverhalten werden. Vielmehr gibt Ihr durchgehend, während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet an den Tag gelegtes deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass von Ihnen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und bekommen keine staatliche Sozialhilfe, somit sind Sie derzeit mittellos. Sie konnten bis jetzt kein einziges tragfähiges Arbeitsverhältnis vorweisen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass sie nur wenige Arbeitsverhältnisse vorweisen, die nur für kurze Zeiten gedauert haben, und bei den Arbeitgebern handelt es sich um Unternehmen, die der Behörde ausschließlich im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel bekannt sind. Somit stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt qualifiziert sind für die Einstellungszusage des Unternehmens XXXX . Da diese Einstellungszusage als Vorvertrag inhaltlich nicht bestimmt ist, die Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der Beschäftigung fehlen, ist er als tragfähige Grundlage für die Unterhaltsmittel anzuzweifeln. In diesem Vertrag ist lediglich angeführt, dass Sie aufgrund Ihrer besonderen Fähig- und Fertigkeiten in einer Vollzeitstelle (40-Stunden Woche) beschäftigt würden, sobald die behördliche Genehmigungen vorliegen. Auch wenn Sie anfangen würden bei der XXXX zu arbeiten, deutet Ihre bisherige Beschäftigungsdauer darauf hin, dass Sie auch bei dieser Arbeitsstelle nicht lange beschäftigt sein werden. Die Behörde geht davon aus, dass Sie nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels die Einstellungszusage vorgelegt haben. Auch Ihre Ehegattin kann nur 2,5 Monaten im Jahr 2013 sowie 2 Monate als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin im Jahr 2014 vorweisen. Über all die Jahre bezog sie Kranken-, Kinderbetreuungs- oder Wochengeld. Daher kann auch deren Einkommen nicht als Grundlage herangezogen werden. Aufgrund des Alters Ihrer Kinder ist auch ein Beitrag zum Familieneinkommen nicht zu erwarten.

(…)

Die Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht nur auf die Tatsache Ihrer Verurteilungen und Eintragungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, sowie unter Würdigung des individuellen, durch Ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen.

Angesichts des besonders langen Zeitraumes des aufgezeigten Fehlverhaltens sowie der Beharrlichkeit und des offensichtlichen Fehlens der Bereitschaft, den Unwert des Verhaltens einzusehen und einen rechtskonformen Zustand herzustellen, íst die Erlassung eines Einreiseverbots grundsätzlich vertretbar.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten,

d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

(…)

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.“

Ad Spruchpunkt IV.(Frist zur freiwilligen Ausreise):

„(…)

Wie schon unter Punkt I und II mehrmals erwähnt, stellt Ihr wiederholtes Fehlverhalten eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, weshalb die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.“

Ad Spruchpunkt V.(aufschiebende Wirkung):

„(…)

Wie oben unter I und II ausführlich erörtert, stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich.“

(…)“.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und IV. führte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus:

„(…)

Mit Bescheid vom 05.07.2019, 420394401-181102922, erlässt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - ohne den Beschwerdeführer jemals persönlich angehört oder auch nur gesehen zu haben - eine Rückkehrentscheidung und stellt fest, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, erlässt ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Ein-reiseverbot, verweigert eine Frist für die freiwillige Ausreise und erkennt einer allfalligen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

(…)

Persönliche Verhältnisse:

(…)

Er kann sofort nach Erteilung des Aufenthaltstitels bei XXXX zu arbeiten beginnen und wird dort laut aktuellem Arbeitsvertrag monatlich EUR 2.500,— brutto verdienen. Unterkunft, Unterhalt und Krankenversicherung sind sohin gesichert.

(…)

Die Kinder und die Ehegattin sind sowohl auf den Unterhalt als auch auf die Obsorge und Betreuung ihres Vaters bzw. Ehegatten angewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine persönlichen Bindungen zu Russland. Seine gesamte Herkunftsfamilie lebt hier in Österreich. Er ist im Alter von 18 Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich geflüchtet und lebt seitdem durchgehend in Österreich.

Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX , lebt seit Jahren rechtmäßig in Österreich. Er wohnt gemeinsam mit seiner Frau in Feldkirch und geht einer geregelten Beschäftigung bei der Firma XXXX nach. Die Mutter XXXX ist Hausfrau.

