Entscheidungsdatum
25.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W173 2207170-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingrid Schwarzinger, Stiftgasse 21/20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlicher Dienst, Eisenbahnen und Bergbau) Barichgasse 38, 1031 Wien, vom 3.9.2018, Zl XXXX , wegen Pensionsanpassung für das Jahr 2018 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E, und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. XXXX , XXXX (in der Folge BF) beantragte am 24.7.2018 im Hinblick auf die Pensionsanpassung 2018 eine indexmäßige Anpassung ihrer Pension zum 1.1.2018 per Bescheid. Es sei unverständlich, dass ihre Pension vom 1.3.2016 bis 1.1.2019 nicht erhöht werde.
2.Mit Bescheid vom 3.9.2018, Zl XXXX , wurde auf Grund des Antrags der BF vom 24.7.2018 festgestellt, dass vom 1.1.2018 an der BF gemäß § 41 Abs.1 und 2 PG 1965 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 5.241,24 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ruhebezug der BF im Dezember 2017 monatlich brutto € 5.241,24 betragen habe. Dieser übersteige den maßgebenden Betrag der Gesamtpension im Dezember 2017 von monatlich € 4.980,--, sodass zum 1.1.2018 keine Erhöhung vorzunehmen sei.
3.Mit Schriftsatz vom 3.10.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.9.2018. Der BF sei keine Pensionserhöhung seit Beginn ihres Ruhegenussanspruches (1.3.2016) gewährt worden. Gemäß § 108f ASVG sollte der Richtwert der Pensionsanpassung 2018 sich aus dem Durchschnitt der Verbraucherpreisindexinflationsraten von August 2016 bis Juli 2017 ergeben, sodass eine Pensionserhöhung von 1,6% gebühre. Hinzu komme noch die „Wartefrist“ für neue Pensionisten, die im Folgejahr keine Erhöhung vorsehen würde. Daraus resultiere bei der BF eine Frist von 22 Monaten (1.3.2016 bis 1.1.2018). Es handle sich um einen rechtswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum und liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Der angefochtene Bescheid sei aufzuheben und dahingehend zu berichtigen, dass der BF ein valorisierter Pensionsanspruch zuerkannt werde. Es sei eine Erhöhung der Pension per 1.1.2017 um 0,8% und ab diesem Zeitpunkt in diesem Ausmaß bis inklusive Dezember 2017 ab Jänner 2018 um 1,6% zu erhöhen und ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. In eventu werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidungsfindung beantragt.
4.Am 8.10.2018 wurde die Beschwerde der BF samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die gegenständliche Beschwerde wurde unter der Aktenzahl W173 2207170-1 protokolliert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist die gegenständliche Beschwerde W173 2207170-1 anhängig, in der der Bescheid der belangten Behörde vom 3.9.2018, Zl XXXX , bekämpft wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.9.2018 wurde der Antrag der BF auf Erhöhung ihres Ruhebezugs (monatlich brutto € 5.241,24 im Dezember 2017) ab 1.1.2018 im Zuge der Pensionsanpassung wegen Überschreitung der maßgeblichen gesetzlichen monatlichen Obergrenze von mehr als 4.980,-- gemäß § 41 Abs. 4 PG 1965 iVm § 711 ASVG abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde stützte sich die BF auf ihr Recht auf Pensionserhöhung auf Basis der Verbraucherpreisindexinflationsrate, zumal sie bereits seit 22 Monate keine Pensionserhöhung erfahren habe.