XXXX aus Dornbirn lobt den Beschwerdeführer in seinem aktuellen Schreiben:

„Ich kenne XXXX seit ca. 5 Jahren. Er ist ein sehr freundlicher Mensch, er ist zuverlässig und hilfsbereit. Solche Freunde will man nicht verlieren.“

Auch XXXX berichtet nur Positives über den Beschwerdeführer:

„ XXXX ist eine sehr freundliche und hilfsbereite Person. Er gibt sich sehr Mühe Deutsch zu lernen und sich zu integrieren und deutsch zu lernen. Er hat eine sehr nette Familie.“

(…)

Bedeutung der Tilgung (…) von Strafen:

(…)

Wenn der Gesetzgeber angeordnet hat, dass verschiedene gerichtliche Strafen getilgt oder auskunftsbeschränkt werden, dann hat er dies deshalb getan, weil diese Strafen damit keine wesentliche Störung der innerstaatlichen Rechtsordnung mehr darstellen.

Es handelt sich zudem um zwei geringfügige Straftaten, die weit zurückliegen, und eine Bestrafung des Amtsgerichts Lindau, die in Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellen würde.

Verwaltungsstrafen können nie schwer sein:

Der Verfassungsgerichtshof hat dazu schon im Erkenntnis vom 27.8.1989/G 6/89, VfSlg. 12151, ausgesprochen (und diese Spruchlinie wiederholt bestätigt jüngst etwa im Erkenntnis vom 13.12.2017, G 408/2016 u.a.):

‚Sieht sich der Landesgesetzgeber (...) im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlaßt, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den strafrechtlichen Kembereich fallende Strafdrohung festzulegen, so betritt er damit notwendig das Gebiet des Strafrechts (...).‘

Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs können Verwaltungsübertretungen per definitionem keine schweren Straftaten darstellen, sie betreffen geringfügige Irritationen der öffentlichen Ordnung, die mit meist kleinen Geldstrafen zu sanktionieren sind, wobei in vielen Fällen nicht einmal die Ermittlung des konkreten Straftäters erfolgt („Anonym Strafverfügung“)

Unschuldsvermutung

(…)

Wenn die Kriminalpolizei meint, einen eigenen Index führen zu müssen, so ist ihr dies unbenommen. Es handelt sich dann aber stets um einen internen vollkommen ungeprüften Index, dessen Außenrelevanz genau null ist.

Strafrechtlich zählt, was zu einer Verurteilung geführt hat und sonst gar nichts.

Seit der Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 3.10.1978, Nr. 7986/77, im Fall Petra Krause steht fest, dass die Unschuldsvermutung nicht nur für die Gerichte, sondern für sämtliche staatliche Stellen gilt.

(…)

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 10.12.2009, B 1548/08-10, vom 16.12.2009, B 1909/08, und zuletzt vom 7.10.2010, B 950-954/10, in Übereinstimmung und Erweiterung der Zulassungsentscheidung Krause ausgesprochen, dass die Heranziehung getilgter Vorstrafen Willkür begründe. Mit der Tilgung einer Vorstrafe sei strafrechtliche Unbescholtenheit eingetreten, und der weitere Vorwurf der Straftat begründe daher Willkür.

Die belangte Behörde geht sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in ihrer Gegenschrift davon aus, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist. Die dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeworfene strafgerichtliche Verurteilung des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. November 2000 war jedoch gemäß §3 Absl Z2 Tilgungsgesetz im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten. In den in den Verwaltungsakten befindlichen Strafregisterauszügen vom 11. Mai 2006 und 27. Februar 2008 scheinen keine strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.

Der belangten Behörde ist somit vorzuwerfen, dass sie ihre Ermittlungstätigkeit in mehreren entscheidenden Punkten unterlassen und damit Willkür geübt hat.“

Zur Bescheidqualität

Der angefochtene Bescheid mit seinen unsäglichen 128 Seiten unterschreitet in unerträglicher Weise die Mindeststandards, die der Verwaltungsgerichtshof von einer behördlichen Entscheidung verlangt.

Im Erkenntnis vom 21.11.2013, 2011/15/0122, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anforderungen an eine Entscheidungsbegründung wie folgt umschrieben:

(…)

Die Begründung einer Berufungsentscheidung muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet.

(…)

Der Verwaltungsgerichtshof hat das im Erkenntnis Ra 2016/11/0081 vom 8.9.2016 wie folgt präzisiert:

Demnach bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung,

2. in der Beweiswürdigung,

3. in der rechtlichen Beurteilung.

Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, ZI. Ra 2014/03/0045).

(…)

Die angefochtene Entscheidung missachtet diese Vorgaben elementar.

Der Beschwerdeführer insistiert auf diesem Punkt nicht aus einem Justamentsstandpunkt oder aus dem Elfenbeinturm heraus, sondern sieht in diesen hier klar missachteten Vorgaben grundsätzliche Fragestellungen.

Solange dieses Grunderfordenis eines fairen Verfahrens vom Bundesamt systematisch missachtet wird, wird das Bundesverwaltungsgericht auch in Zukunft mit Beschwerden überschwemmt werden.

Zu den vorgeworfenen Verwaltungsstrafen und Verurteilungen:

Der aktuelle Strafregisterauszug vom 17.04.2019 weist keine Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer hat damit nach der bereits dargestellten Rechtsprechung zur Unschuldsvermutung als unbescholten zu gelten.

Auch die Verwaltungsübertretungen, deren Begehung der Beschwerdeführer auch bestreitet und deren Akten er einzuholen beantragt, können niemals die Verhängung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen.

Die „Übersicht Strafverfahren“ der Bezirkshauptmannschaft vom 25.04.2019 weist neben verschiedenen Bagatellstrafverfügungen mit zweistelligen Strafbeträgen lediglich mehrere Übertretungen wegen Fahrens ohne umgeschriebenen Führerschein auf. Der Beschwerdeführer hat es seinerzeit verabsäumt, seinen Führerschein umschreiben zu lassen, und wurde einzig aus diesem Grund bestraft. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat dem Beschwerdeführer dann am 8.7.2015 einen Führerschein ausgestellt, sodass keinerlei Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer wieder ohne umgeschriebenen Führerschein fahren wird. Damit kann es aber auch keine konkrete negative Zukunftsprognose geben. Die problemlose Umschreibung zeigt auch, dass auch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn nicht von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers im Straßenverkehr ausgegangen ist.

Nach dem aktuellen Auszug der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat der Beschwerdeführer bis auf einen Betrag von EUR 91,00 auch sämtliche Strafen bezahlt.

Die belangte Behörde behauptet, dass der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die Behauptung ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal verurteilt wurde und diese Bagatellverurteilungen niemals die Verhängung einer Rückkehrentscheidung geschweige denn ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigen.

Auch die Behauptungen, dass sich der Beschwerdeführer immer wieder in Russland aufhalte und dort Kontakte zur Polizei und Militär pflege, sind völlig aus der Luft gegriffen und durch nichts belegt. Angebliche Informationen der Polizei sollen aus angeblichen „Datenschutzgründen“ nur in einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zusammengefasst sein. Die belangte Behörde stützt sich auf diesen Aktenvermerk und zwei nichtssagende Bilder. Auf einem Bild ist ein abgestelltes Fahrzeug zu sehen, auf dem anderen Bild sitzt der Beschwerdeführer mit einer Mütze auf einer Couch.

Nach innerstaatlichem Fremdenrecht ebenso wie nach den Standards des Europäischen Gerichtshofes ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines fünfjährigen Einreiseverbotes nicht gerechtfertigt.

Verletzung des Artikel 8 EMRK und des Art. 7 EUGRC

(…)

Wenn sich eine nationale Behörde auf die öffentliche Ordnung beruft, setzt das auf jeden Fall voraus, dass „eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“ Diese Frage ist von den nationalen Behörden in jedem Einzelfall auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts zu prüfen.

Nach innerstaatlichem Fremdenrecht ebenso wie nach den Standards des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher nicht gerechtfertigt.

Auch die exzessive Darstellung von „kriminalpolizeilichen Eintragungen“ (was immer dies rechtlich sein soll), rechtfertigt keine Aufenthaltsbeendigung.

Tatsächlich sind diese Eintragung völlig unbeachtlich, da mit Ausnahme von zwei Verfahren alle Vorwürfe fallengelassen und nicht einmal zur Eröffnung eines Strafverfahrens geführt haben.

Der Beschwerdeführer wurde lediglich mit Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 21.11.2017, 15 U 147/17w, wegen angeblichen Verstrickungsbuch in Abwesenheit zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 400,— verurteilt. Der Beschwerdeführer soll ein angeblich „mündlich beschlagnahmtes“ Fahrzeug vom Parkplatz entfernt haben. Ein Schaden ist durch den Vorwurf niemanden entstanden, das Fahrzeug wurde wieder zurückgestellt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.06.2012, 23 Hv 57/12h, wurde der damals 23 jährige Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Strafe wurde zur Gänze bedingt ausgesprochen. Die Probezeit der Verurteilung ist im Jahr 2015 abgelaufen und ist diese gemäß § 3 Absatz 1 Z 2 Tilgungsgesetz bereits getilgt.

Weitere Verurteilungen liegen nicht vor. Keiner dieser beiden Bagatellverurteilungen rechtfertigt jedoch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung oder die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Ziebell vom 8.12.2011, C-371/08, bestätigt, was europäischer Standard ist:

‚Entsprechend können Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht aut Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, Randnm. 57 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).‘

Die Europäische Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 2.7.2009, KOM (2009)313 dezidiert klargestellt, dass einschränkende Maßnahmen nur nach einer Einzelfallprüfung getroffen werden dürfen, in der festgestellt wird, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berührt.