1.2.Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die oben genannten Revisionsverfahren (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0054) zur Frage anhängig, inwiefern Ruhebezüge von in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund stehenden Revisionswerber bei Überschreitung der Betragsobergrenze von monatlich € 4.980,-- im Dezember 2017 ab 1.1.2018 einer Anpassung in Form einer Erhöhung zugänglich sind. Die belangte Behörde stützte ihre Begründung in den beim Bundesverwaltungsgericht von den Revisionswerbern angefochtenen Bescheiden auf die Regelungen zur Pensionsanpassung 2018 mit dem Ausschluss einer Anpassung in Form einer Erhöhung bei Überschreiten der maßgeblichen Betragsobergrenze von monatlich € 4.980,--. Die Möglichkeit einer Anpassung mit einer prozentualen oder betragsmäßig festgelegten Erhöhung scheide nach Ansicht der belangten Behörde in solchen Sachverhaltskonstellationen aus. Die Revisionswerber sahen in einem solchen Ausschluss der Anpassung ihrer Ruhebezüge für das ganze Jahr 2018 im Hinblick auf die Höhe ihrer Pensionsbezüge (im Unterschied zu Beziehern geringerer Pensionen) einen Verstoß gegen Unionsrecht infolge ihrer unzulässigen mittelbaren Diskriminierung nach dem Geschlecht. Dazu bezogen sie sich auf statistische Auswertungen, in denen die Bezieher von dem PG 1965 unterliegenden Ruhebezügen und Versorgungsgenüssen nach dem Geschlecht und der Bezugshöhe aufgegliedert wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit den oben genannten Entscheidungen (W178 2205461-1/4E und W217 2206631-1/6E) keine unionsrechtswidrigen unzulässigen mittelbaren Diskriminierungen nach dem Geschlecht sowie sonstige Rechtswidrigkeiten und wies die Beschwerden der Revisionswerber ab. Eine Entscheidung in diesen Revisionsverfahren ist durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht getroffen worden. Vielmehr liegt derzeit im Hinblick auf die Frage der unionsrechtswidrigen Diskriminierung nach dem Geschlecht ein Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV vom 31.7.2020 vor (EU 2020/0003 bzw. EU 2020/0005-19).
1.3. Im einem unter der Aktenzahl W173 2199908-1 protokollierten Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zur Abweisung des Antrags auf Erhöhung des monatlichen Ruhebezug (hier brutto € 7.702,63 im Dezember 2017) ab 1.1.2018 wegen Überschreitung der maßgeblichen Betragsobergrenze (im Dezember 2017 mit monatlich brutto € 4.980,--) als unbegründet abgewiesen und die Erhebung der Revision zugelassen. Nach Einbringung einer Revision wurde das ordentliche Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof unter der Aktenzahl Ro 2020/12/0002 protokolliert. Mit Beschluss vom 13.10.2020, Ro 2020/12/0002-10, hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.2020, EU 2020/0003-0005 (Ro 2019/12/005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054) vorgelegten Fragen ausgesetzt.
1.4.Ein weiteres beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren, das unter der Aktenzahl W173 2194128-1 protokolliert wurde, hat den abweisenden Bescheid zu einem Antrag auf Erhöhung des Ruhebezugs ab 1.1.2018 (monatlich brutto € 6.016,70 im Dezember 2017) wegen Überschreitens der für Dezember 2017 maßgeblichen Betragsgrenze von monatlich € 4.980,-- zum Gegenstand. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 2.9.2020, W173 20194128-1/2Z, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision, Ro 2019/12/0005, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2018, W178 2205461-1/4E, und über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0054, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018, W217 2206631-1/6E, ausgesetzt. Ebenso wurde vom Bundesverwaltungsgericht das anhängige, unter der Aktenzahl W173 2223009-1 protokollierte Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die außerordentliche Revision, Ra 2019/12/0006, zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2018, W178 2187548-1/6E, mit Beschluss vom 14.9.2020, W173 2223009-1/2Z, ausgesetzt. Gegenstand dieses Verfahrens ist der angefochtene Bescheid zum Antrag auf Pensionsanpassung für das Jahr 2019 bei einem monatlichen Ruhebezug von brutto € 6.431,51 im Dezember 2018 und erfolgter Erhöhung in Form der Deckelung mit dem Betrag von € 68,-- zum 1.1.2019.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Die Rechtsfrage, inwiefern eine unionsrechtswidrige Diskriminierung nach dem Geschlecht im Hinblick auf eine gesetzlich festgelegte massive Einschränkung bzw. völligen Ausschluss einer jährlichen Pensionsanpassung bei Überschreitung einer bestimmten Obergrenze des monatlichen Ruhegenusses für in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandverhältnis zum Bund stehenden Personen vorliegt, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits in den Verfahren W178 2205461-1/4E bzw. W 217 2206631-1/6E zu beantworten. Dagegen wurden die oben genannten Revisionen erhoben (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0054), welche derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind. Dazu fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weitere Verfahren zur Klärung der Rechtsfrage des Ausschlusses bzw. der gesetzlich festgelegten massiven Einschränkung der Erhöhung bei Erreichen einer bestimmten Betragsgrenze an monatlichen Ruhebezug brutto im Dezember des vorhergehenden Jahres wurden unter den oben genannten Aktenzahlen W173 2194128-1 bzw. W173 2223009-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert und mit Beschluss ausgesetzt.
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den im Spruch bezeichneten Rechtssachen ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung Pensionsanpassung Revision VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W173.2207170.1.00Im RIS seit
08.03.2021Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021