Die persönliche und familiäre Situation der Person muss sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob die beabsichtigte Maßnahme geeignet ist, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels unbedingt erforderlich ist, und ob es weniger einschneidende Mittel gibt, um dieses Ziel zu erreichen. Dabei sollten die nachstehenden Faktoren, die in Artikel 28 Absatz 1 [Anm. der RL 2004/38/EG] Beispiels halber aufgeführt sind, berücksichtigt werden:

•        Auswirkung der Ausweisung auf die wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage des Betroffenen (sowie auf andere Familienangehörige, die zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt wären)

•        Grad der Schwierigkeiten, denen der Lebens-/Ehepartner des Betroffenen und dessen Kinder im Herkunftsstaat ausgesetzt wären

?        Stärke der Bindung (Verwandte, Besuche, Sprachkenntnisse) - bzw. mangelnde Bindung - zum Herkunfts- und zum Aufnahmemitgliedstaat (z. B. der Betroffene ist im Aufnahmemitgliedstaat geboren oder lebt dort seit frühester Kindheit)

?        Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat (bei einem Tourist ist die Lage anders als bei einer Person, die seit vielen Jahren im Aufnahmemitgliedstaat lebt)

?        Alter und Gesundheitszustand.

Aus den oben angeführten Gründen ist es evident, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nur zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen kann, und in seinem persönlichen Verhalten keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erkennen ist.

Recht auf Familieneinheit mit Berücksichtigung des Kindeswohls - Verletzung des Artikel §8 EMRK

(…)

Nicht nur der Beschwerdeführer hat nach Artikel 8 EMRK einen Rechtsanspruch auf Nichtverhängung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch die minderjährigen Kinder.

Noch konkreter werden die Erläuternden Bemerkungen bei der Darstellung, was Kindeswohl ist:

‚Das Bedürfnis des Kindes nach verlässlichen Kontakten zu beiden Elternteilen (…)‘

(…)

Durch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes werden die Kinder des Beschwerdeführers in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf persönliche Beziehung zu ihrem Vater verletzt.

Der Beschwerdeführer beantragte schließlich unter anderem, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben; überdies der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der von der Verwaltungsbehörde erhobene Sachverhalt ist, gemessen am Maßstab der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, völlig unzureichend ermittelt und, darauf aufbauend, äußerst mangelhaft festgestellt:

a) ad §53 Abs. 2 Z 6 FPG – „den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag“.

Die Verwaltungsbehörde geht von einer Einstellungszusage nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels durch die Fa. XXXX , XXXX , 6890 Lustenau aus und zieht den Schluss, dass es „vor dem Hintergrund Ihrer Delinquenz, Ihrer kurzen Arbeitsverhältnisse und Ihrem Gesamtverhalten nicht glaubwürdig ist, dass Sie bei der angegebenen Dienststelle für längere Zeit arbeiten werden“.

Diese Schlussfolgerung ist zum einen schon aufgrund der unrichtigen Darstellung der Delinquenz des Beschwerdeführers unzureichend – siehe nachfolgenden Punkt –, zum anderen unterstellt er der angeführten Firma im hohen Maße mangelnde Seriosität, wofür sich zumindest bei einem ersten Blick (ins Internet) keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Die Verwaltungsbehörde hätte die von ihr aber entsprechend georteten Mängel

– „Da diese Einstellungszusage als Vorvertrag inhaltlich nicht bestimmt ist, die Art der Beschäftigung, Höhe des Bruttolohnes, Anzahl der Wochenstunden, Sozialversicherung, Arbeitszeit, Dauer der Beschäftigung fehlen“ –

dem Beschwerdeführer in einer persönlichen Befragung vorhalten und eine Auskunftsperson (aus der Personalabteilung) der angeführten Firma diesbezüglich umfassend befragen müssen, warum und unter welchen Bedingungen man gerade in einer wirtschaftlich so prekären Situation wie der aktuellen eine angeblich so unzuverlässige Person wie den Beschwerdeführer einzustellen gedenkt, anstatt lapidar die Schlussfolgerung zu ziehen, dass „er als tragfähige Grundlage für die Unterhaltsmittel anzuzweifeln ist“.

Erst dann kann sie allenfalls von einer Gefälligkeitszusage ausgehen.

b) zum Vorwurf der Begehung strafrechtlich relevanter Handlungen ohne strafrechtliche Verfolgung/Verurteilung:

b1) Brandstiftung und schwere Erpressung:

Inwiefern dem Beschwerdeführer die „laut

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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